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    "description": "Objektiver Vergleich der beiden eingereichten Standorte Wannweil im Lkr. Reutlingen und BG Tübingen für die Verlegung von RTH Chr.41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen.\r\n\r\nDas Regierungspräsidium Tübingen hat ja dazu sicherlich eine fachliche detaillierte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile beider Standorte gemacht, diese gesamte Beurteilung hätte ich gerne.\r\nAus der Pressemitteilung vom Innenministerium von heute kann ich keine objektiven und schlüssigen Argumente für den Standort an der BG Tübingen entnehmen.\r\n\r\nOffensichtlich wurden hier keine Kriterien der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) berücksichtigt, in der die notärztliche Qualität im Lkrs. Tübingen deutlich hinter der Qualität des Lkrs. Reutlingen liegt.\r\n\r\nDie Argumentation für den Standort Tübingen mit einer guten innerklinischen Versorgung kann nicht für einen Standort des RTH genommen werden, da es hier um die präklinische Versorgung geht. Die BG Tübingen nimmt erst seit letztem Jahr und nur in geringem Umfang an der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung teil.\r\n\r\nDas Argument der Primärversorgung von Schwerverletzten in der BG Tübingen berücksichtigt nicht, dass dort beispielsweise keine Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma versorgt werden können. Außerdem auch nicht, dass dort keine internistischen Patienten mit Herzinfarkt (STEMI) oder Schlaganfall behandelt werden können.\r\n\r\nIch bitte um die Erläuterung des fraglichen Argumentes: \"versorgerischer Gleichklang\" -\r\ndamit jede BG-Klinik einen RTH hat, das ist kein objektives Argument.\r\n\r\nEs wird geschrieben, dass der Landeplatz auf der BG ertüchtigt werden muss, es wird nicht ausgeführt, dass dort in großem Stil ein neuer Hangar mit Tankanlage etc. gebaut werden muss und dass die voraussichtliche Bauzeit deutlich länger ist als für einen bodengebundenen Standort.\r\n\r\nDie Aussage, dass \"einmalige Investitionskosten weniger stark ins Gewicht fallen, weil von einem über viele Jahrzehnte andauernden Betrieb auszugehen ist\" darf so nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch nicht zählen. Schlussendlich würden alle Bürger über Krankenkassenbeiträge oder BG-Beiträge den deutlich teureren Dachlandeplatz zahlen.\r\n\r\nAls Leitender Notarzt im Landkreis Reutlingen verstehe ich damit diese aktuelle Entscheidung nicht und möchte deswegen die fachlich detaillierte Bewertung bitte ausführlich und schriftlich.",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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            "content": "Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nObjektiver Vergleich der beiden eingereichten Standorte Wannweil im Lkr. Reutlingen und BG Tübingen für die Verlegung von RTH Chr.41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen.\r\n\r\nDas Regierungspräsidium Tübingen hat ja dazu sicherlich eine fachliche detaillierte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile beider Standorte gemacht, diese gesamte Beurteilung hätte ich gerne.\r\nAus der Pressemitteilung vom Innenministerium von heute kann ich keine objektiven und schlüssigen Argumente für den Standort an der BG Tübingen entnehmen.\r\n\r\nOffensichtlich wurden hier keine Kriterien der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) berücksichtigt, in der die notärztliche Qualität im Lkrs. Tübingen deutlich hinter der Qualität des Lkrs. Reutlingen liegt.\r\n\r\nDie Argumentation für den Standort Tübingen mit einer guten innerklinischen Versorgung kann nicht für einen Standort des RTH genommen werden, da es hier um die präklinische Versorgung geht. Die BG Tübingen nimmt erst seit letztem Jahr und nur in geringem Umfang an der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung teil.\r\n\r\nDas Argument der Primärversorgung von Schwerverletzten in der BG Tübingen berücksichtigt nicht, dass dort beispielsweise keine Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma versorgt werden können. Außerdem auch nicht, dass dort keine internistischen Patienten mit Herzinfarkt (STEMI) oder Schlaganfall behandelt werden können.\r\n\r\nIch bitte um die Erläuterung des fraglichen Argumentes: \"versorgerischer Gleichklang\" -\r\ndamit jede BG-Klinik einen RTH hat, das ist kein objektives Argument.\r\n\r\nEs wird geschrieben, dass der Landeplatz auf der BG ertüchtigt werden muss, es wird nicht ausgeführt, dass dort in großem Stil ein neuer Hangar mit Tankanlage etc. gebaut werden muss und dass die voraussichtliche Bauzeit deutlich länger ist als für einen bodengebundenen Standort.\r\n\r\nDie Aussage, dass \"einmalige Investitionskosten weniger stark ins Gewicht fallen, weil von einem über viele Jahrzehnte andauernden Betrieb auszugehen ist\" darf so nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch nicht zählen. Schlussendlich würden alle Bürger über Krankenkassenbeiträge oder BG-Beiträge den deutlich teureren Dachlandeplatz zahlen.