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"description": "aufgrund von gesundheitlichen und weiteren Gründen kann und möchte ich mir die freiwilligen Covid-19 Impfungen nicht spritzen lassen, wodurch auch ich nun mit immer verschärfteren Maßnahmen konfrontiert werde. Ich betreue meine 83 jährige (freiwillig geimpfte) Mutter, daheim, sowie bei allen notwendigen Arztbesuchen usw, selbst muss ich aufgrund meiner Erkrankungen (mindestens) 1 wöchentlich zum Arzt.\r\nNun erlebte ich, dass 3 der Praxen/Kliniken, die entweder ich, oder meine Mutter aus gesundheitlichen Gründen aufsuchen müssen, von nun an von ihren Patienten die 3G Regelungen fordern (auch mein Hausarzt) . \r\nFür mich als Ungeimpfte bedeutet dies neben einem allgemein erheblichen zeitlichen Aufwand (entsprechende Teststelle auf/suchen, testen lassen, warten bis das Ergebnis da ist), auch eine extrem hohe finanzielle Belastung! So wurde mir mitgeteilt, daß die ab heute kostenpflichtigen Test, nun pro Test 15 € kosten würden, an andrer Stelle wurde von 30€/pro Test ausgegangen! \r\nWenn man nun eine Woche bedenkt, in der ich, oder mit meiner Mutter, täglich ein Arztbesuch nötig ist, oder einen Monat mit dem entsprechenden häufigeren Terminen(was tatsächlich nicht selten vorkommt), so ist dies in meiner finanziellen Situation nicht zu leisten!\r\nWas bedeutet dies nun zukünftig für mich und meine Mutter, muss ich/müssen wir nun aufgrund des \"staatlichen Gesundheitsschutzes\" auf *dringend notwendige Arztbesuche* für mich, oder für meine Mutter \"verzichten\", weil ich mir mir all diese Tests nicht leisten kann?\r\nEs geht hierbei ja nicht um einen Kino. -, Restaurant.-Besuch,sondern um dringend notwendige Artzbesuche! \r\nUnd bitte antworten Sie mir nicht, ich könne mir attestieren lassen, daß ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und dann die Test kostenfrei erhalten. Darauf vertraue ich nicht mehr, \r\ndenn das machten entsprechende Ärzte doch schon bei begründeten Hilfeanfragen als (auch) Lungenkranke, bei den Maskenbefreiungsattests nicht (worunter ich zudem extrem leide)! Ich gehe daher davon aus, aufgrund von Druck und Verängstigung vieler, daß dies erstrecht nicht mit Blick auf die Covid-19 Impfungen nicht möglich sein wird!\r\n\r\nWar bzw ist es überhaupt angedacht, daß Ärzte/Praxen/Kliniken sich an den GGG Regelungen beteiligen? Die neben Lebensmittelgeschäften/Märkte, mit Blick auf die GGG Regelungen ja nie mit erwähnt wurden! Ich ging daher davon aus, dass all die wirklich für jeden notwendigen Örtlichkeiten, wie eben besonders auch Arztpraxen/Kliniken, Lebensmittelläden, Apotheken, Getränkeläden usw. davon ausgenommen sind, was Sie bitte dringen ausdrücklich nachholen sollten zu erlassen!\r\n\r\nBitte bedenken Sie die von Ihnen erdachten Regelungen, bevor Sie diese zur Umsetzung verfügen, erstmal auch um, wie diese dann in der Praxis, von den davon Betroffenen umgesetzt werden können, bzw wie diese wirken, was diese bewirken ! Sicher sollen die Maßnahmen nicht erhebliche Schäden verursachen, was sie somit veranlassten, wie von mir geschildert. Ebenso auch die nicht Lohnfortzahlung im Quarantänefall von Ungeimpften!\r\nOder auch die GGG Regeln für Studenten in Universitäten usw. \r\n\r\nDiese Verordnungen sind nicht tragbar, bitte nehmen Sie diese als solches wieder zurück und lassen die Bevölkerung wieder zur Normalität zurück finden, zumal die Forderung der angestrebten 80%Impfrate,wie zuletzt in den Medien beschrieben, erreicht wurden!",
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"description": "Quelle:\r\nBeauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten\r\n\r\n \r\nHerr Zöller (\r\nMdB\r\n) wurde von Bundesgesundheitsminister \r\nDr.\r\n Philipp Rösler auf Beschluss des Bundeskabinetts zum Patientenbeauftragten ernannt.\r\nGesundheits- und Sozialpolitik sind seit 1990 seine Arbeitsschwerpunkte im Deutschen Bundestag. Er hat in dieser Zeit viele Reformen und Gesetze verhandelt und war dabei immer bemüht, den Menschen in den Mittelpunkt meiner Gesundheitspolitik zu stellen.