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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrten Damen und Herren, \r\n\r\nich wende mich an Sie als interessierter Bürger und möchte höflich nachfragen, wie die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) in Thüringen verwendet wurden. Laut einer Pressemitteilung (1) der Thüringer Digitalagentur sind für 100% der Fördermittel an die Krankenhäuser in Thüringen verteilt, was sehr erfreulich ist. \r\n\r\n1. Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der Verwendung der Mittel von insgesamt 111.558.883,94 € erhalten, aufgeschlüsselt nach allen im Thüringer Krankenhausplan genannten Krankenhäuser. Die kumulierte Fördersumme pro Krankenhaus ist ausreichend.\r\n\r\n2. In der Pressemitteilung steht u.a. „ Somit konnte Thüringen die zugeteilten Mittel zu mehr als 99 Prozent auf die Projekte der Krankenhäuser verteilen “ \r\n\r\nDes Weiteren interessiert mich, wofür die maximal 1,115 Mio € ( weniger als 1% der Mittel) verwendet wurden und bitte um eine Aufstellung nach Dienstleister und der Kostensumme.\r\n\r\n3. Eine weitere Frage, die ich gerne stellen würde, betrifft die Deadline zum 31.12.2024 für die Thüringer Krankenhäuser. Da Thüringen als einziges Bundesland einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn untersagt hat und laut BAS-Statistik die Anträge aus Thüringen erst sehr spät beim BAS eingegangen sind, würde ich gerne wissen, ob diese Deadline noch haltbar ist.\r\n\r\nIch bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\n(1) https://www.digitalagentur-thueringen.de/aktuelles/krankenhauszukunftsfonds-digitaloffensive-in-der-gesundheitsversorgung-geht-in-die-umsetzung/\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrten Damen und Herren, \r\n\r\nich wende mich an Sie als interessierter Bürger und möchte höflich nachfragen, wie die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) in Thüringen verwendet wurden. Laut einer Pressemitteilung (1) der Thüringer Digitalagentur sind für 100% der Fördermittel an die Krankenhäuser in Thüringen verteilt, was sehr erfreulich ist. \r\n\r\n1. Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der Verwendung der Mittel von insgesamt 111.558.883,94 € erhalten, aufgeschlüsselt nach allen im Thüringer Krankenhausplan genannten Krankenhäuser. Die kumulierte Fördersumme pro Krankenhaus ist ausreichend.\r\n\r\n2. In der Pressemitteilung steht u.a. „ Somit konnte Thüringen die zugeteilten Mittel zu mehr als 99 Prozent auf die Projekte der Krankenhäuser verteilen “ \r\n\r\nDes Weiteren interessiert mich, wofür die maximal 1,115 Mio € ( weniger als 1% der Mittel) verwendet wurden und bitte um eine Aufstellung nach Dienstleister und der Kostensumme.\r\n\r\n3. Eine weitere Frage, die ich gerne stellen würde, betrifft die Deadline zum 31.12.2024 für die Thüringer Krankenhäuser. Da Thüringen als einziges Bundesland einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn untersagt hat und laut BAS-Statistik die Anträge aus Thüringen erst sehr spät beim BAS eingegangen sind, würde ich gerne wissen, ob diese Deadline noch haltbar ist.\r\n\r\nIch bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\n(1) https://www.digitalagentur-thueringen.de/aktuelles/krankenhauszukunftsfonds-digitaloffensive-in-der-gesundheitsversorgung-geht-in-die-umsetzung/\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 TPG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 2 E 1180/23 Ge; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem ThürUIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 12.1.1.a TG: konkrete Gefährdung der inter- und supranationalen Beziehungen oder der Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, der Landesverteidigung oder der inneren Sicherheit\r\n§ 12.1.1.b TG: konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung\r\n§ 12.1.1.c TG: konkrete Gefährdung der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder der Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 12.1.1.d TG: konkrete Gefährdung der Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und Sparkassenaufsichtsbehörden\r\n§ 12.1.1.e TG: konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit der genannten Stellen untereinander und mit anderen Sicherheitsbehörden\r\n§ 12.1.1.f TG: konkrete Gefährdung der fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr\r\n§ 12.1.2.a TG: unterliegt Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder enthält Berufs- oder besonderes Amtgeheimnis\r\n§ 12.1.2.b TG: unterliegt notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§ 12.1.2.c TG: enthält Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen\r\n§ 12.1.3.a TG: bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information besteht noch das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag \r\n§ 12.1.3.b TG: durch die Bekanntgabe der Information werden Angaben und Mitteilungen von öffentlichen Stellen offenbart, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen und die öffentlichen Stellen haben in die Offenbarung nicht eingewilligt oder von einer Einwilligung ist nicht auszugehen\r\n§ 12.1.3.c TG: steht mit der Aufgabenwahrnehmung des Landesamts für Verfassungsschutz im Zusammenhang und beeinträchtigt bei Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 3 bis 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes\r\n§ 12.2 TG: Bekanntgabe der Informationen vereitelt den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen\r\n§ 12.3.1 TG: Antrag wurde offensichtlich missbräuchlich gestellte, insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist oder der\r\nAntrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder\r\nVerzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt\r\n§ 12.3.2 TG: Bearbeitung ist mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden und die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle wäre dadurch erheblich beeinträchtigt\r\n§ 13 TG: Schutz privater Interessen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrten Damen und Herren, \r\n\r\nich wende mich an Sie als interessierter Bürger und möchte höflich nachfragen, wie die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) in Thüringen verwendet wurden. Laut einer Pressemitteilung (1) der Thüringer Digitalagentur sind für 100% der Fördermittel an die Krankenhäuser in Thüringen verteilt, was sehr erfreulich ist. \r\n\r\n1. Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der Verwendung der Mittel von insgesamt 111.558.883,94 € erhalten, aufgeschlüsselt nach allen im Thüringer Krankenhausplan genannten Krankenhäuser. Die kumulierte Fördersumme pro Krankenhaus ist ausreichend.\r\n\r\n2. In der Pressemitteilung steht u.a. „ Somit konnte Thüringen die zugeteilten Mittel zu mehr als 99 Prozent auf die Projekte der Krankenhäuser verteilen “ \r\n\r\nDes Weiteren interessiert mich, wofür die maximal 1,115 Mio € ( weniger als 1% der Mittel) verwendet wurden und bitte um eine Aufstellung nach Dienstleister und der Kostensumme.\r\n\r\n3. Eine weitere Frage, die ich gerne stellen würde, betrifft die Deadline zum 31.12.2024 für die Thüringer Krankenhäuser. Da Thüringen als einziges Bundesland einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn untersagt hat und laut BAS-Statistik die Anträge aus Thüringen erst sehr spät beim BAS eingegangen sind, würde ich gerne wissen, ob diese Deadline noch haltbar ist.\r\n\r\nIch bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\n(1) https://www.digitalagentur-thueringen.de/aktuelles/krankenhauszukunftsfonds-digitaloffensive-in-der-gesundheitsversorgung-geht-in-die-umsetzung/\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nJürgen Apel\n\n\n\nAnfragenr: 277463\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/277463/\n\nPostanschrift\nJürgen Apel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Fördermittel für Digitaloffensive in der Gesundheitsversorgung in Thüringen [#277463]",
