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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG).\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. \r\n\r\nSollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2018-05-08",
                "refusal_reasons": "§4.1 (1) das Bekanntwerden des Akteninhalts die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes berühren würde oder die Beziehungen des Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund oder zu den Ländern beeinträchtigen könnte,\r\n§4.1 (2) durch das Bekannt werden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart würden,\r\n§4.1 (3) sich der Inhalt der Akten auf Beratungen der Landesregierung oder Arbeiten zu ihrer Vorbereitung bezieht,\r\n§4.1 (4) das Bekannt werden des Akteninhalts Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr oder andere Belange der inneren Sicherheit beeinträchtigen könnte oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte,\r\n§4.1 (5) durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen.\r\n§4.2 (1) soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen oder auf Vorgänge bezieht, die nach § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten oder zu beschließen sind oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten oder beschlossen worden sind,\r\n§4.2 (2) wenn durch das vorzeitige Bekannt werden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte,\r\n§4.2 (3) wenn sie sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht oder\r\n§4.2 (4) wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde,\r\n§4.3 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.\r\n(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit\r\n§5.1 (1) hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden,\r\n§5.1 (2) der Einsicht der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, entgegensteht oder\r\n§5.1 (3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens offenbart",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Umweltinformationsgesetz (BbgUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "subject": "Ihr Antrag",
            "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des BbgUIG sowie des VIG um die im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vorliegenden Dokumente zur Aktion \"TopfSecret\".\r\n\r\nAuf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht.\r\n\r\n• Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.\r\nMärz 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 06], S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.\r\nJuli 2015 (GVBI.I/15, [Nr. 19]) ist nicht einschlägig, da es im Rahmen von\r\n\"TopfSecret\" nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UIG\r\ndes Bundes handelt.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem VIG besteht nicht, da das MdJEV nicht für Anfragen\r\nnach dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig ist. § 3 der Verordnung\r\nüber die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\r\ndem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)\r\nvom 12. Juli 2006 (GVBI.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel\r\n36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI.I/16, [Nr. 5]) lautet wie folgt:\r\n\r\n§ 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nZuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes\r\nvom 5. November 2007 (BGBI. I S. 2558) und damit informationspflichtig im\r\nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für\r\ndamit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind\r\n\r\n1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für\r\nInformationen, die\r\na. bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden\r\nsind oder\r\nb. über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde\r\nhinausgehen,\r\n\r\n2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz\r\n(AIG) vom 10. März 1998 (GVBI.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch\r\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 7]) besteht ebenfalls\r\nnicht.\r\n\r\n§ 2 Abs. 4 AIG gewährt einen Anspruch auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren\r\nbis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden\r\nEntscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes, hier des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bbg.\r\n\r\nZwar ist das MdJEV, wie erwähnt, keine für Anträge nach dem VIG zuständige\r\nStelle, allerdings führt das Ministerium die Rechts- und Fachaufsicht über\r\ndie für Anfragen nach dem VIG zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte\r\nund ist in dieser Funktion mit allgemeinen Rechtsfragen im Zusammenhang\r\nmit den Anfragen befasst. Die im Zusammenhang mit \"TopfSecret\" laufenden\r\nVerfahren sind jedoch noch nicht beendet und stellen daher laufende Verfahren\r\nim Sinne des § 3 Abs. 4 AIG dar. Da Sie im Verhältnis zum MdJEV kein\r\nVerfahrensbeteiligter sind, steht Ihnen auch nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.\r\n\r\nIhrem Antrag kann daher mangels Anspruch nicht entsprochen werden.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage\r\nbeim Verwaltungsgericht Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.\r\n\r\nDie Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium der Justiz und für\r\nEuropa und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 107, 144 73 Potsdam)\r\nund den Streitgegenstand bezeichnen.\r\n\r\nDie Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag\r\nenthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\r\nsollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder\r\nAblichtung beigefügt werden.\r\n\r\nFalls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen\r\nDokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite \"www.erv.brandenburg.de\" bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.\r\n\r\nDie rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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