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        "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
        "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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        "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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    "description": "1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\n\r\nSchlachterei Nikolaus von Holdt\r\nde-Vos-Str.  21\r\n25524 Itzehoe\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich.\r\n\r\n3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine.\r\n\r\nAbweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost.\r\n\r\nWenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen.",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\n\n1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\n\r\nSchlachterei Nikolaus von Holdt\r\nde-Vos-Str.  21\r\n25524 Itzehoe\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich.\r\n\r\n3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine.\r\n\r\nAbweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost.\r\n\r\nWenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen.\n\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 245355\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/245355/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind.\r\n\r\nIhr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich.\r\n\r\nSie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht.\r\n\r\nEinerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG?\r\n\r\nEntgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht außerhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig.\r\n\r\nAuf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Das VIG stellt gerade keine Anforderungen an den Antragsweg. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich alle angeforderten Informationen zuzusenden.\r\n\r\nAuch wenn die Beamt:innen des Schleswig-Holsteiner Verbraucher\"schutz\"ministeriums etwas anderes fantasieren: Mit dem VGH Mannheim, dem VGH München, dem OVG Niedersachen, dem OVG NRW und dem OVG Berlin-Brandenburg stellten bereits fünf Oberverwaltungsgerichte klar, dass die Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge beispielsweise über die Plattform \"Topf Secret\" gestellt wurden.\r\n\r\nIhre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich:\r\n\r\n\"Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.\"\r\n\r\nHier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Die ständige Wiederholung dieses Unfugs erhöht dessen Wahrheitsgehalt nicht.\r\n\r\nEine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38).\r\n\r\nEine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom  21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: \"zwei Säulen, die sich ergänzen\"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom  29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.).\r\n\r\nDas VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf auf einer Internetplattform eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich.\r\n\r\nWer einen Ekel-Betrieb führt, muss sich negative Berichterstattung gefallen lassen (vgl. LG Schweinfurt, 12 O 790/20).\r\n\r\nWenn die Herausgabe von Beanstandungen eine \"Prangerwirkung\" entfalten sollte, dann ist genau das vom Gesetzgeber beabsichtigt.\r\n\r\nMit der Stiftung Warentest existiert übrigens eine staatlich gegründete Stiftung, deren Aufgabe es ist, Pfuschbetriebe an den Pranger zu stellen: Beispielsweise solche, die Kinderspielzeug mit bleihaltiger Farbe in Verkehr bringen.\r\n\r\nDavon angesehen ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen eines gesetzesuntreuen Betriebes zu erwarten. Wäre dem so, müsste es zu Massenschließungen im Wirkungsbereich der Behörden kommen, die gesetzeskonform die angefragten Informationen bereitstellen.\r\n\r\nEs liegt zudem grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Keine Verstöße gegen geltenden Gesetze und Vorschriften, keine mögliche Veröffentlichung – Problem gelöst.\r\n\r\nEin vom Schleswig-Holsteiner Verbraucher\"schutz\"ministerium konstruiertes und von ihnen unreflektiert übernommenes Supergrundrecht auf Verbrauchertäuschung und -gefährdung existiert nicht.\r\n\r\nIn Ihren Bescheid schreiben Sie beispielsweise: \"Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf.\" Den Wahrheitgehalt dieser Aussage möchte ich nachfolgend gemeinsam mit Ihnen überprüfen.