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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "description": "Sie betreiben mehrere Social Media-Accounts die auch auf Ihrer Webseite als beworben werden.\r\n\r\nmeine Fragen:\r\n1. Facebook https://www.facebook.com/KreisGT/\r\n  a. Wieviele Facebook-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n  b. Wenn Facebook-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n2. Twitter https://twitter.com/KreisGuetersloh\r\n a. Wieviele Twitter-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Twitter-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n3. Instagram https://www.instagram.com/kreis_guetersloh_/\r\n a. Wieviele Instagram-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Instagram-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n4. Youtube https://www.youtube.com/c/KreisG%C3%BCterslohVideos\r\n a. Wieviele Youtube-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr sehen?\r\n b. Wenn Youtube-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n5. andere Medien (z.B. email)\r\n a. Sind auf anderen Kommunikationskanälen sperren etabliert worden (z.B. Mailfilter) \r\n b. Wenn entsprechende Sperren eingerichtet wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss vorgenommen?",
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            "Sie betreiben mehrere Social Media-Accounts die auch auf Ihrer Webseite als beworben werden.\r\n\r\nmeine Fragen:\r\n1. Facebook https://www.facebook.com/KreisGT/\r\n  a. Wieviele Facebook-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n  b. Wenn Facebook-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n2. Twitter https://twitter.com/KreisGuetersloh\r\n a. Wieviele Twitter-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Twitter-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n3. Instagram https://www.instagram.com/kreis_guetersloh_/\r\n a. Wieviele Instagram-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Instagram-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n4. Youtube https://www.youtube.com/c/KreisG%C3%BCterslohVideos\r\n a. Wieviele Youtube-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr sehen?\r\n b. Wenn Youtube-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n5. andere Medien (z.B. email)\r\n a. Sind auf anderen Kommunikationskanälen sperren etabliert worden (z.B. Mailfilter) \r\n b. Wenn entsprechende Sperren eingerichtet wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss vorgenommen?"
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden",
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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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                "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSie betreiben mehrere Social Media-Accounts die auch auf Ihrer Webseite als beworben werden.\r\n\r\nmeine Fragen:\r\n1. Facebook https://www.facebook.com/KreisGT/\r\n  a. Wieviele Facebook-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n  b. Wenn Facebook-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n2. Twitter https://twitter.com/KreisGuetersloh\r\n a. Wieviele Twitter-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Twitter-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n3. Instagram https://www.instagram.com/kreis_guetersloh_/\r\n a. Wieviele Instagram-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\r\n b. Wenn Instagram-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n4. Youtube https://www.youtube.com/c/KreisG%C3%BCterslohVideos\r\n a. Wieviele Youtube-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr sehen?\r\n b. Wenn Youtube-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\r\n\r\n5. andere Medien (z.B. email)\r\n a. Sind auf anderen Kommunikationskanälen sperren etabliert worden (z.B. Mailfilter) \r\n b. Wenn entsprechende Sperren eingerichtet wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss vorgenommen?\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 240501\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240501/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\nEs ist uns im Moment aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich Ihre Nachricht zeitnah persönlich zu beantworten, da wir täglich mehrere 100 Mails bekommen.\n\nFür eine zeitnahe Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen aber folgende Informationsquellen zur Verfügung:\n\nHotline für Bürgerinnen und Bürger des Kreises Gütersloh und ihre Fragen rund um das Thema Corona\nRufnummer: 05241 85-4500\nErreichbar Mo-Fr von 8-17 Uhr\nWenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, setzen Sie sich bitte telefonisch mit Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin bzw. der Arztrufzentrale der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116117 in Verbindung.