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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nzu Ihrer Anfrage vom 25.11.2023 teile ich mit:\n\nAuf dem Mittelstreifen in der Friedenstraße wurden nie aktiv Parkplätze eingerichtet. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken sowohl auf einem Grünstreifen als auch auf Grünflächen verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Einer über die Regelungen der StVO hinaus gehende Information über die unzulässige Nutzung des Mittelstreifens als Parkfläche bedarf es nicht. Zudem besteht mit dem Parken auf unbefestigten Gelände die Gefahr des Flüssigkeitsverlustes eines Kraftfahrzeuges, wodurch die Natur und die Umwelt gefährdet sind. Nach dem Eingang von Schreiben der Kiez-Initiative \"Friedenstraße\", die sich dafür einsetzt, dass die Bäume und Grünflächen in der Friedenstraße geschützt werden, wurden vermehrt Kontrollen in der Friedenstraße durch das Ordnungsamt auf dem besagten Grünstreifen in der Friedenstraße durchgeführt, damit dieser seine optische und ökologische Wirkung wiedergewinnt. Es wurden ab Herbst 2022 zunächst entsprechende Hinweise an den parkenden Fahrzeugen angebracht. Erst im weiteren Verlauf wurde das Falschparken auf dem unbefestigten Grünstreifen geahndet. Es wurden also nicht \"plötzlich Strafzettel verteilt\". Um den Bürger*innen schrittweise das Fehlverhalten aufzuzeigen, wurde zunächst mit einem geringen Verwarnungsgeld auf das Fehlverhalten hingewiesen, obwohl ein höherrangiger Tatbestand vorliegt. Allgemein ist hier § 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung -StVO- von Bedeutung. Denn gemäß dieser Bestimmung ist das Parken am rechten Fahrbahnrand beziehungsweise Seitenstreifen dann erlaubt, wenn dieser Bereich \"ausreichend befestigt\" ist. Bei einem Grünstreifen ist das in der Regel nicht der Fall und somit ist das Parken auf einer solchen Grünfläche nicht erlaubt. Das Parken auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn kann jedoch unter Umständen dennoch zulässig sein - und zwar dann, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird. Da keine Verkehrsschilder das Parken auf der Grünfläche erlauben, ist dies nicht zulässig. Und es kann auch aus der Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Verstöße ungeahndet geblieben sind kein Gewohnheitsrecht hergeleitet werden. Mittlerweile hat das Straßen- und Grünflächenamt das Parken auch mit baulichen Maßnahmen verhindert. Die Fläche solle nunmehr ökologisch aufgewertet werden.\n\nFür diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben.\n\nFreundliche Grüße",
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