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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Wie werden Rundfunkunternehmen \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" in der Statistik geführt?\r\n\r\nEs ist allgemein bekannt, dass \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt?"
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"description": "Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, \"amtliche\", zuverlässige Daten nach den Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit zu gewinnen. Die Grundsätze für die Arbeit und Aufgaben des Amtes sind im Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke geregelt. \r\nGemeinsam mit den Statistischen Ämtern der 16 Länder führt es statistische Erhebungen durch. Die Bundesstatistik ist weitgehend dezentral organisiert. Damit hat das Statistische Bundesamt in erster Linie eine koordinierende Funktion. Es ist seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Bundesstatistiken überschneidungsfrei, nach einheitlichen Methoden und termingerecht durchgeführt werden.\r\nZu den Aufgaben des Amtes gehören auch die methodische und technische Vorbereitung der einzelnen Statistiken, die Weiterentwicklung des Programms der Bundesstatistik, die Koordinierung der Statistiken untereinander und die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Bundesergebnisse. Für die Durchführung der Erhebung und die Aufbereitung bis zum Landesergebnis sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - die Statistischen Ämter der Länder zuständig.\r\nAuf Grund des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (\r\nBStatG\r\n) vom 22.1.1987 (\r\nBGBl\r\n. I S. 462/565) hat das Statistische Bundesamt als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern unter anderem folgende Aufgaben durchzuführen:\r\nStatistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) vorzubereiten, \r\nauf die einheitliche und termingemäße Durchführung durch die Länder hinzuwirken, \r\nBundesergebnisse zusammenzustellen und zu veröffentlichen, \r\nin Einzelfällen Bundesstatistiken auch zu erheben und aufzubereiten, \r\ndie volkswirtschaftliche Gesamtrechnung aufzustellen, \r\ndie allgemeine Statistische Datenbank des Bundes zu führen, \r\nan der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bundesstatistik mitzuwirken und Gutachten über statistische Fragen zu erstatten. \r\nIn zunehmendem Umfang werden dem Statistischen Bundesamt im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes und seiner Fortentwicklung zur Europäischen Union Aufgaben durch supranationale Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften übertragen.\r\nDer Präsident des Statistischen Bundesamtes ist Bundeswahlleiter für die Bundestagswahlen und für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament. Nach § 3 BWG ist er auch Mitglied der vom Bundespräsidenten ernannten ständigen Wahlkreiskommission.\r\nAußerdem nimmt das Statistische Bundesamt gemäß § 9 des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963 (\r\nBGBl\r\n. I S. 685) die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Sachverständigenrates wahr.\r\nDas Statistische Bundesamt unterhält seit dem 1. Juli 1999 seine Zweigstelle in Bonn. Der i-Punkt bietet einen modernen und unmittelbaren Informations- und Beratungsservice in Berlin. Der Eurostat-Datashop unterhält einen statistischen Informations- und Beratungsdienst über den Bestand an harmonisierten Daten zur europäischen Union, zur Eurozone, zu den EU-Mitgliedstaaten sowie zu den wichtigsten Partner- und Beitrittsländern. Das Statistische Bundesamt führt in Verwaltungsgemeinschaft das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/S/StBA/Statistisches-Bundesamt.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"subject": "Eingangsbestätigung IFG Antrag 232: Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nwir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15. August 2018.\n\nIhre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30232 geführt.\nBitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an.\n\nIhre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen\nunaufgefordert auf Sie zurück.