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"letter_start": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse?",
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"Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse?"
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"summary": "Eine einfache und deutschlandweite Antwort auf die Frage gibt es also nicht.\r\nEs muss jede einzelne Rundfunkanstalt / jeder einzelne Rundfunkrat kontaktet werden.",
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"other_names": "BKM,Kulturstaatsministerin,Staatsministerin für Kultur und Medien,Monika Grütters",
"description": "Durch das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (\nBKM\n) nimmt die Bundesregierung die kultur- und medienpolitischen Kompetenzen des Bundes wahr.\n\nStaatsminister für Kultur und Medien ist seit dem 23. November 2005 Bernd Neumann, \nMdB\n. Nach Michael Naumann, Julian Nida-Rümelin und Christina Weiss ist er der vierte Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.\n\nDer Beauftragte ist Staatsminister bei der Bundeskanzlerin und zugleich Chef einer obersten Bundesbehörde. Ihn unterstützen rund 190 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bonn und Berlin. Als Ressortchef führt er über nachgeordnete Behörden und zahlreiche Einrichtungen die Rechts- und Fachaufsicht.\n\nEine vorrangige Aufgabe des \nBKM\n ist die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Kunst und Kultur. Hierzu gehören \nz.B.\n urheberrechtliche Regelungen, sozialversicherungsrechtliche Fragen, die Künstler und andere Kulturschaffende betreffen sowie Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungswesens. Aber auch jeder andere Gesetzentwurf wird vom \nBKM\n auf Kulturverträglichkeit geprüft.\n\nAus dem Etat des \nBKM\n werden wichtige Einrichtungen finanziert. Dazu gehören unter anderem: die Deutsche Welle, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Deutsche Nationalbibliothek, das Bundesarchiv, die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, das Deutsche Historische Museum in Berlin, das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in Bonn und die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland.\n\nZu den Aufgaben und Programmen des \nBKM\n gehören weiterhin \nz.B\n. die Kulturförderung in der Bundeshauptstadt Berlin, die Sicherung und Modernisierung der Kultureinrichtungen in den neuen Bundesländern und der Schutz von Kulturdenkmälern. Des Weiteren legt der \nBK\nM einen Schwerpunkt auf kulturelle Vermittlung und setzt hier wichtige Impulse auf gesamt-staatlicher und – durch Förderung der Stiftung Genshagen – internationaler Ebene. Zudem wirkt der \nBKM\n an der Umsetzung des Nationalen Integrationsplanes (\nNIP\n) in den Bereichen Kultur und Medien im Hinblick auf die kulturelle Integration von Zuwanderern mit sowie an den Deutschen Islamkonferenz (\nDIK\n). Von politischer Bedeutung ist auch die Förderung von Kulturprojekten auf der Grundlage des Deutsch-Polnischen Vertrages vom 17.6.1991.\n\nIm Medienbereich nimmt der \nBKM\n die Belange des Bundes gegenüber Ländern, \nEU\n, Europarat und anderen internationalen Institutionen wahr. Hier geht es um die Gestaltung der rechtli-chen Rahmenbedingungen für die Medien. Dabei spielen die mit der Digitalisierung der Medien und der Internationalisierung der Medienmärkte einhergehenden revolutionären Verän-derungen eine zentrale Rolle. Der \nBKM\n hat auch die Federführung für den Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung, der dem Parlament alle vier Jahre zu erstatten ist und zuletzt im Dezember 2008 veröffentlicht wurde. Der Bericht ist im Internet unter \nwww.kulturstaatsminster.de\n veröffentlicht.\n\nFerner ist der \nBKM\n in einer Vielzahl von Einzelprojekten im Medienbereich tätig. Zu nennen sind etwa Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz. Mit dem von der Wirtschaft getragenen Projekt „Ein Netz für Kinder – \nwww.fragFINN.de\n“ hat \nBKM\n ein in Europa bisher einmaliges Erfolgsprojekt initiiert, dem zu Recht auf nationaler und europäischer Ebene Be-achtung geschenkt wird. \nBKM\n bereichert das Netz für Kinder durch qualitätsvolle, neue Angebote, die mit der Förderlinie \nwww.ein-netz-fuer-kinder.de\n geschaffen werden. Weitere Maßnahmen des \nBKM\n sind die Nationale Initiative Printmedien (\nwww.nationale-initiative-printmedien.de\n) und der Deutsche Computerspielpreis (\nwww.deutscher-computerspiel-preis.de\n). Mit dem Projekt Deutsche Digitale Bibliothek (\nDDB\n) sollen die Bestände aller \nca\n. 30000 deutschen Museen, Bibliotheken, Archive und Mediatheken im Internet jedermann zugänglich gemacht werden. Im Rahmen des vom \nBKM\n gemeinsam mit den Ländern eingerichteten Runden Tisches „Jugendschutzprogramme“ erörtern Vertreter des Bundes und der Länder mit Unternehmen der Medien- und Telekommunikationsbranche und gesellschaftlichen Gruppen neue Lösungsansätze für die weitere Verbesserung des Jugendschutzes im Internet.