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Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).\r\nInformationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“\r\nDer enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.\r\n\r\nSpezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:\r\n\"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.\"\r\nMithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.\r\n\r\nHinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.\r\n\r\nII.\tAnwendbarkeit des UIG/IFG NRW\r\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:\r\n\r\n„Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)\r\n„Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)\r\n„Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde \"gilt\", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)\r\n\r\nUnter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet. \r\n\r\nAusweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:\r\n„Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind.\"\r\n\r\nDer Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.\r\n\r\nMithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.\r\n\r\nIn gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.\r\n\r\n\r\nIII.\tKeine Ausschlussgründe\r\nPersonenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige \"erhebliche Beeinträchtigung\" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.\r\nAuch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.\r\n\r\nIch gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.\r\n\r\nIV.\tKeine Gebühren\r\nSollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.\r\n\r\nIm Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n\r\nNach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 UIG NRW.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte darum, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": null,
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden",
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"name": "Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)",
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"law_type": "Presserecht",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"name": "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)",
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"long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2018-05-25",
"refusal_reasons": "§5 (4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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"name": "Verbraucherinformationsgesetz (VIG)",
"slug": "bund-gesetz-zur-verbesserung-der-gesundheitsbezogenen-verbraucherinformation",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"title": "Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH",
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"subject": "Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]",
"content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\n1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.\r\n2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.\r\n3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.\r\n4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne).\r\n5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags.\r\n6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n\r\n\r\nZur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:\r\n\r\n\r\nI.\tUmweltinformationen\r\nBei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).\r\nInformationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“\r\nDer enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.\r\n\r\nSpezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:\r\n\"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.\"\r\nMithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.\r\n\r\nHinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.\r\n\r\nII.\tAnwendbarkeit des UIG/IFG NRW\r\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:\r\n\r\n„Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)\r\n„Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)\r\n„Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde \"gilt\", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)\r\n\r\nUnter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet. \r\n\r\nAusweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:\r\n„Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind.\"\r\n\r\nDer Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.\r\n\r\nMithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.\r\n\r\nIn gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.\r\n\r\n\r\nIII.\tKeine Ausschlussgründe\r\nPersonenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige \"erhebliche Beeinträchtigung\" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.\r\nAuch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.\r\n\r\nIch gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.\r\n\r\nIV.\tKeine Gebühren\r\nSollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.\r\n\r\nIm Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n\r\nNach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 301682\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/301682/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]"
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"Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\n1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.\r\n2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.\r\n3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.\r\n4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne).\r\n5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags.\r\n6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n\r\n\r\nZur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:\r\n\r\n\r\nI.\tUmweltinformationen\r\nBei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).\r\nInformationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“\r\nDer enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.\r\n\r\nSpezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:\r\n\"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.\"\r\nMithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.\r\n\r\nHinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.\r\n\r\nII.\tAnwendbarkeit des UIG/IFG NRW\r\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:\r\n\r\n„Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)\r\n„Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)\r\n„Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde \"gilt\", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)\r\n\r\nUnter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet. \r\n\r\nAusweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:\r\n„Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind.\"\r\n\r\nDer Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.\r\n\r\nMithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.\r\n\r\nIn gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.\r\n\r\n\r\nIII.\tKeine Ausschlussgründe\r\nPersonenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige \"erhebliche Beeinträchtigung\" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.\r\nAuch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.\r\n\r\nIch gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.\r\n\r\nIV.\tKeine Gebühren\r\nSollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.\r\n\r\nIm Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n\r\nNach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"subject": "AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]",
