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"letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 PresseG SH zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 11 B 25/20; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem IZG-SH\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 4 Abs. 2 IZG-SH und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§9.1.1: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§9.1.2: nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land\r\n§9.1.3: nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§9.1.4: nachteilige Auswirkungen auf Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§9.1.5: nachteilige Auswirkungen auf Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§9.2.1: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§9.2.2: Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind\r\n§9.2.3: Antrag ist bei einer Stelle gestellt, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt\r\n§9.2.4: Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§9.2.5: Antrag ist zu unbestimmt und wirk nicht innterhalb einer angemessenen Frist präzisiert\r\n§10.1.1: personenbezogene Daten würden offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist\r\n§10.1.2: Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, würden verletzt\r\n§10.1.3: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht werden oder die Informationen unterliegen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis\r\n§10.1.4: die Interessen einer Person würden beeinträchtigt werden, die die beantragte Information der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n"
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"subject": "AW: [EXTERN] Anzahl der Beschwerdeverfahren bei Problemen der digitalen Barrierefreiheit in 2023 [#299206]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\nwir bestätigen den Eingang Ihrer Mail sehr gerne und möchten Ihnen für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse danken.\r\n\r\nWir stellen Ihnen die Übersicht des vergangenen Jahres gerne zusammen. Wir haben die Zusammenfassung ursprünglich für einen späteren Zeitpunkt geplant. Wir bemühen uns aber um eine Bereitstellung bis Ende nächster Woche. \r\n\r\nVorab möchten wir Ihnen noch zwei ergänzende Informationen mitgeben:\r\nVon uns werden Sie lediglich die Ergebnisse der Durchsetzungsverfahren erhalten. Daneben gibt es noch die Prüfstelle des Landes, deren Ergebnisse wir nicht mit erfassen. Die Prüfstelle ist für das Überwachungsverfahren zuständig und prüft anlassfrei digitale Angebote öffentlicher Stellen. Bei Interesse finden Sie näheres zur Prüfstelle auf deren Webseite unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/PBISH/Aufgaben/aufgaben.html\r\n\r\nFalls Sie Interesse an den Zahlen weitere Durchsetzungsstellen haben sollten, gibt es bereits einen Bericht der Durchsetzungs- und Überwachungsstellen aus dem Jahr 2021, der die bis dahin erfassten Webseiten und Anwendungen abdeckt. Die Zahlen der Überwachungsstellen sind in dem Bericht zusammengefasst, die Zahlen der Durchsetzungsstellen sind jeweils einzeln aufgeführt. Den Bericht finden Sie unter https://www.bfit-bund.de/DE/Berichten/berichten.html unter dem Punkt \"EU-Bericht\".\r\nEin weiterer Bericht wird im Laufe dieses Jahres von den Überwachungs- und Durchsetzungsstellen zusammengestellt und voraussichtlich bis Ende 2024 ebenfalls durch die BFIT Bund veröffentlicht werden. Je nachdem, wann und wofür Sie die Zahlen benötigen, könnte der Bericht für Sie ebenfalls relevant sein. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung",
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"subject": "Ihre Anfrage",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\naus Zuständigkeitsgründen habe ich mich Ihrer Anfrage angenommen.\nHiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem IZG-SH. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten.\n\nViele Grüße",
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"sender": "Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung",
