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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"subject": "Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]",
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"subject": "WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]",
"content": "Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\n\r\nIhre Fragen werden wie folgt beantwortet:\r\n\r\n\r\n1. Behördeninterne Handlungsanweisungen zu:\r\n\r\n- Versendung von Mitwirkungsaufforderungen, wenn antragstellende Person sich im Krankhaus zur Operation befindet,\r\n\r\nHierzu gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n- Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach Art.13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB X\r\n\r\nZur „Nichtanwendung von Datenschutzrechten“ gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n- Nichtanwendung von §§ 13 ff. SGB der Mitarbeitenden gegenüber Antragsteller*innen\r\n\r\nEs gibt keine Handlungsanweisungen zur „Nichtanwendung“ von sozialgesetzlichen Regelungen.\r\n\r\n\r\n- Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsatteste wegen Krankheit, Behinderung, Krankenhausaufenthalten etc.\r\n\r\nHierzu gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n2. Maßnahmen zur behördeninternen Sicherstellung der Barrierefreitheit im schriftlichen Antragsverfahren für Handbehinderte und behindertengerechten Kommunikation - Anwendung des Berliner LADG\r\n\r\nEs gibt u.a. die AA LAGeSo III Nr. 20/2013zur Barrierefreiheit in der Kommunikation mit\r\n\r\n1. sehbehinderten Menschen\r\n\r\n2. hör- oder sprachbehinderten Menschen\r\n\r\n3. taubblinden Menschen\r\n\r\n4. wohnungslosen / obdachlosen behinderten Menschen.\r\n\r\n\r\nSpezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen bestehen nicht (außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen).\r\n\r\n\r\n3. Rechtsgrundlagen für die Notwendigkeit von allumfassenden Schweigepflichtentbindungen\r\n\r\nZu beachten ist das Sozialgeheimnis gemäß § 36 SGB I sowie die allgemeinen Regelungen zum Umgang mit bzw. Schutz der Sozialdaten (§§ 67 ff SGB X). Dass die Übermittlung bestimmter Sozialdaten der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen bedarf dient dem Schutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend dem Behandlungsvertrag mit einem Arzt / einer Ärztin und findet sich u.a. in § 203 Strafgesetzbuch sowie den einschlägigen Datenschutzgesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz oder der DSGVO.\r\n\r\nDie vom LAGeSo verwandte Einwilligungserklärung sieht selbstverständlich eine Einschränkung der Schweigepflichtentbindung vor.\r\n\r\n\r\n4. Über welche beruflichen Qualifikationen zur Beurteilung von Krankheit/Behinderung verfügen Mitarbeitende im o.g. Antragsverfahren?\r\n\r\nDie medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen hängt von der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) ab und nicht von der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden. Davon losgelöst erfolgt die Beurteilung auf Vorschlag des Ärztlichen Dienstes.\r\n\r\n\r\nDiese Auskunft ist kostenfrei.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]",
"content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nich war erneut stationär/Handchirurgie im Krankenhaus ab 23.5.22.\r\n\r\nIch stelle die Fragen neu:\r\n\r\n1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden fristbehaftete Mitwirkungsaufforderungen versendet, wenn die antragstellende Person sich in der Klinik zur Operation befindet (mit schwersten postoperativen Komplikationen/Fehlern, siehe Fotos) und ärztliche Prozess- und Verfahrensunfähigkeitsatteste dem LaGeSo vorlagen?\r\n\r\n2. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Datenschutzrechte nach DSGVO und BlnDSG sowie SGB X im Antragsverfahren außer Kraft gesetzt?\r\n\r\n3. Auf welchen Rechtsgrundlagen finden §§ 13 ff. SGB I keine Anwendung und werden Prozess- und Verfahrensunfähigkeitsatteste vom LaGeSo nicht anerkannt?\r\n\r\n4. Was unternimmt das LaGeSO - § 11 LADG - um handbehinderten Antragstellenden einen barrierefreien Zugang effektiv zu gewährleisten?\r\n\r\n5. Auf welchen Rechtsgrundlagen wurden sog. General-Schweigepflichtentbindungen im Antragsverfahren gefordert, wenn es unvereinbar mit der informationellen Selbstbestimmung, der DSGVO, des § 203 StGB ist?\r\n\r\n6. Auf welchen internen, fachlichen Handlungsrichtlinen entscheiden die Mitarbeitenden des LaGeSo darüber, ob eingereichte Unterlagen ausreichend sind oder nicht? Findet keine konkrete Aufklärung zur Erläuterung an die Antragstellenden statt?\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nUlrike Kopetzky\n\nAnhänge:\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22.jpg\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22-2.jpg\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22-3.jpg\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22-4.jpg\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22-5.jpg\n - mhh-paehw-fehler-9-3-22-6.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-9-3-22.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-2.jpg\n\nDie folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden:\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-3.