"content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH“ vom 01.03.2024 (#301682) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nZugleich bitte ich hiermit die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tTagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]\r\n> Datum: \t1. März 2024, 21:17\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Starke Projekte GmbH\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> 1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.\r\n> 2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.\r\n> 3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.\r\n> 4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne).\r\n> 5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags.\r\n> 6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n> 7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.\r\n> \r\n> \r\n> Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:\r\n> \r\n> \r\n> I.\tUmweltinformationen\r\n> Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).\r\n> Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. 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So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“\r\n> Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.\r\n> \r\n> Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:\r\n> \"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.\"\r\n> Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.\r\n> \r\n> Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.\r\n> \r\n> II.\tAnwendbarkeit des UIG/IFG NRW\r\n> Das Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:\r\n> \r\n> „Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)\r\n> „Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)\r\n> „Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde \"gilt\", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)\r\n> \r\n> Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet. \r\n> \r\n> Ausweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:\r\n> „Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind.\"\r\n> \r\n> Der Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.\r\n> \r\n> Mithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.\r\n> \r\n> In gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.\r\n> \r\n> \r\n> III.\tKeine Ausschlussgründe\r\n> Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige \"erhebliche Beeinträchtigung\" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.\r\n> Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.\r\n> \r\n> Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.\r\n> \r\n> IV.\tKeine Gebühren\r\n> Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.\r\n> \r\n> Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n> \r\n> Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\n> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> "
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"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen.\r\n\r\nIn Bezug auf Ihre E-Mail vom 1.3.2024 und Ihr darin geltend gemachtes Auskunftsverlangen, weisen wir dieses Verlangen zurück.\r\n\r\nWie Sie in Ihrer E-Mail ausführen, gilt das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW auch für juristische Personen des Privatrechts, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. Aufgabe der Starke Projekte GmbH ist gemäß des von Ihnen bereits zitierten Gesellschaftszweck die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Es handelt sich damit nicht originär um Aufgaben des Gemeinwohls, sondern, wie es in § 120 GWB heißt, um eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.\r\n\r\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bezieht sich das Informationsrecht auf die bei „der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen“. Die von Ihnen verlangten Informationen beziehen sich nicht auf solche einer von der Starken Projekte GmbH ggfs. übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe wie die Beschaffung von Leistungen, sondern auf rein innerorganisatorische Angelegenheiten, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nInsofern geht Ihr Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 fehl. In diesem Urteil ging es um Fragen, die sich ganz konkret auf die im Zusammenhang mit den gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung der Sparkasse und die hierzu verwandten Gelder richteten, nämlich „an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen M., Zweckverbandssparkasse der Städte M. und T, erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Ausschüttung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftung ausschließen kann, dass die Ausschüttungen an die Stadt M. weitergeleitet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war“.\r\n\r\nDie von Ihnen angeforderten Informationen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die Fragestellung ist schon vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Bezweckt wird nämlich eine kontrollier- und berechenbarere Gestaltung der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung und deren Entscheidungen für die Bevölkerung. Insoweit soll die öffentliche Verwaltung transparenter und ihre Entscheidungen besser nachvollziehbar werden, was letztendlich in einer größeren Akzeptanz des Handelns staatlicher Organe münden soll.\r\n\r\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass es sich bei den angeforderten Informationen um Umweltinformationen handelt, so dass auch unter diesem Aspekt kein Auskunftsrecht besteht.