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"subject": "Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 04.02.2024",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 04.02.2024 zu \"Anzahl der Beschwerdeverfahren bei Problemen der digitalen Barrierefreiheit in 2023\" [#299206].\nI. Entscheidung\nAuf Ihren Antrag ergeht auf der Grundlage des IZG-SH die nachfolgende Entscheidung:\nIch gewähre Ihnen Zugang zu den im Geschäftsbereich der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages vorhandenen Informationen.\nDieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für die Bearbeitung der erbetenen Informationen werden keine Auslagen erhoben.\nII. Begründung\n1. Mit E-Mail vom 04. Februar 2024 fragten Sie nach der Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Beschwerdeverfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit, aufgeschlüsselt nach den beteiligten öffentlichen Stellen. Zudem fragten Sie nach jeweils der Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Beschwerdeverfahren, die im Jahr 2023 endeten.\n2. Sie haben einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach\n§ 3 S. 1 des IZG-SH vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, S. 89). Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.\nDie Beschwerdeverfahren in einer Übersicht:\n\nAnträge auf Einleitung eines Beschwerdeverfahren: 2\n\nIn 2023 erfolgreich abgeschlossene Beschwerdeverfahren: 1\n\nIn 2023 nicht erfolgreich abgeschlossenen Beschwerdeverfahren: 1\n\nIn 2023 nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren: 2\nOnlinewache\n\nAntrag vom: 26.06.2020\n\nURL: https://sh.onlinewache.polizei.de\n\nBeteiligte öffentliche Stelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein\n\nGemeldete Barriere: Die Anwendung sei nicht per Screenreader nutzbar. Zudem fehlen eine Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf einen Feedbackmechanismus.\n\nStand des Verfahrens: Abgeschlossen (nicht erfolgreich).\nDas Verfahren zog sich stark in die Länge. Unter anderem, weil das bestehende System durch eine OZG-Anwendung ersetzt werden sollte. Nach Umstellung auf die OZG-Anwendung in 2023 wurde der Prozess wiederaufgenommen. Die Onlinewache ist eine sogenannte Einer-für-Alle-Leistung aus dem Saarland. Die dortige Durchsetzungsstelle und die antragstellende Person wurden entsprechend informiert. Die Aufnahme des Durchsetzungsverfahrens im Saarland erfordert allerdings einen neuen Antrag. Die antragstellende Person wurde darüber informiert.\nArzt- und Psychotherapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein\n\nAntrag vom: 12.12.2022\n\nURL: https://arztsuche.kvsh.de\n\nBeteiligte öffentliche Stelle: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein\n\nGemeldete Barriere: Das Menü der Seite werde nicht per Screenreader ausgegeben. Das Formular sei bei Nutzung eines Screenreaders nicht ausfüllbar. Es fehle eine Erklärung zur Barrierefreiheit.\n\nStand des Verfahrens: Nicht abgeschlossen:\nNach längerem Austausch wird zurzeit geprüft, ob die Seite komplett abgeschaltet wird, da die Seite www.116117.de<http://www.116117.de> der Kassenärztlichen Vereinigung auf Bundesebene eine ähnliche Funktionalität bereitstelle. Laut Aussage der KVSH sei der Prozess aktuell in der Endabstimmung, daher erwartet die Beschwerdestelle eine zeitnahe Entscheidung.\nDas Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein\n\nAntrag vom: 22.08.2023\n\nDokument: Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl) Schleswig-Holstein\n\nURL:\nhttps://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerienbehoerden/\nIV/Service/GVOBl/gvobl_node.html\n\nBeteiligte öffentliche Stelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein\n\nGemeldete Barriere: Das Dokument - beispielhaft Ausgabe Nr. 10 vom 27. Juli 2023 - werde als nicht-barrierefreier Scan auf der Seite des Ministeriums veröffentlicht.\n\nStand des Verfahrens: Abgeschlossen (erfolgreich).\nDas Verfahren ist insoweit abgeschlossen, dass von den Verantwortlichen an einer Lösung gearbeitet wird. Die Beschwerdestelle sieht daher aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf. Eine elektronische Verkündigung des Dokumentes ist frühestens ab Januar 2025, andernfalls ab Januar 2026 zu erwarten. Hintergrund für die Länge des Verfahrens ist der besondere rechtliche Rahmen der Verkündigung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt.\nAmt Büsum-Wesselburen\n\nAntrag vom: 18.09.2023\n\nURL: https://www.amt-buesum-wesselburen.de\n\nBeteiligte öffentliche Stelle: Amt Büsum-Wesselburen\n\nGemeldete Barriere: Es sei keine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht.\n\nStand des Verfahrens: Nicht abgeschlossen.\nSeit Eingang der Beschwerde wurde die Webseite neu aufgesetzt und eine neue Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren zeitnah auch formal (erfolgreich) abgeschlossen wird.\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Landtagsverwaltung Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 70 in 24105 Kiel Widerspruch erhoben werden.\nIch hoffe sehr, Ihnen mit dieser Rückmeldung auf Ihre Anfrage behilflich gewesen zu sein.\nSollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehe ich hierfür gerne zur Verfügung.\nMit freundlichen Grüßen",
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