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"description": "Informationen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Bachelor- und Masterarbeiten (Abschlussarbeiten) von der prüfenden Hochschule in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis ganz oder in Teilen veröffentlicht werden dürfen.\r\n\r\nIch knüpfe meine Anfrage an diese aus dem Jahr 2016 an. https://fragdenstaat.de/a/17629\r\nDarf eine Hochschule in einem per Internet weltweit zugänglichen Verzeichnis den Namen des Studenten, das Thema und das Jahr der Abschlussarbeit veröffentlichen? Welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein? \r\nIch finde Abschlussarbeiten aus den 50ern und 60ern in diesem Verzeichnis. Müssen solche Informationen nicht irgendwann gelöscht werden?\r\n\r\nHerzlichen Dank.",
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"description": "Das BMBF erfüllt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dem Grundgesetz insbesondere folgende Aufgaben:\r\nGrundsatz- und Koordinierungsaufgaben sowie Rechtssetzung für die außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung\r\nGesetzgebung zur Ausbildungsförderung und deren Finanzierung (zusammen mit den Ländern)\r\nRegelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens\r\nAusbau und Neubau von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken (zusammen mit den Ländern)\r\nFörderung begabter Schüler, Auszubildender und Studierender; Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\r\nFörderung des Austausches von Auszubildenden, Studierenden, Weiterbildungsteilnehmer/-innen, Ausbilder/-innen und Wissenschaftler/-innen mit anderen Staaten\r\nBildungsplanung und Forschungsförderung\r\n\r\n (gemeinsam mit den Ländern)\r\n\r\nDas BMBF fördert die Forschung auf vielfältige Art:\r\nFörderung der Grundlagenforschung und ihrer Organisationen (gemeinsam mit den Ländern)\r\nFörderung staatlicher Vorsorgeforschung in den Bereichen Umwelt, Klima, Ökologie und Gesundheit, Förderung der Meeres- und Polarforschung, der Forschung und Entwicklung zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, der Bildungs- und Berufsbildungsforschung sowie der Forschung im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften\r\nFörderung von Schlüsseltechnologien wie zum Beispiel in den Bereichen Gesundheitsforschung, der Forschung und Entwicklung für Beschäftigung und innovativer Arbeit sowie Technologiegestaltung, Biotechnologie, Informationstechnik, ökologische Forschung und Mobilität sowie Verkehr\r\nFörderung der Verkehrs- und Raumfahrtforschung, der Meerestechnik\r\n\r\nDas BMBF fördert die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit europäischen - zunehmend auch mittel- und osteuropäischen - und außereuropäischen Staaten und innerhalb internationaler Organisationen wie der EU, der \r\nUNESCO\r\n und dem Europarat.\r\nDas BMBF führt - zusammen mit den Ländern - die Verhandlungen in der EU zu Programmbeschlüssen und anderen Maßnahmen und koordiniert die Durchführung der Programme.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BMBF/Bundesministerium-fuer-Bildung-und-Forschung.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"subject": "WG: Öffentliches Verzeichnis von Abschlussarbeiten einer Hochschule [#237459]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.01.2022 über fragdenstaat.de an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die ich wie folgt beantworte:\r\n\r\nSie stellen in Ihrer E-Mail einen Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen werte ich als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage.\r\n\r\nZur Erläuterung: Ihr Antrag ist nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG gerichtet. Amtliche Informationen sind demnach jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ihre Fragen weisen jedoch keinen konkreten Aktenbezug auf, sondern stellen ein allgemeines Sachauskunftsverlangen dar. Das IFG ist nicht anwendbar. Sofern Sie dies wünschen, erhalten Sie aber auch gerne einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichten Bescheid nach dem IFG, der auch die Möglichkeit eröffnet, Rechtsmittel einzulegen.\r\n\r\nSie fragen unter Bezugnahme auf eine Anfrage aus dem Jahr 2016 (https://fragdenstaat.de/a/17629) unter welchen Voraussetzungen Bachelor- und Masterarbeiten (Abschlussarbeiten) von der prüfenden Hochschule in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis ganz oder in Teilen veröffentlicht werden dürfen. Konkret möchten Sie wissen, ob eine Hochschule in einem per Internet weltweit zugänglichen Verzeichnis den Namen des Studenten, das Thema und das Jahr der Abschlussarbeit veröffentlichen darf. Ferner, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Schließlich bitten Sie um Auskunft, ob Angaben zu Abschlussarbeiten, beispielsweise aus den 50er und 60er Jahren, in einem solchen Verzeichnis irgendwann gelöscht werden müssen.