\r\n\r\nLassen Sie uns hierzu bitte einen Blick auf die Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin werfen: https://pankow.lebensmittel-kontrollergebnisse.de/. Dort werden – von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin, also von Amts wegen – bei Lebensmittelkontrollen beanstandete Mängel proaktiv veröffentlicht. Das Ganze für faule Verbraucher garniert mit einem Smiley. Sie können nach Betrieben/Branchen suchen oder sich alle Ergebnisse anzeigen lassen. Vorbildlich!\r\n\r\nDas Beispiel der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin zeigt: Sie dürfen entgegen Ihrer Behauptung sehr wohl die von mir angeforderten Informationen veröffentlichen. Und damit – selbst nach ihrer unzulässig einschränkenden Formulierung – herausgeben. Sie als Behörde wollen das nur nicht. Ihre Formulierung ist deshalb nicht nur falsch, sie ist nicht einmal nicht richtig: Sie ist schlicht Unfug.\r\n\r\nDass dies ein Fake-Argument ist, darüber dürfte numehr Einigkeit bestehen.\r\n\r\nInformieren Sie gerne die verantwortlichen Beamt:innen des Verbraucher\"schutz\"ministeriums über diese Webseite. Scheinbar wurde dort die intellektuelle Auseinandersetung mit VIG-Anfragen über FragDenStaat schon vor Jahren eingestellt. Über dem Erstellen, Ausdrucken und Verteilen einer behördlichen Handlungsempfehlung kann man die Realität in der Welt außerhalb des Behördenuniversums schon einmal aus den Augen verlieren.\r\n\r\nIhr Verweis auf das LFGB läuft vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist BEDINGUNGSLOS und umfasst JEDE Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, und sei es nur eine tote Fliege im Küchenbereich. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen.\r\n\r\nOffensichtlich verstehen Sie den Unterschied zwischen dem LFGB und dem VIG nicht, denn sonst würden Sie kein Papier für Ihre Ausführungen zum Dürfen und Müssen von Veröffentlichungen nach dem LFGB verschwenden.\r\n\r\nZudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht. Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2020/wilke-skandal-foodwatch-stellt-strafanzeige-gegen-ministerin-und-landrat/ oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2021/ekel-skandal-in-bayerischer-malzfabrik/. Deshalb ist es auch so wichtig, dass Verbraucher mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG stellen können.\r\n\r\nKonkret aus Schleswig-Holstein sind mir vielseitige Mängelberichte von Lebensmittelkontrollen mit folgenden Mängeln bekannt:\r\n\r\n- Überschreitungen von Hygieneindikatoren (E.coli, Enterobacteriaceae)\r\n- wiederholt stark verschmutzte Kühlräume, verschmutzte Gerätschaften, verunreinigtes Arbeitmaterial\r\n- unsachgemäße Lagerung von zu verarbeitenden Lebensmitteln\r\n- Verarbeitung ungekennzeichneter Zutaten\r\n- Produkte ohne Kennzeichnung\r\n- bauliche Mängel\r\n- systematisch mangelhafte betriebliche Eigenkontrolle\r\n- mangelhafte Lebensmittelkennzeichnungen\r\n- Schadstofffunde in Lebensmitteln\r\n- unzureichende Schädlingsbekämpfung\r\n- fehlende Dokumentationen und Kontrollen\r\n- mangelhafte Personalhygiene\r\n- durchgeführte Bußgeldverfahren\r\n\r\nKeiner der teilweise gravierenden, aus Verbrauchersicht ekelerregenden Mängel wurde von Amts wegen veröffentlicht.\r\n\r\nFür Mai bis Oktober 2021 finden sich auf dem Landesportal Schleswig-Holstein (siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/V/verbraucherschutz/Verstoesse_Lebensmittelrecht.html) ingesamt nur 3 veröffentlichte Verstöße (aufgerufen am 08.10.2021):\r\n\r\n- 06.05.2021 betreffend Sonnenblumenkerne mit Schale\r\n- 30.06.2021 betreffend ein Alleinfuttermittel für Mastschweine\r\n- 06.08.2021 betreffend ein Mineralfuttermittel für Milchkühe\r\n\r\nDiese Zahlen sprechen für sich. Verbraucherschutz? Fehlanzeige!\r\n\r\nDazu kommt, dass diese Veröffentlichungen nach 6 Monaten gelöscht werden. Bei teilweise jahrelangen Abständen zwischen Lebensmittelkontrollen könnten Verbraucher also auch dann keinen Eindruck in die Lebensmittelhygiene Schleswig-Holsteiner Betriebe erlangen, wenn VIG-relevante Verstöße veröffentlicht würden. Was aber ohnehin nicht der Fall ist.\r\n\r\nVon der Auffindbarkeit von Informationen einmal abgesehen. Nicht einmal nach Betrieben kann gesucht werden. Ich kann nur hoffen, dass für diese Fehlkonstruktion ein:e Schülerpraktikant:in verantwortlich war und keine Steuergelder sinnfrei verschwendet wurden. Benutzerfreundlichkeit sieht anders aus – beispielsweise so wie bei FragDenStaat. Oder wie auf der der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin.