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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDas Land Schleswig-Holstein hatte zur Implementierung des neuen Verfahrens i-Kfz Stufe 4 den IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) AöR Kiel beauftragt. Im Dezember 2023 wurde dieser Auftrag seitens \r\ndes Landes zurückgenommen und der entsprechende Auftrag an die Firma Dataport übertragen.\r\n\r\nEs sollte in den Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg das gleiche System eingeführt \r\nwerden. Anfang 2022 bis 2023 erfolgte dazu der Test- und Erprobungsbetrieb, bis dann im \r\nApril 2023 der Landesbetrieb Verkehr Hamburg die Zusammenarbeit mit ihrem Partner bis dahin, die Firma Dataport, beendet hat. Die seit April 2021 vertraglich vereinbarte Paketlösung stand somit vielen Kreisen in S-H nicht zur Verfügung und führt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Einführung dieses bürgerfreundlichen Verfahrens.\r\n\r\nMeine Fragen:\r\n\r\n1. Was waren die Gründe, die zum Wechsel des Auftragnehmers in S-H führten?\r\n1a. Sind die Gründe bekannt, warum die Hansestadt Hamburg die Zusammenarbeit mit Dataport beendete?\r\n\r\n2. Warum wählte, und wechselte, man zur Firma Dataport für die Umsetzung, obwohl die Stadt Hamburg ihren Auftrag an Dataport zurückzog? Immerhin wollte man mit Hamburg eine gemeinsame Umsetzung erreichen.\r\n\r\n3. Sind durch diesen Wechsel, neben der zeitlichen Verzögerung, auch höhere Kosten entstanden?\r\n3a. Wenn höhere Kosten entstanden sind, bitte ich diese zu beziffern und in Vergleich zu den bis zum Wechsel kalkulierten Kosten zu setzen.\r\n\r\n4. Wird es weiterhin eine gemeinsame Lösung für die Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg geben?\r\n4a. Fall das nicht der Fall ist, welche Auswirkungen wird das für die Bürgerinnen und Bürger in S-H haben?\r\n\r\nIch bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen und ihre Mühe.\n\nDies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 299716\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/299716/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "subject": "AW: [EXTERN]  i-Kfz Stufe 4 - Verzögerung der Einführung in S-H [#299716]",
            "content": "Guten Tag << Antragsteller:in >>\r\n\r\nhiermit komme ich zurück zu Ihrer IZG-Anfrage vom 09.02.2024 und übersende Ihnen die  Antwort des Fachreferates.\r\n\r\nFrage:: „Was waren die Gründe, die zum Wechsel des Auftragnehmers in S-H führten?“\r\n\r\nA: In den einleitenden Worten zu den Fragen wird die folgende Aussage durch den Fragesteller getroffen:\r\n\r\n„Das Land Schleswig-Holstein hatte zur Implementierung des neuen Verfahrens i-Kfz Stufe 4 den IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) AöR Kiel beauftragt. Im Dezember 2023 wurde dieser Auftrag seitens des Landes zurückgenommen und der entsprechende Auftrag an die Firma Dataport übertragen.“\r\n\r\nDiese Aussage ist so nicht richtig. Der Auftrag zur Implementierung des neues Verfahrens i-KfZ Stufe 4 lag und liegt nicht beim ITVSH. Schleswig-Holstein hat diesen Auftrag im Rahmen der Nachnutzung des „Einer-für-Alle“-Dienstes an das Land Baden-Württemberg und die dortigen Dienstleister gegeben. Dies folgt der generellen und langjährigen Linie des Landes, für alle OZG-Leistungen die notwendigen Referenzimplementierungen in der vom Land finanzierten gemeinsamen E-Governmentinfrastruktur des Landes und der Kommunen bereitzustellen und fortlaufend auf Kosten des Landes zu betreiben.