"content": "Sehr geehrter Herr Apel,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihren Fragen teilen wir Ihnen folgende Informationen mit:\r\n\r\nFrage 1: \r\nBitte senden Sie mir eine Aufstellung der Verwendung der Mittel von insgesamt 111.558.883,94 € erhalten, aufgeschlüsselt nach allen im Thüringer Krankenhausplan genannten Krankenhäuser. Die kumulierte Fördersumme pro Krankenhaus ist ausreichend.\r\n\r\nAntwort:\r\nDie jeweilige Benennung der Höhe der Förderung pro Krankenhaus nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) lässt Rückschlüsse auf die Wirtschaftskraft des einzelnen Krankenhauses zu. Insbesondere unter Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist daher eine Mitteilung zu den angefragten Informationen nicht möglich.\r\n\r\nFrage 2:\r\nIn der Pressemitteilung steht u.a. „Somit konnte Thüringen die zugeteilten Mittel zu mehr als 99 Prozent auf die Projekte der Krankenhäuser verteilen“\r\nDes Weiteren interessiert mich, wofür die maximal 1,115 Mio. € ( weniger als 1% der Mittel) verwendet wurden und bitte um eine Aufstellung nach Dienstleister und der Kostensumme.\r\n\r\nAntwort:\r\nDie Förderung nach dem KHZF unterteilt sich in einen Bundesanteil (70 Prozent) und in einen Landesanteil (30 Prozent). \r\nDie den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel zustehenden Fördermittel des Bundes waren bis zum 31. Dezember 2021 durch vollständig gestellte Anträge auszuschöpfen. Dies wurde durch den Freistaat Thüringen zu rund 99,9 Prozent erreicht. Die verbleibenden Bundesfördermittel sind gem. § 14a Abs. 3 S. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bis Ablauf des Jahres 2023 an den Bundeshaushalt zurückzuführen. \r\nDie Gewährung einer Kofinanzierung durch die Landesmittel ist nach dem KHZF an die Bewilligung von Bundesmitteln geknüpft. Da nur ein sehr geringer Teil der dem Freistaat Thüringen zur Verfügung stehenden Bundesmittel nicht abgerufen werden konnte, war auch eine Bewilligung der korrespondierenden Landesmittel nicht möglich. \r\nSomit wurden neben den für die nach KHZF begünstigten Krankenhäuser keine weiteren Mittel bewilligt.\r\n\r\nFrage 3:\r\nEine weitere Frage, die ich gerne stellen würde, betrifft die Deadline zum 31.12.2024 für die Thüringer Krankenhäuser. Da Thüringen als einziges Bundesland einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn untersagt hat und laut BAS-Statistik die Anträge aus Thüringen erst sehr spät beim BAS eingegangen sind, würde ich gerne wissen, ob diese Deadline noch haltbar ist.\r\n\r\nAntwort:\r\nSpätester Vorhabenbeginn für Projekte nach dem KHZF ist der 31.12.2024. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nur genehmigt werden, wenn die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme gesichert. Ohne die jeweilige Bewilligung des Bundesanteils war dies im Einzelnen jedoch nicht der Fall. \r\nDie für den Krankenhauszukunftsfonds bewilligten Mittel sind bzw. werden durch den Freistaat Thüringen so etatisiert, dass sie den jeweiligen Projektverläufen bedarfsgerecht Rechnung tragen, sodass seitens des Landes die Finanzierung der Umsetzung aller Projekte gewährleistet ist.\r\nNach § 5 Abs. 3h Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sind zwischen den Vertrags-parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 Abschläge in Höhe von bis 2 Prozent auf die Rechnungsbeträge für voll- und teilstationäre Fälle zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus nicht alle in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) aufgezählten Dienste bereitgestellt.\r\nDie Umsetzung der nach KHZF geförderten Projekte ist einerseits grundsätzlich vom aufwendigen Bewilligungsverfahren und dessen Zeitläufen abhängig. Andererseits spielt vor allem auch die Marktlage, insbesondere die Verfügbarkeit von Kapazitäten entsprechender Anbieter eine entscheidende Rolle. Der Bund hat als Normgeber diese Entwicklungen erkannt und ist daher mit den Ländern im Austausch darüber, die Frist nach § 5 Abs. 3h KHEntgG zu verlängern.\r\n\r\nBeste Grüße",
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"sender": "Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie",
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