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"request_note": "Einfache Anfragen an Städte und Gemeinden (nicht an Landesbehörden) können unter Umständen auch dann Gebühren nach sich ziehen, wenn sie wenig Verwaltungsaufwand bedeuten. [Schreiben Sie Ihren Landtagsabgeordneten](https://www.abgeordnetenwatch.de/baden-wuerttemberg), um dies zu ändern!",
"request_note_html": "<p>Einfache Anfragen an Städte und Gemeinden (nicht an Landesbehörden) können unter Umständen auch dann Gebühren nach sich ziehen, wenn sie wenig Verwaltungsaufwand bedeuten. <a href=\"https://www.abgeordnetenwatch.de/baden-wuerttemberg\">Schreiben Sie Ihren Landtagsabgeordneten</a>, um dies zu ändern!</p>",
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"description": "Informationen dazu, welche (Qualitäts-)Maßnahmen zur Kontrolle der Fortbildungsveranstaltungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg durch das Ministerium als zuständige Aufsichtsbehörde vorhanden sind.\r\nWarum kann die Zahnärztekammer so viele fragwürdige Fortbildung anbieten?\r\n\r\nZum Hintergrund:\r\nDie Landeszahnärtzekammer bietet viele fragwürdige Fortbildungen an (vgl. https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-8-maerz-2024-100.html)",
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"request_note_html": "<p>Einfache Anfragen an Städte und Gemeinden (nicht an Landesbehörden) können unter Umständen auch dann Gebühren nach sich ziehen, wenn sie wenig Verwaltungsaufwand bedeuten. <a href=\"https://www.abgeordnetenwatch.de/baden-wuerttemberg\">Schreiben Sie Ihren Landtagsabgeordneten</a>, um dies zu ändern!</p>",
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"refusal_reasons": "§4 Schutz öffentlicher Belange\r\n§4.1.1 Internationale Beziehungen\r\n§4.1.2 Äußere und öffentliche Sicherheit\r\n§4.1.3 Kontrollbehörden u.ä.\r\n§4.1.4 Finanzkontrolle\r\n§4.1.5 Strafrechtliches Verfahren\r\n§4.1.6 Vertraulichkeit von Beratungen\r\n§4.1.7 Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§4.1.8 Vertraulichkeit des Austauschs\r\n§4.1.9 Interessen informationspflichtigen Stellen in der Wirtschaft\r\n§4.1.10 Vertraulichkeit einer Person\r\n§4.1.11 Öffentliche Schulen\r\n§5 Schutz personenbezogener Daten\r\n§6 Schutz geistigen Eigentums und Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§2.1 Keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe\r\n§2.2.3 Organe der Rechtspflege\r\n§ 3.3 Keine amtliche Information\r\n§4 Schutz öffentlicher Belange\r\n§4.1.1 Internationale Beziehungen\r\n§4.1.2 Äußere und öffentliche Sicherheit\r\n§4.1.3 Kontrollbehörden u.ä.\r\n§4.1.4 Finanzkontrolle\r\n§4.1.5 Strafrechtliches Verfahren\r\n§4.1.6 Vertraulichkeit von Beratungen\r\n§4.1.7 Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§4.1.8 Vertraulichkeit des Austauschs\r\n§4.1.9 Interessen informationspflichtigen Stellen in der Wirtschaft\r\n§4.1.10 Vertraulichkeit einer Person\r\n§4.1.11 Öffentliche Schulen\r\n§4.2 Verschlusssache\r\n§5 Schutz personenbezogener Daten\r\n§6 Schutz geistigen Eigentums und Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse\r\n§ 7.1.S. Behörde ist nicht zur Verfügung über Information berechtigt",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"law_type": "UIG",
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"letter_start": "Antrag nach dem UVwG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": null,
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ vom 08.03.2024 (#302520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tLandeszahnärztekammer Baden-Württemberg [#302520]\r\n> Datum: \t8. März 2024, 20:03\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Informationen dazu, welche (Qualitäts-)Maßnahmen zur Kontrolle der Fortbildungsveranstaltungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg durch das Ministerium als zuständige Aufsichtsbehörde vorhanden sind.\r\n> Warum kann die Zahnärztekammer so viele fragwürdige Fortbildung anbieten?\r\n> \r\n> Zum Hintergrund:\r\n> Die Landeszahnärtzekammer bietet viele fragwürdige Fortbildungen an (vgl. https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-8-maerz-2024-100.html).\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n> \r\n> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 302520\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/302520/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 302520\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/302520/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"subject": "EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ [#302520]",