\r\nGesundheit hat für die Menschen in unserem Land eine hohe Bedeutung. Alle wollen sicher sein, dass wir im Krankheits- und Pflegefall gut, bezahlbar und zeitnah versorgt werden. \r\nDie Qualität und Transparenz der Versorgung sowie ihre flächendeckende Bereitstellung sind eines der zentralen Anliegen von Herrn Zöller. Wiederherstellung der Therapiefreiheit der Ärzteschaft ist hier nur ein Schwerpunkt. \r\nDarüber hinaus muss das Gesundheitssystem als gerecht empfunden werden; dazu gehört auch die Transparenz des Rechts. Das für die Patienten maßgebliche Recht ist zersplittert. Zudem ist es für Patienten oft schwierig, ihre Ansprüche auch durchzusetzen. Ärzte und medizinisches Personal benötigen ebenfalls Klarheit, welche rechtlichen Pflichten sie treffen. Das im Koalitionsvertrag verankerte Patientenschutzgesetz bzw. Patientenrechtgesetz wird hier unter Einbindung aller Beteiligten für Verbesserung sorgen. Mit allen Beteiligten diskutiert der Beauftragte gerade mögliche Inhalte. \r\nEng damit verbunden ist das Thema der unabhängigen Beratung der Patientinnen und Patienten. Die Versicherten müssen in die Lage versetzt werden, möglichst selbständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzunehmen. \r\n\r\nAus diesem Grund möchte der Beauftragte die unabhängige Beratung von Patientinnen und Patienten konsolidieren und ausbauen. Es ist bereits gelungen die unabhängige Patientenberatung als Regelversorgung festzuschreiben – der entsprechende Gesetzentwurf wird gerade parlamentarisch beraten.\r\nUnd manches, was entscheidend für den Behandlungserfolg sein kann, wie eine partnerschaftliche Kommunikation, ein respektvoller Umgang mit den Patienten, ein Vertrauensverhältnis zwischen Patienten, Ärzten und dem medizinischen Personal, \r\n\r\nkann nicht durch Gesetze angeordnet werden; sondern nur durch ein Miteinander entstehen. Voraussetzung dafür ist ein reger Gedankenaustausch über alle Sektoren hinweg. Hier sieht Herr Zöller seine besondere Aufgabe und bietet einen offenen Dialog an. \r\nDas Amt des Beauftragten wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (\r\nGMG\r\n) zum 1. Januar 2004 eingeführt. Im Sozialgesetzbuch V wird in § 140 h Folgendes dazu ausgeführt:\r\n\r\n\"Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten \r\nDie Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Patientinnen und Patienten. Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.\r\nAufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden.\r\nZur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes unterstützen die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe.\r\nIn der Begründung zum Gesetzesentwurf wird \r\nu.a.\r\n ausgeführt, dass mit der Einrichtung des Amtes auf Bundesebene den Anliegen der Patientinnen und Patienten Rechnung getragen wird. Der Gesetzestext ist den Vorschriften über den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen nachgebildet und enthält darüber hinaus konkrete Antrags- und Beteiligungsrechte. \r\n\r\nDie beauftragte Person soll in unabhängiger und beratender Funktion darauf hinwirken, dass die Belange der Patienten in allen relevanten gesellschaftlichen Bereichen beachtet werden. Sie soll die Weiterentwicklung der Patientenrechte unterstützen und Sprachrohr für Patienteninteressen in der Öffentlichkeit sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einhaltung und Berücksichtigung von\r\nInformations- und Beratungsrechten durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und \r\nBeteiligungsrechten der Patientenorganisationen bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung.\r\nDas Amt ist nicht mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen ausgestattet, sondern dient der politischen Geltendmachung der Interessen von Patientinnen und Patienten. \r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/Beauftragte/Beauftragte-der-Bundesregierung-fuer-die-Belange-der-Patientinnen-und-Patienten/Beauftragte-der-Bundesregierung-fuer-die-Belange-der-Patientinnen-und-Patienten.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\naufgrund von gesundheitlichen und weiteren Gründen kann und möchte ich mir die freiwilligen Covid-19 Impfungen nicht spritzen lassen, wodurch auch ich nun mit immer verschärfteren Maßnahmen konfrontiert werde. Ich betreue meine 83 jährige (freiwillig geimpfte) Mutter, daheim, sowie bei allen notwendigen Arztbesuchen usw, selbst muss ich aufgrund meiner Erkrankungen (mindestens) 1 wöchentlich zum Arzt.