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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "description": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nAlle seitens des Kreises Lippe, genauer der Lippe Tourismus Marketing GmbH, bei Ihnen im Rahmen von Förderanträgen im Zusammenhang mit dem Flugplatz Oerlinghausen (Flugplatzgemeinschaft Oerlinghausen e. V.) - insbesondere Bau eines Besucherzentrums - aus dem Europäischen Fond für Regionale Entwicklung (EFRE) eingereichten Unterlagen sowie etwaiger weiterer Schriftwechsel mit Ihrer Behörde in diesem Zusammenhang, Bescheide und sonstige Dokumente in dieser Angelegenheit, die Ihrer Behörde vorliegen. Verglichen auch die Anfrage an den Kreis Lippe in der selben Angelegenheit; Korrespondenz nachlesbar unter (fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-besucherzentrum-tourismuskonzept-flugplatz-oerlinghausen).\r\n\r\nIch weise darauf hin, dass \"Vertrauliche Übermittlungen zwischen Behörden\" nicht vom Ausschlussgrund des Schutzes vertraulich übermittelter oder \r\nerhobener Informationen umfasst sind (Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 184; BT-Drs. 15/4493, 12; BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2012/2013, 13). Auch wenn im Zuge einer Antragstellung von Privaten eingereichte Unterlagen grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegen sollten, stünde dies einer Herausgabe der angefragten Informationen also hier nicht entgegen, da der antragstellende Kreis Lippe selbst eine Behörde und somit kein schutzwürdiger Dritter i. S. d. IFG ist.\r\n\r\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
                "request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nAlle seitens des Kreises Lippe, genauer der Lippe Tourismus Marketing GmbH, bei Ihnen im Rahmen von Förderanträgen im Zusammenhang mit dem Flugplatz Oerlinghausen (Flugplatzgemeinschaft Oerlinghausen e. V.) - insbesondere Bau eines Besucherzentrums - aus dem Europäischen Fond für Regionale Entwicklung (EFRE) eingereichten Unterlagen sowie etwaiger weiterer Schriftwechsel mit Ihrer Behörde in diesem Zusammenhang, Bescheide und sonstige Dokumente in dieser Angelegenheit, die Ihrer Behörde vorliegen. Verglichen auch die Anfrage an den Kreis Lippe in der selben Angelegenheit; Korrespondenz nachlesbar unter (fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-besucherzentrum-tourismuskonzept-flugplatz-oerlinghausen).\r\n\r\nIch weise darauf hin, dass \"Vertrauliche Übermittlungen zwischen Behörden\" nicht vom Ausschlussgrund des Schutzes vertraulich übermittelter oder \r\nerhobener Informationen umfasst sind (Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 184; BT-Drs. 15/4493, 12; BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2012/2013, 13). Auch wenn im Zuge einer Antragstellung von Privaten eingereichte Unterlagen grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegen sollten, stünde dies einer Herausgabe der angefragten Informationen also hier nicht entgegen, da der antragstellende Kreis Lippe selbst eine Behörde und somit kein schutzwürdiger Dritter i. S. d. IFG ist.\r\n\r\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 297956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/297956/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nhiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 19.02.2024 zu meinem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, bei Ihnen laut Bescheid geführt unter dem Aktenzeichen 613 83.17.04.04 (45/22), ein und fordere Sie erneut auf, mir die beantragten Unterlagen zukommen zu lassen.\r\n\r\nI. Sachverhalt\r\n\r\nMit Anfrage vom 21.01.2024 beantragte ich bei Ihnen gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die seitens des Kreises Lippe bei Ihnen im Rahmen eines Antrags auf Förderung eines Tourismusprojekts am Flugplatz Oerlinghausen aus dem europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE) eingereicht wurden.\r\n\r\nMit Bescheid vom 19.02.2024 lehnten Sie meinen Antrag ab. Zur Begründung führten Sie aus, die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 IFG NRW (Entwürfe zu Entscheidungen, unmittelbare Vorbereitung von Entscheidungen sowie Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen) und des § 8 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Projektträgers) seien erfüllt. Eine Herausgabe gem. § 7 Abs. 3 IFG NRW komme nicht in Betracht, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Selbst nach Abschluss des Verfahrens stehe einer Herausgabe möglicherweise § 5 VgV entgegen.