\n\nWeitere Schwerpunkte der Medienpolitik des \nBKM\n sind Filmpolitik und Filmförderung des Bundes. Durch die Filmpolitik werden die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für die deutsche Filmwirtschaft und die Filmschaffenden gestaltet. Dazu trägt auch die Pflege internationaler filmpolitischer und filmwirtschaftlicher Beziehungen bei. Im Bereich der wirt-schaftlichen Filmförderung unterstützt der Bund die deutsche Filmwirtschaft durch das Film-förderungsgesetz. Seit 2007 wird darüber hinaus durch den Deutschen Filmförderfonds die Filmproduktion in Deutschland gestärkt. Daneben zielt die \nBKM\n-Filmförderung auf eine Stärkung des künstlerischen anspruchsvollen Films. Hierzu dienen die Filmpreise und zahlreichen Projektförderungen.\n\nDer \nBKM\n wirkt schließlich nicht nur am Medialen Deutschlandbild mit, sondern fördert mit jährlich \nca\n. 273 Millionen Euro den deutschen Auslandssender, die Deutsche Welle (\nDW\n), die als regierungsunabhängiger Sender den gesetzlichen Auftrag, Deutschland als „europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat“ in der Welt zu präsentieren und so ein Faktor der Außenpolitik zu sein.\n\nDer \nBKM\n nimmt die Verantwortung des Bundes für den Schutz national wertvollen Kulturgu-tes wahr. Dazu gehört die Gesetzgebung zum Schutz von Kulturgut gegen Abwanderung ins Ausland ebenso wie die Beteiligung am Ankauf national wertvollen Kulturgutes.\nDer \nBKM\n setzt die 2008 fortgeschriebene Gedenkstättenkonzeption um, mit der der Bund seine Verantwortung für das Erinnern an \nNS\n-Terrorherrschaft und \nSED\n-Diktatur wahrnimmt, die Aufarbeitung stärkt und so das Gedenken vertieft. Die Erinnerung an die \nNS\n-Terrorherrschaft und den Holocaust muss auch bei den heutigen und den kommenden Generationen lebendig bleiben. Seit 2009 sind die Gedenkstätten in den ehemaligen Konzentrationslagern Bergen-Belsen, Flossenbürg, Neuengamme und Dachau zusätzlich in die institutionelle Förderung des \nBKM\n aufgenommen.\n\nDer \nBKM\n setzt sich auch für die Rückführung von Kulturgut ein, das kriegsbedingt ins Ausland verlagert wurde (sogenannte „Beutekunst“) und für die Restitution von Kulturgütern, die während der \nNS\n-Zeit verfolgungsbedingt entzogen wurden (so genannte „\nNS\n-Raubkunst“), an die Opfer oder deren Erben. Im Sommer 2008 nahm die vom \nBKM\n neu gegründete \"Arbeits-stelle für Provenienzrecherche/-forschung\" unter dem Dach der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ihre operative Arbeit auf. In öffentlichen Museen, Bibliotheken und Archiven unterstützt sie die Suche nach \nNS\n-Raubkunst. Die von der Kulturstiftung der Länder kofinanzierte Arbeitsstelle leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.\n\nMit der neu geschaffenen Stiftung „Flucht,Vertreibung,Versöhnung“, die sich in der Trägerschaft der Stiftung Deutsches Historisches Museum befindet, trägt die Bundesregierung zur Aufarbeitung der Geschichte der Vertreibungen in der Folge der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und des Zweiten Weltkrieges und zur Versöhnung bei. Darüber hinaus fördert der \nBKM\n die Erforschung, Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes der historischen Ost- und Siedlungsgebiete auf der Grundlage des § 96 Bundes-vertriebenengesetz und in Kooperationen mit den östlichen Nachbarländern.\n\nZum historischen Erbe des wiedervereinten Deutschland zählt auch die kommunistische Diktatur in der ehemaligen \nSBZ/DDR\n. Bei der Aufarbeitung der \nSED\n-Diktatur werden die An-strengungen verstärkt, um der Verharmlosung und dem Verklären entgegenzuwirken. Zur Erinnerung an die \nSED\n-Diktatur hat die Bundesregierung die Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn, die Gedenk- und Begegnungsstätte Leistikowstraße in Potsdam und die Stiftung Berliner Mauer (\nincl.\n Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde) in die institutionelle Förderung des \nBKM\n aufgenommen.\n\nDer \nBKM\n setzt für die Bundesregierung zwei Beschlüsse des Deutschen Bundestags vom November 2007 und Dezember 2008 zur Errichtung eines Freiheits- und Einheitsdenkmals in Berlin um. Das Denkmal soll an die Friedliche Revolution im Herbst 1989 und an die Wiedergewinnung der staatlichen Einheit Deutschlands erinnern. Auch in Leipzig als Stadt der Montagsdemonstrationen wird ein Freiheits- und Einheitsdenkmal errichtet.\n\nDer Etat des \nBKM\n beträgt im Jahr 2009 insgesamt rd. 1,14 Milliarden Euro.\n\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/Beauftragte/BKM/Beauftragter-der-Bundesregierung-fuer-Kultur-und-Medien.html",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nBeschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 234372\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/234372/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234372]",
