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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "Art. 7 (1) 1. internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,\r\nArt. 7 (1) 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,\r\nArt. 7 (1) 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\nArt. 7 (1) 4. nachteilige Auswirkung auf den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile\r\nArt. 7 (2) 1. offensichtlich missbräuchlich\r\nArt. 7 (2) 2. Bezug auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen\r\nArt. 7 (2) 3. nicht über Umweltinformationen verfügt\r\nArt. 7 (2) 4. sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht\r\nArt. 7 (2) 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird\r\nArt. 8 (1) 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,\r\nArt. 8 (1) 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder\r\nArt. 8 (1) 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,\r\nArt. 8 (2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nUnterlagen, Protokolle und/oder Gutachten zur Entscheidung, auf der A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut West und Landshut Nord beidseitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h einzuführen. (Betriebskilometer 56,8 bis 64,5)\r\n\r\nAls Pendler auf dieser Strecke frage ich mich bereits seit geraumer Zeit, wie diese Geschwindigkeitsbegrenzung hier zu rechtfertigen ist, da die Strecke dort keine größeren Gefahrenpotenziale im Vergleich zur restlichen Strecke erkennen lässt.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 300146\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/300146/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h auf der Bundesautobahn A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut-West und Landshut-Nord können wir Folgendes mitteilen.\r\n\r\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h wurde im gegenständlichen Bereich seit November 2006 angeordnet. Die verkehrliche Maßnahmen wurde im Vorfeld mit der Obersten Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.\r\nZum damaligen Zeitpunkt befanden sich mehrere anerkannte Unfallhäufungsstellen im betroffenen Streckenabschnitt. Die Unfallanalyse ergab, dass zumeist nicht angepasste Geschwindigkeit, Überholen ohne Beachten des nachfolgenden Verkehrs, Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs, ungenügender Sicherheitsabstand sowie fehlerhaftes Wechseln vom rechten auf den linken Fahrstreifen unfallursächlich sind. Eine Vielzahl an der Anschlussstelle einfahrende Verkehrsteilnehmer wechseln unverzüglich auf den linken Fahrstreifen, um den auf der Hauptfahrbahn fahrenden Lkw zu überholen. Dabei wird die Geschwindigkeit des nachfolgenden Verkehrs oft unterschätzt. Zur Harmonisierung des Geschwindigkeitsniveau ist die Geschwindigkeitsbegrenzung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich.\r\nDie Streckencharakteristik der Bundesautobahn weist in diesem Abschnitt eine kurvige Linienführung mit Gefälle- und Steigungsstrecken auf. Darüber hinaus wird der Verlauf der Bundesstraße  B299 unterbrochen und über die Bundesautobahn  A92 geführt. Das bedeutet, dass der Verkehr der B299 mit einem hohen LKW-Anteil an der Anschlussstelle Altdorf in die A92 einfährt und diese an der Anschlussstelle Landshut-Nord wieder verlässt, um der B299 weiter zu folgen oder in entsprechenden umgekehrter Richtung fährt. Dies führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen zwischen den beiden Anschlussstellen. 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Durch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ist die aktuelle Unfallsituation auf der Bundesautobahn A92 als unauffällig anzusehen.\r\n\r\nIhre Pressestelle\r\n\r\nDie Autobahn GmbH des Bundes\r\nNiederlassung Südbayern\r\nSeidlstraße 7 – 11, 80335 München\r\n\r\nPressestelle\r\nT +49 89 54552 3308\r\n\r\nMail <<E-Mail-Adresse>>\r\nWeb http://www.autobahn.de/\r\n\r\nVertraulichkeitshinweis:\r\nDiese Nachricht und jeder etwaig übermittelte Anhang beinhalten vertrauliche Informationen und sind nur für die Personen oder Unternehmen bestimmt, an welche sie tatsächlich gerichtet sind. Sollten Sie nicht der bestimmungsgemäße Empfänger sein, weisen wir Sie darauf hin, dass sowohl die Verbreitung als auch der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen verboten ist. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzpflichten auslösen. Sollten Sie diese Nachricht aufgrund eines Übermittlungsfehlers erhalten haben, bitten wir Sie, den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.\r\n\r\nSicherheitswarnung: Bitte beachten Sie, dass das Internet kein sicheres Kommunikationsmedium ist. Obwohl wir im Rahmen unseres Qualitätsmanagements und der gebotenen Sorgfalt Schritte eingeleitet haben, um einen Computervirenbefall weitestgehend zu verhindern, können wir aufgrund der Natur des Internets einen Computervirenbefall dieser E-Mail nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.\r\n\r\nHinweis Datenschutz: Nähere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem folgenden Link Datenschutzerklärung : Die Autobahn\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nGesendet: Mittwoch, 14. Februar 2024 23:06\r\nAn: suedbayern <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: Geschwindigkeitsbegrenzung A92 [#300146]\r\n\r\n[Sie erhalten nicht häufig E-Mails von <<E-Mail-Adresse>>. Weitere Informationen, warum dies wichtig ist, finden Sie unter https://aka.ms/LearnAboutSenderIdentification ]\r\n\r\nVORSICHT: Externe E-Mail! Klicken Sie nicht auf Links oder Anhänge, wenn Sie nicht von der Echtheit der Nachricht überzeugt sind.