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nSie haben mit E-Mail vom 16. August 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30232) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. \nIn dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:\n\nWie werden Rundfunkunternehmen \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" in der Statistik geführt?\nEs ist allgemein bekannt, dass \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt?\n\nZu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses wie folgt Stellung:\n\nWir haben Ihnen bereits mit unserer Auskunft im Nachgang zu Ihrem Antrag mit dem Az.: A-IR/1110100-IF30189 (unsere E-Mail vom 15.03.2018) das Folgende erläutert:\nEs ist uns nicht möglich, Informationen explizit zu einzelnen Unternehmen weiter zu geben. Selbst die Information, ob es sich hierbei um ein Unternehmen oder einen Betrieb handelt, wäre schon eine Einzelangabe, die der statistischen Geheimhaltung unterliegt. Das sogenannte Statistikgeheimnis ist in § 16 Abs. 1 BStatG normiert. Die Vorschrift lautet: \"Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.\"\n\nWir dürfen daher Ihre Fragen nicht mit Angaben dazu, wie ZDF oder Deutschlandradio klassifiziert sind, beantworten.\n\nWir bedauern, dass wir Ihnen keine andere Antwort geben können, und hoffen auf Ihr Verständnis.\n\nGrundsätzlich kann die amtliche Statistik aber ihre Konzepte erläutern, nach denen sie bei der Abgrenzung der Einheiten vorgeht. Vielleicht hilft Ihnen dies weiter:\n\nDas statistische Unternehmensregister (URS) führt beispielsweise die Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die rechtlichen Einheiten, aus denen die Unternehmen bestehen, sowie Informationen zu Unternehmensgruppen. Die Unternehmen werden im URS einer Haupttätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zugeordnet. \n\nAuf Basis dieser Zuordnung im URS erfolgt die Einbeziehung der Unternehmen in die bereichsspezifischen Unternehmensstatistiken. Tätigkeiten der Rundfunkveranstalter (Abteilung 60 der WZ 2008) werden in die Statistiken des Dienstleistungsbereichs einbezogen. Aus klassifikatorischer Sicht ist zu ergänzen, dass in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vom Grundsatz her Einheiten, deren Haupttätigkeit aus der \"Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen\" besteht, der Unterklasse 60.10.0 (\"Hörfunkveranstalter\") zuzuordnen wären (s. https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60100) und Einheiten, deren Haupttätigkeit die \"Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen\" darstellt, in die Unterklasse 60.20.0 (\"Fernsehveranstalter\") fallen würden (s. https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200).\n\nEbenfalls im URS geführt wird die Zugehörigkeit der rechtlichen Einheiten zu Unternehmensgruppen nach dem statistischen Kontrollkonzept.\n\nAußerdem nimmt das URS eine Zuordnung nach Institutionellen Sektoren gemäß des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) vor. Bei der Typisierung des Institutionellen Sektors werden grundsätzlich die Sektoren „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, „Finanzielle Kapitalgesellschaften“, „Staat“, „Private Haushalte“ und „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ unterschieden. Nähere Auskünfte zur allgemeinen Zuordnung von Einheiten zum ESVG (Abteilung D) stehen als Metadaten auf den Informationsangeboten der statistischen Ämter zur Verfügung.\n\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\n\n1. Schriftlich oder zur Niederschrift:\nDer Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden\n\n2. Auf elektronischem Weg:\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in [#32888]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\nvielen Dank für Ihre Antwort.\nMir geht es darum, die Vorgehensweise des Statistischen Bundesamts im Falle der speziellen Unternehmen zu erfahren. Ich habe als Beispiel 2 Unternehmen genannt.\n\nDa Sie keine Informationen über einzelne Unternehmen geben können, schreiben Sie mir bitte nur über die Situation.\n\nSituation:\nBundesländer gründen per Staatsverträgen eigene Unternehmen. Auch Liquidierung dieser Unternehmen läuft nach diesen Staatsverträgen ab. Zur Finanzierung dieser Unternehmen werden in jedem Bundesland eine spezielle öffentliche Abgabe eingeführt. Statistisches Bundesamt bucht diese Abgabe in der Statistik als Steuer.