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-4.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-5.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-7.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-8.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9a.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9b.jpg\n - mhh-paehw-ozr-evb-fehler-ab-15-3-22-9c.jpg\n - mhh-paehw-ozr-fehler-9-3-22.jpg\n\nAnfragenr: 249608\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/249608/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"content": "Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\nzurückkommend auf Ihre Mail vom 20.06.2022 möchte ich auf Ihre Fragen in der von Ihnen gewählten Reihenfolge eingehen und abschließend wie folgt antworten.\r\n\r\n•\tFür einen reibungslosen Bearbeitungsablauf ist das Versorgungsamt auch auf die Mitwirkung der Antragstellenden angewiesen (Mitwirkungspflicht gem. § 21 Abs. 2 SGB X). Wenn auf schriftliche An- / bzw. Nachfragen keine Reaktion erfolgt, generiert das Fachverfahren bis zu zwei weitere Erinnerungsschreiben. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass die weitere Antragsbearbeitung möglicherweise über Wochen zum Erliegen kommt. Sollte sich ein Antragstellender krankheitsbedingt über eine längere Zeit nicht in der Lage sehen, der gesetzten Frist nachzukommen, muss auf die Mitwirkung verzichtet werden. Eine abschließende Beurteilung des ärztlichen Dienstes kann nur anhand vorliegender Unterlagen erfolgen, die sich in der daran an-schließenden Bescheiderteilung wiederfindet. Eine Handlungsanweisung gibt es in der Sache nicht.\r\n\r\n•\tFür die Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) wie auch die Nichtanwendung von § 13 ff. SGB I gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n•\tDie Mitteilungen bezogen auf § 13 ff SGB I werden – soweit erforderlich – stets in den Schreiben aufgeführt. Mit der Eingangsbestätigung vom 02.05.2022 wurden Sie hinsichtlich der Vorausset-zungen die zu der Anerkennung einer Behinderung (körperliche Funktionseinschränkung) ausführlich informiert und aufgeklärt.\r\n\r\n•\tAuf die Frage „Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsattesten verweise ich um Wiederholungen zu vermeiden auf den ersten Absatz meines Schreibens.\r\n\r\n•\tIn einer Arbeitsanweisung ist die behördeninterne Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Kommunikation festgelegt. Spezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen, außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen bestehen nicht.\r\n\r\n•\tAusführliche Informationen zu der Schweigepflichtsentbindung wie auch der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden im Versorgungsamt habe ich bereits in meiner E-Mail vom 23.05.2022 gegeben; dem habe in der Sache auch nichts mehr hinzuzufügen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\nzurückkommend auf Ihre Mail vom 20.06.2022 möchte ich auf Ihre Fragen in der von Ihnen gewählten Reihenfolge eingehen und abschließend wie folgt antworten.\r\n\r\n•\tFür einen reibungslosen Bearbeitungsablauf ist das Versorgungsamt auch auf die Mitwirkung der Antragstellenden angewiesen (Mitwirkungspflicht gem. § 21 Abs. 2 SGB X). Wenn auf schriftliche An- / bzw. Nachfragen keine Reaktion erfolgt, generiert das Fachverfahren bis zu zwei weitere Erinnerungsschreiben. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass die weitere Antragsbearbeitung möglicherweise über Wochen zum Erliegen kommt. Sollte sich ein Antragstellender krankheitsbedingt über eine längere Zeit nicht in der Lage sehen, der gesetzten Frist nachzukommen, muss auf die Mitwirkung verzichtet werden. Eine abschließende Beurteilung des ärztlichen Dienstes kann nur anhand vorliegender Unterlagen erfolgen, die sich in der daran an-schließenden Bescheiderteilung wiederfindet. Eine Handlungsanweisung gibt es in der Sache nicht.\r\n\r\n•\tFür die Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) wie auch die Nichtanwendung von § 13 ff. SGB I gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n•\tDie Mitteilungen bezogen auf § 13 ff SGB I werden – soweit erforderlich – stets in den Schreiben aufgeführt. Mit der Eingangsbestätigung vom 02.05.2022 wurden Sie hinsichtlich der Vorausset-zungen die zu der Anerkennung einer Behinderung (körperliche Funktionseinschränkung) ausführlich informiert und aufgeklärt.\r\n\r\n•\tAuf die Frage „Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsattesten verweise ich um Wiederholungen zu vermeiden auf den ersten Absatz meines Schreibens.\r\n\r\n•\tIn einer Arbeitsanweisung ist die behördeninterne Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Kommunikation festgelegt. Spezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen, außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen bestehen nicht.\r\n\r\n•\tAusführliche Informationen zu der Schweigepflichtsentbindung wie auch der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden im Versorgungsamt habe ich bereits in meiner E-Mail vom 23.05.2022 gegeben; dem habe in der Sache auch nichts mehr hinzuzufügen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nSie haben erneut meine konkretisierten Nachfragen nicht beantwortet, u.a. warum eine Mitwirdkungsaufforderung versendet wird, wenn man nachweislich im Krankenhaus a) zur Operation ist, b) nicht in Berlin ist und c) das LaGeSo darüber unterrichtet war. Offensichtlich setzten Sie §§ 2, 11 LADG nicht um.