\r\n\r\nDie Aufgaben zur Koordination der Anbindung der Kommunen an diese zentralen, immer vom Land bereitgestellten Lösungen liegen schwerpunktmäßig beim ITVSH. Hierzu erfolgt eine überwiegende Finanzierung des ITVSH aus Landesmitteln. Aufgrund der hohen Anbindungskomplexität und des engen Zeitrahmens zur Umsetzung hat das Land zur Unterstützung der Zulassungsbehörden zusätzliches Personal bereitgestellt. Da es sich hierbei um operative und technische Rollouttätigkeiten handelte, hat Dataport, um den Koordinierungsaufwand zu reduzieren und den Prozess zu beschleunigen, die Gesamtkoordination aller Tätigkeiten bis zur Produktionsaufnahme übernommen. Der ITVSH war in diese Umsetzung weiterhin eingebunden.\r\n\r\nFrage: „Sind die Gründe bekannt, warum die Hansestadt Hamburg die Zusammenarbeit mit Dataport beendete?“\r\n\r\nA: Hamburg und Schleswig-Holstein haben gemeinsam ein i-Kfz-Stufe 3+ Portal (Kfz-Online-Dienstleistungen für natürliche Personen) entwickelt und betrieben. Technisch umgesetzt und betrieben wurde dieses Portal von Dataport. Das Portal war bis zum 31.01.2024 in Betrieb und stand allen Zulassungsbehörden in Schleswig-Holstein zur Verfügung. Nicht alle Zulassungsbehörden in Schleswig-Holstein haben das i-Kfz Stufe 3+ Portal genutzt bzw. haben alle Leistungen angeboten.\r\nHamburg und Schleswig-Holstein haben sich entschieden, das gemeinsame Verfahren zur Umsetzung von i-Kfz Stufe 3+ nicht weiterzuentwickeln sowie für i-Kfz Stufe 4 zu ertüchtigen und stattdessen in Übereinstimmung mit der „Einer-Für-Alle“-Strategie des IT-Planungsrates des Bundes und der Länder zum i-Kfz Stufe 4 Portal aus Baden-Württemberg zu wechseln. In Hamburg wurde der Wechsel Ende 2023, in Schleswig-Holstein größtenteils im Januar 2024 vollzogen. Da neben Hamburg und Schleswig-Holstein noch weitere Bundesländer das i-Kfz Stufe 4 Portal von Baden-Württemberg nutzen, sind die Betriebskosten für Hamburg und für Schleswig-Holstein niedriger als bisher. Die Zusammenarbeit zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport ist nicht beendet, sondern dedizierte Leistungsbausteine (Betrieb Online-Dienst i-Kfz) wurden aus übergeordneten strategischen Zielen (Nutzung von kooperativ entwickelten, zentralen Einer-für-alle-Diensten) verlagert.\r\n\r\nFrage: „Warum wählte, und wechselte, man zur Firma Dataport für die Umsetzung, obwohl die Stadt Hamburg ihren Auftrag an Dataport zurückzog? Immerhin wollte man mit Hamburg eine gemeinsame Umsetzung erreichen.“\r\n\r\nA: Mit dem Wechsel zum i-Kfz Stufe 4 Portal in Baden-Württemberg, wurde die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Hamburg und in Schleswig-Holstein umgesetzt. Die neue FZV regelt unter anderem, dass sämtliche Kfz-Online-Leistungen auch für juristische Personen möglich sind. Das bestehende i-Kfz Stufe 3+ Portal hätte dafür erst ertüchtigt werden müssen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.\r\nAus diesem Grund haben sich Hamburg und Schleswig-Holstein entschieden, die für diese beiden Länder bestehende Lösung nicht mehr weiterzuentwickeln und sich zukünftig der zentralen „Einer-Für-Alle“-Lösung Baden-Württembergs anzuschließen.\r\nDataport hat sich in Hamburg und in Schleswig-Holstein um die technischen Fragen der Anbindung des Portals aus Baden-Württemberg gekümmert.\r\n\r\nFrage: „Sind durch diesen Wechsel, neben der zeitlichen Verzögerung, auch höhere Kosten entstanden?