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"request_note": "In Niedersachsen gibt es bisher [kein Informationsfreiheitsgesetz](https://fragdenstaat.de/ifg-stand/). Sie können trotzdem eine Anfrage an die Behörde stellen, die automatisch auf Spezialgesetze Bezug nimmt. Fragen Sie [Ihre/n Abgeordnete/n](http://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen-1157-0.html), wann es ein Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen geben wird!",
"request_note_html": "<p>In Niedersachsen gibt es bisher <a href=\"https://fragdenstaat.de/ifg-stand/\">kein Informationsfreiheitsgesetz</a>. Sie können trotzdem eine Anfrage an die Behörde stellen, die automatisch auf Spezialgesetze Bezug nimmt. Fragen Sie <a href=\"http://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen-1157-0.html\">Ihre/n Abgeordnete/n</a>, wann es ein Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen geben wird!</p>",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>In Niedersachsen gibt es bisher <a href=\"https://fragdenstaat.de/ifg-stand/\">kein Informationsfreiheitsgesetz</a>. Sie können trotzdem eine Anfrage an die Behörde stellen, die automatisch auf Spezialgesetze Bezug nimmt. Fragen Sie <a href=\"http://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen-1157-0.html\">Ihre/n Abgeordnete/n</a>, wann es ein Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen geben wird!</p>",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 NPresseG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 B 72/21; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem NUIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.1.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.1.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.1.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.1.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter, deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem NUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nBitte schicken Sie mir den Minsterialerlass zum Thema Lichterfahrten .\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 293913\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/293913/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"subject": "AW: Lichterfahrten in Niedersachsen [#293913]",
"content": "Sehr geehrter [geschwärzt],\r\n\r\nzu dem Thema „Lichterfahrten“ gibt es keinen Ministererlass aus dem Verkehrsministerium. Unseres Erachtens ist eine Lichterfahrt nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO zulässig. Zuständig dafür sind die unteren Verkehrsbehörden des Landes Niedersachsen.\r\n\r\nAusführliche Betrachtung:\r\nDie Rechtslage hierzu ist eindeutig, auch wenn ein gewisses Verständnis für den Wunsch einer lichttechnischen „Individualisierung“ an Fahrzeugen besteht.\r\nDie lichttechnischen Vorschriften an Fahrzeugen sind europa- und nationalrechtlich übereinstimmend geregelt (mit Ausnahme von Sonderbeleuchtung wie Blaulicht an Einsatzfahrzeugen) und helfen durch diese Normierung in Bezug auf Lichtfarben, Leuchtstärken und Anbringungsvorschriften eine deutliche Erkennung der Verkehrssituationen. \r\n\r\nDa der Gesetzgeber den lichttechnischen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit widmet, werden diese durch verschiedene, aufeinander aufbauende Vorschriften präzisiert.\r\nNachstehend eine Verdeutlichung der Rechtslage.\r\n\r\nDurch § 30 StVZO wird generell die verkehrliche Vereinbarkeit eines Fahrzeuges für den Betrieb auf der Straße definiert:\r\n\r\n§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge\r\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass\r\nihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.\r\n\r\nGemäß § 49a ff. StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen normiert und auf vorgeschriebene bzw. für zulässig erklärte Einrichtungen begrenzt.\r\n\r\nDurch § 22a Abs.1 StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) ist vorgeschrieben, dass die zulässigen lichttechnischen Einrichtungen (bezgl. ihrer Wirksamkeit) einer Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.\r\n\r\nÜber § 19 Abs.3 StVZO ist letztendlich festgelegt, dass bei einem Verstoß vorgenannter Vorschriften, die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges und somit auch der Versicherungsschutz, erlischt.\r\n\r\nBei Veranstaltungen die in öffentlichen, jedoch für die allgemeine Nutzung gesperrten, Bereichen stattfinden, ließe sich möglicherweise eine Duldung befürworten, welche sich jedoch nicht auf eine allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr übertragen lässt.\r\n\r\nAusnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für die jeweils einzelnen Fahrzeuge, dürften aufgrund der Vielzahl unterschiedlich möglicher Beleuchtungsvarianten sowie deren verkehrliche Auswirkungen nicht in Betracht kommen. \r\n\r\nSofern vor Ort der Wunsch der Durchführung einer sogenannten “Lichterfahrt“ besteht, ist diese als eine Veranstaltung gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuordnen. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl der oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Solche Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Die Fahrt mit individuell beleuchteten Fahrzeugen wäre auf öffentlichen Straßen allenfalls in vom übrigen Fahrzeugverkehr abgegrenzten Streckenabschnitten zulässig.\r\n\r\nZusätzlich an Fahrzeugen angebrachte, nicht durch die Rechtslage legitimierte Beleuchtung, häufig auch nicht fahrzeugspezifische Lichterketten etc. welche aus dem Hausgebrauch stammen, ist gesetzlich verboten. Gemäß aktuell geltendem Bundesrecht, führt nicht vorschriftsmäßig angebrachte Beleuchtung zum Verlust der Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges und ggf. zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.\r\n\r\nVor diesem auch haftungsrechtlichen Hintergrund erscheint es notwendig, eine Verfahrensweise zu vollziehen, bei welcher die im allgemeinen Straßenverkehr verbotenen lichttechnischen Ausrüstungen in einer quasi geschlossenen Veranstaltung verwendet werden.\r\n\r\nBei diesen Veranstaltungen entscheiden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Rahmen des erforderlichen Erlaubnisverfahrens über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Einsatz von Polizei und/oder Verwaltungshelfern). Mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird dem Antragsteller auch die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen übertragen. Die Umsetzung der diesbezüglichen verkehrsbehördlichen Anordnungen hat dabei durch entsprechend geschultes Personal, z.B. durch ein Verkehrssicherungsunternehmen (auf Basis von verkehrsbehördlichen Anordnungen) zu erfolgen. An dieser Stelle ist auch ein Eingehen auf die Route, die Teilnehmerzahl, notwendige Informationen für Fahrerinnen und Fahrer sowie eine ggf. für erforderlich gehaltene öffentliche Ankündigung der Veranstaltung etc. vorgesehen bzw. möglich.\r\nDas standardisierte Erlaubnisverfahren führen die 117 niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden in eigener Verantwortung durch. Für dessen Handhabung in der Praxis umfassende Erläuterungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO („Erlaubnispflichtige Veranstaltungen“) zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nIhre Pressestelle\r\n\r\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung \r\nReferat Kommunikation – Medien- und Öffentlichkeitsarbeit\r\n\r\nFriedrichswall 1 I 30159 Hannover (Postadresse) \r\n\r\n[geschwärzt] +[geschwärzt]\r\nE-Mail: pressestelle@mw.niedersachsen.de\r\nInternet: www.mw.niedersachsen.de\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> \r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]>\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]]\r\n\r\n[geschwärzt]!! 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