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                "letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nbitte gewähren Sie mir Zugang zu:\r\n\r\nAuf Grund des Umfangs der Prozessunterlagen (8 Bände Gerichtsakten nebst Beistücken sowie 16 Leitzordner Verwaltungsvorgänge) bitte ich um Einsichtnahme. Aufgrund des Umfangs der Unterlagen gehe ich von mehreren Terminen zur Durcharbeitung aus.\r\n\r\nWelchen Umfang stellen die \"Selbstdarstellungen\" und \"durch eigene Literatur belegten Erklärungen\" der Klägerin dar und wie hoch belaufen sich die Kosten um diese zuzusenden (elektronisch oder in Papierform)?\r\n\r\nBei einer Anfrage beim OVG Berlin-Brandenburg erhielt ich folgende Auskunft: \"Die Gerichtsakten sind nach Abschluss des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin zurückgesandt worden und die von Ihnen erwähnten Verwaltungsvorgänge befinden sich ebenfalls nicht mehr beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Sie dürften vom Verwaltungsgericht Berlin bereits vor geraumer Zeit an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückgegeben worden sein.\"\r\nDie zuständige Verwaltungsbehörde verfügt auch nicht mehr über diese Akten, so dass ich davon ausgehe, dass diese dem Landesarchiv angeboten/zugeführt wurden.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 213487\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/213487/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
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            "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Akteneinsicht zu AZ: VG 27 A 214.93 / OVG 5 B 12.01“ vom 23.02.2021 (#213487) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 102 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\nWenn es Pandemiebedingt bei Ihnen noch länger braucht (Homeoffice-Regelung, verminderter Personaleinsatz vor Ort, ...) so lassen Sie mich dieses bitte wissen.\r\nBitte bleiben Sie gesund.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 213487\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/213487/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Akteneinsicht zu AZ: VG 27 A 214.93 / OVG 5 B 12.01“ vom 23.02.2021 (#213487) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 102 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\nWenn es Pandemiebedingt bei Ihnen noch länger braucht (Homeoffice-Regelung, verminderter Personaleinsatz vor Ort, ...) so lassen Sie mich dieses bitte wissen.\r\nBitte bleiben Sie gesund.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Antwort.\r\nIn der Tat hat mich Ihre Mail vom 02.03.2021 nicht erreicht.\r\n\r\nBei dem Verfahren handelte es sich um das Körperschaftsverfahren der Zeugen Jehovas. Diese traten als Klägerin auf. Das Land Berlin war die Beklagte.\r\nDas Verfahren zog sich mit Antrag als öffentlich-rechtliche Körperschaft vom 08.04.1991 bis zum Urteil des OVG Berlin vom 24.03.2005. Daneben gab es noch eine erfolglose Rechtsbeschwerde (BVerwG vom 01.02.2006 - AZ: BVerwG 7 B 80.05), da das OVG eine Revision nicht zugelassen hatte.\r\nIch habe Ihnen das Urteil einmal mit angehängt (das Urteil des OVG trägt ein falsches Aktenzeichen), ebenso die erfolglose Rechtsbeschwerde beim BVerwG.\r\nBitte lassen Sie mich wissen, wenn die Angaben nicht ausreichen und ich Ihnen weitere Informationen zukommen lassen soll.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - 2005-03-24-ovg-berlin.pdf\n - 2006-02-01-bverwg.pdf\n\n\nAnfragenr: 213487\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/213487/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Antwort.\r\nIn der Tat hat mich Ihre Mail vom 02.03.2021 nicht erreicht.\r\n\r\nBei dem Verfahren handelte es sich um das Körperschaftsverfahren der Zeugen Jehovas. Diese traten als Klägerin auf. Das Land Berlin war die Beklagte.\r\nDas Verfahren zog sich mit Antrag als öffentlich-rechtliche Körperschaft vom 08.04.1991 bis zum Urteil des OVG Berlin vom 24.03.2005. Daneben gab es noch eine erfolglose Rechtsbeschwerde (BVerwG vom 01.02.2006 - AZ: BVerwG 7 B 80.05), da das OVG eine Revision nicht zugelassen hatte.\r\nIch habe Ihnen das Urteil einmal mit angehängt (das Urteil des OVG trägt ein falsches Aktenzeichen), ebenso die erfolglose Rechtsbeschwerde beim BVerwG.\r\nBitte lassen Sie mich wissen, wenn die Angaben nicht ausreichen und ich Ihnen weitere Informationen zukommen lassen soll.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\nentschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort auf ihre Anfrage.\n\nIm Landesarchiv Berlin konnte ich keine Archivalien betreffend der von Ihnen genannten Aktenzeichen ermittelin. Fragen Sie daher auch bei diesen beiden Gerichten nach möglichen Unterlagen nach.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\nentschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort auf ihre Anfrage.\n\nIm Landesarchiv Berlin konnte ich keine Archivalien betreffend der von Ihnen genannten Aktenzeichen ermittelin. Fragen Sie daher auch bei diesen beiden Gerichten nach möglichen Unterlagen nach.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nentschuldigen Sie bitte, wenn ich noch einmal eine Nachfrage hierzu habe.\r\nKönnten diese Dokumente auch unter AZ BVerwG 7 B 80.05 abgelegt sein? Dieses ist das AZ der Rechtsbeschwerde zu dem Fall, da das OVG Berlin keine Revision zugelassen hatte.\r\nIch danke Ihnen noch einmal recht herzlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - 2006-02-01-bverwg.pdf\n\n\nAnfragenr: 213487\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/213487/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\r\nentschuldigen Sie bitte, wenn ich noch einmal eine Nachfrage hierzu habe.\r\nKönnten diese Dokumente auch unter AZ BVerwG 7 B 80.05 abgelegt sein? Dieses ist das AZ der Rechtsbeschwerde zu dem Fall, da das OVG Berlin keine Revision zugelassen hatte.\r\nIch danke Ihnen noch einmal recht herzlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "subject": "Akteneinsicht zu AZ. VG 27 A 2414.93 / OVG 5 B 12.01 (Anfrage vom 22.11.2021; Az. LA-I Al-9221-05957/21)",
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