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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Aufsichtsbeschwerde gegen das Studierendenwerk Düsseldorf (Referat 123 des MKW)\r\nAntrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nder Verwaltungsrat des Studierendenwerk Düsseldorf hat eine Beitragserhöhung beschlossen, die zum WS 2018/19 greifen soll. Laut meinen Informationen wurde diese Beitragserhöhung vor 1-2 Jahren beschlossen. Die absolute Steigerung beträgt 9 € pro Studenten und Semester (vorher 79 € ab WS 2018/19 88 €). Daneben werden auch die Preise für die Mahlzeiten ab dem 01.08.2018 erhöht. \r\n\r\nDa Studierende eine eigene soziale Gruppe mit finanziellen Schwierigkeiten darstellt, erscheint die Erhöhung der Beiträge um 9 € bei gleichzeitiger Erhöhung der Preise als unverhältnismäßig und das Ziel die sozialen Bedürfnisse zu befriedigen gefährdet. \r\n\r\nDie Erhöhung der Preise erscheinen auch insofern unverhältnismäßig als dass die Beitragshöhe zuletzt im WS 2013/2014 festgelegt wurde, als die Anzahl der Studierenden geringer war als heute. Für die Preiserhöhung werden verschiedene Gründe von der Geschäftsführung angegeben: Einkaufspreise, Energie, Tariferhöhungen, neue gesetzliche Regelungen. \r\n\r\nWenn die Tariferhöhungen isoliert betrachtet wird, dann betragen diese über die vier Jahre wohl insgesamt (geschätzte) 6 %. Dabei sinken aber die Grenzkosten je zusätzlichem Student. Zumal die Anzahl an Beschäftigen nicht proportional zu der Anzahl an Studenten steigen sollte. \r\n\r\nNimmt man die Strompreisentwicklung für gewerbliche Kunden, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154902/umfrage/strompreise-fuer-industrie-und-gewerbe-seit-2006/ , so ist der Strompreis bei ca. 21,7 Cent pro kWh geblieben. Dies sollte auch von den bisherigen Beiträgen gedeckt sein. Auch die Gaspreise für gewerbliche Kunden sind von 5,2 Cent pro kWh im Jahre 2014 auf 4,5 Cent pro kWh im Jahre 2017 gesunken.\r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/168528/umfrage/gaspreise-fuer-gewerbe--und-industriekunden-seit-2006/\r\n\r\nAuch der Verbraucherpreisindex (Inflation) ist relativ stabil und niedrig geblieben, sodass dieses Argument auch nicht eine solch hohe Beitragserhöhung verursachen kann. \r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/1046/umfrage/inflationsrate-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahr/\r\n\r\nAuch die unbestimmt genannten gesetzlichen Änderungen können mE nicht eine solche Erhöhung begründen.\r\n\r\nZudem stellt die Erhöhung des Sozialbeitrages und die gleichzeitige Erhöhung der Essenspreise eine doppelte Belastung für die Studenten dar. Wobei die Essenspreiserhöhung höchstwahrscheinlich eine höhere Belastung darstellt als die Erhöhung des \"Sozialbeitrages\".\r\n\r\nInsgesamt ist erscheint die Steigerung überhöht und hätte durch die o.g. Marktfaktoren erheblich niedriger ausfallen müssen. Die radikale Preissteigerung ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nIch bitte hiermit das Ministerium Maßnahmen der Aufsicht zu ergreifen und die Beitragserhöhung zu überprüfen und ggf. den Verwaltungsratsbeschluss aufzuheben. \r\n\r\nIm Rahmen meiner separaten IFG-Anfage bitte ich Sie folgendes mir zuzusenden:\r\n\r\n- die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG (NRW) \r\n- ältere Verwaltungsvorschriften gem. § 12 III StWG (NRW) um die Erhöhung der Zuschüsse über die Jahre  nachvollziehen zu können\r\n- Informationen ob es Aufsichtsbeschwerden gab bezüglich der Beitragserhöhung zum WS 2018/19\r\n\r\nDies ist auch ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAras Abbasi\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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Daneben werden auch die Preise für die Mahlzeiten ab dem 01.08.2018 erhöht. \r\n\r\nDa Studierende eine eigene soziale Gruppe mit finanziellen Schwierigkeiten darstellt, erscheint die Erhöhung der Beiträge um 9 € bei gleichzeitiger Erhöhung der Preise als unverhältnismäßig und das Ziel die sozialen Bedürfnisse zu befriedigen gefährdet. \r\n\r\nDie