\r\n\r\nII. Begründung\r\n\r\nDer Bescheid ist nicht recht- und zweckmäßig und verletzt mich in meinem Recht auf freien Informationszugang gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die von Ihnen angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor. Weder handelt es sich bei den beantragten Informationen um Dokumente zur Vorbereitung einer ausstehenden Entscheidung (1.), noch sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen (2.).\r\n\r\n1. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW liegt nicht vor.\r\n\r\nGem. § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen. \r\nBei den Antragsunterlagen handelt es sich nicht um einen Entwurf für eine Entscheidung oder um eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung. Der Begriff der unmittelbaren Vorbereitung ist eng zu fassen (VG Düsseldorf, 06.03.2012, 26 K 3489/11; Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum Informationsfreiheitsgesetz NRW, 1. Aufl. 2009, § 7 Anm. 819 f.). Er umfasst bereits seinem Wortlaut nach nicht die Manifestation einer Entscheidung selbst, sondern lediglich zeitlich davor liegende Handlungen. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess ist hier ersichtlich bereits abgeschlossen. Der Kreis Lippe hat sich entschieden, einen Antrag auf EFRE-Förderung des Projektes zu stellen (und, sofern positiv beschieden, das Projekt zu verwirklichen). Soweit Sie einwenden, der Entscheidungsprozess sei noch nicht abgeschlossen, vermag ich dem nicht zu folgen. Bei der Entscheidung, den Antrag zu stellen, handelt es sich um eine abschließende Entscheidung. Bezüglich eines etwaigen, seitens Ihres Ministeriums noch nicht abgeschlossenen, Entscheidungsprozesses, lassen allein die vom Kreis bei Ihnen eingereichten Unterlagen bereits keinerlei Rückschlüsse zu. Ohnehin ist, laut Angaben des Kreises, auch der Entscheidungsprozess bezüglich des Antrages bereits abgeschlossen: Der Förderantrag wurde im Ergebnis abgelehnt. Auch diese Entscheidung ist (für die allein maßgebliche derzeitige Förderperiode) endgültig.\r\n\r\nAuch ein Abschluss des Verfahrens i. S. d. § 7 Abs. 3 IFG NRW liegt durch diese endgültige Entscheidung also vor. Der den Informationszugang über den Verfahrensabschluss hinaus sperrende § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW greift im vorliegenden Fall nicht ein; er findet allein auf Protokolle vertraulichen Inhalts Anwendung, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen des Kreises. Sofern Sie anführen, solch ein Abschluss sei erst mit dem Ende der Förderperiode (also Ende 2027) gegeben, so präzisieren Sie selbst, dass dies allenfalls für das Protokoll der Sitzung des Begutachtungsausschusses infrage kommt. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, wie dies einer Zugänglichmachung der übrigen Informationen entgegenstehen könnte. Selbst bezüglich des Protokolls des Begutachtungsausschusses ist das Verfahren jedoch beendet, sodass jedenfalls die Ergebnisse der Beratung herauszugeben sind. Der Begriff des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist, wie alle Ausschlussgründe des IFG, eng auszulegen (OVG NRW, 17.05.2006, 8 A 1642/05 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 9). Dies gebietet ein Abstellen auf die konkreten Umstände im Bezug auf die beantragten Informationen. Maßgeblich und ausreichend muss insofern sein, dass die Befassung mit ihnen beendet ist. Es kommt allein auf den konkreten Vorgang an, betreffend welchem Akteneinsicht beantragt wurde: Hier der Antrag des Kreises Lippe. Ein über den Konkreten Antrag hinaus gehendes Abstellen auf das gesamte Förderprogramm wäre nicht sachgemäß, da es außer acht ließe, dass eine erneute Befassung mit oder Verwendung der konkreten Dokumente nicht zu erwarten ist; das Verfahren im Bezug auf diese mithin bereits abgeschlossen ist. Eine gegenteilige Herangehensweise ließe sich mit der gebotenen engen Auslegung des Ausschlussgrundes nicht vereinbaren.\r\n\r\nSoweit Sie ausführen, auch wegen der Ähnlichkeit zum öffentlichen Vergabeverfahren sei selbst nach Abschluss des Verfahrens gem. § 5 VgV eine Herausgabe nicht möglich, so spricht dieser bereits seinem Wortlaut nach lediglich von \"Unternehmen\". Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der § 5 VgV, der offenkundig (allein) Interessen Privater schützen soll, auf Unterlagen erstrecken sollte, welche - wie hier - seitens einer öffentlichen Stelle eingereicht wurden. Eine \"Vertrauliche Übermittlung zwischen Behörden\" kennt das IFG, wie bereits eingangs angemerkt, grundsätzlich nicht (Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 184; BT-Drs. 15/4493, 12; BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2012/2013, 13). Eine konkrete mögliche Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen ist auch weder dargetan noch ersichtlich. Zur Frage des tatsächlichen Vorliegens etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (auch i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 VgV) in den Antragsunterlagen siehe 2.\r\n\r\nDes weiteren war, auch bezogen auf das Protokoll des Ausschusses, eine Teilzugänglichmachung nur bestimmter Dokumente oder mit Schwärzungen als Gebot der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Auch dies ist ersichtlich nicht erfolgt. In der Begründung Ihres Bescheids finden sich keinerlei Ausführungen hierzu.\r\n\r\n2. Auch der Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW liegt nicht vor.\r\n\r\nGem. § 8 ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Sie führen hierzu aus, bei dem „Inhalten der Projektskizze“ handele es sich um solche Geheimnisse. Ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung bestehe wegen der abstrakten Möglichkeit einer erneuten Verwendung in einem hypothetischen anderen Vorhaben im Rahmen etwaiger weiterer Wettbewerbe.\r\n\r\nZwar können gem. § 8 S. 5 auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen einer Herausgabe entgegenstehen. Jedoch ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in irgendeiner Form in den Antragsunterlagen enthalten sein sollten. Im Gegenteil ist der Kreis Lippe in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GO NRW) tätig geworden. Sie haben auch nicht dargetan, inwiefern bei Herausgabe der Informationen ein Wettbewerbsnachteil oder sonst ein wirtschaftlicher Schaden für den Kreis oder einen Dritten zu befürchten wäre. Die Herausgabe der Informationen steht insbesondere einer erneuten Verwendung nicht im Wege. Der Kreis kann so viele Förderanträge gleichen oder ähnlichen Inhalts stellen, wie er möchte, ohne dass deren Erfolgsaussichten durch die Herausgabe der Unterlagen beeinträchtigt wären. Sollten Sie nicht auf Geheimnisse des Kreises, sondern von Dritten – etwa in Form von Bauplänen – abgestellt haben gilt Folgendes: Gemäß der Rechtsprechung des VG Berlin ist eine Geheimhaltung etwaiger Baupläne für die Wettbewerbsfähigkeit eines Architekten nicht erforderlich (VG Berlin, 24.08.2004, 23 A 1.04). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mir Grundzüge des architektonischen Designs des geplanten Bauwerks bekannt sind, erscheint es auch fernliegend, dieses Design in einem anderen Kontext als dem Besucherzentrum am Flugplatz Oerlinghausen erneut zu verwenden. Vielmehr nimmt das Design Bezug auf konkrete Umstände des Ortes und der Umgebung (Aussichtsterasse, Tower). Das Abstellen auf die derzeit lediglich abstrakte Möglichkeit einer etwaigen erneuten Verwendung kann darüber hinaus ohnehin nicht ausreichen, um ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. Eine weitergehende substanziierte Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen in diesem Punkt gestaltet sich mangels Ausführungen zur konkreten Art der von Ihnen behaupteten Geschäftsgeheimnisse schwierig. So ist bereits nicht ersichtlich, ob Sie Geheimnisse des Kreises oder Privater Dritter bedroht sehen. Es erscheint sogar nicht fernliegend, dass Ihre Begründung in diesem Punkt den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht gerecht wird.