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"request_note_html": "<p><strong>Anfragen erfordern Schriftform</strong></p>\n<ul>\n<li>IFG-Anfragen an Behörden in Mecklenburg-Vorpommern müssen schriftlich mit Unterschrift gestellt werden. Wir können für Sie ein Fax versenden, wenn Sie Ihre Unterschrift bei uns hinterlegen. Falls Sie das noch nicht getan haben, werden wir Sie dazu auf Ihrer Anfrageseite auffordern.</li>\n</ul>",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nam 15. Dezember 2023 sagte Frau Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport vor dem Parlament folgendes auf Nachfrage nach der Unabhängigkeit ihres Gremiums zur Aufarbeitung von Corona (Antrag der FDP \"Corona-Pandemie – Aufarbeitung und Aussöhnung ermöglichen“): \"...weil die Beteiligten aus dieser Zeit sich bereits auf Maßnahmen verständigt haben,...\" und \"... die Maßnahmen, die wir ab April als diejenigen, die wir in einem nächsten Krisenmanagement anders machen wollen, ähm, ähm, definiert haben, sind die, die auch von denjenigen, die sie nachher umsetzen müssen, auch tatsächlich zu bearbeiten sind. Von daher halte ich das nach wie vor für richtig, dass wir auf dem Weg zur Umsetzung sind.\"\r\n\r\nAuf Nachfrage nach den definierten Maßnahmen, wurde auf einen „Bericht der Landesregierung: Lehren und Empfehlungen aus der Corona-Pandemie“ verwiesen, der ohne Datum, Unterschrift, Nennung des Autors oder Impressum im Internet öffentlich als PDF zugängig ist.\r\nhttps://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/\r\n\r\nHerr Dr. Langer vom Ministerien für Soziales, Gesundheit und Sport konkretisierte eine Zuarbeit aller Ministerien auf Anfrage wie folgt:\r\n„Wie Sie dem Bericht entnehmen können, waren alle Ministerien in die Bewältigung der Pandemie einbezogen und daher auch an der Bewältigung des Berichtes beteiligt.“\r\n\r\nBitte übersenden Sie mir Ihre Zuarbeit, insbesondere, wer hierfür verantwortlich zeichnet und auf welcher Datengrundlage Sie zu Ihrer Auswertung der vergangenen Corona-Maßnahmen und zu definierten Maßnahmen bzw. Empfehlungen für ein zukünftiges Krisenmanagement gekommen sind.\r\nBitte übersenden Sie mir Informationen dazu, ob bzw. wer Sie extern beraten hat.\r\n\r\nDiese Anfrage ist öffentlich und im öffentlichen Interesse.\r\n\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nam 15. Dezember 2023 sagte Frau Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport vor dem Parlament folgendes auf Nachfrage nach der Unabhängigkeit ihres Gremiums zur Aufarbeitung von Corona (Antrag der FDP \"Corona-Pandemie – Aufarbeitung und Aussöhnung ermöglichen“): \"...weil die Beteiligten aus dieser Zeit sich bereits auf Maßnahmen verständigt haben,...\" und \"... die Maßnahmen, die wir ab April als diejenigen, die wir in einem nächsten Krisenmanagement anders machen wollen, ähm, ähm, definiert haben, sind die, die auch von denjenigen, die sie nachher umsetzen müssen, auch tatsächlich zu bearbeiten sind. Von daher halte ich das nach wie vor für richtig, dass wir auf dem Weg zur Umsetzung sind.\"\r\n\r\nAuf Nachfrage nach den definierten Maßnahmen, wurde auf einen „Bericht der Landesregierung: Lehren und Empfehlungen aus der Corona-Pandemie“ verwiesen, der ohne Datum, Unterschrift, Nennung des Autors oder Impressum im Internet öffentlich als PDF zugängig ist.\r\nhttps://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/\r\n\r\nHerr Dr. Langer vom Ministerien für Soziales, Gesundheit und Sport konkretisierte eine Zuarbeit aller Ministerien auf Anfrage wie folgt:\r\n„Wie Sie dem Bericht entnehmen können, waren alle Ministerien in die Bewältigung der Pandemie einbezogen und daher auch an der Bewältigung des Berichtes beteiligt.“\r\n\r\nBitte übersenden Sie mir Ihre Zuarbeit, insbesondere, wer hierfür verantwortlich zeichnet und auf welcher Datengrundlage Sie zu Ihrer Auswertung der vergangenen Corona-Maßnahmen und zu definierten Maßnahmen bzw. Empfehlungen für ein zukünftiges Krisenmanagement gekommen sind.\r\nBitte übersenden Sie mir Informationen dazu, ob bzw. wer Sie extern beraten hat.\r\n\r\nDiese Anfrage ist öffentlich und im öffentlichen Interesse.\r\n\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"request_note_html": "<p><strong>Anfragen erfordern Schriftform</strong></p>\n<ul>\n<li>IFG-Anfragen an Behörden in Mecklenburg-Vorpommern müssen schriftlich mit Unterschrift gestellt werden. Wir können für Sie ein Fax versenden, wenn Sie Ihre Unterschrift bei uns hinterlegen. Falls Sie das noch nicht getan haben, werden wir Sie dazu auf Ihrer Anfrageseite auffordern.</li>\n</ul>",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nam 15. Dezember 2023 sagte Frau Stefanie Drese, Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport vor dem Parlament folgendes auf Nachfrage nach der Unabhängigkeit ihres Gremiums zur Aufarbeitung von Corona (Antrag der FDP \"Corona-Pandemie – Aufarbeitung und Aussöhnung ermöglichen“): \"...weil die Beteiligten aus dieser Zeit sich bereits auf Maßnahmen verständigt haben,...