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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAlle Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Dokumente an nachgeordnete Behörden betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften oder mit Bezug zur StVO und/oder VwV-StVO seit der StVO-Novelle vom 20.04.2020.\r\n\r\nAußerdem bitte ich um Klarstellung folgenden Sachverhalts:\r\nSeit der Novelle der VwV-StVO vom 08.11.2021 sind zwischen Radfahrstreifen und Parkstreifen sowie zwischen Schutzstreifen und Seitenstreifen Sicherheitsräume explizit vorgeschrieben. Welche Folgen ergeben sich aus dieser Regelung für Bestandsmarkierungen ohne Sicherheitsräume? Sind solche Bestandsmarkierungen nun rechtswidrig? Besteht ein Bestandsschutz? Sind Straßenverkehrsbehörden angehalten, entsprechend der VwV-StVO nachzubessern?\r\n\r\nDas Hessische Verkehrsministerium hat dazu wie folgt Stellung bezogen:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-des-hmwevw-betreffend-straenverkehrsrechtlicher-vorschriften-2/679703/anhang/2021-12-27VI3-nderungderVwVzurStVO-SchutzstreifenRadverkehr_geschwaerzt.pdf\r\n\r\nSchließen Sie sich diesen grundsätzlichen Ausführungen für NRW an? Bitte lassen Sie mir auch bezüglich dieser Thematik möglicherweise stattgefundene Kommunikation im Rahmen dieses IFG-Antrags zukommen.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 251040\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/251040/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nfür die blitzschnelle fundierte Rückmeldung bedanke ich mich bei Ihnen recht herzlich!\r\n\r\nSie schreiben, die zuständige Straßenverkehrsbehörden entscheiden im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Umgang mit Radverkehrsanlagen mit fehlenden Sicherheitsräumen im Bestand. Daran schließt sich die Fragestellung an, wann und unter welchen Umständen eine solche Prüfung für Bestandsmarkierungen stattfindet:\r\n\r\n1. Ist bezüglich des Sicherheitsraumes VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29 einschlägig, nach dem Straßenverkehrsbehörden gehalten sind, \"bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen\"? Sind Straßenverkehrsbehörden demnach u.a. angehalten, auf Antrag eine Überprüfung einer Radverkehrsanlage mit fehlendem Sicherheitsraum vorzunehmen? Gehe ich recht in der Annahme, dass eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme eine Überprüfung bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Einklang mit aktuellen Regelwerken zur Folge haben sollte? Ist die Neuregelung des Sicherheitsraums durch die VwV-StVO allein eine \"sich bietende Gelegenheit\", um die Radverkehrsanlagen einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen?\r\n\r\n2. Ist der in Rede stehende Sicherheitsraum ein Aspekt, der bei einer regelmäßig stattfindenden Verkehrsschau (vgl. VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 3 Rn. 56-59) behandelt werden sollte?\r\n\r\nKönnten Sie mir die angekündigte Niederschrift der VIB vom 08./09.06.2022 nach Erstellung im Rahmen dieses Antrags nachträglich zukommen lassen? Alternativ könnte ich sie erneut separat anfragen, wofür ein Hinweis auf den ungefähren Fertigstellungszeitpunkt hilfreich wäre.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 251040\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/251040/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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                    "\n\r\nfür die blitzschnelle fundierte Rückmeldung bedanke ich mich bei Ihnen recht herzlich!\r\n\r\nSie schreiben, die zuständige Straßenverkehrsbehörden entscheiden im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Umgang mit Radverkehrsanlagen mit fehlenden Sicherheitsräumen im Bestand. Daran schließt sich die Fragestellung an, wann und unter welchen Umständen eine solche Prüfung für Bestandsmarkierungen stattfindet:\r\n\r\n1. Ist bezüglich des Sicherheitsraumes VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29 einschlägig, nach dem Straßenverkehrsbehörden gehalten sind, \"bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen\"? Sind Straßenverkehrsbehörden demnach u.a. angehalten, auf Antrag eine Überprüfung einer Radverkehrsanlage mit fehlendem Sicherheitsraum vorzunehmen? Gehe ich recht in der Annahme, dass eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme eine Überprüfung bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Einklang mit aktuellen Regelwerken zur Folge haben sollte? Ist die Neuregelung des Sicherheitsraums durch die VwV-StVO allein eine \"sich bietende Gelegenheit\", um die Radverkehrsanlagen einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen?\r\n\r\n2. Ist der in Rede stehende Sicherheitsraum ein Aspekt, der bei einer regelmäßig stattfindenden Verkehrsschau (vgl. VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 3 Rn. 56-59) behandelt werden sollte?\r\n\r\nKönnten Sie mir die angekündigte Niederschrift der VIB vom 08./09.06.2022 nach Erstellung im Rahmen dieses Antrags nachträglich zukommen lassen? Alternativ könnte ich sie erneut separat anfragen, wofür ein Hinweis auf den ungefähren Fertigstellungszeitpunkt hilfreich wäre.