\r\n\r\n\r\nAntrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nUnterlagen, Protokolle und/oder Gutachten zur Entscheidung, auf der A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut West und Landshut Nord beidseitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h einzuführen. (Betriebskilometer 56,8 bis 64,5)\r\n\r\nAls Pendler auf dieser Strecke frage ich mich bereits seit geraumer Zeit, wie diese Geschwindigkeitsbegrenzung hier zu rechtfertigen ist, da die Strecke dort keine größeren Gefahrenpotenziale im Vergleich zur restlichen Strecke erkennen lässt.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. 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                    "\n\r\nzur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h auf der Bundesautobahn A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut-West und Landshut-Nord können wir Folgendes mitteilen.\r\n\r\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h wurde im gegenständlichen Bereich seit November 2006 angeordnet. Die verkehrliche Maßnahmen wurde im Vorfeld mit der Obersten Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.\r\nZum damaligen Zeitpunkt befanden sich mehrere anerkannte Unfallhäufungsstellen im betroffenen Streckenabschnitt. Die Unfallanalyse ergab, dass zumeist nicht angepasste Geschwindigkeit, Überholen ohne Beachten des nachfolgenden Verkehrs, Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs, ungenügender Sicherheitsabstand sowie fehlerhaftes Wechseln vom rechten auf den linken Fahrstreifen unfallursächlich sind. Eine Vielzahl an der Anschlussstelle einfahrende Verkehrsteilnehmer wechseln unverzüglich auf den linken Fahrstreifen, um den auf der Hauptfahrbahn fahrenden Lkw zu überholen. Dabei wird die Geschwindigkeit des nachfolgenden Verkehrs oft unterschätzt. Zur Harmonisierung des Geschwindigkeitsniveau ist die Geschwindigkeitsbegrenzung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich.\r\nDie Streckencharakteristik der Bundesautobahn weist in diesem Abschnitt eine kurvige Linienführung mit Gefälle- und Steigungsstrecken auf. Darüber hinaus wird der Verlauf der Bundesstraße  B299 unterbrochen und über die Bundesautobahn  A92 geführt. Das bedeutet, dass der Verkehr der B299 mit einem hohen LKW-Anteil an der Anschlussstelle Altdorf in die A92 einfährt und diese an der Anschlussstelle Landshut-Nord wieder verlässt, um der B299 weiter zu folgen oder in entsprechenden umgekehrter Richtung fährt. Dies führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen zwischen den beiden Anschlussstellen. Zusätzlich stellt die Streckencharakteristik für die Absicherung von Unfallstellen, die Unfallaufnahme sowie die Rettungsarbeiten für Polizei und Hilfskräfte eine besondere Gefahr dar.\r\nAufgrund dieser besonderen örtlichen Situation besteht hier eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt. Die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind somit erfüllt. Durch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ist die aktuelle Unfallsituation auf der Bundesautobahn A92 als unauffällig anzusehen.\r\n\r\nIhre Pressestelle\r\n\r\nDie Autobahn GmbH des Bundes\r\nNiederlassung Südbayern\r\nSeidlstraße 7 – 11, 80335 München\r\n\r\nPressestelle\r\nT +49 89 54552 3308\r\n\r\nMail "
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                    "\r\nWeb http://www.autobahn.de/\r\n\r\nVertraulichkeitshinweis:\r\nDiese Nachricht und jeder etwaig übermittelte Anhang beinhalten vertrauliche Informationen und sind nur für die Personen oder Unternehmen bestimmt, an welche sie tatsächlich gerichtet sind. Sollten Sie nicht der bestimmungsgemäße Empfänger sein, weisen wir Sie darauf hin, dass sowohl die Verbreitung als auch der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen verboten ist. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzpflichten auslösen. Sollten Sie diese Nachricht aufgrund eines Übermittlungsfehlers erhalten haben, bitten wir Sie, den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.\r\n\r\nSicherheitswarnung: Bitte beachten Sie, dass das Internet kein sicheres Kommunikationsmedium ist. Obwohl wir im Rahmen unseres Qualitätsmanagements und der gebotenen Sorgfalt Schritte eingeleitet haben, um einen Computervirenbefall weitestgehend zu verhindern, können wir aufgrund der Natur des Internets einen Computervirenbefall dieser E-Mail nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.\r\n\r\nHinweis Datenschutz: Nähere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem folgenden Link Datenschutzerklärung : Die Autobahn\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: <"
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                    "\nGesendet: Mittwoch, 14. Februar 2024 23:06\r\nAn: suedbayern <"
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                    " Weitere Informationen, warum dies wichtig ist, finden Sie unter https://aka.ms/LearnAboutSenderIdentification ]\r\n\r\nVORSICHT: Externe E-Mail! Klicken Sie nicht auf Links oder Anhänge, wenn Sie nicht von der Echtheit der Nachricht überzeugt sind.\r\n\r\n\r\nAntrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nUnterlagen, Protokolle und/oder Gutachten zur Entscheidung, auf der A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut West und Landshut Nord beidseitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h einzuführen. (Betriebskilometer 56,8 bis 64,5)\r\n\r\nAls Pendler auf dieser Strecke frage ich mich bereits seit geraumer Zeit, wie diese Geschwindigkeitsbegrenzung hier zu rechtfertigen ist, da die Strecke dort keine größeren Gefahrenpotenziale im Vergleich zur restlichen Strecke erkennen lässt.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.\r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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