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"letter_start": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "ich möchte mich gerne erkundigen auf welcher Grundlage die Apps des Robert-Koch-Institutes nicht für jeden Menschen Frei zugänglich und einfach als Downloadbare Datei (APK) auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Hier am Beispiel der CovPass-Applikation.\r\n\r\nWarum ist die Registrierung bei einem externen Unternehmen (Huawei, Apple, Google) mit Sitz im Ausland zwingend erforderlich, um die in der Pandemie notwendige Zertifizierung mit dem Smartphone nachzuweisen?\r\n\r\nIhnen ist sicher bekannt, dass bei den genannten Firmen sehr viele Daten zum Nutzungsverhalten gespeichert und zusammengefügt werden. Hier sehe ich eine starke Ungleichbehandlung bzw. Nötigung für Menschen die sich bemühen den Datenschutz ernst zu nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre hier auch die Betrachtung des Bundesdatenschutzbeauftragten.\r\n\r\nIch habe dies bereits beim RKI per Mail angefragt wo man die APK-Datei beziehen kann und folgende Antwort vom Support-Team der CovPass-App erhalten:\r\n„Tatsächlich gibt es keine Alternativen und zwar insbesondere aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch vorzubeugen.“\r\n\r\nAuf der Webseite https://digitaler-impfnachweis-app.de/ steht in den FAQ:\r\n„Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.“\r\n\r\nDaraus ergibt sich, dass keine Daten der App gesendet und extern geprüft werden. Die Legitimation ist mit erstellen des QR-Codes in der Praxis/Apotheke etc. abgeschlossen.\r\n\r\nDie CovPass App kann mit technischer Versiertheit im Internet gefunden werden. In anonymen Playstore-Alternativen ist der Download möglich. Für den Nutzer steht hier die Abwägung, Schutz der eigenen Daten vs. der Gefahr einer manipulierter Datei. Vermutlich ist es auch in ihrem Interesse wenn Menschen sich die APK-Datei direkt auf ihrer Internetseite herunterladen und nicht im Internet unseriöse Seiten aufsuchen müssen. Leider wird man derzeit dazu genötigt, wenn man auf den Datenschutz Wert legt.\r\n\r\nDer gelbe Impfpass besteht, ebenso der in Apotheken ausgedruckte QR-Code aus Papier. Das dauerhafte mitführen dieser sensiblen Dokumente ist daher nicht möglich und würde mittelfristig auch zur Zerstörung selbiger führen. Diese „Alternative“ ist daher nicht zielführend und kann keine dauerhafte Lösung im Jahr 2021 darstellen.\r\n\r\nSofern Sie meine Frage nicht beantworten können bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle zur technischen Umsetzung der APK.",
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"ich möchte mich gerne erkundigen auf welcher Grundlage die Apps des Robert-Koch-Institutes nicht für jeden Menschen Frei zugänglich und einfach als Downloadbare Datei (APK) auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Hier am Beispiel der CovPass-Applikation.\r\n\r\nWarum ist die Registrierung bei einem externen Unternehmen (Huawei, Apple, Google) mit Sitz im Ausland zwingend erforderlich, um die in der Pandemie notwendige Zertifizierung mit dem Smartphone nachzuweisen?\r\n\r\nIhnen ist sicher bekannt, dass bei den genannten Firmen sehr viele Daten zum Nutzungsverhalten gespeichert und zusammengefügt werden. Hier sehe ich eine starke Ungleichbehandlung bzw. Nötigung für Menschen die sich bemühen den Datenschutz ernst zu nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre hier auch die Betrachtung des Bundesdatenschutzbeauftragten.\r\n\r\nIch habe dies bereits beim RKI per Mail angefragt wo man die APK-Datei beziehen kann und folgende Antwort vom Support-Team der CovPass-App erhalten:\r\n„Tatsächlich gibt es keine Alternativen und zwar insbesondere aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch vorzubeugen.“\r\n\r\nAuf der Webseite https://digitaler-impfnachweis-app.de/ steht in den FAQ:\r\n„Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.“\r\n\r\nDaraus ergibt sich, dass keine Daten der App gesendet und extern geprüft werden. Die Legitimation ist mit erstellen des QR-Codes in der Praxis/Apotheke etc. abgeschlossen.\r\n\r\nDie CovPass App kann mit technischer Versiertheit im Internet gefunden werden. In anonymen Playstore-Alternativen ist der Download möglich. Für den Nutzer steht hier die Abwägung, Schutz der eigenen Daten vs. der Gefahr einer manipulierter Datei. Vermutlich ist es auch in ihrem Interesse wenn Menschen sich die APK-Datei direkt auf ihrer Internetseite herunterladen und nicht im Internet unseriöse Seiten aufsuchen müssen. Leider wird man derzeit dazu genötigt, wenn man auf den Datenschutz Wert legt.\r\n\r\nDer gelbe Impfpass besteht, ebenso der in Apotheken ausgedruckte QR-Code aus Papier. Das dauerhafte mitführen dieser sensiblen Dokumente ist daher nicht möglich und würde mittelfristig auch zur Zerstörung selbiger führen. Diese „Alternative“ ist daher nicht zielführend und kann keine dauerhafte Lösung im Jahr 2021 darstellen.\r\n\r\nSofern Sie meine Frage nicht beantworten können bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle zur technischen Umsetzung der APK."