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12\r\n\r\n\r\nSehr [geschwärzt],\r\n\r\n\r\nzu Ihrer E-Mail vom 15.06.2022, mit der Sie weitere Fragen zur VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 übersenden, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\n\r\nGrundsätzlich organisieren die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ihre Arbeit auf Grundlage der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen selbst, dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehen.\r\n\r\n\r\nDie Überprüfung einer Radverkehrsanlage bezüglich des Sicherheitsraums kann dabei durch mehrere Impulse angeregt werden; dies kann z. B. eine turnusmäßig durchzuführende Verkehrsschau oder eine Bürgereingabe sein. Aber auch die von Ihnen angesprochene Verwaltungsvorschrift VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 29, nach der die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei gehalten sind, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen, ist hier einschlägig. Solche Gelegenheiten können z. B. eine Ortsbesichtigung oder eine straßenbauliche Umbau- oder Sanierungsmaßnahme sein.\r\n\r\nInsofern sollte der in Rede stehende Sicherheitsraum Gegenstand einer Verkehrsschau sein; eine diesbezügliche Überprüfung kann auch durch eine Bürgereingabe angeregt werden.\r\n\r\n\r\nSollten Sie die Überprüfung eines bestimmten Radfahr- oder Schutzstreifens anregen wollen, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu wenden. Das hiesige Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) ist nach der vom Bundesgesetzgeber zur Stärkung der kommunalen Zuständigkeiten vorgenommenen Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr ermächtigt, den nachgeordneten Kommunen, kreisfreien Städten oder Kreisen auf direktem Wege einzelfallbezogene Weisungen zur Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zu erteilen. Weisungen dieser Art können nur noch nach sorgfältiger Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen von der unmittelbar zuständigen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden. Die unmittelbar zuständige Fachaufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Kommunen der jeweilige Kreis, bei Kreisen und kreisfreien Städten die jeweilige Bezirksregierung (Dezernate 25).\r\n\r\n\r\nIm Zusammenhang mit der VIB I/2022 am 08./09.06.2022 möchte ich Ihnen mitteilen, dass im Rahmen der Besprechung einvernehmlich entschieden wurde, keine Niederschrift zu dem in Rede stehenden TOP anzufertigen. Die Bezirksregierungen und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hatten mitgeteilt, dass ihnen eine mündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage ausreicht.\r\n\r\n\r\nGestatten Sie mir bitte abschließend die Anmerkung, dass Ihre ursprüngliche Anfrage mein Referat auch dann erreicht hätte, wenn Sie diese an poststelle@vm.nrw.de<mailto:poststelle@vm.nrw.de> adressiert hätten. Etwas verwundert bin ich, dass Sie auch Ihre explizite Nachfrage über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ abgesetzt haben, obwohl Ihnen meine E-Mail-Adresse durch meine Antwort bekannt war.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[[geschwärzt]]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n+[geschwärzt]  ([geschwärzt])[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt],\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]!\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], \"[geschwärzt]\"? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] \"[geschwärzt]\", [geschwärzt]?\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]?\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]",
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            "content": "Guten Morgen [geschwärzt],\r\n\r\n\r\nda ich das in der Signatur genannte Referat leite, entscheiden wir im Referat von Fall zu Fall, ob aus dem Referat heraus eine Antwort erfolgt oder in meinem Namen. Gerade bei Anfragen über \"FragdenStaat\" - aufgrund der einschlägigen und häufig nicht positiven Erfahrungen, die wir hier machen mussten - antworten wir in der Regel in meinem Namen.\r\n\r\n\r\nIch spreche auch für mein Referat, wenn ich Ihnen mitteile, dass ich eine konventionelle E-Mai-Konversation als angenehmer und deutlich respektvoller gegenüber dem Adressaten in der Verwaltung empfinde, zumal Sie nunmehr über meine Kontaktdaten verfügen. Letztendlich obliegt es aber Ihrer Entscheidung, welcher Weg des Austausches beschritten wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[[geschwärzt]]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n+[geschwärzt]  ([geschwärzt])[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]>\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]>\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt],\r\n\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]",
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