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"description": "Landesdirektion Sachsen\r\nDienststelle Dresden\r\nAbteilung 5 Arbeitsschutz\r\n09105 Chemnitz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n \r\nich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema:\r\n\r\nArbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung \r\n\r\nDazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (1)\r\nerlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über \r\n1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung \r\n von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu \r\n treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,\r\n2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten \r\n und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,\r\n3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige \r\n arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, \r\n die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und \r\n Gesundheit verbunden sind.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (4)\r\nbedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. \r\n\r\nNach SGB VII § 20 Absatz (1)\r\nWirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen. \r\n\r\nFrage 1:\r\nWelche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3\r\nwurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?\r\n\r\nFrage 2:\r\nWelche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) \r\nwurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ?\r\n\r\nFrage 3:\r\nMit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ?\r\n\r\nFrage 4:\r\nSollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,\r\nnur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? \r\n\r\nFrage 5:\r\nDa sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006\r\n\r\nFrage 6:\r\nWelche Form der Übertragung dieser Aufgaben \r\nwurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?\r\n\r\nFrage 7:\r\nAuf welche Personen wurden diese Aufgaben \r\nlaut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?\r\n\r\nDa in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. \r\n\r\nGefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel :\r\n(Aufzählung hier nicht vollständig):\r\n- Metalloxidfarben\r\n Diese enthalten u.a.: \r\n Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.\r\n Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form \r\n von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen \r\n Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. \r\n- Lösungsmittel , z.B.:\r\n Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), \r\n Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. \r\n Diese enthalten u.a.:\r\n Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, \r\n Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol,\r\n alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, \r\n synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.\r\n\r\nVielen Dank.",
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"Landesdirektion Sachsen\r\nDienststelle Dresden\r\nAbteilung 5 Arbeitsschutz\r\n09105 Chemnitz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n \r\nich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema:\r\n\r\nArbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung \r\n\r\nDazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (1)\r\nerlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über \r\n1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung \r\n von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu \r\n treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,\r\n2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten \r\n und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,\r\n3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige \r\n arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, \r\n die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und \r\n Gesundheit verbunden sind.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (4)\r\nbedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. \r\n\r\nNach SGB VII § 20 Absatz (1)\r\nWirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen. \r\n\r\nFrage 1:\r\nWelche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3\r\nwurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?\r\n\r\nFrage 2:\r\nWelche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) \r\nwurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ?\r\n\r\nFrage 3:\r\nMit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ?\r\n\r\nFrage 4:\r\nSollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,\r\nnur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? \r\n\r\nFrage 5:\r\nDa sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006\r\n\r\nFrage 6:\r\nWelche Form der Übertragung dieser Aufgaben \r\nwurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?\r\n\r\nFrage 7:\r\nAuf welche Personen wurden diese Aufgaben \r\nlaut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?\r\n\r\nDa in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. \r\n\r\nGefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel :\r\n(Aufzählung hier nicht vollständig):\r\n- Metalloxidfarben\r\n Diese enthalten u.a.: \r\n Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.\r\n Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form \r\n von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen \r\n Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. \r\n- Lösungsmittel , z.B.:\r\n Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), \r\n Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. \r\n Diese enthalten u.a.:\r\n Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, \r\n Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol,\r\n alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, \r\n synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.\r\n\r\nVielen Dank."
