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        "description": "Aufgaben und Gesetzliche Grundlagen des Robert Koch-Instituts\r\nDas Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kernaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Zu den Aufgaben gehört der generelle gesetzliche Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftlichen Untersuchung, der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI berät die zuständigen Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), und wirkt bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Es informiert und berät die Fachöffentlichkeit sowie zunehmend auch die breitere Öffentlichkeit. Im Hinblick auf das Erkennen gesundheitlicher Gefährdungen und Risiken nimmt das RKI eine zentrale „Antennenfunktion“ im Sinne eines Frühwarnsystems wahr.\r\nGesetzliche Grundlagen\r\nDas RKI hat spezialgesetzlich zugewiesene Vollzugsaufgaben, vor allem im Bereich des Infektionsschutzes, bei der Konzeption, der inhaltlichen Durchführung und Koordinierung der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE). Für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen:\r\nGesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes\r\nBGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG\r\nGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen\r\nInfektionsschutzgesetz - IfSG\r\nGesetz zur Regelung des Transfusionswesens\r\nTransfusionsgesetz - TFG\r\n, insbesondere § 22 Epidemiologische Daten\r\nGesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen\r\nStammzellgesetz - StZG\r\n \r\ni. V. m.\r\n der Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz \r\nZES-Verordnung - ZESV\r\nGesetz zur Regelung der Gentechnik\r\n\r\nGentechnikgesetz - \r\nGenTG\r\nGesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-und Lebensmittelzutaten- Verordnung\r\nEG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG\r\nGesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen\r\nChemikaliengesetz - ChemG\r\nGesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\r\nGefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG\r\n, sowie\r\nGefahrgutverordnung See - GGVSee\r\n (insbesondere § 6 Absatz 8).\r\nInfektionsschutzgesetz\r\nWesentliche Aufgaben leiten sich aus dem 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz ab. Zu dessen Implementierung hat das RKI weit reichende koordinierende Verantwortung als Leitinstitut des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) übernommen. Das vom RKI entwickelte Meldesystem erfasst infektionsepidemiologische Daten zur Überwachung der Situation übertragbarer Krankheiten in Deutschland.\r\nBiologische Sicherheit\r\nDas RKI hat zwischenzeitlich auch zentrale Verantwortung bei der Prävention, Erkennung und Schadensbegrenzung bei Angriffen oder Anschlägen mit biologischen Agenzien übernommen. Nach dem 11. September 2001 und den Milzbrandanschlägen in den USA wurde das Zentrum für Biologische Sicherheit (ZBS) am RKI eingerichtet, dem die Zentrale Informationsstelle des Bundes für Biologische Sicherheit (IBBS) zugeordnet ist. IBBS berät politische und andere Entscheidungsträger, die Fachöffentlichkeit und die interessierte Öffentlichkeit in Fragen der biomedizinischen Sicherheit. Im Zentrum für Biologische Sicherheit wurde eine umfangreiche Erregerdiagnostik zur Analyse verdächtiger Proben auf- und ausgebaut.\r\nTransfusionsgesetz\r\nNach dem Transfusionsgesetz werden dem Robert Koch-Institut vierteljährlich die Daten zu Spenden- und Untersuchungszahlen sowie die Anzahl bestätigter HIV -, Hepatitis-B-, Hepatitis-C- und Syphilis-Infektionen unter Blutspendern aus allen Blut- und Plasmaspendezentren in Deutschland gemeldet. Diese Daten, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht, ermöglichen eine zeitnahe Beobachtung und Bewertung von Trends im Auftreten von relevanten Infektionen in der Blutspenderpopulation in Deutschland. Die im § 22 TFG geforderten Daten dienen einer genauen Übersicht über die Prävalenz und Inzidenz der Infektionsmarker im Blut- und Plasmaspendewesen. Hieraus lassen sich wichtige Erkenntnisse über die Sicherheit der Spenderkollektive gewinnen.\r\nStammzellgesetz\r\nNach dem Stammzellgesetz werden Anträge auf Import \r\nbzw\r\n. Verwendung von humanen embryonalen Stammzellen für Forschungsprojekte im Hinblick auf die Art ihrer Gewinnung sowie – unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung – unter wissenschaftlichen Aspekten (im Hinblick auf ihre Hochrangigkeit und Alternativlosigkeit) einschließlich ihrer ethischen Vertretbarkeit geprüft.\r\nGentechnik\r\nIm Bereich des Gentechnikrechtes ist das RKI – nach dem Übergang der federführenden Zuständigkeit auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 01. April 2004 – beteiligt an der Prüfung von Anträgen auf Freisetzung oder Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen sowie auf Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel.\r\nDie vormals auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts geführten Inhalte zur Gentechnik werden seit Übergabe der Zuständigkeiten auf den Internetseiten des \r\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)\r\n geführt.\r\nKommissionen und Arbeitskreise\r\nKommissionen und Arbeitskreise am RKI geben Empfehlungen zu medizinischen Problemen und Entwicklungen, \r\nz. B\r\n. zum Schutz vor und Umgang mit Infektionserregern oder infektiösen Materialien.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/R/RKI/Robert-Koch-Institut.html",
