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"letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 PresseG SH zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 11 B 25/20; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem IZG-SH\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 4 Abs. 2 IZG-SH und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§9.1.1: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§9.1.2: nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land\r\n§9.1.3: nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§9.1.4: nachteilige Auswirkungen auf Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§9.1.5: nachteilige Auswirkungen auf Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§9.2.1: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§9.2.2: Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind\r\n§9.2.3: Antrag ist bei einer Stelle gestellt, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt\r\n§9.2.4: Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§9.2.5: Antrag ist zu unbestimmt und wirk nicht innterhalb einer angemessenen Frist präzisiert\r\n§10.1.1: personenbezogene Daten würden offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist\r\n§10.1.2: Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, würden verletzt\r\n§10.1.3: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht werden oder die Informationen unterliegen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis\r\n§10.1.4: die Interessen einer Person würden beeinträchtigt werden, die die beantragte Information der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSehr geehrter Herr Minister Dr. Garg,\r\nseit dem 1. Januar dieses Jahres ist das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft, dass ein Verbot von Werkverträgen ab dem 1.1.21 und Leiharbeit nur noch mit Tarifvertrag ab 1.4.21 beinhaltet. \r\nWir, Bewohner*innen der Stadt Kellinghusen, erhoffen uns die konsequente Umsetzung des neuen Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Diesbezüglich erwarten wir die Durchführung unangekündigter Kontrollen des vorhandenen – oder eben nicht vorhandenen – Arbeitsschutzes der im Schlachthof Tätigen, sowie unangemeldete Kontrollen der gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene Maßnahmen. Die erlaubte Schlachtzahl des örtlichen Schlachtbetriebs der Firma Tönnies liegt bei 6.000 Schweine täglich.\r\n\r\nImmer wieder erreichen uns Gerüchte über Vorgänge und Vorfälle, die nicht den gesetzlichen Bedingungen entsprechen. Wir haben als Bürger*innen jedoch keine Chancen und sehen es auch nicht als unsere Aufgabe an, dies zu kontrollieren. Aber es ist nun mal so, dass Gerüchte ohne faktische Richtigstellung durch Kontrollbehörden sich festsetzen und Misstrauen schaffen.\r\nVon daher erwarten wir von den per Gesetz dafür benannten Kontrollbehörden, dass eben – wie dies im Sommer 2019 durch das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfallen mit erschütternden Ergebnissen durchgeführt – konsequent auch in Schleswig-Holstein unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden und die festgestellten Ergebnisse auch der Bevölkerung mitgeteilt werden.\r\nBitte teilen Sie uns innerhalb der nächsten vier Wochen mit, was sich aufgrund des seit 1. Januar geltenden Arbeitsschutzkontrollgesetz konkret an Kontrollmaßnahmen ab 1.1.2021 geändert hat bzw. ändern wird. Werden von Ihrer Behörde, ähnlich wie seitens des Arbeitsministeriums in NRW 2019, konsequent unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden. \r\nMit erwartungsvollen Grüßen\r\nBürgerinitiative SAUstarkes Kellinghusen\n\nDies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 218236\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/218236/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage. Im Arbeitsschutzkontrollgesetz sind die wesentlichen Reglungen für besserer Bedingungen der Beschäftigten in der Fleischindustrie aufgegriffen. Diese wurden auf Initiative von Schleswig-Holstein im November 2019 auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von den Bundesländern einstimmig beschlossen.\r\n\r\n\r\nIm November 2020 hat die Landesregierung einen Bericht für den Landtag \"Regelmäßige Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Fleischindustrie in Schleswig-Holstein sicherstellen\" erstellt. Dieser Bericht wurde als Landtagsdrucksache unter der Nummer Drucksache 19 / 2336 (neu) veröffentlicht. (s. Anlage). In diesem Bericht wird dargestellt, wie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK in den Betrieben der Fleischwirtschaft kontrolliert. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen nachhaltig zu verbessern.\r\n\r\n\r\nDie StAUK führt demnach ihre Kontrollen in den Unternehmen der Fleischindustrie unangekündigt durch. Der Überwachungsrhythmus und die Inhalte werden den aktuellen Entwicklungen angepasst. Die Kontrollen erfolgen im engen Austausch mit anderen Behörden, deren Zuständigkeiten betroffen sind. Das sind z.B. die Gesundheits-, Bau-, und Veterinärämter sowie der Zoll.\r\n\r\n\r\nInsgesamt hat die StAUK seit Juli 2020 274 Kontrollen in 79 Betrieben und 14 Unterkünften durchgeführt. Dabei ist sie 312 Mängeln nachgegangen (Stand: 12.04.2021). Seit in Kraft treten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes hat die StAUK in den Betrieben der Fleischwirtschaft unangekündigt wie folgt kontrolliert:\r\n\r\n\r\n• Betriebe über 49 Mitarbeiter: Januar 2021: 6, Februar 2021: 9 Betriebe; März 2021: 5 Betriebe\r\n\r\n• Betriebe bis zu 49 Mitarbeiter: Januar 2021: 15 Februar 2021: 10 Betriebe; März 2021: 15 Betriebe\r\n\r\n• Unterkünfte: Januar 2021: 2 Unterkünfte, Februar 2021: 3 Unterkünfte; März 2021: 7 Unterkünfte\r\n\r\n\r\nDie StAUK geht bei ihren Kontrollen jedem Verstoß nach und kontrolliert auch die Beseitigung der Mängel.\r\n\r\n\r\nKonkrete Angaben zu den Kontrollen im Schlachthof in Kellinghusen sind leider nicht möglich, da Firmen- und standortbezogene Angaben der Geheimhaltungspflicht nach § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - unterliegen. Diese Informationen können auch nicht auf Grundlage des Informationsanspruch aus § 3 des Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IZG SH veröffentlicht werden. Informationen über Kontrollen in einzelnen Betrieben zählen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus § 10 Nr. 3 IZG SH. Es stehen darum Rechte der Betriebsinhaber einem Informationsanspruch entgegen. Für das Bestehen eines Informationsanspruchs muss gemäß § 10 S. 1 IZG SH das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegen. Dieses öffentliche Interesse ist nicht ersichtlich. Werden Verstöße festgestellt, ergreifen die Arbeitsschutzbehörden die notwendigen Maßnahmen, bis die Verstöße abgestellt sind.\r\n\r\n\r\nIn Ihrer Anfrage gehen Sie auch auf das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit ohne Tarifvertrag ein. Die Zollbehörden sind für die Kontrolle des Verbots von Werkverträgen und Leiharbeit zuständig. Erhält die Arbeitsschutzbehörde bei ihren Kontrollen Hinweise auf Verstöße, wird das zuständige Zollamt informiert.\r\n\r\n\r\nWeiterhin haben Sie Fragen zur erlaubten Schlachtzahl des Schlachthof in Kellinghusen. Dies liegt in der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums und beim Verbraucherschutz im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz. Ihre Anfrage habe ich, wie in Ihrer Mail gewünscht, an die zuständigen Ministerien und an den Zoll weiter geleitet.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\ndie angefragten Informationen zum Schlachthof in Kellinghusen liegen im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein nicht vor. Die Informationen liegen bei dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis Steinburg vor.\r\n\r\nWir haben die Anfrage an den betroffenen Kreis weitergeleitet.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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