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    "description": "- Ist dem Hessischen Kultusministerium und/oder nachgeordneten Einrichtungen bzw. Behörden bekannt, wie viele Lehrkräfte im hessischen Schuldienst an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguished Educator, Apple Distinguished Trainer, Google Teacher, Microsoft Innovativ Educator (Expert) tragen? Wenn ja, um wie viele handelt es sich (in welchem bekannten Zeitraum)?\r\n- Existieren in Hessen Regelungen/Vorschriften/Erlasse oder ähnliches, nach denen das Ministerium, Schulbehörden, Schulleitungen oder andere für die Aufsicht des Schulwesens und die dort tätigen Personen Verantwortliche über die Teilnahme an solchen oder anderen konzerneigenen/-nahen Fortbildungen und das Tragen bzw. auch öffentliche Anführen daraus resultierender Titel/Bezeichnungen angezeigt bekommen müssen (seitens der Lehrer*innen oder Dritter)? Gibt es Regelungen, die zuvor Genanntes betreffen hinsichtlich der Einscheidungsfindung bzgl. deren Zulässigkeit auf die das Ministerium, eine zuständige Behörde oder Schulleitung im Fall einer zu treffenden Entscheidung rekurieren kann?\r\n- Bestehen Regelungen für die Durchführung und das Anzeigen von derartigen Fortbildungsangeboten, an denen sich sowohl Anbieter als potentiell Teilnehmende orientieren können/müssen, und wie sehen die aus? Falls vorhanden: Wie viele konzernnahe/-eigene Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), wurden in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 wem gemeldet?",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§7.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§7.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§7.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§7.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§7.1.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§7.1.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§7.1.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§7.1.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§7.1.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§8.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§8.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§8.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§8.2 Umweltinformationen privater Dritter, deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nin Bezug auf Ihre Anfrage vom 26.07.2018 möchten wir Ihnen Ihre Fragen beantworten:\n\nIst dem Hessischen Kultusministerium und/oder nachgeordneten Einrichtungen bzw. Behörden bekannt, wie viele Lehrkräfte im hessischen Schuldienst an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguished Educator, Apple Distinguished Trainer, Google Teacher, Microsoft Innovativ Educator (Expert) tragen? Wenn ja, um wie viele handelt es sich (in welchem bekannten Zeitraum)?\n\nEs ist dem Hessischen Kultusministerium nicht bekannt, wie viele Lehrkräfte an entsprechenden Lehrerprogrammen teilgenommen und Titel erworben haben.\n\nExterne Anbieter können ihre Fortbildungsangebote für Lehrkräfte bei der dafür zuständigen Hessischen Lehrkräfteakademie akkreditieren lassen. Von Apple, Microsoft und Google gibt es bislang keine akkreditierten Fortbildungsangebote, so dass keine Aussage zu Teilnehmerzahl bzw. Zeitraum gemacht werden kann.\n\n\nExistieren in Hessen Regelungen/Vorschriften/Erlasse oder ähnliches, nach denen das Ministerium, Schulbehörden, Schulleitungen oder andere für die Aufsicht des Schulwesens und die dort tätigen Personen Verantwortliche über die Teilnahme an solchen oder anderen konzerneigenen/-nahen Fortbildungen und das Tragen bzw. auch öffentliche Anführen daraus resultierender Titel/Bezeichnungen angezeigt bekommen müssen (seitens der Lehrer*innen oder Dritter)?\n\nFortbildungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.\n\n\nGibt es Regelungen, die zuvor Genanntes betreffen hinsichtlich der Entscheidungsfindung bzgl. deren Zulässigkeit auf die das Ministerium, eine zuständige Behörde oder Schulleitung im Fall einer zu treffenden Entscheidung rekurrieren kann?\n\nDie Regelungen finden sich in § 58 Abs. 2 HBG sowie in § 3 Abs. 15 HSchG, wonach das Führen eines solchen Titels nicht gestattet ist.\nHinzu treten die Regelungen zum Recht auf und der Pflicht zur Fortbildung nach § 4 Abs. 6 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (DO) und der damit verbundenen Regelungen der §§ 16 Nr. 7 und 17 Abs. 2 DO.\n\nBestehen Regelungen für die Durchführung und das Anzeigen von derartigen Fortbildungsangeboten, an denen sich sowohl Anbieter als auch potentiell Teilnehmende orientieren können/müssen, und wie sehen die aus?\n\n\nEs gibt eine Stelle zur Akkreditierung für Fortbildungsveranstaltungen (s.o.); für externe Anbieter ist dieses Akkreditierungsverfahren freiwillig. Die Akkreditierung bietet den hessischen Lehrkräften die Gewähr, dass die Fortbildungsveranstaltungen den vom hessischen Kultusministerium gesetzten Standards entsprechen und damit die Bedingung für einen gelingenden Lernprozess gegeben sind.\nDen hessischen Lehrkräften steht es allerdings frei, an nicht akkreditierten Veranstaltungen teilzunehmen. Fortbildungen während der Unterrichtszeit bedürfen dabei der  Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.\n\nFalls vorhanden: Wie viele konzernnahe/-eigene Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), wurden in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 wem gemeldet?\n\nSiehe Antwort zu Frage 1.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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