\r\n\r\nObwohl: Bei der geringen Anzahl von Veröffentlichungen kann auf eine Suche auch verzichtet werden.\r\n\r\nDamit dürfte vermutlich geklärt sein, warum diese vom MJEVG betriebene Internetseite selten besucht wird - angeblich hat eine stichprobenhafte Auswertung gerade einmal 21 Seitenaufrufe pro Woche ergeben. \r\n\r\nAn mangelndem Verbraucherinneninteresse liegt es nicht.\r\n\r\nIhr Verweis auf die Homepage des Verbraucher\"schutz\"ministeriums Schleswig-Holstein ist damit nicht mehr als herumgebarschel.\r\n\r\nErgänzung: Bereits einen Tag später (am 09.10.2021) wurden die oben aufgeführten Verstöße gemäß gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB nicht mehr angezeigt. Dafür wurden nun 4 Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 3 LFGB angezeigt. Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB waren bei beiden Aufrufen ohne Meldungen. Nicht einmal die 6-Monats-Frist wird eingehalten? Ebenfalls unprofessionell.\r\n\r\nSchleswig-Holsteiner Behörden, die über Frag den Staat gestellte VIG-Anfragen beantworten, lassen Ihre Agumentation grundsätzlich absurd erscheinen.\r\n\r\nIn Ihrem Bescheid behaupten Sie, dass ich meinen Antrag über die unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbare Internetplatform \"Topf Secret\" versandt hätte. Auch das ist falsch. Falsch wie: Nicht korrekt oder unrichtig. Behaupten Sie das gerne auch weiterhin – vielleicht wird es ja dadurch wahrer.\r\n\r\nBeweisen Sie mir gerne, dass meine Aussage hierzu falsch ist. Dann werde ich für meinen Fehler um Entschuldigung bitten. Bis dahin ist auch diese denkfaul kopierte Passage Unfug.\r\n\r\nWenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt.\r\n\r\nIm Falle einer Weitergabe möchte ich eine Kopie aller beteiligten Schriftstücke erhalten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.\r\n\r\nBitte bestätigen Sie mir das rechtsverbindlich zur Vermeidung unnötiger Nachfragen.\r\n\r\nEine \"Beteiligung Dritter\" liegt m. E. nicht vor, da Ihre Behörde den Verwaltungsakt nur simuliert.\r\n\r\nMit Ihrem Bescheid decken Sie Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das dürfte auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "PER FAX\r\n\r\nKreis Steinburg\r\nVeterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ngegen Ihren Bescheid vom 10.05.2022 zu meiner VIG-Anfrage \"Kontrollbericht zu Schlachterei Nikolaus von Holdt [#245355]\" lege ich Widerspruch ein.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nIch habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmittel/lebensmitteltransparenz-4562 abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind.\r\n\r\nIhr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich.\r\n\r\nSie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht.\r\n\r\nEinerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG?\r\n\r\nEntgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht außerhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig.\r\n\r\nAuf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Das VIG stellt gerade keine Anforderungen an den Antragsweg. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich alle angeforderten Informationen zuzusenden.\r\n\r\nAuch wenn die Beamt:innen des Schleswig-Holsteiner Verbraucher\"schutz\"ministeriums etwas anderes fantasieren: Mit dem VGH Mannheim, dem VGH München, dem OVG Niedersachen, dem OVG NRW und dem OVG Berlin-Brandenburg stellten bereits fünf Oberverwaltungsgerichte klar, dass die Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge beispielsweise über die Plattform \"Topf Secret\" gestellt wurden.\r\n\r\nIhre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich:\r\n\r\n\"Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.\"\r\n\r\nHier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Die ständige Wiederholung dieses Unfugs erhöht dessen Wahrheitsgehalt nicht.\r\n\r\nEine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38).\r\n\r\nEine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom  21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: \"zwei Säulen, die sich ergänzen\"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom  29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.).\r\n\r\nDas VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf auf einer Internetplattform eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich.\r\n\r\nWer einen Ekel-Betrieb führt, muss sich negative Berichterstattung gefallen lassen (vgl. LG Schweinfurt, 12 O 790/20).