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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 12a Abs. 1 LMG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 7. November 2023 – 5 K 75/23.NW; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.\r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§ 3 (6) 1. Anwendungsbereich nicht eröffnet\r\n§ 3 (7) öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt übernimmt keine öffentlichen Aufgaben\r\n§ 7 (3) Einwilligung von Drittem verweigert\r\n§ 14 (1) 1. nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zu Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit\r\n§ 14 (1) 2. nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens\r\n§ 14 (1) 3. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 4. Verfassungsschutz\r\n§ 14 (1) 5. unterliegt Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§ 14 (1) 6. nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs- und Sparkassenaufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 7. IT-Sicherheit\r\n§ 14 (1) 8. Fortbestehen des Interesses der vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information\r\n§ 14 (1) 9. Beeinträchtigung eines Verfahrens zur Leistungsbeurteilung und Prüfung\r\n§ 14 (1) 10. nachteilige Auswirkungen auf Umwelt\r\n§ 14 (1) 11. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke\r\n§ 14 (1) 12. missbräuchlicher Antrag\r\n§ 14 (2) Umweltinformationen\r\n§ 15 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 16 (1) 1. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 16 (1) 2. Personenbezogene Daten\r\n§ 16 (1) 3. Statistikgeheimnis\r\n§ 16 (3) Ausnahme der Hochschulen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). \r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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PoG RLP,\r\n\r\n2.\r\nRechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien,\r\n\r\n3. \r\nRechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland,\r\n\r\n4. \r\nRechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde  OBG NRW (3))\r\n\r\nDa die genaue Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr ist, gehe davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer \"einfache Anfrage\" i.S. § 24 Abs 1 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen, gegebenenfalls um schrittweise Auskunft.\r\n\r\nFalls die Anfrage nicht kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um eine Kostenaufstellung für meine Zustimmung einer Kostenübernahme.\r\n\r\n--- \r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n---\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDipl.Ing.(FH) Robert Michel \r\n\r\n\r\n(1) https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/\r\n(2)Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf\r\n(3)Dr Rhein - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), 200\r\n4 Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03160-8\r\n(4) Siehe auch:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/\n\nRobert Michel\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nes ist begrüßenswert, dass Rheinland-Pfalz der Klage der Städteregion Aachen gegen den rechtswidrigen und gefährlichen Betrieb des belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 im Juni 2016 beigetreten ist(1).\r\nDas reguläre Gerichtsverfahren wird aber 6-8 Jahre laufen, damit ist eine schnelle Gefahrenabwehr aber nicht sichergestellt.\r\n\r\nZur Gefahrenabwehr ist für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2)\r\n\r\nBitte senden Sie mir Dokumente zu diesen Punkten zu:\r\n1. \r\nwesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum Ihres Ministeriums als (allgemeine) Ordnungsbehörde i.S. PoG RLP,\r\n\r\n2.\r\nRechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien,\r\n\r\n3. \r\nRechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland,\r\n\r\n4. \r\nRechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der Ordnungsbehörde  OBG NRW (3))\r\n\r\nDa die genaue Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr ist, gehe davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer \"einfache Anfrage\" i.S. § 24 Abs 1 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen, gegebenenfalls um schrittweise Auskunft.\r\n\r\nFalls die Anfrage nicht kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um eine Kostenaufstellung für meine Zustimmung einer Kostenübernahme.\r\n\r\n--- \r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n---\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDipl.Ing.(FH) Robert Michel \r\n\r\n\r\n(1) https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/\r\n(2)Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998: A Gutachten von Prof. Lars Clausen http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums nur noch auf privater Webseite: http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf\r\n(3)Dr Rhein - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), 200\r\n4 Boorberg Verlag, ISBN 3-415-03160-8\r\n(4) Siehe auch:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/\n\nRobert Michel\n"
