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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Nach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. \r\nIm Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. \r\nIch würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.",
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"Nach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. \r\nIm Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. \r\nIch würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist."
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 BlnPrG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. zu Auskünften nach Landespressegesetzen etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Keine öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgabe bei sonst. Bundesorgan oder -einrichtung\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"subject": "Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]",
"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nNach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. \r\nIm Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. \r\nIch würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nMatthias Bräuer\n\n\n\n\nAnfragenr: 291555\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/291555/\n\nPostanschrift\nMatthias Bräuer\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nNach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. \r\nIm Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. \r\nIch würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nMatthias Bräuer\n\n\n\n\nAnfragenr: 291555\nAntwort an: "
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"subject": "WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]",
"content": "Sehr geehrter Herr Bräuer, \r\n\r\nzunächst bestätige ich Ihnen hier den Eingang Ihrer unten stehenden Anfrage vom 02.11.2023.\r\nWir haben zwischenzeitlich geprüft, in welcher Form Inhalte zu den von Ihnen erfragten Sachverhalten vorliegen.\r\nIm Ergebnis möchte ich Sie bitten, Ihre Anfrage noch zu konkretisieren.\r\nSie stellen einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Ich bitte Sie, im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihren Antrag zu konkretisieren. Ggf. kann das Jugendamt Sie dabei auch beraten. \r\nErst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob dem Antrag entsprochen werden kann oder evtl. Ausschlussgründe vorliegen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]",
"content": "Sehr << Anrede >>\n\r\ngerne konkretisiere ich meine Anfrage, obgleich ich mir sicher bin, dass bereits verstanden worden ist was für eine Auskunft ich gerne hätte.\r\n\r\nDas Jugendamt ist Beteiligter an Familiengerichtsverfahren gem. § 162 FamFG.\r\nDas Familiengericht erhält vom zust. Jugendamt eine schriftliche Einschätzung zum Fall. \r\nDiese schriftliche Einschätzung enthält regelmäßig die Historie zur betreffenden Familie, einer Darstellung der Hilfsangebote durch das Jugendamt oder und Träger, einer Situationsbeschreibung, einer Einschätzung zu den Kompetenzen der Eltern und den Gegebenheiten zum Kindeswohl, Vorschlägen zur Regelung des Umganges und der Sorge etc.\r\nWeiterhin enthält die Stellungnahme an das Gericht auch eine Einschätzung oder besser gesagt eine Anregung. \r\nDiese Anregung ist von Interesse für meine Frage nach Auskunft.\r\nDie Anregung betrifft die Entscheidungsfindung des Richters und trägt zu ihr bei. \r\nEs wird bspw. ein Sachverständigengutachten angeregt oder aber die bestimmte Umsetzung einer Umgangsvereinbarung oder aber eben auch die Anregung zur Festlegung der Sorge usw.\r\nNunmehr ist die Frage in wie vielen Fällen das Jugendamt eine Regelungsanregung an das Gericht – im Rahmen der Stellungnahme – übermittelte und der Richter dieser Anregung folgte bzw. in wie vielen Fällen nicht. \r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.\r\nDas Jugendamt kann also problemlos Auskunft darüber geben, in wie vielen Fällen sie wie zur Regelung des Umganges und oder der Sorge bei Gericht angeregt haben.\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf (Beschluss) durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren zusätzlich selbst ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nDa die Schriftstücke mühelos anonymisiert werden können und gegebenenfalls sogar schon durch das Jugendamt in einer Statistik erfasst – auch zur eigenen Verwendung – dürften hierfür auch keine gesonderten Kapazitäten erforderlich sein. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMatthias Bräuer\n\n\n\n\nAnfragenr: 291555\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/291555/\n\nPostanschrift\nMatthias Bräuer\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"subject": "WG: WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]",
"content": "Sehr geehrter Herr Bräuer,\r\n\r\nmit Ihrer Mail vom 22.11.2023 erneuern und erläutern Sie Ihr Anliegen. Sie sind jedoch nicht auf die von mir übermittelte Anforderung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 eingegangen, die Akte, zu der Sie Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft begehren, konkret zu bezeichnen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 soll die Behörde den Fragesteller dazu beraten bzw. unterstützen. Deshalb möchte ich folgendes ausführen:\r\n\r\nEs gibt im Jugendamt Lichtenberg keine Akte, die die von Ihnen erfragten Informationen zum Inhalt hat. Die von Ihnen vermutete Statistik wird nicht geführt. Grundlage für zu führende Statistiken stellt die Bundesjugendhilfestatistik als Bestandteil des Sozialgesetzbuches SGB VIII dar. Dessen Vorgaben entsprechen teilweise, aber nicht vollständig Ihren Fragen. Im Einzelnen kommen vier Abschnitte der Bundesjugendhilfestatistik in Betracht:\r\n- Teil I.1 Hilfen zur Erziehung: Hier wird u.a. erhoben, ob einer stationären Erziehungshilfe ein Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht vorausging.\r\n- Teil I.6 Pflegschaften, Beistandschaften: Hier wird u.a. die Anrufung des Familiengerichts wegen Gefährdung des Kindeswohls erhoben.\r\n- Teil 1.7 vorläufige Schutzmaßnahmen: Hier wird u.a. erhoben, ob nach einer Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt du ob die elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wurde.\r\n- Teil I.8 Gefährdungseinschätzungen: Hier wird u.a. erhoben, ob in Fällen einer Kindeswohlgefährdung diese von Vater oder Mutter ausging sowie ob für weitere Maßnahmen das Familiengericht angerufen wurde.\r\nIn diesen Statistiken wird somit das Tätigwerden des Familiengerichts in Bezug auf Kindeswohlgefährdung erhoben. Die Bundesjugendhilfestatistik erfasst nicht das Tätigwerden des Familiengerichts zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung oder Scheidung der Eltern.\r\nWenn Sie vorab detailliertere Informationen über die erfassten Merkmale dieser Statistiken wünschen, können wir Ihnen entsprechende Muster-Erfassungsbögen gern zur Verfügung stellen.\r\n\r\nEs gibt im Jugendamt Lichtenberg zwar aus den Jahren 2014-2023 ca. 9.000 Einzelakten (die genaue Anzahl wurde hierfür noch nicht erhoben), die jeweils für einen einzelnen Vorgang solche Inhalte enthalten können.\r\nUngeachtet der Tatsache, dass wegen der angefragten Frist von 10 Jahren diese Einzelakten in unterschiedlichen Zuständen sind (teils sind Kassationsfristen bereits abgelaufen, wegen der zwischenzeitlichen Einführung eines IT-Fachverfahrens liegen sie teils in Papier vor, teils digital), wäre für diese Einzelfallakten eine Auskunft nach dem IFG bereits wegen des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch nicht möglich. Die von Ihnen erwartete statistische Erhebung ist aus den genannten Gründen nicht erfolgt. Ihr diesbezüglicher Antrag müsste somit abgelehnt werden.\r\n\r\nSie können überlegen, Ihren Antrag insofern umzustellen, als dass Sie einen Antrag auf die o.g. Auszüge aus der Bundesjugendhilfestatistik stellen. Bitte beachten Sie aber den obigen Hinweis, dass diese inhaltlich nur teilweise Ihrem bisherigen Antrag entsprechen.\r\nDie für die Aktenauskunft zu erhebenden Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) des Landes Berlin und können vorab nicht präzise benannt werden. Gehen Sie bitte von Gebühren in Höhe von ca. 200 € aus.\r\n\r\nOb Sie andere Aktenauskünfte bei den Familiengerichten erhalten können, müssten Sie ggf. dort erfragen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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