\r\n\r\nBezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Abschlussarbeiten von der prüfenden Hochschule in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht werden dürfen, möchte ich zunächst auf die Ausführungen des BMBF vom 23.09.2016 unter oben genannter Adresse verweisen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen gibt, die eine Pflicht zur Veröffentlichung von Abschlussarbeiten vorsehen. Eine Ausnahme im Sinne einer Pflicht zur Veröffentlichung besteht nur aufgrund anderweitiger Regelungen, insbesondere aufgrund von Promotionsordnungen. Die entsprechenden Vorgaben werden durch die jeweilige Hochschulsatzung festgelegt und variieren je nach Fachbereich und Universität. Die Regelungsbefugnis hinsichtlich Veröffentlichungen von Abschlussarbeiten haben in der Regel die Länder. Eine Regelungsbefugnis des Bundes besteht nur für die Hochschulen und Universitäten des Bundes.\r\n\r\nErgänzend kann ich Ihnen noch folgende Hinweise geben: Für Abschlussarbeiten gilt das Urheberrecht. Danach bleibt der Verfasser gemäß § 7 UrhG der Urheber seiner Abschlussarbeit. Gemäß § 2 UrhG sind Werke der Wissenschaft geschützt, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt, wie es bei wissenschaftlichen Abschlussarbeiten der Fall ist. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar oder abtretbar. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte abzutreten. So kann der Urheber gemäß § 31 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen. Dies wird durch eine Veröffentlichungsvereinbarung zwischen Verfasser und Universität, Verlag, Fachzeitschrift o.ä. geregelt. Eine Veröffentlichung der Arbeit und einzelner Teile durch die Hochschule setzt also grundsätzlich das Einverständnis des Verfassers bzw. der Verfasserin voraus.\r\n\r\nDarüber hinaus kommt der Veröffentlichung einer Abschlussarbeit regelmäßig auch datenschutzrechtliche Relevanz zu, da eine Veröffentlichung in der Regel mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist. Entsprechendes gilt, wenn wie von Ihnen erfragt eine Hochschule in einem weltweit zugänglichen Verzeichnis den Namen des Studenten, das Thema und das Jahr der Abschlussarbeit veröffentlicht. Daher sind auch die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Hochschulgesetze der Länder zu beachten. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist demnach grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die betroffene Person hat zugestimmt oder es liegt eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vor. Die Landeshochschulgesetze sehen in diesem Sinne vor, dass die Hochschulen personenbezogene Daten grundsätzlich dann verarbeiten dürfen, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist (vgl. § 12 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg), wobei die Vorschriften in den Landeshochschulgesetzen im Einzelnen variieren bzw. je nach Hochschulgesetz weiter konkretisiert werden.\r\n\r\nSchließlich bitten Sie um Auskunft, ob Informationen zu Abschlussarbeiten, beispielsweise aus den 50er und 60er Jahren, in solchen Verzeichnissen irgendwann gelöscht werden müssen. Ein Löschungsanspruch bzw. eine Löschungspflicht kann – korrespondierend zu den obigen Ausführungen - auf Grundlage des Datenschutzes oder des Urheberrechts gegeben sein. Nach Art. 17 Abs. 1 der DSGVO hat die betroffene Person, in diesem Fall also die Verfasserin bzw. der Verfasser der Abschlussarbeit, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten. Der Löschungsanspruch kann auf verschiedene Gründe gestützt werden, unter anderem darauf, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, oder auf den Widerruf einer ursprünglich erteilten Einwilligung in die Datenverarbeitung (d.h. die Veröffentlichung). Dieser Löschungsanspruch kann ggf. wiederum Einschränkungen unterliegen (vgl. Art. 17 Abs. 3 DSGVO, § 35 Bundesdatenschutzgesetz). Im von Ihnen angesprochenen Regelfall der pauschalen Veröffentlichung der Angaben von Name sowie Titel und Jahr der Abschlussarbeit in einem Internetverzeichnis dürften diese Einschränkungen jedoch nur in Ausnahmefällen relevant sein. Hinsichtlich der Arbeit selbst kommt – sofern die ursprüngliche Veröffentlichung mit dem Einverständnis des Verfassers bzw. der Verfasserin erfolgt war - ein Widerruf der urheberrechtlichen Einwilligung der Veröffentlichung in Betracht.\r\n\r\nIch hoffe, diese Informationen sind für Sie hilfreich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.01.2022 über fragdenstaat.de an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die ich wie folgt beantworte:\r\n\r\nSie stellen in Ihrer E-Mail einen Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen werte ich als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage.\r\n\r\nZur Erläuterung: Ihr Antrag ist nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG gerichtet. Amtliche Informationen sind demnach jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ihre Fragen weisen jedoch keinen konkreten Aktenbezug auf, sondern stellen ein allgemeines Sachauskunftsverlangen dar. Das IFG ist nicht anwendbar. Sofern Sie dies wünschen, erhalten Sie aber auch gerne einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichten Bescheid nach dem IFG, der auch die Möglichkeit eröffnet, Rechtsmittel einzulegen.