\r\n\r\nSelbst im Falle des Bestehens eines irgendwie gearteten Geheimhaltungsinteresses hätte dies hinter einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse zurückzutreten. Beim Antrag des Kreises geht in der Sache um die Errichtung eines Besucherzentrums am Flugplatz Oerlinghausen. Dieser ist von maßgeblicher Bedeutung für die Stadtmarke Oerlinghausen und die touristische Attraktivität der Region. Es handelt sich somit um eine Maßnahme des Kreises, um die Attraktivität der Region zu steigern. An dieser besteht wohl zweifelsohne ein öffentliches Interesse. Auch bezogen auf das konkrete Vorhaben des Kreises hat sich am Flugplatz Oerlinghausen ein öffentliches Interesse gebildet. Als von den Planungen unmittelbar und am stärksten betroffener Personenkreis besteht auf Seiten der Nutzer des Flugplatzes jedenfalls ein objektives Interesse an frühzeitiger und vollständiger Information durch Möglichkeit des Zugangs zu den Antragsunterlagen. Gegenüber einem bereits nicht näher artikulierbaren möglichen Geheimhaltungsinteresse des Kreises, bei welchem bereits nicht ersichtlich ist, welche Positionen des Kreises es schützen sollte, überwiegt somit auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei den dargelegten öffentlichen Interessen handelt es sich auch nicht lediglich um Individualinteressen. Eine „tragfähige Abgrenzung“ zwischen öffentlichen Interessen und Individualinteressen ist bereits nicht möglich (VG Berlin, 24.08.2004, 23 A 1.04). Geboten ist daher ein weites Begriffsverständnis, welches regelmäßig jedes plausibel dargelegte Interesse genügen lassen muss.\r\n\r\nDurch das Abstellen auf „Gedankengut des Projektträgers“ scheinen Sie sich, der Sache nach, jedoch mehr auf den Schutz des geistigen Eigentums Dritter als auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berufen. Auch dieser vermag einer Herausgabe der Informationen jedoch nicht entgegenzustehen. In Betracht kämen etwa Urheberrechte Dritter, sofern in den Antragsunterlagen z. B. Pläne oder Abbildungen enthalten sein sollten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Bauplänen zu alltäglichen Zweckbauten bereits regelmäßig kein urheberrechtlicher Schutz vorliegt, da diese die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche schöpferische Leistung vermissen lassen (OLG Celle, 16.03.2000, 13 U 132/99). Auch bei Darstellungen und Plänen, welchen die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen, ist, sofern sie im Auftrag einer Behörde für die Verwendung durch diese erstellt wurden, von einer Übertragung der Nutzungsrechte an die Behörde auszugehen. Bei solchen Auftragsarbeiten ist gem. der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, dass die Beauftragten dem Vertragszweck entsprechend, der Behörde insoweit die Nutzungsrechte an den Ausarbeitungen einräumen, wie es für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung dieser vonnöten ist. Zu dieser ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehört seit Erlass des IFG auch die Zugänglichmachung bestimmter Informationen. Daher ist in der Regel davon auszugehen, dass alle Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des IFG-Anspruches notwendig sind, der Behörde von dem Urheber übertragen worden sind (BVerwG, 25.06.2015, 7 C 1/14, Rn. 40 f.; VG Berlin, 21.10.2010, 2 K 89.09; Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 288; Zu extern in Auftrag gegebenen Gutachten: VG Berlin, 21.10.2010, 2 K 89.09, Rn. 36 ff).\r\n\r\nEin etwaiges Beteiligungsverfahren des Kreises gem. § 8 S. 4 IFG NRW ist entbehrlich, da dieser der Herausgabe der Antragsunterlagen mit Mail vom 25.01.2024 bereits zugestimmt hat (fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-besucherzentrum-tourismuskonzept-flugplatz-oerlinghausen). Diese Zusage des Kreises führt auch nicht zum Vorliegen des Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, da der Kreis der Zusage, jedenfalls bisher, nicht nachgekommen ist und mir die Dokumente nicht zur Verfügung gestellt hat.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf auf den Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte war (genau so wie im Hinblick auf möglicherweise in den Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten gem. § 9 IFG NRW) eine Teilzugänglichmachung mit Schwärzungen der Totalversagung vorzuziehen, sodass sich die Totalversagung als nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig erweist.\r\n\r\nIII. Da die von Ihnen angeführten Ausschlussgründe nicht durchgreifen, besteht der Anspruch auf Herausgabe der Informationen gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW fort.\r\n\r\nDieser Widerspruch geht Ihnen per Mail und in Schriftform (unterschriebenes Fax an +49 211 61772 777) zu. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 297956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/297956/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nhiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 19.02.2024 zu meinem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, bei Ihnen laut Bescheid geführt unter dem Aktenzeichen 613 83.17.04.04 (45/22), ein und fordere Sie erneut auf, mir die beantragten Unterlagen zukommen zu lassen.\r\n\r\nI. Sachverhalt\r\n\r\nMit Anfrage vom 21.01.2024 beantragte ich bei Ihnen gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die seitens des Kreises Lippe bei Ihnen im Rahmen eines Antrags auf Förderung eines Tourismusprojekts am Flugplatz Oerlinghausen aus dem europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE) eingereicht wurden.\r\n\r\nMit Bescheid vom 19.02.2024 lehnten Sie meinen Antrag ab. Zur Begründung führten Sie aus, die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 IFG NRW (Entwürfe zu Entscheidungen, unmittelbare Vorbereitung von Entscheidungen sowie Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen) und des § 8 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Projektträgers) seien erfüllt. Eine Herausgabe gem. § 7 Abs. 3 IFG NRW komme nicht in Betracht, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Selbst nach Abschluss des Verfahrens stehe einer Herausgabe möglicherweise § 5 VgV entgegen.\r\n\r\nII. Begründung\r\n\r\nDer Bescheid ist nicht recht- und zweckmäßig und verletzt mich in meinem Recht auf freien Informationszugang gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die von Ihnen angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor. Weder handelt es sich bei den beantragten Informationen um Dokumente zur Vorbereitung einer ausstehenden Entscheidung (1.), noch sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen (2.).\r\n\r\n1. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW liegt nicht vor.\r\n\r\nGem. § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen. \r\nBei den Antragsunterlagen handelt es sich nicht um einen Entwurf für eine Entscheidung oder um eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung. Der Begriff der unmittelbaren Vorbereitung ist eng zu fassen (VG Düsseldorf, 06.03.2012, 26 K 3489/11; Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum Informationsfreiheitsgesetz NRW, 1. Aufl. 2009, § 7 Anm. 819 f.). Er umfasst bereits seinem Wortlaut nach nicht die Manifestation einer Entscheidung selbst, sondern lediglich zeitlich davor liegende Handlungen. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess ist hier ersichtlich bereits abgeschlossen. Der Kreis Lippe hat sich entschieden, einen Antrag auf EFRE-Förderung des Projektes zu stellen (und, sofern positiv beschieden, das Projekt zu verwirklichen). Soweit Sie einwenden, der Entscheidungsprozess sei noch nicht abgeschlossen, vermag ich dem nicht zu folgen. Bei der Entscheidung, den Antrag zu stellen, handelt es sich um eine abschließende Entscheidung. Bezüglich eines etwaigen, seitens Ihres Ministeriums noch nicht abgeschlossenen, Entscheidungsprozesses, lassen allein die vom Kreis bei Ihnen eingereichten Unterlagen bereits keinerlei Rückschlüsse zu. Ohnehin ist, laut Angaben des Kreises, auch der Entscheidungsprozess bezüglich des Antrages bereits abgeschlossen: Der Förderantrag wurde im Ergebnis abgelehnt. Auch diese Entscheidung ist (für die allein maßgebliche derzeitige Förderperiode) endgültig.\r\n\r\nAuch ein Abschluss des Verfahrens i. S. d. § 7 Abs. 3 IFG NRW liegt durch diese endgültige Entscheidung also vor. Der den Informationszugang über den Verfahrensabschluss hinaus sperrende § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW greift im vorliegenden Fall nicht ein; er findet allein auf Protokolle vertraulichen Inhalts Anwendung, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen des Kreises. Sofern Sie anführen, solch ein Abschluss sei erst mit dem Ende der Förderperiode (also Ende 2027) gegeben, so präzisieren Sie selbst, dass dies allenfalls für das Protokoll der Sitzung des Begutachtungsausschusses infrage kommt. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, wie dies einer Zugänglichmachung der übrigen Informationen entgegenstehen könnte. Selbst bezüglich des Protokolls des Begutachtungsausschusses ist das Verfahren jedoch beendet, sodass jedenfalls die Ergebnisse der Beratung herauszugeben sind. Der Begriff des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist, wie alle Ausschlussgründe des IFG, eng auszulegen (OVG NRW, 17.05.2006, 8 A 1642/05 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 9). Dies gebietet ein Abstellen auf die konkreten Umstände im Bezug auf die beantragten Informationen. Maßgeblich und ausreichend muss insofern sein, dass die Befassung mit ihnen beendet ist. Es kommt allein auf den konkreten Vorgang an, betreffend welchem Akteneinsicht beantragt wurde: Hier der Antrag des Kreises Lippe. Ein über den Konkreten Antrag hinaus gehendes Abstellen auf das gesamte Förderprogramm wäre nicht sachgemäß, da es außer acht ließe, dass eine erneute Befassung mit oder Verwendung der konkreten Dokumente nicht zu erwarten ist; das Verfahren im Bezug auf diese mithin bereits abgeschlossen ist. Eine gegenteilige Herangehensweise ließe sich mit der gebotenen engen Auslegung des Ausschlussgrundes nicht vereinbaren.\r\n\r\nSoweit Sie ausführen, auch wegen der Ähnlichkeit zum öffentlichen Vergabeverfahren sei selbst nach Abschluss des Verfahrens gem. § 5 VgV eine Herausgabe nicht möglich, so spricht dieser bereits seinem Wortlaut nach lediglich von \"Unternehmen\". Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der § 5 VgV, der offenkundig (allein) Interessen Privater schützen soll, auf Unterlagen erstrecken sollte, welche - wie hier - seitens einer öffentlichen Stelle eingereicht wurden. Eine \"Vertrauliche Übermittlung zwischen Behörden\" kennt das IFG, wie bereits eingangs angemerkt, grundsätzlich nicht (Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 184; BT-Drs. 15/4493, 12; BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2012/2013, 13). Eine konkrete mögliche Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen ist auch weder dargetan noch ersichtlich. Zur Frage des tatsächlichen Vorliegens etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (auch i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 VgV) in den Antragsunterlagen siehe 2.\r\n\r\nDes weiteren war, auch bezogen auf das Protokoll des Ausschusses, eine Teilzugänglichmachung nur bestimmter Dokumente oder mit Schwärzungen als Gebot der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Auch dies ist ersichtlich nicht erfolgt. In der Begründung Ihres Bescheids finden sich keinerlei Ausführungen hierzu.\r\n\r\n2. Auch der Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW liegt nicht vor.\r\n\r\nGem. § 8 ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Sie führen hierzu aus, bei dem „Inhalten der Projektskizze“ handele es sich um solche Geheimnisse. Ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung bestehe wegen der abstrakten Möglichkeit einer erneuten Verwendung in einem hypothetischen anderen Vorhaben im Rahmen etwaiger weiterer Wettbewerbe.\r\n\r\nZwar können gem. § 8 S. 5 auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen einer Herausgabe entgegenstehen. Jedoch ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in irgendeiner Form in den Antragsunterlagen enthalten sein sollten. Im Gegenteil ist der Kreis Lippe in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GO NRW) tätig geworden. Sie haben auch nicht dargetan, inwiefern bei Herausgabe der Informationen ein Wettbewerbsnachteil oder sonst ein wirtschaftlicher Schaden für den Kreis oder einen Dritten zu befürchten wäre. Die Herausgabe der Informationen steht insbesondere einer erneuten Verwendung nicht im Wege. Der Kreis kann so viele Förderanträge gleichen oder ähnlichen Inhalts stellen, wie er möchte, ohne dass deren Erfolgsaussichten durch die Herausgabe der Unterlagen beeinträchtigt wären. Sollten Sie nicht auf Geheimnisse des Kreises, sondern von Dritten – etwa in Form von Bauplänen – abgestellt haben gilt Folgendes: Gemäß der Rechtsprechung des VG Berlin ist eine Geheimhaltung etwaiger Baupläne für die Wettbewerbsfähigkeit eines Architekten nicht erforderlich (VG Berlin, 24.08.2004, 23 A 1.04). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mir Grundzüge des architektonischen Designs des geplanten Bauwerks bekannt sind, erscheint es auch fernliegend, dieses Design in einem anderen Kontext als dem Besucherzentrum am Flugplatz Oerlinghausen erneut zu verwenden. Vielmehr nimmt das Design Bezug auf konkrete Umstände des Ortes und der Umgebung (Aussichtsterasse, Tower). Das Abstellen auf die derzeit lediglich abstrakte Möglichkeit einer etwaigen erneuten Verwendung kann darüber hinaus ohnehin nicht ausreichen, um ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. Eine weitergehende substanziierte Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen in diesem Punkt gestaltet sich mangels Ausführungen zur konkreten Art der von Ihnen behaupteten Geschäftsgeheimnisse schwierig. So ist bereits nicht ersichtlich, ob Sie Geheimnisse des Kreises oder Privater Dritter bedroht sehen. Es erscheint sogar nicht fernliegend, dass Ihre Begründung in diesem Punkt den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht gerecht wird.