\r\nNun erlebte ich, dass 3 der Praxen/Kliniken, die entweder ich, oder meine Mutter aus gesundheitlichen Gründen aufsuchen müssen, von nun an von ihren Patienten die 3G Regelungen fordern (auch mein Hausarzt) . \r\nFür mich als Ungeimpfte bedeutet dies neben einem allgemein erheblichen zeitlichen Aufwand (entsprechende Teststelle auf/suchen, testen lassen, warten bis das Ergebnis da ist), auch eine extrem hohe finanzielle Belastung! So wurde mir mitgeteilt, daß die ab heute kostenpflichtigen Test, nun pro Test 15 € kosten würden, an andrer Stelle wurde von 30€/pro Test ausgegangen! \r\nWenn man nun eine Woche bedenkt, in der ich, oder mit meiner Mutter, täglich ein Arztbesuch nötig ist, oder einen Monat mit dem entsprechenden häufigeren Terminen(was tatsächlich nicht selten vorkommt), so ist dies in meiner finanziellen Situation nicht zu leisten!\r\nWas bedeutet dies nun zukünftig für mich und meine Mutter, muss ich/müssen wir nun aufgrund des \"staatlichen Gesundheitsschutzes\" auf *dringend notwendige Arztbesuche* für mich, oder für meine Mutter \"verzichten\", weil ich mir mir all diese Tests nicht leisten kann?\r\nEs geht hierbei ja nicht um einen Kino. -, Restaurant.-Besuch,sondern um dringend notwendige Artzbesuche! \r\nUnd bitte antworten Sie mir nicht, ich könne mir attestieren lassen, daß ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und dann die Test kostenfrei erhalten. Darauf vertraue ich nicht mehr, \r\ndenn das machten entsprechende Ärzte doch schon bei begründeten Hilfeanfragen als (auch) Lungenkranke, bei den Maskenbefreiungsattests nicht (worunter ich zudem extrem leide)! Ich gehe daher davon aus, aufgrund von Druck und Verängstigung vieler, daß dies erstrecht nicht mit Blick auf die Covid-19 Impfungen nicht möglich sein wird!\r\n\r\nWar bzw ist es überhaupt angedacht, daß Ärzte/Praxen/Kliniken sich an den GGG Regelungen beteiligen? Die neben Lebensmittelgeschäften/Märkte, mit Blick auf die GGG Regelungen ja nie mit erwähnt wurden! Ich ging daher davon aus, dass all die wirklich für jeden notwendigen Örtlichkeiten, wie eben besonders auch Arztpraxen/Kliniken, Lebensmittelläden, Apotheken, Getränkeläden usw. davon ausgenommen sind, was Sie bitte dringen ausdrücklich nachholen sollten zu erlassen!\r\n\r\nBitte bedenken Sie die von Ihnen erdachten Regelungen, bevor Sie diese zur Umsetzung verfügen, erstmal auch um, wie diese dann in der Praxis, von den davon Betroffenen umgesetzt werden können, bzw wie diese wirken, was diese bewirken ! Sicher sollen die Maßnahmen nicht erhebliche Schäden verursachen, was sie somit veranlassten, wie von mir geschildert. Ebenso auch die nicht Lohnfortzahlung im Quarantänefall von Ungeimpften!\r\nOder auch die GGG Regeln für Studenten in Universitäten usw. \r\n\r\nDiese Verordnungen sind nicht tragbar, bitte nehmen Sie diese als solches wieder zurück und lassen die Bevölkerung wieder zur Normalität zurück finden, zumal die Forderung der angestrebten 80%Impfrate,wie zuletzt in den Medien beschrieben, erreicht wurden!\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nIris Nadir\n\n\n\nAnfragenr: 230931\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/230931/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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So wurde mir mitgeteilt, daß die ab heute kostenpflichtigen Test, nun pro Test 15 € kosten würden, an andrer Stelle wurde von 30€/pro Test ausgegangen! \r\nWenn man nun eine Woche bedenkt, in der ich, oder mit meiner Mutter, täglich ein Arztbesuch nötig ist, oder einen Monat mit dem entsprechenden häufigeren Terminen(was tatsächlich nicht selten vorkommt), so ist dies in meiner finanziellen Situation nicht zu leisten!\r\nWas bedeutet dies nun zukünftig für mich und meine Mutter, muss ich/müssen wir nun aufgrund des \"staatlichen Gesundheitsschutzes\" auf *dringend notwendige Arztbesuche* für mich, oder für meine Mutter \"verzichten\", weil ich mir mir all diese Tests nicht leisten kann?\r\nEs geht hierbei ja nicht um einen Kino. -, Restaurant.-Besuch,sondern um dringend notwendige Artzbesuche! \r\nUnd bitte antworten Sie mir nicht, ich könne mir attestieren lassen, daß ich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und dann die Test kostenfrei erhalten. Darauf vertraue ich nicht mehr, \r\ndenn das machten entsprechende Ärzte doch schon bei begründeten Hilfeanfragen als (auch) Lungenkranke, bei den Maskenbefreiungsattests nicht (worunter ich zudem extrem leide)! Ich gehe daher davon aus, aufgrund von Druck und Verängstigung vieler, daß dies erstrecht nicht mit Blick auf die Covid-19 Impfungen nicht möglich sein wird!\r\n\r\nWar bzw ist es überhaupt angedacht, daß Ärzte/Praxen/Kliniken sich an den GGG Regelungen beteiligen? Die neben Lebensmittelgeschäften/Märkte, mit Blick auf die GGG Regelungen ja nie mit erwähnt wurden! Ich ging daher davon aus, dass all die wirklich für jeden notwendigen Örtlichkeiten, wie eben besonders auch Arztpraxen/Kliniken, Lebensmittelläden, Apotheken, Getränkeläden usw. davon ausgenommen sind, was Sie bitte dringen ausdrücklich nachholen sollten zu erlassen!