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 B 102/20; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem SächsUIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§5.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit\r\n§5.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§5.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§5.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile oder Schutzgüter\r\n§5.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§5.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen\r\n§5.2.3. Antrag bezieht sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§5.2.4. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§6.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§6.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§6.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§6.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Anfrage nach dem Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG)\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 12 Abs. 1 SächsTranspG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§5 Ausnahmen\r\n§5 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nLandesdirektion Sachsen\r\nDienststelle Dresden\r\nAbteilung 5 Arbeitsschutz\r\n09105 Chemnitz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n \r\nich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema:\r\n\r\nArbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung \r\n\r\nDazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (1)\r\nerlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über \r\n1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung \r\n von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu \r\n treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,\r\n2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten \r\n und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,\r\n3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige \r\n arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, \r\n die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und \r\n Gesundheit verbunden sind.\r\n\r\nNach SGB VII § 15 Absatz (4)\r\nbedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. \r\n\r\nNach SGB VII § 20 Absatz (1)\r\nWirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen. \r\n\r\nFrage 1:\r\nWelche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3\r\nwurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?\r\n\r\nFrage 2:\r\nWelche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) \r\nwurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ?\r\n\r\nFrage 3:\r\nMit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ?\r\n\r\nFrage 4:\r\nSollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,\r\nnur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? \r\n\r\nFrage 5:\r\nDa sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006\r\n\r\nFrage 6:\r\nWelche Form der Übertragung dieser Aufgaben \r\nwurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?\r\n\r\nFrage 7:\r\nAuf welche Personen wurden diese Aufgaben \r\nlaut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?\r\n\r\nDa in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. \r\n\r\nGefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel :\r\n(Aufzählung hier nicht vollständig):\r\n- Metalloxidfarben\r\n Diese enthalten u.a.: \r\n Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.\r\n Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form \r\n von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen \r\n Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. \r\n- Lösungsmittel , z.B.:\r\n Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), \r\n Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. \r\n Diese enthalten u.a.:\r\n Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, \r\n Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol,\r\n alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, \r\n synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.\r\n\r\nVielen Dank.\n\nDies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. 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Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"content": "Sehr geehrte Frau Fila,\r\n\r\n\r\ndie Bearbeitung Ihres Antrages nimmt mehr Zeit in Anspruch wie zunächst angenommen. Wir bemühen uns um eine Antwort bis Ende November 2023. Ich bitte um Verständnis und danke für Ihre Geduld.\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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"Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]"
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"subject": "Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]",
"content": "Sehr geehrte Frau Fila,\r\n\r\n\r\nin Ihrer Anfrage bitten Sie die Landesdirektion Sachsen (LDS) um Informationen zu Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen.\r\n\r\n\r\nFrage 1:\r\n\r\nWelche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3 wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006?\r\n\r\n\r\nDer LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor. Die Frage kann nur durch den Unfallversicherungsträger des Unternehmens (hier: VBG) beantwortet werden.\r\n\r\n\r\nFrage 2:\r\n\r\nWelche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit Ihnen genehmigt?\r\n\r\n\r\nDie LDS genehmigte und genehmigt keine Unfallverhütungsvorschriften der VBG bzw. der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, sondern gibt lediglich Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ab. Für diese Stellungnahmen gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Im Zeitraum ab September 2013 wurden zu folgenden Unfallverhütungsvorschriften Stellungnahmen abgegeben:\r\n\r\n\r\nJahr der Stellungnahme\r\n\r\n\r\nName und Nummer der DGUV-V\r\n\r\n\r\n2016\r\n\r\n\r\nDGUV-V 49 \"Feuerwehren\"\r\n\r\n\r\n2019\r\n\r\n\r\nDGUV-V 38 \"Bauarbeiten\"\r\n\r\n\r\n2020\r\n\r\n\r\nDGUV-V 25 \"Überfallprävention\"\r\n\r\n\r\n2022\r\n\r\n\r\nDGUV-V 60 \"Binnenschifffahrt\"\r\n\r\n\r\nFrage 3:\r\n\r\nMit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt?\r\n\r\n\r\nDie Stellungnahmen der Abteilung Arbeitsschutz der LDS sind dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zugestellt worden. Weitere Abstimmungen haben nicht stattgefunden.\r\n\r\n\r\nFrage 4:\r\n\r\nSollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG, nur Ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006?\r\n\r\n\r\nDer LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor. Die Frage kann nur durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet werden.\r\n\r\n\r\nFrage 5:\r\n\r\nDa Sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen: Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen? für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006?\r\n\r\nFrage 6:\r\n\r\nWelche Form der Übertragung dieser Aufgaben wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt?\r\n\r\nFrage 7:\r\n\r\nAuf welche Personen wurden diese Aufgaben laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen?\r\n\r\n\r\nDie Umsetzung bzw. der Vollzug von Unfallverhütungsvorschriften obliegt allein den Unfallversicherungsträgern, hier der VBG. Die Fragen wären dementsprechend von der VBG beantworten. Der LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor.\r\n\r\n\r\nFrage zur Gefahrstoffen:\r\n\r\nDa in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen.\r\n\r\n\r\nGefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen sind zum Beispiel (Aufzählung hier nicht vollständig):\r\n\r\n- Metalloxidfarben\r\n\r\nDiese enthalten u. a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln.\r\n\r\n- Lösungsmittel, z. B.: Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw.\r\n\r\nDiese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol, aliphatische Lösungsmittel, Isomerengemische Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.\r\n\r\n\r\nDiese beispielhafte Auflistung von Gefahrstoffen ist insofern korrekt, als - wie von Ihnen ausführt - diese nicht vollständig ist.\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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