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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\n\r\nder Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern\r\nund dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung\r\n(BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien\r\nWillensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt.\r\n\r\nDaher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig.\r\n(Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni\r\nder Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit\r\nÖffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen)\r\n\r\nDie BfDI ist beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden,\r\nihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht\r\nals ungenügend (vielleicht in Unkenntnis ihrer Rechts-\r\nmittel).\r\n\r\nZum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte:\r\n\r\nIch beantrage hiermit auf Basis der Generalklausel zur\r\nGefahrenabwehr (analog OBG NRW) dass sie\r\nunverzüglich alle Mittel nutzen:\r\n– den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie-\r\nund rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen\r\nausloten\r\n– umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde\r\naus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung)\r\nund verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt\r\noder wirksam wird.\r\n- begründete Petition beim Bundespräsidenten, keine Unterschrift\r\nvor vor einer Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht unter dieses\r\nGesetz zu leisten,\r\nAls Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum\r\nVerfahren sowie rechtliches Gehör.\r\n\r\nNach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft\r\n(Kopie von Dokumenten), welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr\r\nunmittelbarer Gefahr (Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit,\r\nder öffentlichen Ordnung) sie als LDI haben.\r\n\r\nZusätzlich bitte nach IFG ich um Kopie oder Links zu allen\r\nIhren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen\r\nzum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach:\r\n– formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess\r\n– Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess.\r\n\r\nAnbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden.\r\nIch verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur\r\nGefahrenabwehr, und als rein kostenfrei.\r\n\r\nIch bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung\r\nund fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de.\r\n\r\nVorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein\r\nEilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen\r\nwegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen\r\nFristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste\r\nWoche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO)\r\neinlegen würde.\r\n\r\nHintergründe:\r\nFehlendes Bewusstsein und/oder Willen\r\nOrdnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,\r\nFehlendes Bewusstsein und/oder Willen\r\nOrdnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,\r\nbzw Anträgen nachzugehen:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/\r\n\r\nöffentliche Kommentare von mir:\r\nhttps://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/\r\nhttps://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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VwGO)\r\neinlegen würde.\r\n\r\nHintergründe:\r\nFehlendes Bewusstsein und/oder Willen\r\nOrdnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,\r\nFehlendes Bewusstsein und/oder Willen\r\nOrdnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,\r\nbzw Anträgen nachzugehen:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/\r\n\r\nöffentliche Kommentare von mir:\r\nhttps://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/\r\nhttps://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. 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Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nRobert Michel\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRobert Michel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich danke für Ihre schnelle Antwort. Zur Einschätzung Ihres Rechtsrahmens und Amtspflicht habe ich eine andere Rechtsauffassung. \r\n\r\nRechte und Pflichten zur Gefahrenabwehr ergeben sich implizit durch Ordnungsbehörden/Polizeigesetze und sind sehr weitreichend. Die Kenntnis über Gefahrenabehrrecht ist auch in den Behörden unzureichend.\r\n\r\nZur Klärung habe ich NRW vorm VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt. Persönlich werde ich für weitere Schritte in Berlin diese Entscheidung abwarten - andere Bürger könnten jedoch aktiv werden:\r\nhttps://fragdenstaat.de/a/23652\r\n \r\nBitte sehen Sie diesen Schritt als Stärkung Ihrer Rechtsposition. Sie sind implizit nach OBG NRW Ordnungsbehörde und haben einen Rechtsrahmen wie auch Amtspflicht zur Gefahrenabwehr.\r\n\r\nIm Gegensatz zur Einführung des IFGs, bei der fehlende Arbeitsanweisungen, Schulungen und Personal durch Anrufung des LDIs und Notfalls per Verwaltungsgericht wenigstens heilbar sind, ist dies bei den überraschinden und weitreichenden Eingschnitten in den Datenschutz und Bürgerrechte nicht gegeben.\r\n\r\nEin Unvorbereites in Kraft treten des Gesetzes ist eine Gefahr für öffentliche Ordnung, daher ist es geboten, alle Rechtsmittel zu nuten. Ich hoffe auf eine konstruktive Unterstützung durch den LDI, sie könnten z.B. zwischenzeitlich aktiv werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDipl.-Ing.(FH) Robert Michel\n\nAnfragenr: 23659\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRobert Michel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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