\r\n\r\nIm Übrigen sei auf § 4 Abs. 2 IFG NRW hingewiesen. Die Starke Projekte GmbH als juristische Person unterliegt den Berichts- und Veröffentlichungspflichten des Handelsrechtes, des Transparenzgesetzes sowie des PCGK NRW. Den Informationsinteressen der Allgemeinheit dürfte insoweit Genüge getan sein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Starke Projekte GmbH für solche Auskunftsersuchen keine Gebühren nach VerwGebO IFG NRW erheben kann, eben weil sie weder Hoheitsträger ist noch eine Amtshandlung vorliegt.\r\n\r\nDamit ist festzuhalten, dass die Starke Projekte GmbH nicht verpflichtet ist, Zugang zu den geforderten Informationen zu geben.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\nich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen.\r\n\r\nIn Bezug auf Ihre E-Mail vom 1.3.2024 und Ihr darin geltend gemachtes Auskunftsverlangen, weisen wir dieses Verlangen zurück.\r\n\r\nWie Sie in Ihrer E-Mail ausführen, gilt das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW auch für juristische Personen des Privatrechts, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. Aufgabe der Starke Projekte GmbH ist gemäß des von Ihnen bereits zitierten Gesellschaftszweck die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Es handelt sich damit nicht originär um Aufgaben des Gemeinwohls, sondern, wie es in § 120 GWB heißt, um eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.\r\n\r\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bezieht sich das Informationsrecht auf die bei „der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen“. Die von Ihnen verlangten Informationen beziehen sich nicht auf solche einer von der Starken Projekte GmbH ggfs. übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe wie die Beschaffung von Leistungen, sondern auf rein innerorganisatorische Angelegenheiten, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nInsofern geht Ihr Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 fehl. In diesem Urteil ging es um Fragen, die sich ganz konkret auf die im Zusammenhang mit den gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung der Sparkasse und die hierzu verwandten Gelder richteten, nämlich „an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen M., Zweckverbandssparkasse der Städte M. und T, erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Ausschüttung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftung ausschließen kann, dass die Ausschüttungen an die Stadt M. weitergeleitet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war“.\r\n\r\nDie von Ihnen angeforderten Informationen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die Fragestellung ist schon vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Bezweckt wird nämlich eine kontrollier- und berechenbarere Gestaltung der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung und deren Entscheidungen für die Bevölkerung. Insoweit soll die öffentliche Verwaltung transparenter und ihre Entscheidungen besser nachvollziehbar werden, was letztendlich in einer größeren Akzeptanz des Handelns staatlicher Organe münden soll.\r\n\r\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass es sich bei den angeforderten Informationen um Umweltinformationen handelt, so dass auch unter diesem Aspekt kein Auskunftsrecht besteht.\r\n\r\nIm Übrigen sei auf § 4 Abs. 2 IFG NRW hingewiesen. Die Starke Projekte GmbH als juristische Person unterliegt den Berichts- und Veröffentlichungspflichten des Handelsrechtes, des Transparenzgesetzes sowie des PCGK NRW. Den Informationsinteressen der Allgemeinheit dürfte insoweit Genüge getan sein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Starke Projekte GmbH für solche Auskunftsersuchen keine Gebühren nach VerwGebO IFG NRW erheben kann, eben weil sie weder Hoheitsträger ist noch eine Amtshandlung vorliegt.\r\n\r\nDamit ist festzuhalten, dass die Starke Projekte GmbH nicht verpflichtet ist, Zugang zu den geforderten Informationen zu geben.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]",
"content": "Ihr Az.: unbekannt\r\n\r\nSehr << Anrede >>\n\r\n\r\nHerzlichen Dank für Ihre Antwort.\r\n\r\nI.\tUmweltinformationen\r\nMit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen haben Sie sich ersichtlich nicht beschäftigt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Starke Projekte GmbH dient die Erfüllung der Aufgaben der GmbH „einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.“ \r\nGem. § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallen unter den Anwendungsbereich des UIG alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken. Letzteres ist nach dem Wortlaut Ihres Gesellschaftsvertrags offensichtlich der Fall, wenn Aufgabe Ihrer Gesellschaft einer ökologischen Transformation dienen soll, weil davon diverse Umweltbestandteile gem. § 2 Abs. 2 UIG betroffen sind. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen, der Umweltbezug kann auch ein nur mittelbarer sein (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.).\r\nIm Übrigen verweise ich vollumfänglich auf meine Ausführungen unter dem 01.03.2024.\r\n\r\n\r\nII.\tWahrnehmung öffentlicher Aufgaben\r\nEntgegen Ihrer Annahme legt § 120 Abs. 4 GWB bereits in seinem Wortlaut eindeutig fest, dass die Starke Projekte GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt („Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber“, § 120 Abs. 4 S. 1 GWB).\r\nDass die Förderung des Strukturwandels und die Unterstützung von Kommunen in diesem Anliegen auch darüber hinaus gemeinwohlerheblich, drängt sich ebenfalls auf und entspricht auch den Maßstäben des Urteils des OVG NRW („Die \"Öffentlichkeit\" einer Aufgabe setzt zunächst voraus, dass ihre Erfüllung gemeinwohlerheblich ist, die Öffentlichkeit also an der Erfüllung der Aufgabe maßgeblich interessiert ist.“, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, openjur, Rn. 69). Dass die Tätigkeit Ihrer GmbH im Interesse der Öffentlichkeit ist, dürfte unbestritten sein – anders ließe sich im Übrigen auch nicht erklären, warum das Land NRW eine derartige GmbH hätte gründen sollen.\r\n\r\nIhr Verweis auf § 4 Abs. 1 IFG NRW und die „rein innerorganisatorische Angelegenheiten“ verfängt ebenfalls nicht. Wenn der alleinige Zweck Ihrer GmbH die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist, so sind auch die organisatorischen Angelegenheiten Teil derselben und mithin vom UIG/IFG NRW erfasst.\r\n\r\nIII.\tVerfahren\r\nIch bitte Sie unter Berücksichtigung meiner Ausführungen um eine erneute Prüfung. Zugleich hatte ich bereits am 07.04.2024 die LDI NRW um Vermittlung gebeten und gehe davon aus, dass sie sich demnächst äußern wird. Gerne weise ich schon jetzt daraufhin, dass die LDI bereits in ähnlich gelagerten Fällen (Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, Neuland Hambach GmbH) einen Informationsanspruch bejaht hat.