\n\n\nMuttersprachliche Corona-Hotline für Bürgerinnen und Bürger aus Polen und Rumänien<https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/pressemitteilungen-coronavirus/18-06-2020-muttersprachliche-corona-hotline/2020-06-18-corona-hotline-muttersprache-flyer.pdf>\nLinie telefonică în mai multe limbi pentru cetăţenele şi cetăţenii din Polonia şi România<https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/pressemitteilungen-coronavirus/18-06-2020-muttersprachliche-corona-hotline/2020-06-18-buergerhotline-flyer-ro.pdf>\n\nInfolinia dla obywatelek i obywateli z Polski i Rumunii<https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/pressemitteilungen-coronavirus/18-06-2020-muttersprachliche-corona-hotline/2020-06-18-buergerhotline-flyer-pl.pdf>\nRumänisch: 05241/85-4513, Erreichbar Mo - Fr von 9 - 18 Uhr\nRomână: 05241/85-4513, luni - vineri ora 9 - 18\nPolnisch: 05241/85-4573, Erreichbar Mo - Fr von 9 - 18 Uhr\nPolski: 05241/85-4573, Poniedziałek - Piątek 9 - 18\n\n\nInformationen auf unserer Homepage:\nhttps://www.kreis-guetersloh.de/  oder\nhttps://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/\n\n\nUnd auf unseren Social-Media-Kanälen:\nFacebook https://www.facebook.com/KreisGT/\nInstagram https://www.instagram.com/kreis_guetersloh_/\nTwitter https://twitter.com/KreisGuetersloh\n\n\nVielen Dank für Ihr Verständnis.",
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\nIhr Antrag vom 10.02.2022 ist bei mir eingegangen. Darin bitten Sie um die Übermittlung folgender Informationen:\n1. Facebook https://www.facebook.com/KreisGT/\na. Wie viele Facebook-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\nb. Wenn Facebook-Benutzer gesperrt wurden mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\n\n2. Twitter https://twitter.com/KreisGuetersloh\na. Wie viele Twitter-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\nb. Wenn Twitter-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\n3. Instagram https://www.instagram.com/kreis_guetersloh_/\na. Wie viele Instagram-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr lesen?\nb. Wenn Instagram-Benutzer gesperrt wurden mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\n\n4. Youtube https://www.youtube.com/c/KreisG%C3%BCterslohVideos\n\na. Wie viele Youtube-Benutzer wurden von diesem Account blockiert und können deshalb Ihre Veröffentlichungen nicht mehr sehen?\n\nb. Wenn Youtube-Benutzer gesperrt wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss von offiziellen Bekanntmachungen vorgenommen?\n\n\n5. andere Medien (z.B. email)\n\na. Sind auf anderen Kommunikationskanälen sperren etabliert worden (z.B. Mailfilter)\n\n b. Wenn entsprechende Sperren eingerichtet wurden, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Ausschluss vorgenommen?\"\n\n\nZu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:\nDer Kreis Gütersloh ist seit 2018 auf folgenden Social-Media-Kanälen vertreten: Facebook, Twitter und YouTube, seit 2019 auch auf Instagram. Diese Kanäle stellen ein zusätzliches Kommunikationsangebot dar, über das der Kreis Gütersloh direkt mit den Bürgerinnen und Bürgern in Kontakt tritt und mögliche Bürgeranfragen beantwortet.\nDie dort geteilten Informationen werden alle, zum Teil auch noch ausführlicher, auf den Internetseiten des Kreises veröffentlicht und den Medienvertretern zur Verfügung gestellt.\nDurch die Blockierung/Sperrung von Nutzenden auf den Social-Media-Kanälen wird nur die Nutzung dieser Kanäle verhindert. Die davon betroffenen Personen haben jedoch weiterhin Zugang zu allen Bekanntmachungen des Kreises Gütersloh, da die Zugriffmöglichkeit auf die Internetseiten sowie Pressemitteilungen nicht tangiert werden.\nSperrungen von Nutzenden auf den Social-Media-Kanälen des Kreises Gütersloh erfolgen bei Verstößen gegen die festgelegte Netiquette (siehe Anlage). Diese dient als Grundlage des Austausches zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Kreis Gütersloh auf dessen Social- Media-Seiten.\nBei Verstößen gegen die Netiquette spricht der Kreis Gütersloh in der Regel zuerst eine Verwarnung aus und behält sich anschließende Sperrungen vor.\nDiese Nutzungsbedingungen entsprechen übrigens im Kern den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Meta (https://transparency.fb.com/de-de/policies/community-standards/?source=https%3A%2F%2Fwww.facebook.com%2Fcommunitystandards),\n(https://www.facebook.com/terms.php).\nBisher sind 48 Nutzer auf der Plattform Facebook (insgesamt mehr als 14.000 Abonnenten), vier auf der Plattform Twitter (insgesamt mehr als 1.600 Abonnenten) und eine Person auf der Plattform Instagram (mit mehr als 12.300 Abonnenten) blockiert.\nAuf der Plattform YouTube sind 15 Nutzer ausgeblendet. Bei YouTube liegt die Besonderheit darin, dass die betroffenen Nutzer die Veröffentlichungen noch sehen können, jedoch nicht an Diskussionen über die Kommentarfunktion teilnehmen können.\nBei Fragen können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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