"content": "Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt.\n\nBitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt.\n\nBitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "WG: EXTERN: AW: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg [#302520]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. März 2024, zu der wir selbstverständlich gerne Auskunft geben. Erlauben Sie mir bitte vorab den Hinweis, dass es sich bei Ihrer Anfrage um keinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) handelt. Nach dem haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nach diesem Gesetz können Sie also z.B. Zugang zu Akten erhalten, die zu bestimmten Vorgängen vorliegen. Zu Ihrem Anliegen liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Information jedoch keine amtlichen Informationen im Sinne der Legaldefinition vor.\r\n\r\n\r\nSelbstverständlich nehmen wir zu Ihrem Anliegen dennoch gerne Stellung. Die von Herrn Böhmermann im \"Magazin Royale\" thematisierten Fortbildungsangebote im Fortbildungskalendarium der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK) eingetragenen Fortbildungen haben keine Anerkennung durch die Kammer erfahren haben. Das auf der Internetseite der LZK befindliche \"Fortbildungskalendarium\" für externe, nicht kammereigeene Fortbildungen stellt lediglich ein Dienstleistungsangebot für Kammermitglieder zum Auffinden von Fortbildungen dar, das nur deshalb veröffentlicht wird, da die LZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht nur ihre eigene Fortbildung anbieten und bewerben darf.\r\n\r\n\r\nDas Fortbildungskalendarium, das seit Jahren problemlos gelaufen ist und auch keinen Anlass zur Kritik geben hat, ist als Selbsteintragungssystem (für externe Fortbildungsveranstalter) konzipiert, da es der LZK nicht möglich ist, sämtliche Eintragungen selbst vorzunehmen. Die Kammer hat jedoch regelmäßig Eintragungen kontrolliert und auch Fortbildungsangebote gelöscht, die nicht zahnärztlicher Natur waren oder die falsche Angaben enthalten haben. Dass im vorliegenden Fall die in der Sendung ZDF Magazin Royale veranlassten und dargestellten Eintragungen nicht gelöscht wurden erklärt sich damit, dass diese aller Wahrscheinlichkeit erst kurz vor der Aufzeichnung der Sendung eingetragen wurden.\r\n\r\nUm einen solchen Missbrauch zu verhindern, werden die externen Fortbildungsveranstalter auf der entsprechenden Internetseite dezidiert darauf hingewiesen, dass die Selbsteintragung gewissen Vorgaben unterliegt die zu beachten sind. Den entsprechenden Text auf der Internetseite haben wir nachstehend zitiert:\r\n\r\n\r\n\"Alle Fortbildungsveranstalter haben die Möglichkeit, ihre geplanten Fortbildungsveranstaltungen in das Online-Fortbildungskalendarium einzustellen. Die Einstellung erfolgt über die Online-Selbsteintragung. Nach dem Ausfüllen der Pflichtangaben muss durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche die \"Fortbildungserklärung\" akzeptiert werden. Die Fortbildungsveranstalter verpflichten sich, die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung zu beachten und akzeptieren bei der zu vergebenden Punktezahl die \"Bewertungstabelle von Fortbildungsveranstaltungen.\r\n\r\n\r\nDie Punktevergabe ist nicht von der Eintragung in das Fortbildungskalendarium abhängig.\r\n\r\n\r\nEintragungsfähig sind nur Fortbildungsveranstaltungen, die in Baden-Württemberg stattfinden sowie Fortbildungsveranstaltungen, die mindestens vier Wochen vor Beginn angemeldet wurden.\r\n\r\nNach der Plausibilitätsprüfung erfolgt die Übernahme der Daten in das Online-Fortbildungskalendarium. Es besteht jedoch kein Anspruch der Fortbildungsveranstalter auf Eintragung.\r\n\r\n\r\nWir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg keine Prüfung bzw. Bewertung der Inhalte noch der Veranstalter mit der Eintragung vornimmt. Das Kalendarium stellt lediglich eine zusammengefasste Vorstellung des uns gemeldeten Fortbildungsangebots in Baden-Württemberg dar.\"\r\n\r\nEs ist aus unserer Sicht bedauerlich, dass in der Sendung von Herrn Böhmermann auf dieser Sachverhalt ignoriert wurde und der Eindruck wurde, bei den im Fortbildungskalendarium eingetragenen Fortbildungsangeboten handele es sich um offiziell von der LZK anerkannte Angebote.\r\n\r\n\r\nNachdem sich weitere „Spaßvögel“ von der Sendung motiviert fühlten, absurde und teilweise grob verletzende und anstößige „Fortbildungsangebote“ in das Fortbildungskalendarium einzustellen, hat die LZK dieses Angebot nunmehr vom Netz genommen. Den Nachteil haben dadurch seriöse Anbieter, die ihre Fortbildungsangebote nun nicht mehr auf der Internetseite der LZK veröffentlichen können.\r\n\r\n\r\nIch hoffe, ich konnte zur Erhellung des Sachverhalts beitragen und Ihnen Antworten auf Ihre Fragen geben, die die Sendung von Herrn Böhmermann nachvollziehbarer Weise bei Ihnen aufgeworfen hat.