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"name": "Robert Koch-Institut",
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"description": "Aufgaben und Gesetzliche Grundlagen des Robert Koch-Instituts\r\nDas Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kernaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Zu den Aufgaben gehört der generelle gesetzliche Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftlichen Untersuchung, der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI berät die zuständigen Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), und wirkt bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Es informiert und berät die Fachöffentlichkeit sowie zunehmend auch die breitere Öffentlichkeit. Im Hinblick auf das Erkennen gesundheitlicher Gefährdungen und Risiken nimmt das RKI eine zentrale „Antennenfunktion“ im Sinne eines Frühwarnsystems wahr.\r\nGesetzliche Grundlagen\r\nDas RKI hat spezialgesetzlich zugewiesene Vollzugsaufgaben, vor allem im Bereich des Infektionsschutzes, bei der Konzeption, der inhaltlichen Durchführung und Koordinierung der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE). Für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen:\r\nGesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes\r\nBGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG\r\nGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen\r\nInfektionsschutzgesetz - IfSG\r\nGesetz zur Regelung des Transfusionswesens\r\nTransfusionsgesetz - TFG\r\n, insbesondere § 22 Epidemiologische Daten\r\nGesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen\r\nStammzellgesetz - StZG\r\n \r\ni. V. m.\r\n der Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz \r\nZES-Verordnung - ZESV\r\nGesetz zur Regelung der Gentechnik\r\n\r\nGentechnikgesetz - \r\nGenTG\r\nGesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-und Lebensmittelzutaten- Verordnung\r\nEG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG\r\nGesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen\r\nChemikaliengesetz - ChemG\r\nGesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\r\nGefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG\r\n, sowie\r\nGefahrgutverordnung See - GGVSee\r\n (insbesondere § 6 Absatz 8).\r\nInfektionsschutzgesetz\r\nWesentliche Aufgaben leiten sich aus dem 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz ab. Zu dessen Implementierung hat das RKI weit reichende koordinierende Verantwortung als Leitinstitut des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) übernommen. Das vom RKI entwickelte Meldesystem erfasst infektionsepidemiologische Daten zur Überwachung der Situation übertragbarer Krankheiten in Deutschland.\r\nBiologische Sicherheit\r\nDas RKI hat zwischenzeitlich auch zentrale Verantwortung bei der Prävention, Erkennung und Schadensbegrenzung bei Angriffen oder Anschlägen mit biologischen Agenzien übernommen. Nach dem 11. September 2001 und den Milzbrandanschlägen in den USA wurde das Zentrum für Biologische Sicherheit (ZBS) am RKI eingerichtet, dem die Zentrale Informationsstelle des Bundes für Biologische Sicherheit (IBBS) zugeordnet ist. IBBS berät politische und andere Entscheidungsträger, die Fachöffentlichkeit und die interessierte Öffentlichkeit in Fragen der biomedizinischen Sicherheit. Im Zentrum für Biologische Sicherheit wurde eine umfangreiche Erregerdiagnostik zur Analyse verdächtiger Proben auf- und ausgebaut.\r\nTransfusionsgesetz\r\nNach dem Transfusionsgesetz werden dem Robert Koch-Institut vierteljährlich die Daten zu Spenden- und Untersuchungszahlen sowie die Anzahl bestätigter HIV -, Hepatitis-B-, Hepatitis-C- und Syphilis-Infektionen unter Blutspendern aus allen Blut- und Plasmaspendezentren in Deutschland gemeldet. Diese Daten, aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht, ermöglichen eine zeitnahe Beobachtung und Bewertung von Trends im Auftreten von relevanten Infektionen in der Blutspenderpopulation in Deutschland. Die im § 22 TFG geforderten Daten dienen einer genauen Übersicht über die Prävalenz und Inzidenz der Infektionsmarker im Blut- und Plasmaspendewesen. Hieraus lassen sich wichtige Erkenntnisse über die Sicherheit der Spenderkollektive gewinnen.