Erhöhung der Preise erscheinen auch insofern unverhältnismäßig als dass die Beitragshöhe zuletzt im WS 2013/2014 festgelegt wurde, als die Anzahl der Studierenden geringer war als heute. Für die Preiserhöhung werden verschiedene Gründe von der Geschäftsführung angegeben: Einkaufspreise, Energie, Tariferhöhungen, neue gesetzliche Regelungen. \r\n\r\nWenn die Tariferhöhungen isoliert betrachtet wird, dann betragen diese über die vier Jahre wohl insgesamt (geschätzte) 6 %. Dabei sinken aber die Grenzkosten je zusätzlichem Student. Zumal die Anzahl an Beschäftigen nicht proportional zu der Anzahl an Studenten steigen sollte. \r\n\r\nNimmt man die Strompreisentwicklung für gewerbliche Kunden, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154902/umfrage/strompreise-fuer-industrie-und-gewerbe-seit-2006/ , so ist der Strompreis bei ca. 21,7 Cent pro kWh geblieben. Dies sollte auch von den bisherigen Beiträgen gedeckt sein. Auch die Gaspreise für gewerbliche Kunden sind von 5,2 Cent pro kWh im Jahre 2014 auf 4,5 Cent pro kWh im Jahre 2017 gesunken.\r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/168528/umfrage/gaspreise-fuer-gewerbe--und-industriekunden-seit-2006/\r\n\r\nAuch der Verbraucherpreisindex (Inflation) ist relativ stabil und niedrig geblieben, sodass dieses Argument auch nicht eine solch hohe Beitragserhöhung verursachen kann. \r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/1046/umfrage/inflationsrate-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahr/\r\n\r\nAuch die unbestimmt genannten gesetzlichen Änderungen können mE nicht eine solche Erhöhung begründen.\r\n\r\nZudem stellt die Erhöhung des Sozialbeitrages und die gleichzeitige Erhöhung der Essenspreise eine doppelte Belastung für die Studenten dar. Wobei die Essenspreiserhöhung höchstwahrscheinlich eine höhere Belastung darstellt als die Erhöhung des \"Sozialbeitrages\".\r\n\r\nInsgesamt ist erscheint die Steigerung überhöht und hätte durch die o.g. Marktfaktoren erheblich niedriger ausfallen müssen. Die radikale Preissteigerung ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nIch bitte hiermit das Ministerium Maßnahmen der Aufsicht zu ergreifen und die Beitragserhöhung zu überprüfen und ggf. den Verwaltungsratsbeschluss aufzuheben. \r\n\r\nIm Rahmen meiner separaten IFG-Anfage bitte ich Sie folgendes mir zuzusenden:\r\n\r\n- die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG (NRW) \r\n- ältere Verwaltungsvorschriften gem. § 12 III StWG (NRW) um die Erhöhung der Zuschüsse über die Jahre  nachvollziehen zu können\r\n- Informationen ob es Aufsichtsbeschwerden gab bezüglich der Beitragserhöhung zum WS 2018/19\r\n\r\nDies ist auch ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAras Abbasi\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte bestätigen Sie den Eingang meiner E-Mail und meines Antrags um Ergreifen von Maßnahmen der Aufsicht und der IFG-Anfrage vom 11.02.2018. \r\n\r\nZudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich von der Geschäftsführer des Studierendenwerkes, Herrn Zehetner, um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten habe um zu prüfen ob tatsächlich eine Kostenüberdeckung durch die mE überzogene Beitragserhöhung vorliegt oder nicht.\r\n\r\nLink zu der Anfrage:\r\nhttps://fragdenstaat.de/a/26518\r\n\r\nHerr Zehetner hat insoweit meinem Informationsbegehren bezüglich der Antrags- und Beschlussunterlagen nicht stattgegeben. Darum kann ich ncht prüfen ob die Beitragserhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist. \r\n\r\nDarum verstärkt sich in mir das Gefühl, dass eine Kostenüberdeckung vorliegt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Abbasi,\r\n\r\nda Sie heute im MKW persönlich um einen Gesprächstermin in vg. Angelegenheit nachgefragt haben, möchte ich Ihnen zum aktuellen Sachstand folgendes mitteilen:\r\nZu Ihrem Vorbringen habe ich das Studierendenwerk Düsseldorf um Stellungnahme gebeten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich die Angelegenheit prüfen. Sie werden dann fristgerecht eine Antwort des MKW