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                "last_modified_at": "2020-06-19",
                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "created": "1949-05-23",
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                "request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nBitte teilen Sie mir mit, wie viele Mitarbeiter Robert-Koch-Instituts der Bundesregierung inklusive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung aktuell im Homeoffice arbeiten und wie hoch dieser Anteil in Prozent im Vergleich zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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                    "Antragsteller/in Antragsteller/in"
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                    "\n\n\n\nAnfragenr: 209045\nAntwort an: "
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                    "<<E-Mail-Adresse>>"
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                    "\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
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            "subject": "Ihre Anfrage vom 19.01.2021",
            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nzu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:\n\nDas Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann.\n\nWir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\n\nRückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-021.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\nzu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:\n\nDas Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann.\n\nWir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\n\nRückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach "
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            "subject": "Ihre Anfrage vom 19.01.2021",
            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nauf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: \n\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet.\n\nDie von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet.\n\nFerner weißen wir darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\n\nBitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\nauf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: \n\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet.\n\nDie von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach "
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                    " weitergeleitet.\n\nFerner weißen wir darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\n\nBitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach "
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            "subject": "AW: Ihre Anfrage vom 19.01.2021 [#209045]",
            "content": "Sehr geehrte<< Anrede >>\n\nich präzisiere meine Anfrage wie folgt:\nBitte veröffentlichen Sie die Anweisungen in Bezug auf das Betreten der Gebäude sowie der Verpflichtung der Mitarbeitenden gemäß des Bund-Länder Beschlusses wenn möglich vom Home Office aus zu arbeiten. Diese Unterlagen sind gemäß IFG Bund zu veröffentlichen.\n\nIch weise darauf hin, dass Ihre Antwort zeigt, dass Sie nicht gewillt sind, hier zu kooperieren. Andere Bundesbehörden sind da schneller. \n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 209045\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/209045/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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            "subject": "AW: Bürgeranfrage: Prozentangabe der Mitarbeiter  im Homeoffice [#209045]",
            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht. Alle eingehenden Nachrichten werden gelesen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen können Anfragen aus der allgemeinen Öffentlichkeit derzeit nicht individuell beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns auf die auch sehr zahlreichen Anfragen aus der Fachöffentlichkeit fokussieren müssen. Fachliche Anfragen sowie Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz und anderen Gesetzen werden kapazitätsbedingt nach Dringlichkeit bearbeitet. \r\n\r\nÄrztinnen und Ärzte können sich auch an die Kassenärztlichen Vereinigungen wenden.\r\n\r\nAnregungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nehmen wir aufmerksam zur Kenntnis und leiten sie ggf. an die zuständigen Stellen weiter. Wir danken Ihnen für den wissenschaftlichen Austausch, bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir kapazitätsbedingt nicht zu jedem Vorschlag einzeln Stellung nehmen können.\r\n\r\nHinweise zu häufig gefragten Themen finden Sie hier:\r\n\r\n1.\tAllgemeines\t\r\n2. \tFallzahlen\r\n3.\tCOVID-19-Impfung\r\n4. \tInternationaler Reiseverkehr\r\n5.\tCorona-Warn-App\r\n6.\tWeitere Informationsquellen\r\n\r\n1.\tAllgemeines:\r\nFachliche Informationen zu SARS-CoV-2 finden Sie auf den Seiten des RKI unter www.rki.de/covid-19.\r\n\r\nZu vielen Themen, u.a. Meldeweg, Diagnostik, Quarantäne, Mund-Nasen-Bedeckungen etc., gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen: www.rki.de/covid-19-faq.\r\n\r\nEinen guten Überblick gibt auch der Steckbrief: www.rki.de/covid-19-steckbrief.