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        "request_note": "Derzeit werden viele Anfragen zum Corona-Virus über FragDenStaat gestellt. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Informationen zu Corona-relevanten Themen bei verlässlichen Quellen angefragt werden. \r\n\r\nBitte beachten Sie dabei Folgendes:\r\n\r\n- Bitte fragen Sie keine personenbezogenen Daten über FragDenStaat an. Sollten Sie eine Frage zu einem persönlichen Fall haben, wenden Sie sich an Ihr örtliches Gesundheitsamt. \r\n\r\n- Schauen Sie vorab, ob Ihre Frage bereits von einer anderen Person gestellt und beantwortet wurde.\r\n\r\n- Bitte beachten Sie, dass wir Verschwörungsideologien keine Plattform bieten wollen. Wir behalten uns vor, entsprechende Anfragen zu depublizieren.\r\n\r\n[Allgemeine Infos zum Corona-Virus finden Sie hier beim Robert-Koch-Institut.](https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)",
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                "last_modified_at": "2020-06-19",
                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\n\nIhre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet.\n\nIch bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte.\n\nDie von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\nIhre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet.\n\nIch bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte.\n\nDie von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\n\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022, in der Sie die vertragspsychotherapeutische Versorgung ansprechen. Zuständigkeitshalber wurde ich daher gebeten Ihnen zu antworten.\n\n\nZunächst kann ich Ihnen versichern, dass die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und gut erreichbaren ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung auf hohem Niveau, der Bundesregierung ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen ist.\n\nVor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen folgende allgemeine Informationen übermitteln:\n\n\nDeutschland verfügt über ein flächendeckendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Hilfesystem auf einem - insbesondere auch im internationalen Vergleich - sehr hohen Niveau. Jeder, der wegen einer psychischen Erkrankung Hilfe benötigt, hat einen Anspruch auf Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz und der verbesserten Diagnostik psychischer Erkrankungen nutzen auch immer mehr Menschen entsprechende Versorgungsmöglichkeiten. Die damit einhergehende Nachfrage erfordert, dass die Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden, damit jede Patientin bzw. jeder Patient nicht weniger, aber auch nicht mehr als die für ihn zweckmäßige und notwendige Versorgung erhält.\n\n\nDie Sicherstellung der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung obliegt gemäß § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Diese sind u. a. dazu verpflichtet entsprechend den sogenannten Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der ambulanten Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.\n\n\nDie Bedarfsplanung für die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung dient in Deutschland dazu, einen Beitrag für eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung zu leisten. Hierzu wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der sogenannten Bedarfsplanungs-Richtlinie ein bundeseinheitlicher Rahmen zur Bestimmung der Arzt- und Psychotherapeutenzahlen definiert, die für eine bedarfsgerechte ambulante Versorgung benötigt werden. Der G-BA hat dabei u. a. die Aufgabe, die Zusammensetzung der beplanten Fachgruppen und die dafür jeweils maßgeblichen Planungsbereiche sowie das bedarfsgerechte Verhältnis der Anzahl der Einwohner je Arzt/Ärztin bzw. je Psychotherapeutin/Psychotherapeut (Verhältniszahlen) festzulegen. Die vom G-BA festgelegten Verhältniszahlen sind nicht nur Grundlage für die Berechnung der vorhandenen Zulassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung. Sie sind auch Grundlage für die Feststellung, ob ein Planungsbereich im Hinblick auf die jeweilige Fachgruppe über- oder unterversorgt ist bzw. eine drohende Unterversorgung zu erwarten ist.\n\n\nDie Bedarfsplanung war zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung - insbesondere bezogen auf die Gruppe der Psychotherapeuten - weiterzuentwickeln. Daher hat der G-BA die Bedarfsplanungs-Richtlinie zuletzt mit Wirkung zum 30. Juni 2019 grundlegend überarbeitet. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse eines vom G-BA in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung hat er weitreichende Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen. Die überarbeitete Bedarfsplanungs-Richtlinie sieht nun z. B. eine deutlich differenziertere Ermittlung der Verhältniszahlen und eine substanzielle Erhöhung der Zulassungsmöglichkeiten vor, die u. a. zu ca. 700 neuen Zulassungsmöglichkeiten für die Fachgruppe der Psychotherapeuten geführt hat.\n\n\nDie Fachgruppe der Psychotherapeuten ist derzeit nach den Hausärztinnen und Hausärzten die zweitgrößte Fachgruppe in Deutschland und z. B. über zweieinhalbmal so stark wie die Fachgruppe der Orthopäden und Chirurgen mit 14.016 Ärztinnen und Ärzten. Das dynamische Wachstum bei den Psychotherapeuten können auch die Zahlen der letzten Jahre belegen: So nahmen 2011 noch 23.622 psychologische und ärztliche Psychotherapeuten an der Versorgung teil, waren es 2019 bereits 34.335 (Gesundheitsdaten KBV, Zählung nach Köpfen). Im Jahr 2020 ist diese Zahl weiter auf insgesamt 35.872 psychologische und ärztliche Psychotherapeuten gestiegen, was ganz überwiegend auf eine massive Zunahme der Psychologischen Psychotherapeuten zurückzuführen ist. Während der Anstieg der Psychologischen Psychotherapeuten zwischen 2011 und 2020 ca. 64 Prozent betrug, wuchs die Anzahl der Hausärztinnen und Hausärzte in dieser Zeit lediglich um 1,2 Prozent, die der ärztlichen Psychotherapeuten um 12,6 Prozent. Für keine andere Fachgruppe konnte in den vergangenen Jahren ein vergleichbares Wachstum verzeichnet werden.\n\n\nJedoch wird auch von verschiedenen psychotherapeutischen Verbänden, insbesondere aufgrund langer Wartezeiten, wiederholt eine Ausweitung der Versorgungskapazitäten durch Änderungen der Bedarfsplanung oder durch Einbeziehung von nicht zugelassenen Behandlern gefordert. Entsprechende Forderungen wurden bislang mit Hinweis auf den Beurteilungsspielraum des G-BA bei der Bedarfsplanung, die umfassenden Rechte der KVen zur Abweichung von bedarfsplanerischen Vorgaben des G-BA und die Möglichkeit der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen sowie der Möglichkeiten zur Ermächtigung nicht zugelassener Leistungserbringer abgelehnt.\n\n\nIm Übrigen möchte ich darauf aufmerksam machen, dass nach Informationen der KBV - u.a. aufgrund der erwähnten Bedarfsplanungs-Reform - zum Stand 31. Dezember 2020 in fast allen Ländern noch Zulassungsmöglichkeiten für die Fachgruppe der Psychotherapeuten bestanden.\n\n\nIch denke, die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass sich die Bundesregierung - soweit es in ihrer Hand liegt - bereits dem Thema psychotherapeutische Versorgung in Deutschland angenommen hat und auch künftig entsprechende Konzepte zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung entwickeln wird. Dies ist daher auch Gegenstand des aktuellen Koalitionsvertrags.\n\n\nIch hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und verbleibe mit\n\nfreundlichen Grüßen",
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