\r\n\r\nSelbst im Falle des Bestehens eines irgendwie gearteten Geheimhaltungsinteresses hätte dies hinter einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse zurückzutreten. Beim Antrag des Kreises geht in der Sache um die Errichtung eines Besucherzentrums am Flugplatz Oerlinghausen. Dieser ist von maßgeblicher Bedeutung für die Stadtmarke Oerlinghausen und die touristische Attraktivität der Region. Es handelt sich somit um eine Maßnahme des Kreises, um die Attraktivität der Region zu steigern. An dieser besteht wohl zweifelsohne ein öffentliches Interesse. Auch bezogen auf das konkrete Vorhaben des Kreises hat sich am Flugplatz Oerlinghausen ein öffentliches Interesse gebildet. Als von den Planungen unmittelbar und am stärksten betroffener Personenkreis besteht auf Seiten der Nutzer des Flugplatzes jedenfalls ein objektives Interesse an frühzeitiger und vollständiger Information durch Möglichkeit des Zugangs zu den Antragsunterlagen. Gegenüber einem bereits nicht näher artikulierbaren möglichen Geheimhaltungsinteresse des Kreises, bei welchem bereits nicht ersichtlich ist, welche Positionen des Kreises es schützen sollte, überwiegt somit auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei den dargelegten öffentlichen Interessen handelt es sich auch nicht lediglich um Individualinteressen. Eine „tragfähige Abgrenzung“ zwischen öffentlichen Interessen und Individualinteressen ist bereits nicht möglich (VG Berlin, 24.08.2004, 23 A 1.04). Geboten ist daher ein weites Begriffsverständnis, welches regelmäßig jedes plausibel dargelegte Interesse genügen lassen muss.\r\n\r\nDurch das Abstellen auf „Gedankengut des Projektträgers“ scheinen Sie sich, der Sache nach, jedoch mehr auf den Schutz des geistigen Eigentums Dritter als auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berufen. Auch dieser vermag einer Herausgabe der Informationen jedoch nicht entgegenzustehen. In Betracht kämen etwa Urheberrechte Dritter, sofern in den Antragsunterlagen z. B. Pläne oder Abbildungen enthalten sein sollten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Bauplänen zu alltäglichen Zweckbauten bereits regelmäßig kein urheberrechtlicher Schutz vorliegt, da diese die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche schöpferische Leistung vermissen lassen (OLG Celle, 16.03.2000, 13 U 132/99). Auch bei Darstellungen und Plänen, welchen die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen, ist, sofern sie im Auftrag einer Behörde für die Verwendung durch diese erstellt wurden, von einer Übertragung der Nutzungsrechte an die Behörde auszugehen. Bei solchen Auftragsarbeiten ist gem. der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, dass die Beauftragten dem Vertragszweck entsprechend, der Behörde insoweit die Nutzungsrechte an den Ausarbeitungen einräumen, wie es für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung dieser vonnöten ist. Zu dieser ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehört seit Erlass des IFG auch die Zugänglichmachung bestimmter Informationen. Daher ist in der Regel davon auszugehen, dass alle Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des IFG-Anspruches notwendig sind, der Behörde von dem Urheber übertragen worden sind (BVerwG, 25.06.2015, 7 C 1/14, Rn. 40 f.; VG Berlin, 21.10.2010, 2 K 89.09; Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 288; Zu extern in Auftrag gegebenen Gutachten: VG Berlin, 21.10.2010, 2 K 89.09, Rn. 36 ff).\r\n\r\nEin etwaiges Beteiligungsverfahren des Kreises gem. § 8 S. 4 IFG NRW ist entbehrlich, da dieser der Herausgabe der Antragsunterlagen mit Mail vom 25.01.2024 bereits zugestimmt hat (fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-besucherzentrum-tourismuskonzept-flugplatz-oerlinghausen). Diese Zusage des Kreises führt auch nicht zum Vorliegen des Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, da der Kreis der Zusage, jedenfalls bisher, nicht nachgekommen ist und mir die Dokumente nicht zur Verfügung gestellt hat.