\r\n\r\n1. Wer ist der Datenschutzbeauftragte der Behörde? Meine DSGVO-Anträge sind weiterhin nicht bearbeitet. Das LaGeSO versagt also weiterhin die Akteneinsicht, § 24 Abs.6 BlnDSG, Art.15 Abs.3 DSGVO?\r\n\r\n2. Ich reiche hiermt gegen Sie und die BearbeiterInnen eine Fach-, Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Diskriminierungsbeschwerde nach LADG ein. Sie unterstellen mir weiterhin fehlende Mitwirkung, § 21 Abs. 2 SGB X. Mein Antrag ist vom 27.2.22. Mit Schreiben von Frau Haase vom 4.3.22, Eingang am 10.3.22 - seit 8.3.22 in der Medizinischen Hochschule Hannover/PÄHW zur 3. Handoperation - gibt es weder die seit 2018 gesetzlich verpflichtend notwendige DSGVO-Aufklärung noch Aufklärung nach §§ 13 ff. SGB I. Die Aufklärungen fehlen auch im Schreiben vom 1.4.22 - Z.n. Notfalloperation im EvB-Klinikum Potsdam und im Schreiben vom 22.4.22.\r\n\r\n3. Wer hat die Rechts-, Fachaufsicht über Ihre Behörde?\r\n\r\n4. Es gibt beim LaGeSo kein Ruhen/Aussetzen des Verfahrens i.S. § 251 ZPO?\r\n\r\n5. Befangenheitsanträge nach § 29 VwVfG werden nicht bearbeitet?\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nUlrike Kopetzky\n\n\n\nAnfragenr: 249608\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/249608/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren",
"content": "Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\nauf Ihre erneute Mail vom 13.07.2022, in der Sie wiederholt die Antragsbearbeitung im Versorgungsamt als diskriminierend anzeigen, wurde mir in meiner Funktion als Behördenleiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vorgelegt. Auch wenn auf die von Ihnen aufgeführten Fragen zum Verfahrensablauf, insbesondere zur Mitwirkungspflicht bereits ausführlich in den Schreiben vom 23.05. und 06.07.2022 Stellung genommen wurde, möchte ich doch noch kurz darauf eingehen und Ihnen zum besseren Verständnis und Nachvollziehbarkeit die Vorgehensweise der Bearbeitung, die zur Einstufung des GdB nebst möglicher Nachteilsausgleiche führt, näherbringen.\r\n\r\nDas Versorgungsamt ist bei ihren Entscheidungen hinsichtlich der Feststellung einer Schwerbehinderung an rechtliche Grundlagen gebunden, die sich aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV) ergeben. Die darin enthaltenen Empfehlungen für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und für die Festlegung des GdB sind das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen, unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder und spiegeln die aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wieder. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der Auswertung aktueller Befunde durch den ärztlichen Dienst.\r\n\r\nIhr Antrag auf Feststellung nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) lag dem Versorgungsamt am 27.02.2022 vor. Eine Einwilligung zur Befragung von Ärzten und Einrichtungen ist für die Antragsbearbeitung notwendig. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, können aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Vorliegen einer entsprechenden Einwilligungserklärung die behandelnden Ärzte nicht um Zusendung aktueller Befunde gebeten werden. Die Mitwirkungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 SGB X soll zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Bleibt die Mitwirkung aus, wird im Sinne der Verfahrensökonomie nach Aktenlage entschieden. In Ihrem Fall führte, wie im Schreiben vom 02.05. ausgeführt, die von Ihnen angeführte Beeinträchtigung zu einem Anhalten in der Antragsbearbeitung, um den Heilungsverlauf abzuwarten. Die zweite Erinnerung zur Mitwirkungspflicht vom 22.04. war damit hinfällig. Da Sie keine Einwilligungserklärung abgegeben haben, ist das Einreichen aktueller medizinischer Unterlagen ab September dieses Jahres durch Sie notwendig, um in Ihrem Sinne eine Entscheidung Ihres Antrages herbeizuführen. \r\n\r\nZu der von Ihnen begehrten Akteneinsicht wenden Sie sich bitte zwecks Terminvereinbarung direkt an das für Sie zuständige Sachgebiet [geschwärzt] Sie dabei bitte explizit mit, welche Unterlagen Sie benötigen und beachten Sie, dass Ihre Akte bislang ausschließlich die von Ihnen eingereichten Unterlagen beinhaltet.\r\n\r\nIn Ihrem Schreiben baten Sie zudem um Nennung der Datenschutzbeauftragten sowie die Kontaktdaten der Fachaufsicht meines Hauses. Gerne teile ich Ihnen mit, dass meine Mitarbeiterin [geschwärzt] – ZS L DSB – [geschwärzt] mit den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten betraut wurde. \r\nDie Fachaufsicht über meine Verwaltung obliegt der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstraße 106, 10969 Berlin.\r\n\r\nAbschließend vermag ich aus dem von Ihnen beanstandeten Sachverhalt weder eine Verfahrensbenachteiligung noch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Dienstpflichten zu erkennen und sehe bei dieser Sachlage, soweit keine neuen Erkenntnisse vorliegen, den Schriftwechsel mit diesem Schreiben an Sie für erledigt an. Die Beschwerde wird daher von mir als unbegründet zurückgewiesen \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]",
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