\r\nStammzellgesetz\r\nNach dem Stammzellgesetz werden Anträge auf Import \r\nbzw\r\n. Verwendung von humanen embryonalen Stammzellen für Forschungsprojekte im Hinblick auf die Art ihrer Gewinnung sowie – unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung – unter wissenschaftlichen Aspekten (im Hinblick auf ihre Hochrangigkeit und Alternativlosigkeit) einschließlich ihrer ethischen Vertretbarkeit geprüft.\r\nGentechnik\r\nIm Bereich des Gentechnikrechtes ist das RKI – nach dem Übergang der federführenden Zuständigkeit auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 01. April 2004 – beteiligt an der Prüfung von Anträgen auf Freisetzung oder Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen sowie auf Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel.\r\nDie vormals auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts geführten Inhalte zur Gentechnik werden seit Übergabe der Zuständigkeiten auf den Internetseiten des \r\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)\r\n geführt.\r\nKommissionen und Arbeitskreise\r\nKommissionen und Arbeitskreise am RKI geben Empfehlungen zu medizinischen Problemen und Entwicklungen, \r\nz. B\r\n. zum Schutz vor und Umgang mit Infektionserregern oder infektiösen Materialien.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/R/RKI/Robert-Koch-Institut.html",
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"request_note": "Derzeit werden viele Anfragen zum Corona-Virus über FragDenStaat gestellt. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Informationen zu Corona-relevanten Themen bei verlässlichen Quellen angefragt werden. \r\n\r\nBitte beachten Sie dabei Folgendes:\r\n\r\n- Bitte fragen Sie keine personenbezogenen Daten über FragDenStaat an. Sollten Sie eine Frage zu einem persönlichen Fall haben, wenden Sie sich an Ihr örtliches Gesundheitsamt. \r\n\r\n- Schauen Sie vorab, ob Ihre Frage bereits von einer anderen Person gestellt und beantwortet wurde.\r\n\r\n- Bitte beachten Sie, dass wir Verschwörungsideologien keine Plattform bieten wollen. Wir behalten uns vor, entsprechende Anfragen zu depublizieren.\r\n\r\n[Allgemeine Infos zum Corona-Virus finden Sie hier beim Robert-Koch-Institut.](https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"subject": "Auf welcher Grundlage wird die CovPass-App nur über Fremde Firmen mit Sitz im Ausland angeboten und keine APK auf der Seite des RKI bereitgestellt? [#224742]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr [geschwärzt],\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nich möchte mich gerne erkundigen auf welcher Grundlage die Apps des Robert-Koch-Institutes nicht für jeden Menschen Frei zugänglich und einfach als Downloadbare Datei (APK) auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Hier am Beispiel der CovPass-Applikation.\r\n\r\nWarum ist die Registrierung bei einem externen Unternehmen (Huawei, Apple, Google) mit Sitz im Ausland zwingend erforderlich, um die in der Pandemie notwendige Zertifizierung mit dem Smartphone nachzuweisen?\r\n\r\nIhnen ist sicher bekannt, dass bei den genannten Firmen sehr viele Daten zum Nutzungsverhalten gespeichert und zusammengefügt werden. Hier sehe ich eine starke Ungleichbehandlung bzw. Nötigung für Menschen die sich bemühen den Datenschutz ernst zu nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre hier auch die Betrachtung des Bundesdatenschutzbeauftragten.\r\n\r\nIch habe dies bereits beim RKI per Mail angefragt wo man die APK-Datei beziehen kann und folgende Antwort vom Support-Team der CovPass-App erhalten:\r\n„Tatsächlich gibt es keine Alternativen und zwar insbesondere aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch vorzubeugen.“\r\n\r\nAuf der Webseite https://digitaler-impfnachweis-app.de/ steht in den FAQ:\r\n„Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.“\r\n\r\nDaraus ergibt sich, dass keine Daten der App gesendet und extern geprüft werden. Die Legitimation ist mit erstellen des QR-Codes in der Praxis/Apotheke etc. abgeschlossen.