“\r\n\r\nA: Zeitliche Verzögerungen im Rollout sind aus mehreren Gründen entstanden. Die gesetzliche Regelungen sind erst zu einem späten Zeitpunkt erlassen worden. Die  XBezahldienst-Schnittstelle als Grundlage der EfA-Mindestanforderung wurde erst am 03.11.23 durch den IT-Planungsrat beschlossen. Die Komplexität des Dienstes mit vielen verbundenen und anzubindenden Systemen führte zu umfassenderen Anbindungstätigkeiten als bei anderen „Einer-Für-Alle“-Diensten. Das Zusammenspiel mit den den Zulassungsbehörden eines Flächenlandes (15 Zulassungsbehörden, 5 Fachverfahren in unterschiedlichen Systemständen, 3 Haushalts-Kassen-Rechnungswesensysteme und 10 verschiedenen Hostingkonfigurationen) war umfangreicher als bei anderen reinen Antragsdiensten. Zusätzlich wurde parallel zum Rollout des Dienstes auch die Anbindung des Basisdienstes für die Bezahlfunktionen an die kommunalen Haushalts- und Kassensysteme umgesetzt. Dazu kamen jahreswechselbedingte Ressourcenengpässe auf Seiten aller Beteiligten.\r\nDurch die landesseitige, umfassendere Unterstützung des kommunalen Bereichs sind dem Land erhöhte Kosten entstanden. Diese hängen jedoch nicht mit einem vermeintlichen Wechsel zusammen. Ebenso hat es durch den vermeintlichen Wechsel keine zeitliche Verzögerung geben. Vielmehr ist es durch die Bündelung der Gesamtkoordination aller Tätigkeiten bei Dataport gelungen, aufgrund des dortigen Erfahrungsschatzes die Prozesse zu beschleunigen und die Produktionsaufnahme innerhalb kürzester Zeit zu realisieren.\r\n\r\nFrage: „Wenn höhere Kosten entstanden sind, bitte ich diese zu beziffern und in Vergleich zu den bis zum Wechsel kalkulierten Kosten zu setzen.“\r\n\r\nA: Es sind keine höheren Kosten entstanden.\r\n\r\nFrage: „Wird es weiterhin eine gemeinsame Lösung für die Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg geben?“\r\n\r\nA: Schleswig-Holstein und Hamburg nutzen das i-Kfz Stufe 4 Portal (Einer für alle Leistung) aus Baden-Württemberg. Somit nutzen gemeinsam mit mehreren Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein auch in Zukunft dasselbe Portal.\r\nIn der Anwendung macht dies für Bürgerinnen und Bürger keinen Unterschied zum bisherigen i-Kfz Stufe 3 Portal.\r\n\r\nFrage: „Falls das nicht der Fall ist, welche Auswirkungen wird das für die Bürgerinnen und Bürger in S-H haben?“\r\n\r\nA: Schleswig-Holstein und Hamburg nutzen eine gemeinsame Lösung.\r\n\r\n\r\nIhre Anfrage gem. § 4 Abs. 1 IZG-SH betrachten wir  hiermit als beantwortet.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Dies folgt der generellen und langjährigen Linie des Landes, für alle OZG-Leistungen die notwendigen Referenzimplementierungen in der vom Land finanzierten gemeinsamen E-Governmentinfrastruktur des Landes und der Kommunen bereitzustellen und fortlaufend auf Kosten des Landes zu betreiben.\r\n\r\nDie Aufgaben zur Koordination der Anbindung der Kommunen an diese zentralen, immer vom Land bereitgestellten Lösungen liegen schwerpunktmäßig beim ITVSH. Hierzu erfolgt eine überwiegende Finanzierung des ITVSH aus Landesmitteln. Aufgrund der hohen Anbindungskomplexität und des engen Zeitrahmens zur Umsetzung hat das Land zur Unterstützung der Zulassungsbehörden zusätzliches Personal bereitgestellt. Da es sich hierbei um operative und technische Rollouttätigkeiten handelte, hat Dataport, um den Koordinierungsaufwand zu reduzieren und den Prozess zu beschleunigen, die Gesamtkoordination aller Tätigkeiten bis zur Produktionsaufnahme übernommen. Der ITVSH war in diese Umsetzung weiterhin eingebunden.\r\n\r\nFrage: „Sind die Gründe bekannt, warum die Hansestadt Hamburg die Zusammenarbeit mit Dataport beendete?“\r\n\r\nA: Hamburg und Schleswig-Holstein haben gemeinsam ein i-Kfz-Stufe 3+ Portal (Kfz-Online-Dienstleistungen für natürliche Personen) entwickelt und betrieben. Technisch umgesetzt und betrieben wurde dieses Portal von Dataport. Das Portal war bis zum 31.01.2024 in Betrieb und stand allen Zulassungsbehörden in Schleswig-Holstein zur Verfügung. Nicht alle Zulassungsbehörden in Schleswig-Holstein haben das i-Kfz Stufe 3+ Portal genutzt bzw. haben alle Leistungen angeboten.