\r\n\r\nWenn die Herausgabe von Beanstandungen eine \"Prangerwirkung\" entfalten sollte, dann ist genau das vom Gesetzgeber beabsichtigt.\r\n\r\nMit der Stiftung Warentest existiert übrigens eine staatlich gegründete Stiftung, deren Aufgabe es ist, Pfuschbetriebe an den Pranger zu stellen: Beispielsweise solche, die Kinderspielzeug mit bleihaltiger Farbe in Verkehr bringen.\r\n\r\nDavon angesehen ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen eines gesetzesuntreuen Betriebes zu erwarten. Wäre dem so, müsste es zu Massenschließungen im Wirkungsbereich der Behörden kommen, die gesetzeskonform die angefragten Informationen bereitstellen.\r\n\r\nEs liegt zudem grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Keine Verstöße gegen geltenden Gesetze und Vorschriften, keine mögliche Veröffentlichung – Problem gelöst.\r\n\r\nEin vom Schleswig-Holsteiner Verbraucher\"schutz\"ministerium konstruiertes und von ihnen unreflektiert übernommenes Supergrundrecht auf Verbrauchertäuschung und -gefährdung existiert nicht.\r\n\r\nIn Ihren Bescheid schreiben Sie beispielsweise: \"Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf.\" Den Wahrheitgehalt dieser Aussage möchte ich nachfolgend gemeinsam mit Ihnen überprüfen.\r\n\r\nLassen Sie uns hierzu bitte einen Blick auf die Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin werfen: https://pankow.lebensmittel-kontrollergebnisse.de/. Dort werden – von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin, also von Amts wegen – bei Lebensmittelkontrollen beanstandete Mängel proaktiv veröffentlicht. Das Ganze für faule Verbraucher garniert mit einem Smiley. Sie können nach Betrieben/Branchen suchen oder sich alle Ergebnisse anzeigen lassen. Vorbildlich!\r\n\r\nDas Beispiel der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin zeigt: Sie dürfen entgegen Ihrer Behauptung sehr wohl die von mir angeforderten Informationen veröffentlichen. Und damit – selbst nach ihrer unzulässig einschränkenden Formulierung – herausgeben. Sie als Behörde wollen das nur nicht. Ihre Formulierung ist deshalb nicht nur falsch, sie ist nicht einmal nicht richtig: Sie ist schlicht Unfug.\r\n\r\nDass dies ein Fake-Argument ist, darüber dürfte numehr Einigkeit bestehen.\r\n\r\nInformieren Sie gerne die verantwortlichen Beamt:innen des Verbraucher\"schutz\"ministeriums über diese Webseite. Scheinbar wurde dort die intellektuelle Auseinandersetung mit VIG-Anfragen über FragDenStaat schon vor Jahren eingestellt. Über dem Erstellen, Ausdrucken und Verteilen einer behördlichen Handlungsempfehlung kann man die Realität in der Welt außerhalb des Behördenuniversums schon einmal aus den Augen verlieren.\r\n\r\nIhr Verweis auf das LFGB läuft vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist BEDINGUNGSLOS und umfasst JEDE Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, und sei es nur eine tote Fliege im Küchenbereich. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen.\r\n\r\nOffensichtlich verstehen Sie den Unterschied zwischen dem LFGB und dem VIG nicht, denn sonst würden Sie kein Papier für Ihre Ausführungen zum Dürfen und Müssen von Veröffentlichungen nach dem LFGB verschwenden.\r\n\r\nZudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht. Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2020/wilke-skandal-foodwatch-stellt-strafanzeige-gegen-ministerin-und-landrat/ oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2021/ekel-skandal-in-bayerischer-malzfabrik/. Deshalb ist es auch so wichtig, dass Verbraucher mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG stellen können.\r\n\r\nKonkret aus Schleswig-Holstein sind mir vielseitige Mängelberichte von Lebensmittelkontrollen mit folgenden Mängeln bekannt:\r\n\r\n- Überschreitungen von Hygieneindikatoren (E.coli, Enterobacteriaceae)\r\n- wiederholt stark verschmutzte Kühlräume, verschmutzte Gerätschaften, verunreinigtes Arbeitmaterial\r\n- unsachgemäße Lagerung von zu verarbeitenden Lebensmitteln\r\n- Verarbeitung ungekennzeichneter Zutaten\r\n- Produkte ohne Kennzeichnung\r\n- bauliche Mängel\r\n- systematisch mangelhafte betriebliche Eigenkontrolle\r\n- mangelhafte Lebensmittelkennzeichnungen\r\n- Schadstofffunde in Lebensmitteln\r\n- unzureichende Schädlingsbekämpfung\r\n- fehlende Dokumentationen und Kontrollen\r\n- mangelhafte Personalhygiene\r\n- durchgeführte Bußgeldverfahren\r\n\r\nKeiner der teilweise gravierenden, aus Verbrauchersicht ekelerregenden Mängel wurde von Amts wegen veröffentlicht.