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf auf den Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte war (genau so wie im Hinblick auf möglicherweise in den Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten gem. § 9 IFG NRW) eine Teilzugänglichmachung mit Schwärzungen der Totalversagung vorzuziehen, sodass sich die Totalversagung als nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig erweist.\r\n\r\nIII. Da die von Ihnen angeführten Ausschlussgründe nicht durchgreifen, besteht der Anspruch auf Herausgabe der Informationen gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW fort.\r\n\r\nDieser Widerspruch geht Ihnen per Mail und in Schriftform (unterschriebenes Fax an +49 211 61772 777) zu. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nich bitte um Sachstandsmitteilung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen Ihren Bescheid von 19.02.2024 bzgl. meiner IFG-Anfrage zum Antrag des Kreises Lippe auf EFRE-Förderung eines Projektes am Flugplatz Oerlinghausen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tEFRE-Antrag Kreis Lippe Flugplatz Oerlinghausen [#297956]\r\n> Datum: \t21. Januar 2024, 22:47\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Alle seitens des Kreises Lippe, genauer der Lippe Tourismus Marketing GmbH, bei Ihnen im Rahmen von Förderanträgen im Zusammenhang mit dem Flugplatz Oerlinghausen (Flugplatzgemeinschaft Oerlinghausen e. V.) - insbesondere Bau eines Besucherzentrums - aus dem Europäischen Fond für Regionale Entwicklung (EFRE) eingereichten Unterlagen sowie etwaiger weiterer Schriftwechsel mit Ihrer Behörde in diesem Zusammenhang, Bescheide und sonstige Dokumente in dieser Angelegenheit, die Ihrer Behörde vorliegen. Verglichen auch die Anfrage an den Kreis Lippe in der selben Angelegenheit; Korrespondenz nachlesbar unter (fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-besucherzentrum-tourismuskonzept-flugplatz-oerlinghausen).\r\n> \r\n> Ich weise darauf hin, dass \"Vertrauliche Übermittlungen zwischen Behörden\" nicht vom Ausschlussgrund des Schutzes vertraulich übermittelter oder \r\n> erhobener Informationen umfasst sind (Petras/Vos, Handbuch Informationsfreiheitsrecht, 184; BT-Drs. 15/4493, 12; BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2012/2013, 13). Auch wenn im Zuge einer Antragstellung von Privaten eingereichte Unterlagen grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegen sollten, stünde dies einer Herausgabe der angefragten Informationen also hier nicht entgegen, da der antragstellende Kreis Lippe selbst eine Behörde und somit kein schutzwürdiger Dritter i. S. d. IFG ist.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n> \r\n> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n> \r\n> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n> \r\n> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n> \r\n> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\n> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 297956\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/297956/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 297956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/297956/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nich bitte um Sachstandsmitteilung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen Ihren Bescheid von 19.02.2024 bzgl. meiner IFG-Anfrage zum Antrag des Kreises Lippe auf EFRE-Förderung eines Projektes am Flugplatz Oerlinghausen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachfrage zum o.g. Anliegen. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:\r\n\r\nDer Bescheid vom 19.02.2024 ist mittlerweile bestandskräftig geworden und damit final. Ein Widerspruch ist im Rahmen des IFG NRW nicht statthaft. Eine Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht eingereicht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachfrage zum o.g. Anliegen. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:\r\n\r\nDer Bescheid vom 19.02.2024 ist mittlerweile bestandskräftig geworden und damit final. Ein Widerspruch ist im Rahmen des IFG NRW nicht statthaft. Eine Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht eingereicht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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