\r\nHamburg und Schleswig-Holstein haben sich entschieden, das gemeinsame Verfahren zur Umsetzung von i-Kfz Stufe 3+ nicht weiterzuentwickeln sowie für i-Kfz Stufe 4 zu ertüchtigen und stattdessen in Übereinstimmung mit der „Einer-Für-Alle“-Strategie des IT-Planungsrates des Bundes und der Länder zum i-Kfz Stufe 4 Portal aus Baden-Württemberg zu wechseln. In Hamburg wurde der Wechsel Ende 2023, in Schleswig-Holstein größtenteils im Januar 2024 vollzogen. Da neben Hamburg und Schleswig-Holstein noch weitere Bundesländer das i-Kfz Stufe 4 Portal von Baden-Württemberg nutzen, sind die Betriebskosten für Hamburg und für Schleswig-Holstein niedriger als bisher. Die Zusammenarbeit zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport ist nicht beendet, sondern dedizierte Leistungsbausteine (Betrieb Online-Dienst i-Kfz) wurden aus übergeordneten strategischen Zielen (Nutzung von kooperativ entwickelten, zentralen Einer-für-alle-Diensten) verlagert.\r\n\r\nFrage: „Warum wählte, und wechselte, man zur Firma Dataport für die Umsetzung, obwohl die Stadt Hamburg ihren Auftrag an Dataport zurückzog? Immerhin wollte man mit Hamburg eine gemeinsame Umsetzung erreichen.“\r\n\r\nA: Mit dem Wechsel zum i-Kfz Stufe 4 Portal in Baden-Württemberg, wurde die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Hamburg und in Schleswig-Holstein umgesetzt. Die neue FZV regelt unter anderem, dass sämtliche Kfz-Online-Leistungen auch für juristische Personen möglich sind. Das bestehende i-Kfz Stufe 3+ Portal hätte dafür erst ertüchtigt werden müssen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.\r\nAus diesem Grund haben sich Hamburg und Schleswig-Holstein entschieden, die für diese beiden Länder bestehende Lösung nicht mehr weiterzuentwickeln und sich zukünftig der zentralen „Einer-Für-Alle“-Lösung Baden-Württembergs anzuschließen.\r\nDataport hat sich in Hamburg und in Schleswig-Holstein um die technischen Fragen der Anbindung des Portals aus Baden-Württemberg gekümmert.\r\n\r\nFrage: „Sind durch diesen Wechsel, neben der zeitlichen Verzögerung, auch höhere Kosten entstanden?“\r\n\r\nA: Zeitliche Verzögerungen im Rollout sind aus mehreren Gründen entstanden. Die gesetzliche Regelungen sind erst zu einem späten Zeitpunkt erlassen worden. Die  XBezahldienst-Schnittstelle als Grundlage der EfA-Mindestanforderung wurde erst am 03.11.23 durch den IT-Planungsrat beschlossen. 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Vielmehr ist es durch die Bündelung der Gesamtkoordination aller Tätigkeiten bei Dataport gelungen, aufgrund des dortigen Erfahrungsschatzes die Prozesse zu beschleunigen und die Produktionsaufnahme innerhalb kürzester Zeit zu realisieren.\r\n\r\nFrage: „Wenn höhere Kosten entstanden sind, bitte ich diese zu beziffern und in Vergleich zu den bis zum Wechsel kalkulierten Kosten zu setzen.“\r\n\r\nA: Es sind keine höheren Kosten entstanden.\r\n\r\nFrage: „Wird es weiterhin eine gemeinsame Lösung für die Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg geben?“\r\n\r\nA: Schleswig-Holstein und Hamburg nutzen das i-Kfz Stufe 4 Portal (Einer für alle Leistung) aus Baden-Württemberg. Somit nutzen gemeinsam mit mehreren Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein auch in Zukunft dasselbe Portal.\r\nIn der Anwendung macht dies für Bürgerinnen und Bürger keinen Unterschied zum bisherigen i-Kfz Stufe 3 Portal.\r\n\r\nFrage: „Falls das nicht der Fall ist, welche Auswirkungen wird das für die Bürgerinnen und Bürger in S-H haben?“\r\n\r\nA: Schleswig-Holstein und Hamburg nutzen eine gemeinsame Lösung.\r\n\r\n\r\nIhre Anfrage gem. § 4 Abs. 1 IZG-SH betrachten wir  hiermit als beantwortet.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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