\r\n\r\nDie CovPass App kann mit technischer Versiertheit im Internet gefunden werden. In anonymen Playstore-Alternativen ist der Download möglich. Für den Nutzer steht hier die Abwägung, Schutz der eigenen Daten vs. der Gefahr einer manipulierter Datei. Vermutlich ist es auch in ihrem Interesse wenn Menschen sich die APK-Datei direkt auf ihrer Internetseite herunterladen und nicht im Internet unseriöse Seiten aufsuchen müssen. Leider wird man derzeit dazu genötigt, wenn man auf den Datenschutz Wert legt.\r\n\r\nDer gelbe Impfpass besteht, ebenso der in Apotheken ausgedruckte QR-Code aus Papier. Das dauerhafte mitführen dieser sensiblen Dokumente ist daher nicht möglich und würde mittelfristig auch zur Zerstörung selbiger führen. Diese „Alternative“ ist daher nicht zielführend und kann keine dauerhafte Lösung im Jahr 2021 darstellen.\r\n\r\nSofern Sie meine Frage nicht beantworten können bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle zur technischen Umsetzung der APK.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n[geschwärzt]\n\n\n\nAnfragenr: 224742\nAntwort an: [geschwärzt]\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n[geschwärzt]\n\nPostanschrift\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Ihre Anfrage vom 10.07.2021",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\nzu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:\n\nDas Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte.\n\nWir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.\n\nRückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0278.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278)",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 10.07.2021 und bitten unsere verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet.\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche üblicherweise an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet würde. Allerdings wurden Ihre Fragen bereits durch das Support-Team der CovPass-App beantwortet. Den entsprechenden Ausführungen schließen wir uns an. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass die Apps nicht die einzige Möglichkeit zum (digitalen) Mitführens des digitalen Impfzertifikats sein dürfte, sondern z.B. auch ein Foto des Papierausdrucks mit dem entsprechenden QR-Code ausreichen dürfte.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 10.07.2021 und bitten unsere verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet.\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche üblicherweise an das zuständige Postfach "
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" weitergeleitet würde. Allerdings wurden Ihre Fragen bereits durch das Support-Team der CovPass-App beantwortet. Den entsprechenden Ausführungen schließen wir uns an. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass die Apps nicht die einzige Möglichkeit zum (digitalen) Mitführens des digitalen Impfzertifikats sein dürfte, sondern z.B. auch ein Foto des Papierausdrucks mit dem entsprechenden QR-Code ausreichen dürfte.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "AW: Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) [#224742]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nleider wurde nunmehr erneut wie in der E-Mail-Anfrage von Ihnen (RKI) Allgemein abweichend und nicht auf meine konkrete Fragestellung geantwortet, die ich hiermit präzisieren möchte und um eine Antwort ersuche, die sich mit der konkreten Fragestellung beschäftigt.\n\n„Das Robert Koch-Institut unterliegt als Bundesbehörde den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).“\n\nDamit kommt hier unter anderem der § 3a (BDSG) sowie Art. 5 DSGVO zum Tragen. Auch wenn die Applikation selber keine Daten weiterleitet, ist der Nutzer vor der Installation genötigt seine Daten für den Nutzungszeitraum, und darüber hinaus, an ausländische Konzerne zu übergeben, um die von Ihnen angebotene Applikationen überhaupt auf dem Telefon installieren zu können. Ohne Zustimmung zur weitreichenden Datenfreigabe an Fremdfirmen ist keine Installation auf dem Telefon möglich. Damit ist die dem Bürger gesetzlich zustehende Datensparsamkeit bereits vorab ad absurdum geführt.\n\nIch kann Ihren Ausführungen zum QR-Code in Papierform nur erneut entschieden entgegentreten. Ein A4-Papierausdruck (80g/m2 Grammatur) ist unter sachlichen Gesichtspunkten nicht zum dauerhaften mitführen ausgelegt. Gäbe es robuste Plastikkarten o.ä. wäre die Situation gänzlich anders zu bewerten.