erhalten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen herzlichen Dank für die Rückmeldung und für Engagement. \r\n\r\nIch würde mich weiterhin sehr um ein persönliches Gespräch freuen um die Sachlage besser verstehen zu können und um Ihre Einschätzung einzuholen, wie realistisch es ist, dass das Ministerium Maßnahmen der Aufsicht ergreift. \r\n\r\nIch möchte Ihnen hiermit auch mitteilen, dass die Preiserhöhung zumindest in der Hochschulpolitik der HHU zu einem Erdbeben geführt hat, und die von der Studierendenschaft der HHU entsandten Verwaltungsräte des Studierendenwerkes zurückgetreten sind. \r\n\r\nInsofern kann man davon ausgehen, dass die angegriffenen Verwaltungsratsbeschlüsse auf einer brüchigen politischen Legitimation beruhen und ggf. bei Aufhebung dessen keinerlei politischen Widerstand sondern vielmehr die Zustimmung durch die betroffenen Studierendenschaften erfahren würde. \r\n\r\nWäre es Ihnen ggf. lieber, dass es nicht ein Gespräch nur zwischen Ihnen und mir ist, sondern eher ein Gespräch zwischen Ihnen und dem AStA der HHU? Wenn dem so ist, würde ich versuchen dass dies zustande kommt. \r\n\r\nIch freue mich auf Ihre Antwort.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Studierendenwerk Düsseldorf, Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG“ vom 11.02.2018 (#26517) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Studierendenwerk Düsseldorf, Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG“ vom 11.02.2018 (#26517) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: "
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrter Herr Abbasi,\r\n\r\nleider konnte ich Ihnen wegen krankheitsbedingter Abwesenheit noch nicht antworten.\r\nDies werde ich kurzfristig in den nächsten Tagen nachholen, da jetzt auch die rechtzeitige, offizielle Antwort von Herrn Zehetner vom 12.03.2018 an Sie vorliegt.\r\n\r\nIm Hinblick auf Ihre Anfrage an das MKW als Aufsichtsbehörde, dass Herr Zehetner Ihrem Informationsbegehren nicht hinreichend nachgekommen sei, läuft allerdings keine formale Frist für die Beantwortung. Eine solche Frist war von Herrn Zehetner einzuhalten, der dies auch ersichtlich getan hat.\r\nIhren Hinweis auf § 12 Absatz III StWG NRW, der die Verteilung der Zuschüsse durch Verwaltungsvorschrift durch das Ministerium regelt, kann ich daher nicht nachvollziehen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Sehr geehrter Herr Abbasi,\r\n\r\nleider konnte ich Ihnen wegen krankheitsbedingter Abwesenheit noch nicht antworten.\r\nDies werde ich kurzfristig in den nächsten Tagen nachholen, da jetzt auch die rechtzeitige, offizielle Antwort von Herrn Zehetner vom 12.03.2018 an Sie vorliegt.\r\n\r\nIm Hinblick auf Ihre Anfrage an das MKW als Aufsichtsbehörde, dass Herr Zehetner Ihrem Informationsbegehren nicht hinreichend nachgekommen sei, läuft allerdings keine formale Frist für die Beantwortung. Eine solche Frist war von Herrn Zehetner einzuhalten, der dies auch ersichtlich getan hat.\r\nIhren Hinweis auf § 12 Absatz III StWG NRW, der die Verteilung der Zuschüsse durch Verwaltungsvorschrift durch das Ministerium regelt, kann ich daher nicht nachvollziehen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "Studierendenwerk Düsseldorf, Ihr Auskunftsbegehren im Hinblick auf Beitrags- und Preiserhöhung",
            "content": "Sehr geehrter Herr Abbasi,\r\n\r\nmit email vom 19.02.2018 hatten Sie beanstandet, dass der Geschäftsführer des Studierendenwerks Düsseldorf, Herr Zehetner, Ihnen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes NRW im Zusammenhang mit Beitrags- und Preiserhöhungen des Studierendenwerks nicht hinreichend Auskunft erteilt habe.\r\nHerrn Zehetner hat zwischenzeitlich mit email vom 12. März 2018 fristgerecht und ausführlich zu Ihrem Auskunftsbegehren Stellung genommen.\r\nEr hat alle relevanten Punkte aufgegriffen und Ihnen das Zustandekommen der entsprechenden Beschlüsse umfassend erläutert. Seinen Ausführungen zu den hier schützenswerten Geschäftsgeheimnissen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, schließe ich mich ausdrücklich an.