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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2012-09-01",
                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nElektroautos sollten nach dem Willen der Bundesregierung Merkel noch bis Ende 2025 stark gefördert werden. Derzeit gibt es bis zu 9.000 Euro Nachlass auf den Nettolistenpreis eines Autos. Außen vor sind bisher Leichtkraftfahrzeuge der Klassen L5e, L6e und L7e. Das wollte das Ministerium von Wirtschaftsminister Peter Altmaier ändern. Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums für die neue Förderrichtlinie brachte erstmals Prämien für Leichtfahrzeuge ins Spiel. \r\nNachdem also die alter Regierung zunächst keine Leichtfahrzeuge fördern wollte und damit unter den Druck der Grünen geriet (Der Grünen-Abgeordnete Stephan Kühn meinte dazu: „Verkehrsminister Scheuer muss die Kaufprämie endlich für Elektroleichtfahrzeuge öffnen und im Gegenzug für ökologisch bedenkliche Plug-in-Hybride streichen“) heißt es nun: Kommando zurück. Wirtschaftsminister Robert Habeck hat den Entwurf der alten Regierung vorerst kassiert und die neue Bundesregierung will die Förderung von Elektrofahrzeugen grundlegend neu aufsetzen, gibt sich dafür aber ein Jahr Zeit. Ab 2023 soll die Förderung stärker an ökologischen Kritierien ausgerichtet sowie schrittweise abgebaut werden. Bis dahin wird die bisherige Regelung verlängert, die keine Förderung elektrischer Leichtfahrzeuge vorsieht.\r\nDabei eignen sich elektrische Leichtfahrzeuge vor allem im Stadtverkehr gut als Ersatz für den herkömmlichen PKW. Mit ihrer geschlossenen Kabine und Lüftung/Klimatisierung sind sie wetterfest, trotzdem benötigen sie deutlich weniger Parkraum als ein „normales“ Auto. Die Beschränkung auf den Stadtverkehr erfordert zudem weniger Reichweite (und damit weniger Akkukapazität). Vor allem im Carsharing, wo oft nur kurze Distanzen zurückgelegt werden, stellen elektrische Leichtfahrzeuge eine praktikable Lösung dar.\r\nDer bisherige Entwurf der Förderrichtlinie nennt einen Bundesanteil am Umweltbonus von 500 Euro. Hersteller müssen in gleicher Höhe zuschießen, die Innovationsprämie verdoppelt analog zur Förderung den Bundesanteil. Somit hätte sich, analog zur Pkw-Förderung, eine Gesamtprämie von 1.500 Euro auf den Nettolistenpreis ergeben. Für gebrauchte Modelle betrug der bisher geplante Förderanteil inklusive Innovationsprämie 500 Euro. Der Staat wollte also seinen Anteil gegenüber dem Neuwagenkauf halbieren.\r\nIm Vergleich zur Pkw-Förderung wäre das eher bescheiden gewesen. Dabei kosten elektrische Leichtfahrzeuge oft nicht weniger als ein Elektro-Pkw, nach Abzug der bis zu 9.000 Euro Prämie. So beträgt der Preis eines L7e-Fahrzeugs zur Zeit zwischen 12.000 und 17.000 Euro. In diesem Preisbereich gibt es nach Abzug der E-Auto-Prämie bereits eine große Auswahl im Pkw-Bereich. \r\nMöglicherweise will die neue Bundesregierung eine der größten Schwächen noch ausbügeln, die der bisherige Entwurf aufwies: Gefördert werden sollten laut dem Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen L5e und L7e, soweit sie zulassungspflichtig sind. Das hätte Mopedautos mit drei oder vier Rädern abgedeckt, die schneller als 45 km/h fahren können und, wenn sie vier Räder haben, einen Pkw-Führerschein erfordern. Nicht aber Elektroroller, E-Motorräder und Fahrzeuge, die auf 45 km/h gedrosselt sind. \r\nAuch der Bundesverband eMobilität e.V. fordert in seiner Arbeitsgruppe “LEV & Mikromobilität” die “Einbindung des Segments LEV in die politischen Rahmenprogramme, insbesondere Aufnahme in das Programm ‘Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus)’ der Bundesregierung (EG-Fahrzeugklassen L1e-L7e)”. Selbiges laut dem Verband auch für die “Förderung von Miet- und Sharing-Flotten sowie Sonderabschreibungen bei kommerziellen Fahrzeugen etc., Abwrackprämie bei Umstieg von Verbrennerfahrzeug auf LEV.”\r\nEinige Bundesländer und Kommunen haben diesen Missstand erkannt und fördern unabhängig vom Bund die Anschaffung von leichten Elektrofahrzeugen.\r\nWann dürfen wir mit einer Förderung vom Bund für elektrische Leichtfahrzeuge rechnen?