\r\n\r\nHerzlichen Dank für Ihre Mühen!\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 301682\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/301682/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"content": "Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2024 wird hiermit bestätigt.\r\n\r\nWir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. \r\n\r\nWir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!\r\n\r\nDiese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.\r\n\r\nUm unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.\r\n\r\n-- \r\nDie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit \r\nNordrhein-Westfalen\r\nKavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf\r\nTel.: 0211-38424-0\r\nFax: 0211-38424-999\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>> \r\nInternet: www.ldi.nrw.de\r\n\r\n \r\nAllgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> \r\nÖffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse:\r\nwww.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nGesendet: Freitag, 26. April 2024 23:05\r\nAn: ZF LDI Poststelle (LDI) <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]\r\n\r\nIhr Az.: unbekannt, mein Vermittlungsersuchen vom 07.04.2024\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nZur Antwort der Starke Projekte GmbH habe ich nun mehr Stellung genommen (siehe den Anfrageverlauf) und freue mich, wenn Sie die Zeit finden, im Vermittlungsverfahren einige Hinweise zu erteilen.\r\n\r\nHerzlichen Dank!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nwir haben Ihre erneute Anfrage erhalten und möchten dazu wie folgt Stellung nehmen:\r\n\r\nI.\r\n\r\nSelbstredend haben wir Ihr Anliegen geprüft und uns dabei auch mit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen auseinandergesetzt. Hier ist weiterhin nicht erkennbar, inwiefern solche hier betroffen sein sollen. Wie bereits ausgeführt, ist Aufgabe der Starke Projekte GmbH die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Die Gesellschaft dient damit der Entlastung der öffentlichen Auftraggeber im Rheinischen Revier bei der Organisation und Durchführung von Vergabeverfahren. Diese erfordern zeitliche und personelle Ressourcen, die die Starke Projekte GmbH zur Verfügung stellen und so hier substanziell unterstützen kann, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.\r\nDie von Ihnen benannten \"Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken\" sind hiervon ersichtlich nicht erfasst. Entsprechend haben Sie in Ihrer Anfrage auch nicht konkret benannt, inwiefern die angeforderten Unterlagen Umweltinformationen enthalten und welche Sie konkret erhalten wollen. Dies gilt insbesondere für die angeforderten Unterlagen zu Gesellschafterversammlungen.\r\n\r\nII.\r\n\r\nHinsichtlich der Frage der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unterliegen Sie offenbar einem Missverständnis. Das IFG NRW gilt gemäß § 2 Abs. 4 für juristische Personen, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in diesem Sinne wird wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei einer zentralen Beschaffungsstelle um, wie es im GWB heißt, eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Bei solchen Vergabeverfahren handelt es sich um rein verwaltungsinterne Vorgänge zur Vorbereitung und Durchführung einer Beschaffung. Daher nimmt die Starke Projekte keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des IFG NRW wahr.\r\n\r\nAn dieser Stelle möchten wir noch einmal festhalten, dass, da es sich bei Vergabeverfahren um verwaltungsinterne Vorgänge zur Beschaffung handelt, diese ihrer Natur nach rein innerorganisatorische Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW sind, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nIII.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Hinweise zum Verfahren, die wir zur Kenntnis genommen haben. Eine Vergleichbarkeit in der Tätigkeit zu den benannten Organisationen sehen wir jedoch nicht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\nwir haben Ihre erneute Anfrage erhalten und möchten dazu wie folgt Stellung nehmen:\r\n\r\nI.\r\n\r\nSelbstredend haben wir Ihr Anliegen geprüft und uns dabei auch mit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen auseinandergesetzt. Hier ist weiterhin nicht erkennbar, inwiefern solche hier betroffen sein sollen. Wie bereits ausgeführt, ist Aufgabe der Starke Projekte GmbH die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Die Gesellschaft dient damit der Entlastung der öffentlichen Auftraggeber im Rheinischen Revier bei der Organisation und Durchführung von Vergabeverfahren. Diese erfordern zeitliche und personelle Ressourcen, die die Starke Projekte GmbH zur Verfügung stellen und so hier substanziell unterstützen kann, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.\r\nDie von Ihnen benannten \"Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken\" sind hiervon ersichtlich nicht erfasst. Entsprechend haben Sie in Ihrer Anfrage auch nicht konkret benannt, inwiefern die angeforderten Unterlagen Umweltinformationen enthalten und welche Sie konkret erhalten wollen. Dies gilt insbesondere für die angeforderten Unterlagen zu Gesellschafterversammlungen.\r\n\r\nII.\r\n\r\nHinsichtlich der Frage der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unterliegen Sie offenbar einem Missverständnis. Das IFG NRW gilt gemäß § 2 Abs. 4 für juristische Personen, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in diesem Sinne wird wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei einer zentralen Beschaffungsstelle um, wie es im GWB heißt, eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Bei solchen Vergabeverfahren handelt es sich um rein verwaltungsinterne Vorgänge zur Vorbereitung und Durchführung einer Beschaffung. Daher nimmt die Starke Projekte keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des IFG NRW wahr.\r\n\r\nAn dieser Stelle möchten wir noch einmal festhalten, dass, da es sich bei Vergabeverfahren um verwaltungsinterne Vorgänge zur Beschaffung handelt, diese ihrer Natur nach rein innerorganisatorische Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW sind, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nIII.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Hinweise zum Verfahren, die wir zur Kenntnis genommen haben. Eine Vergleichbarkeit in der Tätigkeit zu den benannten Organisationen sehen wir jedoch nicht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Starke Projekte GmbH",
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"last_modified_at": "2024-05-03T14:25:05.246178+02:00"
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