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            "content": "Sehr geehrter Herr Michel,\r\n\r\nzu Ihrem unten beigefügten Antrag vom 17.05.2017 ergeht folgender Bescheid.\r\n\r\nIhr Antrag auf Information nach den Landestransparenzgesetz (LTranspG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz, VIG) wird als unbegründet zurückgewiesen.\r\n\r\n1. Zum Antrag nach dem Landestransparenzgesetz\r\n\r\nDer Antrag ist an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) gerichtet und bezieht sich auf dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu Punkten\r\n- wesentliche Rechtsanalyse zur Amtspflicht und Handlungsspielraum des Ministeriums,\r\n- Rechtsgrundlage des Landesrechts RLP (so Z.B. PoG) für Ihre Klagebeteiligung in Belgien,\r\n- Rechtsrahmen für Abwehr von Gefahren aus dem Ausland,\r\n- Rechtsrahmen/Analyse wann ein Bürger Anspruch auf Gefahrenabwehr durch die Behörde hat (Schutz von Grundrechten) und eine Ermessensreduzierung zu Null vorliegt (siehe Kommentar Dr. Rhein Aufgaben der     Ordnungsbehörde  OBG NRW (3))\r\nDer Antrag ist damit auf die Herausgabe von amtlichen Informationen gemäß § 5 Abs. 1 LTranspG gerichtet.\r\nDas MUEEF ist transparenzpflichtige Stelle und der Gegenstand des Antrags liegt im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde.\r\nEs sind jedoch beim MUEEF keine einschlägigen dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu den im Antrag genannten Punkten vorhanden.\r\nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LTranspG unterliegen der Transparenzpflicht aber nur solche Informationen, über die die transparenzpflichtige Stelle verfügt oder die für sie bereit gehalten werden.\r\nEin Anspruch auf Herausgabe von amtlichen Informationen nach dem Landestransparenzgesetz ist somit nicht gegeben und war daher zurückzuweisen.\r\n\r\n2. Zum Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nDer Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht begründet, weil es sich bei den beantragten Informationen nicht um Daten handelt, für die nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Herausgabe besteht. Der Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz war daher ebenfalls zurückzuweisen.\r\n\r\nUnbeschadet der Anerkennung einer Rechtspflicht übermitteln wir Ihnen den Antragsschriftsatz für den Betritt des Landes Rheinland-Pfalz zur Klage der StädteRegion Aachen gegen das Atomkraftwerk Tihange 2 in einer deutschen Übersetzung. Soweit die von Ihnen aufgeworfenen Fragen für den Antrag zum Beitritt erheblich waren, haben Sie in den Antragsschriftsatz Eingang gefunden.\r\n\r\n                                                                                    Rechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.\r\nDieser ist beim Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz, einzulegen.\r\nDer Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form (Mailadresse) oder zur Niederschrift erhoben werden.\r\n\r\nDie elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.\r\n\r\nWenn Sie sich in Ihrem Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz wenden.\r\nKontaktdaten:\r\nDer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz,  Postfach 30 40,  55020 Mainz\r\nwww.datenschutz.rlp.de\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass die Anrufung der oder des Landesbeauftragten keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Widerspruchsbescheid hat.\r\n\r\nIm Auftrag\r\nDr. Barbara Kaminski\r\n\r\n--\r\nDr. Barbara Kaminski\r\nReferat Atom-, Strahlenschutzrecht\r\n\r\nMINISTERIUM FÜR UMWELT,\r\nENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN\r\nRHEINLAND-PFALZ\r\n\r\nKaiser-Friedrich-Straße 1\r\n55116 Mainz\r\nTelefon 06131/16-4489\r\nTelefax 06131/16-174489\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\nwww.mueef.rlp.de\r\n\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>\r\nGesendet: Mittwoch, 17. Mai 2017 14:49\r\nAn: Poststelle (MUEEF)\r\nBetreff: Gefahrenabwehr: Rechtsgrundlage in RLP zur Klagebeteilungen gegen AKW Tihange 2 [#21541]\r\n\r\nAntrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nes ist begrüßen",
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