\r\n\r\nBitte bedenken Sie die von Ihnen erdachten Regelungen, bevor Sie diese zur Umsetzung verfügen, erstmal auch um, wie diese dann in der Praxis, von den davon Betroffenen umgesetzt werden können, bzw wie diese wirken, was diese bewirken ! Sicher sollen die Maßnahmen nicht erhebliche Schäden verursachen, was sie somit veranlassten, wie von mir geschildert. Ebenso auch die nicht Lohnfortzahlung im Quarantänefall von Ungeimpften!\r\nOder auch die GGG Regeln für Studenten in Universitäten usw. \r\n\r\nDiese Verordnungen sind nicht tragbar, bitte nehmen Sie diese als solches wieder zurück und lassen die Bevölkerung wieder zur Normalität zurück finden, zumal die Forderung der angestrebten 80%Impfrate,wie zuletzt in den Medien beschrieben, erreicht wurden!\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. 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"subject": "Abgabenachricht",
"content": "Sehr geehrte Frau Nadir,\n\n\nzu Ihrer nochmals als Anlage beigefügten Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:\n\n\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.\n\n\nWenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG \"jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung\". Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet.\n\n\nIhre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet.\n\n\nIch bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte.\n\n\nDie von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Abgabenachricht"
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"Sehr geehrte Frau Nadir,\n\n\nzu Ihrer nochmals als Anlage beigefügten Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:\n\n\nDie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.\n\n\nWenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG \"jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung\". Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet.\n\n\nIhre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet.\n\n\nIch bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte.\n\n\nDie von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten",
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"subject": "Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit, AZ L4-96/Nadir/21",
"content": "Sehr geehrte Frau Nadir,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2021.\n\nMit Beschluss vom 10. August 2021 haben Bund und Länder u.a. Folgendes vereinbart:\n\n\"...Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die\nLänder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete\nPersonen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem\n23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind\neine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24\nStunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden,\nTestpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und\ndarüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen\nSchutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.\n\nTests sollen Voraussetzung sein für:\na. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie\nEinrichtungen der Behindertenhilfe\nb. Zugang zur Innengastronomie\nc. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder\nSportveranstaltungen) in Innenräumen\nd. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik,\nKörperpflege)\ne. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder\nSporthallen)\nf. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des\nAufenthalts\n\nDie Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise\nausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35\nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines\nLandes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein\nvergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der\nInfektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.\nDie Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft....\"\n\nDie Zuständigkeiten für die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich bei den Bundesländern, die das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z. B. zur Testpflicht) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland.\nDie Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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