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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Inwiefern werden grundbeorderte und nicht grundbeorderte Reservisten in die Bundeswehr eingezogen, wenn diese zeitgleich im THW tätig sind?\r\nIst dies abhängig vom Posten den die Reservisten beim THW bekleiden?\r\nWo finde ich die entsprechenden Dienstvorschriften dazu?"
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"description": "Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt den Minister in seinen vielfältigen Verantwortlichkeiten als Mitglied der Bundesregierung, Fachminister für die militärische Verteidigung, Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Frieden sowie als Verantwortlichen für die Wehrverwaltung.\r\nAlle Weisungen und Befehle des Ministeriums an die Bundeswehr ergehen im Namen oder im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung.\r\nVielfalt und Komplexität der Aufgaben, die Größe des unterstellten Bereichs und die historischen Erfahrungen Deutschlands bestimmten 1955 den Grundaufbau des \r\nBMVg\r\n. Dieser Aufbau hat im Wesentlichen noch heute Bestand. Er berücksichtigt die Besonderheiten der Führung von Streitkräften sowie die Verfassungsvorgabe einer Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.\r\nDas Verteidigungsministerium wird im Rahmen der Reform der Bundeswehr neu ausgerichtet. Seine künftige Organisationsstruktur orientiert sich dabei an den Leitgedanken übergreifender Aufgabenwahrnehmung sowie an Effizienz und Wirtschaftlichkeit. Diese soll durch die Zusammenfassung bislang zersplitterter Aufgaben und Zuständigkeiten erreicht werden.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BMVg/Bundesministerium-der-Verteidigung.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nInwiefern werden grundbeorderte und nicht grundbeorderte Reservisten in die Bundeswehr eingezogen, wenn diese zeitgleich im THW tätig sind?\r\nIst dies abhängig vom Posten den die Reservisten beim THW bekleiden?\r\nWo finde ich die entsprechenden Dienstvorschriften dazu?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n[geschwärzt]\n\n\n\n\nAnfragenr: 304941\nAntwort an: [geschwärzt]\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n[geschwärzt]\n\nPostanschrift\n[geschwärzt]\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nInwiefern werden grundbeorderte und nicht grundbeorderte Reservisten in die Bundeswehr eingezogen, wenn diese zeitgleich im THW tätig sind?\r\nIst dies abhängig vom Posten den die Reservisten beim THW bekleiden?\r\nWo finde ich die entsprechenden Dienstvorschriften dazu?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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"subject": "Reservedienst Vereinbarkeit mit THW-Ehrenamt [#304941]; hier: Empfangsbestätigung",
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
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"subject": "Reservedienst Vereinbarkeit mit THW-Ehrenamt [#304941]",
"content": "Klassifizierung: ÖFFENTLICH / PUBLIC/PersDat Schutzbereich 1\r\nBMVg RO I 1\r\nAz 39-22-17/A5/V744\r\n\r\n\r\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\n\r\nBezug: Ihr Antrag vom 3. April 2024 (s.u.)\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützte Anfrage vom 3. April 2024 (Bezug). Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\nDas IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Allgemeine Sachstandsanfragen oder Rechtsauskünfte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Demnach besteht insoweit von vornherein kein Anspruch nach dem IFG.\r\n\r\nIm Rahmen einer Bürgeranfrage außerhalb des IFG kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\nGrundsätzlich sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, gemäß § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Die Wehrpflicht endet nach § 3 WPflG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Offizieren und Unteroffizieren mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet sie generell mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.\r\n\r\nFür ehemalige Soldatinnen und Soldaten bzw. Personen, die sich zum Wehrdienst verpflichtet haben, gilt darüber hinaus nach § 1 Reservistengesetz i.V.m. dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes grds. die Dienstleistungspflicht. Lediglich für dienstleistungspflichtige Männer geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor (vgl. § 80 Soldatengesetz).\r\n\r\nNach den Regelungen des § 13a WPflG werden Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, grundsätzlich nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt danach auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt also grundsätzlich ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\r\n\r\nNeben der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist auch den Zivil-/Katastrophenschutz jederzeit sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat dazu in § 13a WPflG einen Kräfteausgleich vorgesehen, um allen staatlichen Sicherheitsaufgaben nachzukommen. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren . Dabei kann nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden, sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Insbesondere haben die zuständigen Behörden in den Ländern die Verpflichtung, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. Innerhalb der Länder sind diese jeweils dafür zuständig, bis auf kommunale Ebene den landesweiten Zivil-/Katastrophenschutz organisatorisch zu planen bzw. abzustimmen.\r\n\r\nAllgemein besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Vorschläge zur Zurückstellung von Personal oder zur Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) zu unterbreiten (Vgl. §§ 67 Absatz 6 und 68 des Soldatengesetzes bzw. §§ 12 Absatz 7 und 13 WPflG sowie die Unabkömmlichstellungsverordnung; die Verordnung benennt bspw. in § 1 ein Vorschlagsrecht für die Uk-Stellung von Angehörigen des Technischen Hilfswerks.).