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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Saarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
                "last_modified_at": "2010-10-26",
                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländisches Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Wassergutachten für den Bebauungsplan vom Linslerfeld in Überherrn“ vom 15.03.2023 (#273120) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJeannette Hirtz\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tWassergutachten für den Bebauungsplan vom Linslerfeld in Überherrn [#273120]\r\n> Datum: \t15. März 2023, 07:45\r\n> Von: \t\"Jeannette Hirtz\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Gibt es ein neues Wassergutachten für die Bebauungspläne des Linslerfeldes in Überherrn, daß mit aktuelleren Zahlen arbeitet,als die von 1995?\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG  betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n> \r\n> Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> Jeannette Hirtz\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 273120\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/273120/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> Jeannette Hirtz\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n\n\nAnfragenr: 273120\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/273120/\n\nPostanschrift\nJeannette Hirtz\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Guten Tag Frau Hirtz,\r\n\r\n\r\nbitte entschuldigen Sie, dass unsere Antwort aufgrund von krankheitsbedingter Abwesenheit erst so spät erfolgt.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass uns in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans für das Linslerfeld in Überherrn kein neues Wassergutachten bekannt ist, das mit aktuelleren Zahlen als 1995 arbeitet. Ansprechpartner für das Bauleitplanverfahren und damit auch eventuell noch erforderliche Gutachten ist aber die Gemeinde Überherrn als verfahrensführende Behörde.\r\n\r\n\r\nIch vermute allerdings, dass sich Ihre Frage auf die viel diskutierte Erforderlichkeit einer Neuberechnung der Grundwasserneubildungsdaten im Rahmen des Verfahrens bezieht. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Berechnung der Grundwasserneubildung noch nicht abgeschlossen ist. Denn die Grundwasserneubildung lässt sich leider nicht messen, sondern kann nur unter Zuhilfenahme einer Reihe von z.T. sehr weitgehenden Vereinfachungen näherungsweise berechnet werden. Hierfür existiert eine Reihe von methodisch verschiedenen Verfahren, die auch jeweils zu völlig verschiedenen Ergebnissen führen können. Hier sind grundsätzlich Abweichungen bis zum Faktor 2 oder darüber möglich.\r\n\r\n\r\nDie Festlegung der Grundwasserneubildung im Rahmen des Ökologischen Wasserversorgungskonzeptes für das Saarland im Jahre 1995 wurde durch das damalige LfU (heute LUA) und das damalige Geologische Landesamt fachlich begleitet. Außerdem wird die Höhe des Wertes durch weitere Arbeiten in der Region bestätigt: Mit den Arbeiten von Prof. Einsele aus Tübingen, der in den sechziger Jahren die Grundwasserneubildung unter Anderem auch für das Gebiet der Bist mit 281 mm ermittelt hat, und den Ergebnissen der ANTEA-Studie für die Flutung der Gruben im Warndt, die bei ihren Berechnungen für den Zeitraum 1983 – 1999 auf  eine mittlere Grundwasserneubildung von 287 mm kommt. Emmanuel Gille von der Universität Pierre et Marie Curie in Paris hat 1981 die Größenordnung der Grundwasserneubildung für das Buntsandsteingebiet für die Jahre 1975 - 80 mit 264 mm ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den Daten des DWD im Saarland bei der Dekade  1971 – 1980 mit einem mittleren Niederschlag von 860 mm um die zweittrockenste der letzten 100 Jahre gehandelt hat. Die trockenste Dekade 2011 – 2020 war mit 856 mm mittlerem Niederschlag nur unwesentlich trockener.\r\n\r\n\r\nDas Saarland arbeitet zwar nun seit einigen Jahren im KLIWA-Verbund mit, innerhalb dessen derartige Berechnungen durchgeführt werden. Jedoch sind diese Berechnungen einerseits sehr komplex, so dass ein erheblicher Aufwand - auch rein zeitlich - damit verbunden ist  und die Ergebnisse vor der abschließenden Evaluierung der Ergebnisse nicht für Genehmigungsprozesse jedweder Art verwendet werden können. Abgesehen davon sind die Ergebnisse derartiger Modellierungen auch sehr stark an den Maßstab gebunden, für den sie aufgestellt werden.\r\n\r\n\r\nIm Falle der KLIWA-Daten bedeutet dies, wie im Übrigen auch für alle anderen Berechnungen, die für einen überregionalen Vergleich durchgeführt wurden oder werden, dass sie eben nur für diesen überregionalen Vergleich verwendet werden können, nicht aber für lokale Fragestellungen.  Dies gilt damit auch für die Karten, die z.B. die BGR oder das Forschungszentrum Jülich veröffentlicht haben. Mit diesen ist zwar ein überregionaler Vergleich möglich, auf lokaler Ebene sind die errechneten Daten jedoch nicht verlässlich, weil sie die Verhältnisse vor Ort nicht exakt genug darstellen können, ähnlich wie kleinere Straßen und Ortschaften auf einer Übersichtskarte von Deutschland nicht dargestellt werden. Eine Verwendung der im Rahmen des KLIWA-Projektes ermittelten Grundwasserneubildungsraten für wasserrechtliche Erlaubnisverfahren auf lokaler Ebene wird daher auch in Zukunft nicht möglich sein.\r\n\r\n\r\nAber auch wenn insofern jetzt noch keine neue Abschätzung der Grundwasserneubildung vorliegt, können wir anhand der Wetterdaten - und hier insbesondere an der Entwicklung des Niederschlags - jedoch durchaus beurteilen, ob  sie sich in den letzten 30 Jahren wesentlich verändert hat. Ich habe Ihnen eine Seite aus dem Klimaatlas des DWD beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Winterniederschläge im Saarland seit Beginn der Messungen 1881 bis heute im Mittel kontinuierlich angestiegen sind und selbst für die Klimaprojektionen nach dem schlechtesten Entwicklungspfad RCP 8.5 auch noch weiterhin ansteigen werden. Diese Winterniederschläge bilden die wesentliche Grundlage für die Grundwasserneubildung. Eine dramatische Verringerung der Neubildung lässt sich hieraus also nicht ableiten. Auch die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt nicht, dass wir im Saarland mit einer erheblichen Verringerung der Grundwasserneubildungsraten zu rechnen hätten. Darüber hat auch der SR schon berichtet (https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/grundwasser_veraenderungen_saarland_datenanalyse_faktencheck_100.html).\r\n\r\n\r\nInsofern gehen wir weiterhin davon aus, dass auch bei einer Verwendung der Werte, die im Rahmen der Aufstellung des Ökologischen Wasserversorgungskonzeptes in den Neunziger Jahren ermittelt wurden, keine groben Abweichungen der aktuellen Grundwasserneubildung von den damaligen Werten zu befürchten ist. Aber selbst wenn sich die Grundwasserneubildungsrate um 20% verringert haben sollte, reicht sie noch aus, denn die Grundwasserförderung ist im Warndt seit 2010 auf etwa 60% der der damaligen Menge zurückgegangen. Es bestehen also noch ausreichend Reserven. Auch im Gutachten der GWW ist diese Reduktion der Grundwasserneubildung um 20% berücksichtigt worden und hat ebenfalls zu dem Ergebnis geführt, dass die für SVOLT benötigten zusätzlichen Mengen nicht zu einem Engpass in der Wasserversorgung führen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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