\r\nAuch in der Sache (Erhöhung von Preisen und Beitrag) sehe ich keinen Grund für ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden des MKW gegenüber dem Studierendenwerk Düsseldorf.\r\nIch bitte daher um Verständnis, dass ich deshalb auch keinen Anlass für ein Gespräch sehe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nich bitte trotzdem um die Zusendung der vom Ministerium erlassenen VwV gem. § 12 III StWG. Oder ist diese VwV Verschlusssache?\r\n\r\nZudem möchte ich von Herrn Zehetner auch den eigentlichen Beschluss bezüglich der Preiserhöhung lesen. Derzeit wird alles mit angeblich vorhandenen Geschäftsgeheimnissen abgeblockt, aber der Beschluss an sich kann ja nicht geschützt sein, weil er ja das Ergebnis der Abstimmungen und der \"geheimen\" Besprechungen ist. Zudem können ältere Wirtschaftspläne ja ggf. nicht mehr schützenswert sein. So besagt der § 8 3 IFG , dass der Informationszugang auch gewährt werden muss, wenn das Interesse der Allgemeinheit groß ist und der wirtschaftliche Schaden gering. Darum muss das Studierendenwerk Düsseldorf in diesem Sinne auch Ermessen ausüben und nicht einfach pauschal ablehnen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass im Jahresabschluss 2015, veröffentlicht in 2016, von guten wirtschaftlichen Prognosen die Rede ist und dann im Jahr 2018 plötzlich eine Erhöhung um 9 € und sonstige Kosten steigen. Insofern gehe ich davon aus, dass die Wirtschaftspläne im Jahr 2016 und 17 massiv gescheitert sind. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nmit Schreiben vom 11. Februar 2018 bat ich gem. IFG (NRW) um die Zusendung der Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG. Diese Verwaltungsvorschrift wurde mir bis jetzt nicht zugesendet. Der Gesetzgeber sieht eine Regelbearbeitungszeit von einem Monat vor.  Diese wurde überschritten.\r\n\r\nKönnen Sie mir bitte den Sachstand der Informationsfreiheitsanfrage mitteilen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\r\nmit Schreiben vom 11. Februar 2018 bat ich gem. IFG (NRW) um die Zusendung der Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG. Diese Verwaltungsvorschrift wurde mir bis jetzt nicht zugesendet. Der Gesetzgeber sieht eine Regelbearbeitungszeit von einem Monat vor.  Diese wurde überschritten.\r\n\r\nKönnen Sie mir bitte den Sachstand der Informationsfreiheitsanfrage mitteilen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: "
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            "content": "\r\nSehr geehrter Herr Abbasi,\r\n\r\nzu Ihren weiteren Ausführungen in Ihrer email vom 22.03.2018 hat der Geschäftsführer des Studierendenwerks Düsseldorf zwischenzeitlich Stellung genommen. Er hat zugestimmt, dass ich Ihnen seine folgende Stellungnahme wörtlich zur Kenntnis gebe:\r\n\r\n\"Der Beschluss zur Sozialbeitragserhöhung und der Mensapreiserhöhung lautet wie folgt:\r\n \r\n\r\n„Herr .... schlägt nun abschließend folgende Erhöhungen bzw. Preisvorschläge vor:\r\n\r\n                                  Für Studierende                 Für Bedienstete\r\n\r\nEintopf                    1,20 Euro                                2,70 Euro\r\n\r\n \r\n\r\nDie Preise für die Einlagen zum Eintopf werden auf die nächsten 0,10 Euro hoch gesetzt.\r\n\r\n \r\n\r\nEssen I + II             1,30 Euro                                3,50 Euro\r\n\r\nDessert                   0,90 Euro                                1,10 Euro\r\n\r\nBeilagen                 0,60 Euro                                0,80 Euro\r\n\r\n \r\n\r\nNicht-Standard-Essen werden für Studierende um 0,20 Euro erhöht und für Bedienstete um 0,30 Euro.\r\n\r\n \r\n\r\nEssen vom „Green Corner“ und der Salat-Theke, welche an der Kasse gewogen werden, werden nicht erhöht. Hier bleiben die Preise wie folgt:\r\n\r\nFür Studierende der Salat 0,73 Euro pro 100 Gramm, Green Corner 0,70 Euro pro 100 Gramm.\r\n\r\nFür Bedienstete der Salat 0,90 Euro pro 100 Gramm, Green Corner 0,80 Euro pro 100 Gramm.\r\n\r\n \r\n\r\nDiese Preiserhöhungen wurden einstimmig angenommen.