\r\n\r\nAls Leitender Notarzt im Landkreis Reutlingen verstehe ich damit diese aktuelle Entscheidung nicht und möchte deswegen die fachlich detaillierte Bewertung bitte ausführlich und schriftlich.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 263469\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/263469/upload/b8b970e11535943138d439a8f89069ea250d94fc/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nvielen Dank für Ihren Antrag vom 17.11.2022 nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zum fachlichen Vergleich der Standorte \"Wannweil\" und \"BG-Klinik Tübingen\", die zur zukünftigen Stationierung des Rettungshubschraubers Christoph 41 vorgeschlagen wurden.\n\nIch kann Ihnen Folgendes mitteilen:\n\n1.\nNach Veröffentlichung der Struktur- und Bedarfsanalyse zur Luftrettung in Baden-Württemberg im Sommer 2020 wurden die Regierungspräsidien vom Innenministerium mit der standortbezogenen Umsetzungsbewertung möglicher Stationierungsorte in den von der Analyse vorgeschlagenen Suchräumen beauftragt. Die Struktur- und Bedarfsanalyse sieht vor, den Standort des Rettungshubschraubers (RTH) \"Christoph 41\" von Leonberg auf die Achse Tübingen-Reutlingen zu verlegen.\n\nAlle bei uns eingegangenen Standortvorschläge in der von der Struktur- und Bedarfsanalyse vorgegebenen Suchregion wurden unsererseits einer intensiven fachlichen Prüfung unterzogen.\n\nIm Rahmen der Standortprüfungen haben sich - wie Ihnen bekannt ist - zwei alternative Stationierungsorte auf der Achse Tübingen-Reutlingen herauskristallisiert: ein Standort \"auf der grünen Wiese\" nahe der B 28 auf Gemarkung Wannweil und das Dach der BG-Klinik in Tübingen.\n\n2.\nDie Umsetzungsbewertung erfolgte im Einzelnen anhand einer Prüfmatrix, die von den Regierungspräsidien gemeinsam mit dem Innenministerium erstellt wurde. Neben der rechtlichen Eignung, der Möglichkeit einer ärztlichen Besetzung, der erforderlichen Umsetzungszeit und der Investitionskosten-Höhe beinhaltet diese Matrix insbesondere auch infrastrukturelle, topographische, bauliche sowie einsatztaktische Aspekte.\n\nZur Ausgestaltung unserer fachlichen Prüfung teile ich Folgendes mit Blick auf die in Ihrer Anfrage formulierten Punkte mit:\nØ  Bei der standortbezogenen Umsetzungsbewertung durch die Regierungspräsidien ging es ausschließlich um die Prüfung der Standorteigenschaften der vorgeschlagenen Stationierungsorte.\nØ  Das innerklinische Versorgungsspektrum oder die medizinische Versorgungsqualität einzelner Kliniken wurde hierbei nicht berücksichtigt, da diese nicht als relevante Parameter zur Auswahl des Stationierungsortes eines präklinischen Rettungsmittels zu betrachten sind. Vielmehr sind dies Aspekte, die bei der Auswahl einer geeigneten Zielklinik für Patienten im Einsatzfall eine Rolle spielen sollten - unabhängig davon, von wo der Hubschrauber zum Einsatz startet.\nØ  Bezüglich der ärztlichen Besetzung des Rettungshubschraubers war bei der Prüfung lediglich deren potenzielle Sicherstellung relevant. Hier konnte unsererseits davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anzahl großer Kliniken in der Großregion Tübingen-Reutlingen qualifizierte Notärztinnen und Notärzte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen werden - unabhängig vom exakten Stationierungsort auch abseits der jeweiligen Klinikstandorte.\nØ  Die in den Qualitätsberichten der SQR-BW der vergangenen Jahre dokumentierte, überdurchschnittliche Versorgungsqualität des Reutlinger bodengebunden Rettungs- und Notarztwesens - auch im Vergleich zu dem umliegenden Rettungsdienstbereichen - ist uns bekannt. Die Auswahl einer oder mehrerer Kliniken zur Übernahme der notärztlichen Besetzung des Rettungshubschraubers war jedoch nicht Teil unserer Prüfung. Hierüber wird im Verlauf in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.\nØ  Ebenso wenig war eine detaillierte Prüfung von Kosten- und Finanzierungsfragen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Infrastruktur Teil unseres Prüfauftrags der einzelnen Standortvorschläge.\n\nDiese Prüfmatrix wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit dem Ergebnis der fachlichen Prüfung für die o.g. Standortvorschläge befüllt und mit einem Begleitschreiben von Herrn Regierungspräsident Tappeser am 15.08.2022 an Herrn Staatssekretär Klenk übermittelt. Dieses Schreiben von Herrn Tappeser sowie den Auszug der Prüfmatrix für die beiden von Ihnen angefragten Standortvorschläge sind dieser E-Mail als Anhang beigefügt.\n\n3.\nÜber die künftigen RTH-Standorte entscheiden nicht die Regierungspräsidien, sondern das Innenministerium. Diese Entscheidung für den RTH 41 hat das Innenministerium am 17.11.2022 im Rahmen einer Pressekonferenz veröffentlicht. Zum Inhalt dieser Standort-Entscheidung kann von hier aus keine Aussage getroffen werden.\n\nGleiches gilt für die Begründung dieser Standort-Entscheidung.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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