\r\n\r\nQuellen: www.elektroauto-news.net, www.ari-motors.com, www.mobility-talk.com\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 240924\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240924/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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                    "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nElektroautos sollten nach dem Willen der Bundesregierung Merkel noch bis Ende 2025 stark gefördert werden. Derzeit gibt es bis zu 9.000 Euro Nachlass auf den Nettolistenpreis eines Autos. Außen vor sind bisher Leichtkraftfahrzeuge der Klassen L5e, L6e und L7e. Das wollte das Ministerium von Wirtschaftsminister Peter Altmaier ändern. Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums für die neue Förderrichtlinie brachte erstmals Prämien für Leichtfahrzeuge ins Spiel. \r\nNachdem also die alter Regierung zunächst keine Leichtfahrzeuge fördern wollte und damit unter den Druck der Grünen geriet (Der Grünen-Abgeordnete Stephan Kühn meinte dazu: „Verkehrsminister Scheuer muss die Kaufprämie endlich für Elektroleichtfahrzeuge öffnen und im Gegenzug für ökologisch bedenkliche Plug-in-Hybride streichen“) heißt es nun: Kommando zurück. Wirtschaftsminister Robert Habeck hat den Entwurf der alten Regierung vorerst kassiert und die neue Bundesregierung will die Förderung von Elektrofahrzeugen grundlegend neu aufsetzen, gibt sich dafür aber ein Jahr Zeit. Ab 2023 soll die Förderung stärker an ökologischen Kritierien ausgerichtet sowie schrittweise abgebaut werden. Bis dahin wird die bisherige Regelung verlängert, die keine Förderung elektrischer Leichtfahrzeuge vorsieht.\r\nDabei eignen sich elektrische Leichtfahrzeuge vor allem im Stadtverkehr gut als Ersatz für den herkömmlichen PKW. Mit ihrer geschlossenen Kabine und Lüftung/Klimatisierung sind sie wetterfest, trotzdem benötigen sie deutlich weniger Parkraum als ein „normales“ Auto. Die Beschränkung auf den Stadtverkehr erfordert zudem weniger Reichweite (und damit weniger Akkukapazität). Vor allem im Carsharing, wo oft nur kurze Distanzen zurückgelegt werden, stellen elektrische Leichtfahrzeuge eine praktikable Lösung dar.\r\nDer bisherige Entwurf der Förderrichtlinie nennt einen Bundesanteil am Umweltbonus von 500 Euro. Hersteller müssen in gleicher Höhe zuschießen, die Innovationsprämie verdoppelt analog zur Förderung den Bundesanteil. Somit hätte sich, analog zur Pkw-Förderung, eine Gesamtprämie von 1.500 Euro auf den Nettolistenpreis ergeben. Für gebrauchte Modelle betrug der bisher geplante Förderanteil inklusive Innovationsprämie 500 Euro. Der Staat wollte also seinen Anteil gegenüber dem Neuwagenkauf halbieren.\r\nIm Vergleich zur Pkw-Förderung wäre das eher bescheiden gewesen. Dabei kosten elektrische Leichtfahrzeuge oft nicht weniger als ein Elektro-Pkw, nach Abzug der bis zu 9.000 Euro Prämie. So beträgt der Preis eines L7e-Fahrzeugs zur Zeit zwischen 12.000 und 17.000 Euro. In diesem Preisbereich gibt es nach Abzug der E-Auto-Prämie bereits eine große Auswahl im Pkw-Bereich. \r\nMöglicherweise will die neue Bundesregierung eine der größten Schwächen noch ausbügeln, die der bisherige Entwurf aufwies: Gefördert werden sollten laut dem Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen L5e und L7e, soweit sie zulassungspflichtig sind. Das hätte Mopedautos mit drei oder vier Rädern abgedeckt, die schneller als 45 km/h fahren können und, wenn sie vier Räder haben, einen Pkw-Führerschein erfordern. Nicht aber Elektroroller, E-Motorräder und Fahrzeuge, die auf 45 km/h gedrosselt sind. \r\nAuch der Bundesverband eMobilität e.V. fordert in seiner Arbeitsgruppe “LEV & Mikromobilität” die “Einbindung des Segments LEV in die politischen Rahmenprogramme, insbesondere Aufnahme in das Programm ‘Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus)’ der Bundesregierung (EG-Fahrzeugklassen L1e-L7e)”. Selbiges laut dem Verband auch für die “Förderung von Miet- und Sharing-Flotten sowie Sonderabschreibungen bei kommerziellen Fahrzeugen etc., Abwrackprämie bei Umstieg von Verbrennerfahrzeug auf LEV.”\r\nEinige Bundesländer und Kommunen haben diesen Missstand erkannt und fördern unabhängig vom Bund die Anschaffung von leichten Elektrofahrzeugen.\r\nWann dürfen wir mit einer Förderung vom Bund für elektrische Leichtfahrzeuge rechnen?\r\n\r\nQuellen: www.elektroauto-news.net, www.ari-motors.com, www.mobility-talk.com\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage.\r\n\r\nDer Umweltbonus soll die Verbreitung der umweltschonenden Elektrofahrzeuge im Markt fördern. Dabei sollen sich die Automobilhersteller an der Finanzierung der Maßnahme beteiligen.\r\nEin Ziel des Umweltbonus ist, einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu leisten. Dieses Ziel kann am ehesten erreicht werden, wenn durch Förderung eines Elektrofahrzeugs Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor der Klassen M1, N1 und N2 mit vergleichsweise hoher CO2-Emission und in großer Zahl ersetzt werden.\r\nGleichzeitig sollen die noch bestehenden Preisunterschiede zu Automobilen mit Verbrennungsmotoren überbrückt und damit ein Anreiz geschaffen werden, bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Elektro-Pkw und -Nutzfahrzeuge umzusteigen.\r\nElektroleichtfahrzeuge können vor allem herkömmliche Pkws der Klasse M1 (ggf. als Zweitfahrzeug) ergänzen, diese aber nicht in jedem Fall ersetzen. Der Umweltbonus zielt seinem Wesen nach tendenziell eher auf den überregionalen Fahrzeugeinsatz in der Masse ab.\r\nElektroleichtfahrzeuge werden aktuell bereits durch verschiedene Förderprogramme auf regionaler bzw. kommunaler Ebene gefördert.\r\n\r\nUnabhängig davon behält die Bundesregierung die weitere Marktentwicklung im Blick und wird den Umweltbonus weiterhin dort, wo es nötig ist, anpassen.\r\nMit den neuen wesentlich ambitionierteren Zielen der Bundesregierung von 15 Mio. zugelassenen elektrischen Fahrzeugen in 2030 und der Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehr erscheint eine Förderung von Leichtfahrzeugen derzeit jedoch nicht mehr zielführend.\r\n\r\nWir hoffen, dass Ihnen diese Informationen für die Beantwortung Ihrer Anfrage hilfreich sind.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nvielen Dank für Ihre ausführliche und zeitnahe Antwort.\nWir sind eine 6-köpfige Familie und benötigen leider zwei Autos. Mein Mann ist selbständig und benötigt ein Auto, welches auch stadtverkehrstauglich ist, desweiteren benötigen wir ein Auto, mit dem wir die gesamte Familie transportieren und unseren Wohnwagen ziehen können (ok das sind fast Luxusprobleme :-) \nWir haben uns bereits ein Zwei-Personen-Padelec (leider ohne Förderung, da wir in Schleswig-Holstein leben) zugelegt, um die Autos möglichst oft stehen lassen zu können.\nNun würden wir gerne unser \"Zweitauto\", welches mein Mann zwingend für seine Arbeit benötigt, in ein Elektroauto tauschen. Bei diesem Auto handelt es sich um einen Nissan Micra (EZ 2006), also genau so ein Fahrzeug, wie mit den Förderprogrammen „aus dem Verkehr gezogen werden sollen“. Ein Elektroleichtfahrzeug wäre für meinen Mann absolut ausreichend und würde sich auf die Klimaschutzziele deutlich besser auswirken, als ein \"richtiges\" Auto.\n\nWarum kann es nicht beispielsweise eine Abwrackprämie für E-Fahrzeuge (dann aber auch für E-Bikes, Pedalecs und Elektroleichtfahrzeuge) geben?\n\nDass Elektroleichtfahrzeuge aktuell bereits durch verschiedene Förderprogramme auf regionaler bzw. kommunaler Ebene gefördert werden nützt uns in diesem Fall leider genausso wenig, wie schon bei der Anschaffung unseres Pedalecs, denn wir wohnen wie gesagt in Schleswig-Holstein.\n\nEine Bundesweite Förerung fänden wir da einfach fairer.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 240924\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240924/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nMit Einführung der Innovationsprämie (verdoppelter staatlicher Anteil am Umweltbonus) im Juli 2020 befindet sich die Nachfrage nach E-Autos und der dazugehörigen Förderung auf einem Dauerhoch. 2021 gab es eine Rekordförderung und einen Rekordabsatz von Elektroautos in Deutschland. Ab 2023 soll ein neues Förderdesign für den Umweltbonus greifen. Die Förderung wird deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet. So sollen von 2023 an nur noch Elektrofahrzeuge gefördert werden, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Die Arbeiten an diesem neuen Förderdesign dauern noch an. Ein grundsätzlich anderes Förderdesign, wie zum Beispiel die Einführung einer Abwrackprämie, hätte ein mehrmonatiges Zertifizierungsverfahren der europäischen Kommission zur Folge und wird u.a. deshalb derzeit nicht erwogen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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