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHerr .... macht abschließend folgenden Beschlussvorschlag:\r\n\r\n \r\n\r\nDer Sozialbeitrag wird zum Wintersemester 2018/2019 von derzeit 79,- Euro um 9,- Euro auf 88,- Euro angehoben.\r\n\r\n \r\n\r\nDie Preisanpassungen der Mensa Essen wird zum 01.08.2018, vorgelesen wie oben aufgeführt, ebenfalls einstimmig angenommen (Diese Preisanpassung soll bereits zum 01.08.2018 erfolgen, damit Erst-Studierende, welche z.B. Vorkurse besuchen und bereits vor eigentlichem Semesterbeginn in die Mensen gehen, nicht innerhalb kurzer Zeit mit zwei Preisen umgehen müssen.).“\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie von Herrn Abbasi angesprochenen älteren Wirtschaftspläne sowie auch der aktuelle umfassen ca. 35 Seiten, welche sowohl für Kenner der Materie nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen als auch zugehörig zu Stellenplänen Namen bzw. Eingruppierungsgrundlagen enthalten, welche einerseits Geschäftsgeheimnisse darstellen sowie andererseits dem Datenschutz unterliegen.\r\n\r\n \r\n\r\nDie von Herrn Abbasi angesprochene gute wirtschaftliche Prognose im Jahresbericht 2015 veröffentlicht in 2016 (im Übrigen auch so in Vorjahren und auch in 2016) beruht auf den Zahlen, Daten und Fakten des Geschäftsjahres 2015. Wenn das Studierendenwerk im Jahr 2018 keine Sozialbeitragserhöhung und keine Mensa-Preiserhöhung vornehmen würde, so würde im Geschäftsbericht des Jahres 2018 eben KEINE positive Prognose erklärt werden können, da dies für 2019 und folgende Jahre deutliche negative wirtschaftliche Folgen bringen würde. Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat zum genau richtigen Zeitpunkt die Erhöhung des Sozialbeitrages und der Mensa-Preise durchführen, um die Geschäfte des Studierendenwerks auch zukünftig entsprechend des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2014, hier § 11, Abs. 1, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie einer angemessenen Rücklage führen zu können. Wie auch bereits Herrn Abbasi erläutert, achten sowohl Geschäftsführung als auch Verwaltungsrat insbesondere darauf, dass die Studierenden möglichst gleichmäßig belastet werden. Dies bedeutet selbstverständlich auch, dass die derzeit besonders hohe Anzahl an Studierenden, welche natürlich auch an den jetzigen Leistungen des Studierendenwerks partizipieren (z.B. neu geschaffene Wohnplätze), auch zur Finanzierung dieser Leistungen herangezogen werden und nicht etwa in zukünftigen Jahren weniger Studierende deutlich mehr bezahlen müssen für die Leistungen, an denen auch die jetzt aktuell Studierenden schon teilhaben.\r\n\r\nWenn Herr Abbasi also davon ausgeht, dass die Wirtschaftspläne 2016 und 2017 „gescheitert“ sind, so muss ich davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Kenntnisse und Schlüsse von Herrn Abbasi weder mit meiner nun fast 30-jährigen Berufspraxis und Erfahrung noch mit der seit vielen Jahren kontinuierlichen Verwaltungsratsarbeit und -erfahrung korrespondieren.\"\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen herzlichen Dank für die Zusendung der erbetenen Unterlagen. Zudem bedanke ich mich für die Zusendung des Beschlusses und die Ausführungen von Zehetner. \r\n\r\nIch habe bereits vor ein paar Tagen auf meiner eigenen auf Facebook betrieben Blog-Seite geschrieben, dass ich den Kampf gegen die Preiserhöhung einstelle. Hintergrund war Ihr Schreiben vom 22.03.2018 mit der Auskunft, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen geprüft wurden und die Preiserhöhung ihrer Ansicht nach korrekt sei. \r\n\r\nZudem hat das Studierendenparlament einen Vertreter in den Verwaltungsrat gewählt, der kaum politische Durchsetzungskraft besitzt, sodass ich auch von Seiten des Studierendenparlamentes keine politische Absicht erkenne die Preiserhöhung zumindest im Ansatz politisch bekämpfen zu wollen.\r\n\r\nIch danke für Ihre freundliche Zusammenarbeit und verbleibe mit herzlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAras Abbasi\n\nAnfragenr: 26517\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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