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    "description": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich möchte die folgenden Fragen an Sie richten:\r\n\r\n\r\n1. Ist es Gemeinden und/oder den dazugehörigen Ämtern in irgendeiner Art und Weise erlaubt; vor, während und/oder nach einer Sitzung einer Gemeindevertretung die Tatsache in irgendeiner Art und Weise zu dokumentieren; dass eine bestimmte oder bestimmbare Person bei einer Sitzung einer Gemeindevertretung anwesend sein wird, ist und/oder war; soweit diese Person lediglich den Öffentlichkeitsgrundsatz von Sitzungen von Gemeindevertretungen nutzt und nur als BürgerIn, EinwohnerIn bzw. ZuschauerIn anwesend ist?\r\n\r\n\r\n2. Wie sieht es aus, wenn die Person zusätzlich zu den in Frage Nummer 1 benannten Umständen die Einwohnerfragestunde (aktiv) nutzt (vgl. https://datenschutzzentrum.de/tb/tb33/kap04_1.html#414)?\r\n\r\n\r\n3. Dürfen personenbezogene Daten von Personen, welche gar nicht bei der Sitzung einer Gemeindevertretung dabei waren, dokumentiert werden (z.B. wenn die personenbezogenen Daten in solch einer Sitzung geäußert werden)?\r\n\r\n\r\n4. Ist es, soweit es bezüglich der in den Fragen Nummer 1, Nummer 2 und/oder Nummer 3 dargestellten Sachverhalte zu einer Datenverarbeitung (insbesondere (aber nicht ausschließlich) einer Erhebung) gekommen ist, erlaubt, die entsprechenden personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen (vgl. § 21 LDSG)?\r\n\r\n\r\nÜber eine Rückmeldung würde ich mich freuen.\r\n\r\nVielen Dank.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 4 Abs. 2 IZG-SH und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§9.1.1: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§9.1.2: nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land\r\n§9.1.3: nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§9.1.4: nachteilige Auswirkungen auf Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§9.1.5: nachteilige Auswirkungen auf Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§9.2.1: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§9.2.2: Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind\r\n§9.2.3: Antrag ist bei einer Stelle gestellt, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt\r\n§9.2.4: Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§9.2.5: Antrag ist zu unbestimmt und wirk nicht innterhalb einer angemessenen Frist präzisiert\r\n§10.1.1: personenbezogene Daten würden offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist\r\n§10.1.2: Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, würden verletzt\r\n§10.1.3: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht werden oder die Informationen unterliegen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis\r\n§10.1.4: die Interessen einer Person würden beeinträchtigt werden, die die beantragte Information der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin,\n\nzu Ihren Fragen kann ich Folgendes mitteilen:\n\n1. Wie das ULD bereits in dem von Ihnen verlinkten Beitrag im 33.\nTätigkeitsbericht aus dem Jahre 2011 ausgeführt hat, kommt als\nRechtsgrundlage für die Erfassung der Namen von Besuchern des\nöffentlichen Teils von Sitzungen der kommunalen Gremien nur eine\nEinwilligung dieser Besucher in Betracht. Wurde keine Einwilligung\nerteilt, so ist eine Erfassung der Namen der Besucher nicht zulässig.\n\n2. Die Tatsache, dass sich eine Besucherin oder ein Besucher im Rahmen\nder Einwohnerfragestunde zu Wort meldet, ändert nichts an der Aussage\nunter Nr. 1. Dazu zitiere ich aus dem genannten Beitrag im 33.\nTätigkeitsbericht des ULD: „Das Landesdatenschutzgesetz scheidet als\nRechtsgrundlage für die Veröffentlichung aus; es fehlt bereits an deren\nErforderlichkeit. Es geht lediglich darum sicherzustellen, dass als\nanfragende Personen nur Einwohner der jeweiligen Kommune Gehör finden.\nUm dies zu gewährleisten, genügt z. B. die Feststellung des Wohnsitzes\ndurch Vorlage des Personalausweises. Nach einer solchen Verifikation ist\nkeine weitere Datenverarbeitung mehr erforderlich. Es kommt insbesondere\nnicht darauf an, wer konkret welche Fragen stellt. Eine Erhebung und\nVeröffentlichung der Namen von Fragen stellenden Bürgern oder gar der\nWohnanschrift im Internet ist daher nur zulässig, wenn die Betroffenen\nsich hiermit einverstanden erklärt haben.“\n\n3. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. In bestimmten\nKonstellationen kann es im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung der\nGemeindevertretung erforderlich sein, im Zusammenhang mit bestimmten\nVorgängen (z.B. Personalsachen) personenbezogene Daten zu nennen. Dies\nwird dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken sein.\nGrundsätzlich werden im öffentlichen Teil der Sitzung keine\npersonenbezogenen Vorgänge diskutiert und damit auch keine\npersonenbezogenen Daten in der Sitzungsniederschrift dokumentiert.\n\n4. Für die Veröffentlichung im Internet von personenbezogenen Daten von\nBesuchern von Sitzungen kommunaler Gremien, die im Rahmen von\nSitzungsniederschriften verarbeitet wurden, bedarf es einer\nRechtsgrundlage. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kommt\nwiederum nur eine Einwilligung in Betracht. Diese Einwilligung muss\nzusätzlich zu der oben in Nr. 1 und Nr. 2 angesprochenen Einwilligung\nerteilt werden. Mit anderen Worten: aus der Einwilligung muss sich klar\nergeben, dass sie die Veröffentlichung im Internet abdeckt.\n\nIch hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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