"content": "K 11 – 13002/21#31\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nwie von Ihnen erbeten bestätige ich Ihnen hiermit den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 02. Dezember 2021, in dem Sie bitten um die Zusendung von \r\n\"Beschlüsse[n] und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse?\"\r\n\r\nIhr Antrag wird von dem innerhalb der BKM für IFG-Fragen federführenden Referat K 11 unter dem Aktenzeichen K 11 - 13002/21#31 bearbeitet.\r\n\r\nDie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden oder wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. \r\n\r\nZu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung eines IFG-Antrags grundsätzlich Gebühren erhoben werden können. Einfache schriftliche Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt und die Herausgabe weniger Abschriften erfordert, werden jedoch gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- und 500,- € erhoben werden. Einzelheiten regelt die entsprechende Gebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ einsehen können.\r\n\r\nSollte sich abzeichnen, dass in Ihrem Fall mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und einem damit einhergehenden Anfall von Gebühren zu rechnen ist, werden wir Sie gesondert darüber in Kenntnis setzen. Für Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch oder auf dem elektronischen Wege zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234372]",
"content": "K 11 - 13002/21#31\n\nSehr Antragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 02. Dezember 2021.\n\nZunächst weise ich darauf hin, dass der inländische öffentlich rechtliche Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.\n\nDies vorausgeschickt finden sich in den Akten der BKM keine Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die dezentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse.\n\nGerne weisen wir darauf hin, dass der Medienstaatsvertrag der Länder dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet, Telemedienangebote anzubieten. Dazu gehört grundsätzlich auch das Anbieten von Inhalten auf Drittplattformen. Bezüglich der entsprechenden Telemedienkonzepte der Rundfunkanstalten sind von den Rundfunkräten bei Neuerungen oder wesentlichen Änderungen der Konzepte Genehmigungsverfahren, sog. Drei-Stufen-Tests, durchzuführen, in denen die Telemedienkonzepte legitimiert werden. Im Rahmen dieser Verfahren sind auch Stellungnahmen Dritter möglich. Beispielsweise in der ARD laufen derzeit mehrere Aktualisierungsverfahren. Die wesentliche Dokumentation, etwa das Telemedienänderungskonzept als solches, die Stellungnahmen Dritter oder die Beschlüsse der zuständigen Rundfunkräte, können auch online eingesehen werden. Siehe exemplarisch das aktuelle Verfahren des WDR unter https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/dreistufentest-wdr-100.html.\n\nDiese Information ist gebührenfrei. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\nvielen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 02. Dezember 2021.\n\nZunächst weise ich darauf hin, dass der inländische öffentlich rechtliche Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.\n\nDies vorausgeschickt finden sich in den Akten der BKM keine Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die dezentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse.\n\nGerne weisen wir darauf hin, dass der Medienstaatsvertrag der Länder dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet, Telemedienangebote anzubieten. Dazu gehört grundsätzlich auch das Anbieten von Inhalten auf Drittplattformen. Bezüglich der entsprechenden Telemedienkonzepte der Rundfunkanstalten sind von den Rundfunkräten bei Neuerungen oder wesentlichen Änderungen der Konzepte Genehmigungsverfahren, sog. Drei-Stufen-Tests, durchzuführen, in denen die Telemedienkonzepte legitimiert werden. Im Rahmen dieser Verfahren sind auch Stellungnahmen Dritter möglich. Beispielsweise in der ARD laufen derzeit mehrere Aktualisierungsverfahren. Die wesentliche Dokumentation, etwa das Telemedienänderungskonzept als solches, die Stellungnahmen Dritter oder die Beschlüsse der zuständigen Rundfunkräte, können auch online eingesehen werden. Siehe exemplarisch das aktuelle Verfahren des WDR unter https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/dreistufentest-wdr-100.html.\n\nDiese Information ist gebührenfrei. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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