\r\n\r\n2. \tAktuelle Fallzahlen:\r\nDie an das RKI übermittelten Fallzahlen und die 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland werden - nach Bundesland und Landkreisen - grafisch und tagesaktuell in einem Dashboard dargestellt (https://corona.rki.de) \r\n\r\nUnter www.rki.de/covid-19 > Daten zum Download finden Sie viele Datentabellen im Excel-Format.\r\n\r\nDer tägliche Situationsbericht enthält neben den Fallzahlen u.a. auch die aktuelle Zahl der Patienten in intensivmedizinischer Behandlung gemäß DIVI-Intensivregister und die Schätzung der Reproduktionszahl R: www.rki.de/covid-19-lagebericht. Jeden Dienstag werden hier zusätzliche epidemiologische Auswertungen bereitgestellt (u.a. Alter, Geschlecht, klinische Aspekte und Anteil Hospitalisierte pro Meldewoche; Infektionsumfeld von Ausbrüchen; Expositionsländer). Mittwochs werden Daten und Details zu den durchgeführten PCR-Tests veröffentlicht, siehe auch unter www.rki.de/covid-19-testzahlen. \r\n\r\n3.\tCOVID-19-Impfung:\r\nUmfangreiche Informationen zur COVID-19-Impfung sind auf den Internetseiten des RKI erhältlich unter www.rki.de/covid-19-impfen, dort finden Sie unter anderem die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), viele Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), den Aufklärungsbogen in verschiedenen Sprachen, Informationsmaterialien für Ärzte und Bürger und aktuelle Daten zu Impfquoten.\r\n \r\nDie Prüfung und Zulassung von Impfstoffen ist Aufgabe des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) als Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel. Informationen zu COVID-19-Impfstoffen (u.a. Zulassungsprozess, Impfstoffzusammensetzung, Wirksamkeit, Sicherheit und Verträglichkeit) sind auf der Internetseite des PEI erhältlich unter www.pei.de/coronavirus. \r\nAuf der Internetseite des PEI sind auch die Fach- und Gebrauchsinformationen der zugelassenen Impfstoffe verlinkt (www.pei.de/impfstoffe) \r\n\r\nDie Durchführung der Impfungen wird von den Landesbehörden koordiniert. Informationen hierzu (z.B. Terminvergabe, Adressen der Impfzentren, Ansprechpartner) sind auf den Internetseiten Ihres Bundeslandes erhältlich. Ggf. können auch das Gesundheitsamt und die Kassenärztliche Vereinigung Auskunft geben.\r\n\r\n4.\tInternationaler Reiseverkehr\r\nDie Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das RKI stellt die Liste lediglich auf seinen Internetseiten bereit: www.rki.de/covid-19-risikogebiete. \r\n\r\nEinen guten Überblick über die Regelungen für Einreisende aus Risikogebieten (Digitale Einreiseanmeldung, Testpflicht, Quarantäne) gibt das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt.\r\n\r\nRegelungen zur Quarantäne sind Sache der Bundesländer. Die jeweiligen Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198. \r\n\r\nReisewarnungen ins Ausland werden vom Auswärtige Amt ausgesprochen: www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/faq-reisewarnung.  \r\n\r\n5.\tCorona-Warn-App:\r\nHaben Sie schon die Corona-Warn-App? Die App trägt dazu bei, Infektionsketten so rasch wie möglich zu unterbrechen und unterstützt somit die Gesundheitsämter bei der Kontaktpersonennachverfolgung. 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Das zuständige Gesundheitsamt kann über das Postleitzahl-Tool ermittelt werden unter: www.rki.de/mein-gesundheitsamt. \r\n\r\nZudem gibt es verschiedene Telefonhotlines für Bürger:\r\n\r\nDas Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Coronavirus erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Nummer 030 / 346 465 100. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Sie: 0800 / 0117 722.\r\n\r\nZum Teil bieten auch Krankenkassen und Gesundheitsbehörden der Bundesländer eine telefonische Beratung an.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte<< Anrede >>\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/209045/\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Unterlagen über die Regelungen zum Homeoffice in Bundesbehörden relevant sind für die öffentliche Meinungsbildung. Das RKI behauptet, die HomeOffice Quote von allen privaten Unternehmen zu kennen, weigert sich aber, die eigene Quote sowie die betrieblichen Regelungen zu Ausnahmen zu veröffentlichen. Die Anfrage wurde nicht fachlich abgelehnt und ich habe keinen anfechtbaren Ablehnungsbescheid erhalten. Sie wurde einfach als \"Bürgeranfrage\" eingestuft, die das RKI aus grundsätzlichen Erwägungen nicht beantwortet. \n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - 209045.pdf\n\n\nAnfragenr: 209045\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/209045/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\r\nzu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\nDas Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann.\r\n\r\nWir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\r\n\r\nRückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach "
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                    " unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-070.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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                    "\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Prozentangabe der Mitarbeiter  im Homeoffice“ vom 19.01.2021 (#209045) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\n\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich weise darauf hin, dass ich den Bundesbeauftragten für den Datenschutz einschalten werde. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    "\n\nin der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Prozentangabe der Mitarbeiter  im Homeoffice“ vom 19.01.2021 (#209045) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 209045\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/209045/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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            "subject": "Ihr Antrag vom 19.01.2021 und vom 08.02.2021",
            "content": "Sehr Antragsteller/in\n\nder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich bezüglich Ihres Antrags vom 19.01.2021 mit uns in Verbindung gesetzt. Dies haben wir zum Anlass genommen, diesen Vorgang sowie Ihr Schreiben vom 08.02.2021 erneut zu prüfen.\n\nMit Antrag vom 19.01.2021 begehrten Sie Auskunft darüber, \"wie viele Mitarbeiter Robert-Koch-Instituts der Bundesregierung inklusive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung aktuell im Homeoffice arbeiten und wie hoch dieser Anteil in Prozent im Vergleich zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist.\"\n\nHierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: \n\nAm Robert Koch-Institut (RKI) sind aktuell ca. 910 bis 1060 Beschäftigte aktiv in der mobilen Arbeit tätig. Das entspricht ca. 60-70 % der Gesamtbeschäftigten. Eine genauere Bezifferung ist nicht möglich, da keine institutsübergreifende taggenaue Auswertung erfolgt.\n\nMit Schreiben vom 08.02.2021 stellten Sie darüber hinaus folgenden (als Präzisierung bezeichneten) weiteren Antrag: \"Bitte veröffentlichen Sie die Anweisungen in Bezug auf das Betreten der Gebäude sowie der Verpflichtung der Mitarbeitenden gemäß des Bund-Länder Beschlusses wenn möglich vom Home Office aus zu arbeiten. Diese Unterlagen sind gemäß IFG Bund zu veröffentlichen.\" \n\nDa es sich hierbei um einen neuen Antrag gehandelt hat, wurde hierzu ein gesonderter Vorgang angelegt.\n\nBereits seit dem 13.03.2020 gilt am RKI die vorrangige Nutzung der mobilen Arbeit. Die entsprechenden Regelungen bzw. Anweisungen hierzu wurden seitdem weiterentwickelt und fortgeschrieben. Im Folgenden führen wir die aktuell institutsweit geltenden Regelungen auf:\n\nSeit dem 27.03.2021 gilt nach § 7a der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/, dass gewerbliche und öffentliche Arbeitgebende dafür Sorge zu tragen haben, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättV zeitgleich genutzt werden.\n\nDarüber hinaus gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.\n\nDie Beschäftigten des RKI wurden ferner über den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021 unter besonderer Hervorhebung des folgenden Abschnittes informiert: \n\n\"Angesichts der pandemischen Lage ist die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten am Arbeitsplatz erforderlich. Dazu gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten und bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.\"\n\nAm 21.01.2021 hat der Personalrat des RKI die Beschäftigten zudem per E-Mail mit dem Betreff \"Wir bleiben zu Hause!\" wie folgt benachrichtigt:\n\n\"Liebe Kolleginnen und Kollegen,\n\nder Infektionsschutz vor dem Coronavirus wird weiter gestärkt.\n\nDie neue Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass überall Homeoffice angeboten werden muss, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verordnung-zu-homeoffice-1841120 \n\nDas RKI ist dabei mit der Einrichtung von über 1.000 Homeoffice-Arbeitsplätzen mit gutem Beispiel vorangegangen.\n\nIn der aktuellen Pandemielage kommt es darauf an, dass wirklich alle, die Ihre Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen können, dies auch im maximal möglichen Umfang tun. Zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit der Mitmenschen.\n\nVielleicht können auch Sie mehr von zu Hause aus arbeiten als bisher.\"\n \nBereits im März 2020 hatte das RKI seine Beschäftigte angewiesen, in Absprache mit den Vorgesetzen vorrangig im Home Office zu arbeiten, um das Infektionsrisiko auf dem Arbeitsweg (insbesondere im ÖPNV) und im Institut unter den Beschäftigten zu reduzieren, sofern die jeweiligen Tätigkeiten dies erlauben. Darüber hinaus gelten derzeit die folgenden Regelungen im RKI:\n\n\"Mitarbeitende, die der Risikogruppe angehören (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) sollen bevorzugt im Homeoffice eingesetzt werden.\" \n\"Die Arbeitsplätze müssen so organisiert sein, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m in alle Richtungen zwischen den Mitarbeitenden gewährleistet ist. Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Während der Pandemie ist - sofern möglich - der Homeoffice-Arbeitsplatz bevorzugt zu nutzen.\"",
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Im Folgenden führen wir die aktuell institutsweit geltenden Regelungen auf:\n\nSeit dem 27.03.2021 gilt nach § 7a der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/, dass gewerbliche und öffentliche Arbeitgebende dafür Sorge zu tragen haben, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättV zeitgleich genutzt werden.\n\nDarüber hinaus gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html. 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