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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Schrank,\n\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. August 2021 und Ihr Interesse am rbb. \n\nMit Ihrer Anfrage stellen Sie beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 IFG Bln bzw. nach § 2 Abs. 1 VIG. Darin bitten Sie um die Zusendung von Informationen bezüglich der Kosten für die im Auftrag des rbb Politmagazins \"Kontraste\" am 05.08.21 veröffentlichte infratest dimap Umfrage zur Einstellung von Steuererhöhungen bzw. -senkungen.\n\nLeider muss ich Ihren Antrag auf Auskunft bzw. Akteneinsicht ablehnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bln noch aus § 2 Abs. 1 VIG.\n\nGrundsätzlich begründet das IFG Bln zwar einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Akteneinsicht. Auf den rbb findet dieser Anspruch jedoch nur eingeschränkt Anwendung. \n\nDer rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den \"öffentlichen Stellen\" im Sinne des § 2 IFG Bln hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags.\n\nBei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Bln ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Zudem kennt das IFG Bln in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Lediglich in Bereichen, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Bln in Betracht. Ihre Anfrage zielt jedoch nicht auf eine im engeren Sinne hoheitliche Tätigkeit des rbb ab.\n\nDas Verbraucherinformationsgesetz ist auf den rbb schon nicht anwendbar. Der rbb ist keine zuständige Stelle im Sinne der § 4 Abs. 2, Abs. 1 S. 4, § 2 Abs. 2 VIG und eine Auskunftspflicht besteht daher für den rbb nach diesem grundsätzlich nicht.\n\nIch bitte aus diesem Grunde um Verständnis, dass der rbb zu Ihrer Anfrage keine Auskunft erteilen wird.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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