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. März 2024, zu der wir selbstverständlich gerne Auskunft geben. Erlauben Sie mir bitte vorab den Hinweis, dass es sich bei Ihrer Anfrage um keinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) handelt. Nach dem haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nach diesem Gesetz können Sie also z.B. Zugang zu Akten erhalten, die zu bestimmten Vorgängen vorliegen. Zu Ihrem Anliegen liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Information jedoch keine amtlichen Informationen im Sinne der Legaldefinition vor.\r\n\r\n\r\nSelbstverständlich nehmen wir zu Ihrem Anliegen dennoch gerne Stellung. Die von Herrn Böhmermann im \"Magazin Royale\" thematisierten Fortbildungsangebote im Fortbildungskalendarium der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK) eingetragenen Fortbildungen haben keine Anerkennung durch die Kammer erfahren haben. Das auf der Internetseite der LZK befindliche \"Fortbildungskalendarium\" für externe, nicht kammereigeene Fortbildungen stellt lediglich ein Dienstleistungsangebot für Kammermitglieder zum Auffinden von Fortbildungen dar, das nur deshalb veröffentlicht wird, da die LZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht nur ihre eigene Fortbildung anbieten und bewerben darf.\r\n\r\n\r\nDas Fortbildungskalendarium, das seit Jahren problemlos gelaufen ist und auch keinen Anlass zur Kritik geben hat, ist als Selbsteintragungssystem (für externe Fortbildungsveranstalter) konzipiert, da es der LZK nicht möglich ist, sämtliche Eintragungen selbst vorzunehmen. Die Kammer hat jedoch regelmäßig Eintragungen kontrolliert und auch Fortbildungsangebote gelöscht, die nicht zahnärztlicher Natur waren oder die falsche Angaben enthalten haben. Dass im vorliegenden Fall die in der Sendung ZDF Magazin Royale veranlassten und dargestellten Eintragungen nicht gelöscht wurden erklärt sich damit, dass diese aller Wahrscheinlichkeit erst kurz vor der Aufzeichnung der Sendung eingetragen wurden.\r\n\r\nUm einen solchen Missbrauch zu verhindern, werden die externen Fortbildungsveranstalter auf der entsprechenden Internetseite dezidiert darauf hingewiesen, dass die Selbsteintragung gewissen Vorgaben unterliegt die zu beachten sind. Den entsprechenden Text auf der Internetseite haben wir nachstehend zitiert:\r\n\r\n\r\n\"Alle Fortbildungsveranstalter haben die Möglichkeit, ihre geplanten Fortbildungsveranstaltungen in das Online-Fortbildungskalendarium einzustellen. Die Einstellung erfolgt über die Online-Selbsteintragung. Nach dem Ausfüllen der Pflichtangaben muss durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche die \"Fortbildungserklärung\" akzeptiert werden. Die Fortbildungsveranstalter verpflichten sich, die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung zu beachten und akzeptieren bei der zu vergebenden Punktezahl die \"Bewertungstabelle von Fortbildungsveranstaltungen.\r\n\r\n\r\nDie Punktevergabe ist nicht von der Eintragung in das Fortbildungskalendarium abhängig.\r\n\r\n\r\nEintragungsfähig sind nur Fortbildungsveranstaltungen, die in Baden-Württemberg stattfinden sowie Fortbildungsveranstaltungen, die mindestens vier Wochen vor Beginn angemeldet wurden.\r\n\r\nNach der Plausibilitätsprüfung erfolgt die Übernahme der Daten in das Online-Fortbildungskalendarium. Es besteht jedoch kein Anspruch der Fortbildungsveranstalter auf Eintragung.\r\n\r\n\r\nWir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg keine Prüfung bzw. Bewertung der Inhalte noch der Veranstalter mit der Eintragung vornimmt. Das Kalendarium stellt lediglich eine zusammengefasste Vorstellung des uns gemeldeten Fortbildungsangebots in Baden-Württemberg dar.\"\r\n\r\nEs ist aus unserer Sicht bedauerlich, dass in der Sendung von Herrn Böhmermann auf dieser Sachverhalt ignoriert wurde und der Eindruck wurde, bei den im Fortbildungskalendarium eingetragenen Fortbildungsangeboten handele es sich um offiziell von der LZK anerkannte Angebote.\r\n\r\n\r\nNachdem sich weitere „Spaßvögel“ von der Sendung motiviert fühlten, absurde und teilweise grob verletzende und anstößige „Fortbildungsangebote“ in das Fortbildungskalendarium einzustellen, hat die LZK dieses Angebot nunmehr vom Netz genommen. Den Nachteil haben dadurch seriöse Anbieter, die ihre Fortbildungsangebote nun nicht mehr auf der Internetseite der LZK veröffentlichen können.\r\n\r\n\r\nIch hoffe, ich konnte zur Erhellung des Sachverhalts beitragen und Ihnen Antworten auf Ihre Fragen geben, die die Sendung von Herrn Böhmermann nachvollziehbarer Weise bei Ihnen aufgeworfen hat.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-04-24T14:50:21.953462+02:00"
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