\" und \"... die Maßnahmen, die wir ab April als diejenigen, die wir in einem nächsten Krisenmanagement anders machen wollen, ähm, ähm, definiert haben, sind die, die auch von denjenigen, die sie nachher umsetzen müssen, auch tatsächlich zu bearbeiten sind. Von daher halte ich das nach wie vor für richtig, dass wir auf dem Weg zur Umsetzung sind.\"\r\n\r\nAuf Nachfrage nach den definierten Maßnahmen, wurde auf einen „Bericht der Landesregierung: Lehren und Empfehlungen aus der Corona-Pandemie“ verwiesen, der ohne Datum, Unterschrift, Nennung des Autors oder Impressum im Internet öffentlich als PDF zugängig ist.\r\nhttps://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/\r\n\r\nHerr Dr. Langer vom Ministerien für Soziales, Gesundheit und Sport konkretisierte eine Zuarbeit aller Ministerien auf Anfrage wie folgt:\r\n„Wie Sie dem Bericht entnehmen können, waren alle Ministerien in die Bewältigung der Pandemie einbezogen und daher auch an der Bewältigung des Berichtes beteiligt.“\r\n\r\nBitte übersenden Sie mir Ihre Zuarbeit, insbesondere, wer hierfür verantwortlich zeichnet und auf welcher Datengrundlage Sie zu Ihrer Auswertung der vergangenen Corona-Maßnahmen und zu definierten Maßnahmen bzw. Empfehlungen für ein zukünftiges Krisenmanagement gekommen sind.\r\nBitte übersenden Sie mir Informationen dazu, ob bzw. wer Sie extern beraten hat.\r\n\r\nDiese Anfrage ist öffentlich und im öffentlichen Interesse.\r\n\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nDoris Schröder\n\n\n\n\nAnfragenr: 298152\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/298152/\n\nPostanschrift\nDoris Schröder\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"subject": "Empfangsbestätigung AW: [extern] Definierte Maßnahmen für ein zukünftiges Krisenmanagement in M-V [#298152]",
"content": "Sehr geehrte Frau Schröder,\r\n\r\n\r\nwir haben Ihre Anfrage zur Übersendung der Zuarbeiten des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern zum „Bericht der Landesregierung: Lehren und Empfehlungen aus der Corona-Pandemie“ sowie nach weiteren Informationen zur Erstellung der Zuarbeiten dankend erhalten und werden uns um Ihr Anliegen kümmern.\r\n\r\n\r\nIch möchte sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit Ihrem Antrag für Amtshandlungen, welche einfache Auskünfte übersteigen gemäß § 13 IFG M-V Gebühren nach der Informationskostenverordnung (IFGKostVO M-V, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2012 GVOBl. M-V S. 11) in Höhe von 20 bis 500 €, je nach Aufwand, anfallen können. Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob die Beantwortung Ihrer Anfrage eine einfache Auskunft übersteigt. Sollte sich dies im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage abzeichnen, werde ich Sie umgehend informieren.\r\n\r\n\r\nAbschließend möchte ich Ihnen folgende Informationen zum Datenschutz geben:\r\n\r\n\r\nI. Wir verarbeiten im Zusammenhang mit Eingaben und Anfragen sowie Terminvereinbarungen ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen kommunizieren und Ihr Anliegen bearbeiten und um das Verwaltungshandeln des Energieministeriums ordnungsgemäß dokumentieren zu können. Hierzu gehören insbesondere jene personenbezogenen Informationen (z. B. Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse), die wir unmittelbar von Ihnen selbst erhalten haben sowie die Information über den von Ihnen gewählten Kontaktweg (Brief, Telefon, E-Mail, Kontaktformular). Für unsere weitere Bearbeitung haben wir Ihre uns mitgeteilten Daten (insbesondere Adressdaten) sowie die uns übersandten Dokumente in den unsere Arbeit unterstützenden Computersystemen gespeichert. Sofern wir mit Ihnen einen Termin im Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern vereinbart haben oder vereinbaren werden, haben wir sowohl im digitalen Kalendersystem des Ministeriums als auch in den unsere Arbeit unterstützenden Computersystemen Ihre uns bekannten Kontaktdaten hinterlegt und ergänzen diese um uns verfügbare Dokumente für den Termin und dessen Vorbereitung. Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 4 Landesdatenschutzgesetz M-V). Wir geben die von Ihnen erhaltenen Daten nur dann an Dritte weiter, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben oder wenn wir gesetzlich oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Die Aufbewahrung von Eingaben und Anfragen in elektronischer Form erfolgt - wie auch in Papierform - gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Bestimmungen. In der Regel betragen die Aufbewahrungsfristen hierfür 10 Jahre. Ergänzende Informationen zum Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte finden Sie unter www.regierung-mv.de/Datenschutz/. Auf Wunsch senden wir Ihnen die dortigen Hinweise auch in gedruckter Form zu.\r\n\r\n\r\nII. Name und Anschrift des Verantwortlichen Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist das: Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6-8 19053 Schwerin III. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen: Herr Hannes Wilhelms, Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6-8 19053 Schwerin Tel.: 0385/588-8131 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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