\r\n\r\nSie fragen unter Bezugnahme auf eine Anfrage aus dem Jahr 2016 (https://fragdenstaat.de/a/17629) unter welchen Voraussetzungen Bachelor- und Masterarbeiten (Abschlussarbeiten) von der prüfenden Hochschule in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis ganz oder in Teilen veröffentlicht werden dürfen. Konkret möchten Sie wissen, ob eine Hochschule in einem per Internet weltweit zugänglichen Verzeichnis den Namen des Studenten, das Thema und das Jahr der Abschlussarbeit veröffentlichen darf. Ferner, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Schließlich bitten Sie um Auskunft, ob Angaben zu Abschlussarbeiten, beispielsweise aus den 50er und 60er Jahren, in einem solchen Verzeichnis irgendwann gelöscht werden müssen.\r\n\r\nBezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Abschlussarbeiten von der prüfenden Hochschule in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht werden dürfen, möchte ich zunächst auf die Ausführungen des BMBF vom 23.09.2016 unter oben genannter Adresse verweisen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen gibt, die eine Pflicht zur Veröffentlichung von Abschlussarbeiten vorsehen. Eine Ausnahme im Sinne einer Pflicht zur Veröffentlichung besteht nur aufgrund anderweitiger Regelungen, insbesondere aufgrund von Promotionsordnungen. Die entsprechenden Vorgaben werden durch die jeweilige Hochschulsatzung festgelegt und variieren je nach Fachbereich und Universität. Die Regelungsbefugnis hinsichtlich Veröffentlichungen von Abschlussarbeiten haben in der Regel die Länder. Eine Regelungsbefugnis des Bundes besteht nur für die Hochschulen und Universitäten des Bundes.\r\n\r\nErgänzend kann ich Ihnen noch folgende Hinweise geben: Für Abschlussarbeiten gilt das Urheberrecht. Danach bleibt der Verfasser gemäß § 7 UrhG der Urheber seiner Abschlussarbeit. Gemäß § 2 UrhG sind Werke der Wissenschaft geschützt, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt, wie es bei wissenschaftlichen Abschlussarbeiten der Fall ist. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar oder abtretbar. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte abzutreten. So kann der Urheber gemäß § 31 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen. Dies wird durch eine Veröffentlichungsvereinbarung zwischen Verfasser und Universität, Verlag, Fachzeitschrift o.ä. geregelt. Eine Veröffentlichung der Arbeit und einzelner Teile durch die Hochschule setzt also grundsätzlich das Einverständnis des Verfassers bzw. der Verfasserin voraus.\r\n\r\nDarüber hinaus kommt der Veröffentlichung einer Abschlussarbeit regelmäßig auch datenschutzrechtliche Relevanz zu, da eine Veröffentlichung in der Regel mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist. Entsprechendes gilt, wenn wie von Ihnen erfragt eine Hochschule in einem weltweit zugänglichen Verzeichnis den Namen des Studenten, das Thema und das Jahr der Abschlussarbeit veröffentlicht. Daher sind auch die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Hochschulgesetze der Länder zu beachten. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist demnach grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die betroffene Person hat zugestimmt oder es liegt eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vor. Die Landeshochschulgesetze sehen in diesem Sinne vor, dass die Hochschulen personenbezogene Daten grundsätzlich dann verarbeiten dürfen, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist (vgl. § 12 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg), wobei die Vorschriften in den Landeshochschulgesetzen im Einzelnen variieren bzw. je nach Hochschulgesetz weiter konkretisiert werden.\r\n\r\nSchließlich bitten Sie um Auskunft, ob Informationen zu Abschlussarbeiten, beispielsweise aus den 50er und 60er Jahren, in solchen Verzeichnissen irgendwann gelöscht werden müssen. Ein Löschungsanspruch bzw. eine Löschungspflicht kann – korrespondierend zu den obigen Ausführungen - auf Grundlage des Datenschutzes oder des Urheberrechts gegeben sein. Nach Art. 17 Abs. 1 der DSGVO hat die betroffene Person, in diesem Fall also die Verfasserin bzw. der Verfasser der Abschlussarbeit, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten. Der Löschungsanspruch kann auf verschiedene Gründe gestützt werden, unter anderem darauf, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, oder auf den Widerruf einer ursprünglich erteilten Einwilligung in die Datenverarbeitung (d.h. die Veröffentlichung). Dieser Löschungsanspruch kann ggf. wiederum Einschränkungen unterliegen (vgl. Art. 17 Abs. 3 DSGVO, § 35 Bundesdatenschutzgesetz). Im von Ihnen angesprochenen Regelfall der pauschalen Veröffentlichung der Angaben von Name sowie Titel und Jahr der Abschlussarbeit in einem Internetverzeichnis dürften diese Einschränkungen jedoch nur in Ausnahmefällen relevant sein. Hinsichtlich der Arbeit selbst kommt – sofern die ursprüngliche Veröffentlichung mit dem Einverständnis des Verfassers bzw. der Verfasserin erfolgt war - ein Widerruf der urheberrechtlichen Einwilligung der Veröffentlichung in Betracht.\r\n\r\nIch hoffe, diese Informationen sind für Sie hilfreich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "AW: WG: Öffentliches Verzeichnis von Abschlussarbeiten einer Hochschule [#237459]",
"content": "Sehr << Anrede >>\n\ndankeschön für die nützlichen Antworten.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 237459\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/237459/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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