\n\nFazit: von den Bundesländern per Staatsverträgen gegründete Unternehmen, die vollständig durch öffentliche spezielle Abgabe (in Statistik: Steuer) finanziert werden, sind komplett von Bundesländern abhängig.\n\nFrage: werden diese Unternehmen von Statistik als Teil der Bundesländer betrachtet und somit als Teil des Staates? Falls nicht, warum nicht? Da aus Sicht der Statistik diese Unternehmen vom Steuer finanziert werden und müssten somit zwangsläufig zu Bundesländern und somit zum Staat gehören.\n\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkunternehmen-zdf-und-deutschlandradio/\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 32888\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\nvielen Dank für Ihre Antwort.\nMir geht es darum, die Vorgehensweise des Statistischen Bundesamts im Falle der speziellen Unternehmen zu erfahren. Ich habe als Beispiel 2 Unternehmen genannt.\n\nDa Sie keine Informationen über einzelne Unternehmen geben können, schreiben Sie mir bitte nur über die Situation.\n\nSituation:\nBundesländer gründen per Staatsverträgen eigene Unternehmen. Auch Liquidierung dieser Unternehmen läuft nach diesen Staatsverträgen ab. Zur Finanzierung dieser Unternehmen werden in jedem Bundesland eine spezielle öffentliche Abgabe eingeführt. Statistisches Bundesamt bucht diese Abgabe in der Statistik als Steuer.\n\nFazit: von den Bundesländern per Staatsverträgen gegründete Unternehmen, die vollständig durch öffentliche spezielle Abgabe (in Statistik: Steuer) finanziert werden, sind komplett von Bundesländern abhängig.\n\nFrage: werden diese Unternehmen von Statistik als Teil der Bundesländer betrachtet und somit als Teil des Staates? Falls nicht, warum nicht? Da aus Sicht der Statistik diese Unternehmen vom Steuer finanziert werden und müssten somit zwangsläufig zu Bundesländern und somit zum Staat gehören.\n\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkunternehmen-zdf-und-deutschlandradio/\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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"subject": "Ihre Rückfrage: IFG Antrag Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio (Az.: A-IR/1110100-IF30232)",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\ngerne beantworten wir Ihre Rückfrage vom 22.08.2018 zu unserem IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30232) nach Rücksprache mit der Fachabteilung im Rahmen einer einfachen Auskunft wie folgt:\r\n\r\nWir haben Ihnen in unserer Auskunft im Rahmen des genannten IFG-Bescheid eine allgemein gefasste Antwort in Bezug auf die Zuordnung von öffentlichen Rundfunkanstalten zu institutionellen Sektoren gemäß ESVG gegeben und auf die Metadaten verwiesen. Diese Auskunft ergänzen wir nun um die folgende Information:\r\nEurostat hat jüngst (im Juli dieses Jahres) entschieden, dass die öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland dem institutionellen Sektor Staat zuzuordnen sind). Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die öffentlichen Rundfunkanstalten daher baldmöglichst, zur nächsten umfassenden Revision im Sommer 2019, dem Sektor Staat zuordnen.\r\n\r\nDie zugrundeliegende Entscheidung von Eurostat finden Sie unter folgendem link:\r\nhttp://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8683865/Advice-2018-DE-Sector-classification-of-the-DE-public-broadcasting-agencies.pdf/58f841a7-4681-4a18-9908-b672a663710b\r\n\r\nHier wird von Eurostat auch darauf hingewiesen werden, dass eine Finanzierung über Zwangsabgaben nicht automatisch zu einer Zuordnung zum Sektor Staat führen muss. \r\n\r\nDas von Ihnen dargestellte Fazit, wonach ein einzelnes Kriterium (Grad der Finanzierung) für eine Sektorzuordnung ausreichen sollte, wird von Eurostat also nicht geteilt. Eurostat ist jedoch der Überzeugung, dass eine überwiegende Zahl von Indikatoren für eine Zuordnung der öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zum Sektor statt spricht (siehe Seite 13 des Eurostat-Advice).\r\n\r\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und bedanken uns für Ihr Interesse.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Statistisches Bundesamt",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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