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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\ndie Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom heutigen Tag (https://www.facebook.com/stadttaubenmainz/) dass ein aufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und fluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der Stadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von  Kapazitätsengpässen gebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur Stadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie angekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im Ober-Olmer Wald ausgesetzt habe.\r\n\r\nDaher frage ich:\r\n\r\n1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Taube zu transportieren?\r\n2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige (kostenpflichtige) Aufgabe?\r\n3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu transportieren?\r\n4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen Kosten?\r\n5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?\r\n6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die  Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat?\r\n\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 240470\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240470/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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Bei \r\nder Kostenpflicht ist jedoch nicht maßgebend, ob es sich um eine Pflicht- \r\noder eine freiwillige Aufgabe handelt. Grundlage für eine Geltendmachung \r\nvon Kosten ist § 36 LBKG. \r\n\r\n2.      Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu \r\ntransportieren?\r\n\r\nPrinzipiell ist der Finder für das Tier verantwortlich. Ist dieser \r\nallerdings nicht in der Lage das Tier seiner Art und Bedürfnisse \r\nentsprechend zu betreuen, wird dies aus Kulanzgründen durch die \r\nStadtverwaltung übernommen. \r\n\r\n3.      Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr \r\nentstandenen Kosten?\r\n\r\nGemäß der Feuerwehrsatzung werden für den Transport von Tieren \r\ngrundsätzlich 56,24 € als Pauschale abgerechnet, unabhängig von der \r\nZeitdauer. Es wurden aber im vorliegenden Fall keine Gebühren gegenüber \r\neinem Dritten festgesetzt.\r\n\r\n4.      Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann \r\nzur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund \r\nder Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?\r\n\r\nDer Transport von Tieren gehört nicht zu den originären Aufgaben der \r\nFeuerwehr. Liegen allerdings besondere Umstände vor, agiert die \r\nStadtverwaltung im Wohle der Allgemeinheit und übernimmt diese Aufgabe \r\n(siehe auch Punkt 1.) \r\n\r\n5.      Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die \r\nFeuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt \r\nhat?\r\n\r\nDie Feuerwehr hat damit nicht gegen ein Gesetz verstoßen. \r\n\r\nNach Aufnahme des Tieres wurde dies durch die Einsatzkräfte nochmals \r\nbegutachtet. Danach zeigte sich, dass die Taube wieder in der Lage war, \r\ndie erforderlichen Fähigkeiten zur artgemäßen Nahrungs­aufnahme und zum \r\nÜberleben anzuwenden. Sie flog unmittelbar weg. Nach dem Tierschutzrecht \r\nwar es aus unserer Sicht geboten, das Tier unverzüglich freizulassen. \r\nHätte sich die Taube anders verhalten, hätte die Feuerwehr weiteres \r\nveranlasst.\r\n\r\nMit freundlichen Gründen\r\n\r\n\r\nLandeshauptstadt Mainz \r\n10-Hauptamt \r\nAbteilung Pressestelle|Kommunikation\r\nGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1 \r\n55116 Mainz\r\nTel. 0 61 31 - 12 22 21\r\nTel. 0 61 31 - 12 22 18\r\nFax 0 61 31 - 12 33 83\r\nwww.mainz.de \r\nwww.facebook.com/lhmainz\r\n\r\n\r\nVon: Antragsteller/in\nAn:     <<E-Mail-Adresse>>\r\nDatum:  10.02.2022 10:57\r\nBetreff:        Tierrettung Feuerwehr Mainz [#240470]\r\n\r\n\r\nAntrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\ndie Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom \r\nheutigen Tag (https://www.facebook.com/stadttaubenmainz/) dass ein \r\naufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und \r\nfluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der \r\nStadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von  Kapazitätsengpässen \r\ngebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur \r\nStadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie \r\nangekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im \r\nOber-Olmer Wald ausgesetzt habe.\r\n\r\nDaher frage ich:\r\n\r\n1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die \r\nTaube zu transportieren?\r\n2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige \r\n(kostenpflichtige) Aufgabe?\r\n3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu \r\ntransportieren?\r\n4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen \r\nKosten?\r\n5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur \r\nAufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der \r\nInobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?\r\n6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die  Feuerwehr \r\nverstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat?\r\n\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte \r\nich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\nEs handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei \r\ngeringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach \r\nAblauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die \r\nzuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich \r\nwiderspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine \r\nEmpfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 \r\nLandestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur \r\nVerbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit \r\nVerbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich \r\nSie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie \r\ndie voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu \r\ninformieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie \r\nzu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § \r\n7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, \r\nunverzüglich über den Antrag zu entscheiden. 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