\n\nDie Frage: \nWarum wird ein Mensch der seinen Impfstatus mit der „CovPass“-Applikation auf dem Mobiltelefon in den Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland nachweisen möchte, genötigt den Datenschutzbestimmungen von Google / Apple oder Huawei mit Sitz im Ausland zuzustimmen? Es sollte möglich sein die Datei direkt von der Webseite zu laden um Sie auf dem Telefon zu installieren.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n\n\nAnfragenr: 224742\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/224742/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"AW: Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) [#224742]"
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nleider wurde nunmehr erneut wie in der E-Mail-Anfrage von Ihnen (RKI) Allgemein abweichend und nicht auf meine konkrete Fragestellung geantwortet, die ich hiermit präzisieren möchte und um eine Antwort ersuche, die sich mit der konkreten Fragestellung beschäftigt.\n\n„Das Robert Koch-Institut unterliegt als Bundesbehörde den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).“\n\nDamit kommt hier unter anderem der § 3a (BDSG) sowie Art. 5 DSGVO zum Tragen. Auch wenn die Applikation selber keine Daten weiterleitet, ist der Nutzer vor der Installation genötigt seine Daten für den Nutzungszeitraum, und darüber hinaus, an ausländische Konzerne zu übergeben, um die von Ihnen angebotene Applikationen überhaupt auf dem Telefon installieren zu können. Ohne Zustimmung zur weitreichenden Datenfreigabe an Fremdfirmen ist keine Installation auf dem Telefon möglich. Damit ist die dem Bürger gesetzlich zustehende Datensparsamkeit bereits vorab ad absurdum geführt.\n\nIch kann Ihren Ausführungen zum QR-Code in Papierform nur erneut entschieden entgegentreten. Ein A4-Papierausdruck (80g/m2 Grammatur) ist unter sachlichen Gesichtspunkten nicht zum dauerhaften mitführen ausgelegt. Gäbe es robuste Plastikkarten o.ä. wäre die Situation gänzlich anders zu bewerten.\n\nDie Frage: \nWarum wird ein Mensch der seinen Impfstatus mit der „CovPass“-Applikation auf dem Mobiltelefon in den Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland nachweisen möchte, genötigt den Datenschutzbestimmungen von Google / Apple oder Huawei mit Sitz im Ausland zuzustimmen? Es sollte möglich sein die Datei direkt von der Webseite zu laden um Sie auf dem Telefon zu installieren.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n\n\nAnfragenr: 224742\nAntwort an: "
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"\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n"
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n"
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"sender": "<< Anfragesteller:in >>",
"status_name": null,
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/628500/",
"id": 628500,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/auf-welcher-grundlage-wird-die-covpass-app-nur-uber-fremde-firmen-mit-sitz-im-ausland-angeboten-und-keine-apk-auf-der-seite-des-rki-bereitgestellt/#nachricht-628500",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/224742/",
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"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/814/",
"recipient_public_body": null,
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"subject": "Ihre Nachricht vom 31.08.2021 - Ursprüngliche Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278)",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.08.2021.\r\n\r\nWie bereits in unserer Nachricht vom 13.08.2021 dargelegt, sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet. Das IFG normiert jedoch keinen solchen subjektiven Anspruch auf eine Stellungnahme, sondern einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.\r\nDie von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.08.2021.\r\n\r\nWie bereits in unserer Nachricht vom 13.08.2021 dargelegt, sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet. Das IFG normiert jedoch keinen solchen subjektiven Anspruch auf eine Stellungnahme, sondern einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.\r\nDie von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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