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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 PrG Bremen zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. zu Auskünften nach Landespressegesetzen etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22;; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land\r\n§3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Strafvollstreckung\r\n§3.2: wenn das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann,\r\n§3.3: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen wird beeinträchtigt\r\n§3.4: die Information unterliegt einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§3.5: vorübergehend beigezogene Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll\r\n§3.6: Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen\r\n§3.7: vertraulich erhobene oder übermittelte Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§3.8: Anfrage betrifft das Landesamt für Verfassungsschutz und sonstige öffentlichen Stellen des Landes, die Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§3.9: Anfrage betrifft Radio Bremen in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen\r\n§4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§5.1: schutzwürdiges Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt und/oder dieser hat nicht eingewilligt\r\n§5.2: Informationen aus Unterlagen stehen mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen\r\n§6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nauf Ihre Anfrage vom 28. Juni 2022 teilen wir Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\n\r\nBei dem von Ihnen angesprochenen Verfahren handelt es sich um eine urheberrechtliche Klage Radio Bremens gegen die Alsterfilm GmbH. Ergebnis dessen ist, dass die Alsterfilm GmbH den weit überwiegenden Teil der gerichtlich durch Radio Bremen geltend gemachten Passagen rechtswidrig genutzt hat. Die Nutzung dieser Ausschnitte wurde ihr nunmehr gerichtlich untersagt.\r\n\r\n\r\nRadio Bremen hat eine externe Anwaltskanzlei beauftragt, weil sich nach der von uns veranlassten Sperrung des Beitrags auf der Plattform von „YouTube“ durch den Widerspruch der Alsterfilm GmbH, dessen Geschäftsführer Herr Kreymeier ist, abzeichnete, dass sich diese Angelegenheit nicht außergerichtlich klären lassen wird. Denn YouTube verlangt in solchen Fällen die Vorlage der Kopie einer entsprechenden Klage. Beim Landgericht herrscht ein sogenannter Anwaltszwang, d.h. für die Postulationsfähigkeit bedarf es eines Rechtsanwalts. Die Vertretung des Arbeitgebers vor dem – in einem Fall wie diesem schon aufgrund des Streitwerts zuständigen – Landgericht ist den in der Rechtsabteilung Radio Bremens tätigen Jurist:innen gesetzlich verboten. Das folgt aus § 46c BRAO. Da eine solche Klage also nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, ist es in solchen Zusammenhängen immer sinnvoll, den für die gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche zu beauftragenden Rechtsanwalt früh einzubinden. Der beauftragte Rechtsanwalt hat Radio Bremen sodann auch im gerichtlichen Verfahren vertreten (Landgericht und Oberlandesgericht). Im Übrigen gehen die Gerichte, insbesondere auch der Bundesgerichtshof, davon aus, dass die Kosten eingeschalteter externer Rechtanwälte auch dann vom Gegner zu erstatten sind, wenn der in seinen Rechten Verletzte über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.\r\n\r\n\r\nAufgrund des überwiegenden Obsiegens Radio Bremens muss differenziert werden zwischen den derzeit ausgelegten Kosten und Vorschüssen für Rechtsanwalt und Gericht, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten und dem Betrag, der verbleibt, sobald entsprechend des überwiegenden Obsiegens Radio Bremens der Verfahrensgegner die ihm auferlegten Kosten erstattet hat.\r\n\r\n\r\nRadio Bremen hat seinem Anwalt auf Basis des RVG die entstandenen Gebühren gezahlt. Die Kostenfestsetzung steht meiner Kenntnis nach noch aus. Die Alsterfilm GmbH hat die unserem Obsiegen entsprechenden Kosten dementsprechend bislang noch nicht erstattet.\r\n\r\n\r\nVorgerichtliche Abmahnkosten sind in Höhe von 1.171,20 EUR entstanden.\r\n\r\n\r\nBeim Landgericht Berlin kommen Gebühren in Höhe von 2.368,10 EUR hinzu, auf die allerdings die Abmahngebühr hälftig angerechnet, also wieder abgezogen wird. In gleicher Höhe (ohne Anrechnung) müssten der Gegenseite Rechtsanwaltsgebühren entstanden sein. Gerichtskosten für das Landgericht Berlin sind gemäß GKG in Höhe einer dreifachen Gebühr, mithin 1.113,00 EUR, entstanden. Von diesen Kosten hat die Alsterfilm GmbH 81 Prozent zu tragen.\r\n\r\n\r\nBeim Kammergericht Berlin ermäßigten sich die Gerichtsgebühren durch beidseitige Berufungsrücknahme auf 2,0 Gebühren. Nach dem Kostenverzeichnis zum GKG sind dies 742,00 EUR. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich gemäß RVG auf beiden Seiten jeweils auf 1.524,15 EUR. Von den Kosten hat die Alsterfilm GmbH gemäß Beschluss des Kammergerichts 83 Prozent zu tragen.\r\n\r\n\r\nDie Alsterfilm GmbH hat beim Amtsgericht Bremen darüber hinaus mit ihrer Klage wegen 912,80 EUR Abwehrkosten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 682,60 EUR verursacht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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