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"description": "Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:\r\n\r\n1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? \r\n5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?\r\n\r\nFür das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.",
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"Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:\r\n\r\n1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? \r\n5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?\r\n\r\nFür das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus."
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"description": "Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt den Minister in seinen vielfältigen Verantwortlichkeiten als Mitglied der Bundesregierung, Fachminister für die militärische Verteidigung, Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Frieden sowie als Verantwortlichen für die Wehrverwaltung.\r\nAlle Weisungen und Befehle des Ministeriums an die Bundeswehr ergehen im Namen oder im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung.\r\nVielfalt und Komplexität der Aufgaben, die Größe des unterstellten Bereichs und die historischen Erfahrungen Deutschlands bestimmten 1955 den Grundaufbau des \r\nBMVg\r\n. Dieser Aufbau hat im Wesentlichen noch heute Bestand. Er berücksichtigt die Besonderheiten der Führung von Streitkräften sowie die Verfassungsvorgabe einer Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.\r\nDas Verteidigungsministerium wird im Rahmen der Reform der Bundeswehr neu ausgerichtet. Seine künftige Organisationsstruktur orientiert sich dabei an den Leitgedanken übergreifender Aufgabenwahrnehmung sowie an Effizienz und Wirtschaftlichkeit. Diese soll durch die Zusammenfassung bislang zersplitterter Aufgaben und Zuständigkeiten erreicht werden.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BMVg/Bundesministerium-der-Verteidigung.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIch habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:\r\n\r\n1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? \r\n5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?\r\n\r\nFür das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 264983\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/264983/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"content": "BMVg\nR I 1 - Az 39-22-17/A5/V343\n\n\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\nBezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 (s.u.)\n\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nhiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom \n8. Dezember 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) \n39-22-17/A5/V343 bearbeitet. \n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]",
"content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr“ vom 08.12.2022 (#264983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tUmgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]\r\n> Datum: \t8. Dezember 2022, 15:10\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Bundesministerium der Verteidigung\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:\r\n> \r\n> 1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n> 2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n> 3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n> 4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? \r\n> 5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n> 6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?\r\n> \r\n> Für das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n> \r\n> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 264983\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/264983/\r\n> \r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n\n\nAnfragenr: 264983\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/264983/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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">\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Ich habe folgende Fragen bzgl. den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten und Soldatinnen, welche an einer chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) leiden. Ich bitte daher mir folgende Fragen zu beantworten:\r\n> \r\n> 1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das Verhältnis eines Berufsoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die Erkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht signifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n> 2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das letzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein pauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich eine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in ein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n> 3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische Begutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher weitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang hat (z.B erzwungendes DU-Verfahren mit anschließender Arbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das letzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. Crohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n> 4. Werden Kentnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet und die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen untauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal getan? \r\n> 5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu überarbeiten und ggf. ein Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um eine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu ermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n> 6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder Soldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor laufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine Symptomatik aufweisen?\r\n> \r\n> Für das Beantworten meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n> \r\n> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> "
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"\r\n> \r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n\n\nAnfragenr: 264983\nAntwort an: "
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n"
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"subject": "Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]",
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Der \r\nAuskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei \r\nausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der \r\ninformationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche \r\nInformationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende \r\nAufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. \r\n\r\nMit Ihrer Fragestellung begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen \r\nInformationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten um Mitteilung von \r\nKenntnis- und Sachständen bzw. Hintergrundinformationen zu einem \r\nSachverhalt. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als \r\nAnspruchsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage. Die Beantwortung \r\nerfolgt daher als Bürgeranfrage.\r\n\r\nChronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED), wie bspw. die Colitis \r\nulzerosa oder der Morbus Crohn, sind gemäß der Allgemeinen Regelung (AR) \r\nA1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ der Gesundheitsnummer 49 – \r\nVerdauungssystem- zuzuordnen. Hinsichtlich des Schweregrades und der \r\nBedeutung für die Wehrmedizinische Begutachtung werden diese in die \r\nGraduierung VI (sechs) eingestuft. Die Möglichkeit eine niedrigere \r\nGraduierung bei blandem Krankheitsverlauf vorzunehmen, besteht nicht. \r\nDie Übernahme in das Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten mit einer \r\nGesundheitsziffer, deren Graduierung in den Bereich VI (sechs) fällt, ist \r\ngrundsätzlich nicht vorgesehen.\r\n\r\n2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das \r\nletzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein \r\npauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich \r\neine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in \r\nein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n\r\nHier ist lediglich der zweite Teil Ihrer Fragestellung vom \r\nAnwendungsbereich des IFG erfasst. Die Fragen werden jedoch \r\nzusammengefasst beantwortet.\r\n\r\nDie Wehrmedizinische Begutachtung ist vorbereitender Bestandteil der \r\nPersonalentscheidung bei der Übernahme in das Dienstverhältnis eines \r\nBerufssoldaten. Liegt gemäß den Vorgaben der AR A1-831/0-4000 ein \r\ngrundsätzlicher Ausschluss einer gesundheitlichen Eignung vor, kann, \r\nsofern vorgesehen und durch den begutachtenden Arzt oder die Ärztin \r\nbefürwortet, eine militärärztliche Einzelfallbetrachtung bei der \r\nBS-Übernahme durch den beratenden Arzt oder die Beratende Ärztin des \r\nBundesamtes für Personalmanagement (BAPersBw) erfolgen. Diese stellt keine \r\nGenehmigung dar, sondern eine ärztliche Stellungnahme zur Übernahme als BS \r\nunter Berücksichtigung der sich durch die Erkrankung im Individualfall \r\ngegebenenfalls ergebenden Auflagen und Einschränkungen. \r\nEinzig die personalbearbeitende Stelle entscheidet anhand des \r\ngesamtheitlich vorliegenden Bildes (Bedarf, Einschränkung, Verwendung \r\netc.), ob eine Übernahme als BS erfolgt. \r\nInformationen darüber, ob eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines BS \r\nmit der Diagnose einer CED erfolgt ist, liegen nicht vor.\r\n\r\n3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische \r\nBegutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher \r\nweitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang \r\nhat (z.B. erzwungenes DU-Verfahren mit anschließender \r\nArbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). 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Werden Kenntnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet \r\nund die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen \r\nuntauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal \r\ngetan? \r\n\r\nSiehe Antwort 3.\r\n\r\n5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und \r\nMorbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu \r\nüberarbeiten und ggf. eine Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um \r\neine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu \r\nermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n\r\nDer Anwendungsbereich des IFG ist hier wiederum nicht eröffnet, es wird \r\njedoch auf Antwort 3 verwiesen. Auch in Zukunft ist es Absicht, die \r\nEinstufung von Gesundheitsstörungen in Graduierungen in regelmäßigen \r\nAbständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Prospektive Aussagen \r\nüber die Einstufung der CED können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getätigt \r\nwerden.\r\n\r\n6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder \r\nSoldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor \r\nlaufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine \r\nSymptomatik aufweisen?\r\n\r\nDie Festlegung von Einschränkungen in der Dienst- und/oder \r\nVerwendungsfähigkeit stellen einen Schutz der Betroffenen vor einer \r\nVerschlechterung einer Erkrankung durch wehrdiensteigentümliche \r\nVerwendungen dar und sollten daher grundsätzlich bereits bei \r\nDiagnosestellung in Erwägung gezogen und regelmäßig anhand des \r\nKrankheitsverlaufs evaluiert werden. Gemäß Wehrbeschwerdeordnung steht \r\njedem Soldaten bzw. Soldatin das Recht eine Beschwerde einzulegen zu.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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