\r\n\r\nFür Mai bis Oktober 2021 finden sich auf dem Landesportal Schleswig-Holstein (siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/V/verbraucherschutz/Verstoesse_Lebensmittelrecht.html) ingesamt nur 3 veröffentlichte Verstöße (aufgerufen am 08.10.2021):\r\n\r\n- 06.05.2021 betreffend Sonnenblumenkerne mit Schale\r\n- 30.06.2021 betreffend ein Alleinfuttermittel für Mastschweine\r\n- 06.08.2021 betreffend ein Mineralfuttermittel für Milchkühe\r\n\r\nDiese Zahlen sprechen für sich. Verbraucherschutz? Fehlanzeige!\r\n\r\nDazu kommt, dass diese Veröffentlichungen nach 6 Monaten gelöscht werden. Bei teilweise jahrelangen Abständen zwischen Lebensmittelkontrollen könnten Verbraucher also auch dann keinen Eindruck in die Lebensmittelhygiene Schleswig-Holsteiner Betriebe erlangen, wenn VIG-relevante Verstöße veröffentlicht würden. Was aber ohnehin nicht der Fall ist.\r\n\r\nVon der Auffindbarkeit von Informationen einmal abgesehen. Nicht einmal nach Betrieben kann gesucht werden. Ich kann nur hoffen, dass für diese Fehlkonstruktion ein:e Schülerpraktikant:in verantwortlich war und keine Steuergelder sinnfrei verschwendet wurden. Benutzerfreundlichkeit sieht anders aus – beispielsweise so wie bei FragDenStaat. Oder wie auf der der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin.\r\n\r\nObwohl: Bei der geringen Anzahl von Veröffentlichungen kann auf eine Suche auch verzichtet werden.\r\n\r\nDamit dürfte vermutlich geklärt sein, warum diese vom MJEVG betriebene Internetseite selten besucht wird - angeblich hat eine stichprobenhafte Auswertung gerade einmal 21 Seitenaufrufe pro Woche ergeben. \r\n\r\nAn mangelndem Verbraucherinneninteresse liegt es nicht.\r\n\r\nIhr Verweis auf die Homepage des Verbraucher\"schutz\"ministeriums Schleswig-Holstein ist damit nicht mehr als herumgebarschel.\r\n\r\nErgänzung: Bereits einen Tag später (am 09.10.2021) wurden die oben aufgeführten Verstöße gemäß gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB nicht mehr angezeigt. Dafür wurden nun 4 Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 3 LFGB angezeigt. Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB waren bei beiden Aufrufen ohne Meldungen. Nicht einmal die 6-Monats-Frist wird eingehalten? Ebenfalls unprofessionell.\r\n\r\nSchleswig-Holsteiner Behörden, die über Frag den Staat gestellte VIG-Anfragen beantworten, lassen Ihre Agumentation grundsätzlich absurd erscheinen.\r\n\r\nIn Ihrem Bescheid behaupten Sie, dass ich meinen Antrag über die unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbare Internetplatform \"Topf Secret\" versandt hätte. Auch das ist falsch. Falsch wie: Nicht korrekt oder unrichtig. Behaupten Sie das gerne auch weiterhin – vielleicht wird es ja dadurch wahrer.\r\n\r\nBeweisen Sie mir gerne, dass meine Aussage hierzu falsch ist. Dann werde ich für meinen Fehler um Entschuldigung bitten. Bis dahin ist auch diese denkfaul kopierte Passage Unfug.\r\n\r\nWenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt.\r\n\r\nIm Falle einer Weitergabe möchte ich eine Kopie aller beteiligten Schriftstücke erhalten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.\r\n\r\nBitte bestätigen Sie mir das rechtsverbindlich zur Vermeidung unnötiger Nachfragen.\r\n\r\nEine \"Beteiligung Dritter\" liegt m. E. nicht vor, da Ihre Behörde den Verwaltungsakt nur simuliert.\r\n\r\nMit Ihrem Bescheid decken Sie Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das dürfte auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,"
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                    "PRIVATE ANFRAGE PER FAX\r\n\r\nKreis Steinburg\r\nVeterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n\r\n1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\n\r\nSchlachterei Nikolaus von Holdt\r\nde-Vos-Str. 21\r\n25524 Itzehoe\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich.\r\n\r\n3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine.\r\n\r\nMeine Anfrage umfasst auch alle Ihnen bekannten Kontroll- bzw. Untersuchungsergebnisse anderer Behörden/Labore.\r\n\r\nBitte geben Sie immer die Anfragenummer an.\r\n\r\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG.\r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.\r\n\r\nUnter \"Beanstandungen\" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als \"geringfügig\" oder \"schwerwiegend\").\r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter.\r\n\r\nIch weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags.\r\n\r\nWenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,"
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