\r\n\r\nIn Bezug auf die im Oktober 2021 eingeführte sog. Grundbeorderung (GBO) ehemaliger Soldatinnen und Soldaten, wird zur Vermeidung von Aufgabendopplung bei (zukünftiger) Tätigkeit von haupt- und ehrenamtlichen Angehörigen in Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Einsatzbezug von einer Grundbeorderung abgesehen. Eine GBO in der Reserve erfolgt grundsätzlich seit Oktober 2021 bei allen wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für einen Zeitraum von sechs Jahren, sofern am Tage des Dienstzeitendes das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Das heißt, steht zum Entlassungstermin aus dem aktiven Dienstverhältnis eine Zugehörigkeit zu einer der vorgenannt beschriebenen Behörden/Organisationen fest oder wird die Zugehörigkeit zu einer solchen nach erfolgter Einplanung in die GBO begründet, wird bei entsprechendem Nachweis die Beorderung der Reservistin bzw. des Reservisten durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr nicht vorgenommen bzw. wieder aufgehoben. Hierüber findet eine Belehrung der zur Entlassung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten statt. Bzgl. der weiteren Details verweise ich auf den beiliegenden Erlass einschl. Anlagen. Ein Hinderungsgrund für die GBO besteht danach bereits grundsätzlich, wenn die Tätigkeit in der jeweiligen Behörde oder Organisation hauptamtlich oder im Ehrenamt mit Einsatzaufgaben wahrgenommen wird, mithin auch im Bereich der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit nachgeordnetem Bereich.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, gemäß § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Die Wehrpflicht endet nach § 3 WPflG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Offizieren und Unteroffizieren mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet sie generell mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.\r\n\r\nFür ehemalige Soldatinnen und Soldaten bzw. Personen, die sich zum Wehrdienst verpflichtet haben, gilt darüber hinaus nach § 1 Reservistengesetz i.V.m. dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes grds. die Dienstleistungspflicht. Lediglich für dienstleistungspflichtige Männer geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor (vgl. § 80 Soldatengesetz).\r\n\r\nNach den Regelungen des § 13a WPflG werden Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, grundsätzlich nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt danach auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt also grundsätzlich ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\r\n\r\nNeben der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist auch den Zivil-/Katastrophenschutz jederzeit sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat dazu in § 13a WPflG einen Kräfteausgleich vorgesehen, um allen staatlichen Sicherheitsaufgaben nachzukommen. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren . Dabei kann nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden, sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Insbesondere haben die zuständigen Behörden in den Ländern die Verpflichtung, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. Innerhalb der Länder sind diese jeweils dafür zuständig, bis auf kommunale Ebene den landesweiten Zivil-/Katastrophenschutz organisatorisch zu planen bzw. abzustimmen.\r\n\r\nAllgemein besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Vorschläge zur Zurückstellung von Personal oder zur Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) zu unterbreiten (Vgl. §§ 67 Absatz 6 und 68 des Soldatengesetzes bzw. §§ 12 Absatz 7 und 13 WPflG sowie die Unabkömmlichstellungsverordnung; die Verordnung benennt bspw. in § 1 ein Vorschlagsrecht für die Uk-Stellung von Angehörigen des Technischen Hilfswerks.).\r\n\r\nIn Bezug auf die im Oktober 2021 eingeführte sog. Grundbeorderung (GBO) ehemaliger Soldatinnen und Soldaten, wird zur Vermeidung von Aufgabendopplung bei (zukünftiger) Tätigkeit von haupt- und ehrenamtlichen Angehörigen in Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Einsatzbezug von einer Grundbeorderung abgesehen. Eine GBO in der Reserve erfolgt grundsätzlich seit Oktober 2021 bei allen wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für einen Zeitraum von sechs Jahren, sofern am Tage des Dienstzeitendes das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Das heißt, steht zum Entlassungstermin aus dem aktiven Dienstverhältnis eine Zugehörigkeit zu einer der vorgenannt beschriebenen Behörden/Organisationen fest oder wird die Zugehörigkeit zu einer solchen nach erfolgter Einplanung in die GBO begründet, wird bei entsprechendem Nachweis die Beorderung der Reservistin bzw. des Reservisten durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr nicht vorgenommen bzw. wieder aufgehoben. Hierüber findet eine Belehrung der zur Entlassung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten statt. Bzgl. der weiteren Details verweise ich auf den beiliegenden Erlass einschl. Anlagen. Ein Hinderungsgrund für die GBO besteht danach bereits grundsätzlich, wenn die Tätigkeit in der jeweiligen Behörde oder Organisation hauptamtlich oder im Ehrenamt mit Einsatzaufgaben wahrgenommen wird, mithin auch im Bereich der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit nachgeordnetem Bereich.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
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"last_modified_at": "2024-07-15T15:31:47.025092+02:00"
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