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        "description": "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - kurz \nBaFin\n genannt – vereinigt seit ihrer Gründung 2002 die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Die \nBaFin\n ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Damit ist sie unabhängig vom Bundesetat.\nDie 1.700 Beschäftigten der BaFin arbeiten in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beaufsichtigen rund 2.100 Banken, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungsunternehmen, 25 Pensionsfonds sowie 6.000 Fonds und 80 Kapitalanlagegesellschaften.\nZiele der BaFin\nDie \nBaFin\n ist nur im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Bankkunden, Versicherte und Anleger sollen dem Finanzsystem vertrauen können.\nIm Rahmen ihrer Solvenzaufsicht sichert die \nBaFin\n die Zahlungsfähigkeit von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen. Durch ihre Marktaufsicht setzt die \nBaFin\n zudem Verhaltensstandards durch, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wahren. Zum Anlegerschutz gehört es auch, dass die \nBaFin\n unerlaubt betriebene Finanzgeschäfte bekämpft.\nOrganisation der BaFin\nDie \nBaFin\n wird geleitet durch ein Direktorium, das aus Präsident Jochen Sanio und vier Exekutivdirektoren besteht. Karl-Burkhard Caspari übernimmt die Leitung der Wertpapieraufsicht in Frankfurt. Sabine Lautenschläger-Peiter leitet als Exekutivdirektorin die Bankenaufsicht der BaFin und Dr. Thomas Steffen steht an der Spitze der Versicherungsaufsicht. Michael Sell ist Exekutivdirektor des Bereichs „Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung“.\nDie Bankenaufsicht\nNur ein stabiles Finanzsystem kann die finanziellen Mittel bereitstellen, die eine Volkswirtschaft benötigt. Die Bankenaufsicht leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Sie überwacht Universal- und Spezialbanken, Großbanken sowie regional tätige Volksbanken und Sparkassen. Die \nBaFin\n achtet darauf, dass nur zugelassene Unternehmen ihre Dienste am Markt anbieten und dass diese Unternehmen von Vorständen geleitet werden, die ihre fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben und die Institute die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Grundsätze für Bankgeschäfte einhalten. Einer der wichtigsten Grundsätze besagt, dass Banken für Risiken, die sie eingehen, ein angemessenes Eigenkapitalpolster vorhalten müssen.\nDie Bankenaufsicht kann aber nicht immer verhindern, dass ein Unternehmen insolvent wird. In einem solchen Fall sorgen die Einlagensicherungseinrichtungen dafür, dass Kunden ihre Einlagen nicht vollständig verlieren. Wenn die \nBaFin\n den Entschädigungsfall festgestellt hat, kann das Entschädigungsverfahren beginnen. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, stellt dann allerdings nicht die \nBaFin\n, sondern die zuständige Entschädigungseinrichtung fest.\nDie Versicherungsaufsicht\nDas Versicherungsgeschäft basiert in besonderem Maß auf Vertrauen. Kunden erwarten von ihrem Versicherer, dass er ein verlässlicher Vertragspartner ist – und das oftmals über einen sehr langen Zeitraum. Die \nBaFin\n achtet darauf, dass die Belange der Versicherten gewahrt bleiben und die privaten Versicherungsunternehmen ihre vertraglichen Verpflichtungen jederzeit erfüllen können. Sie nimmt damit eine wichtige wirtschaftliche und soziale Aufgabe wahr.\nDie Versicherungsaufsicht sorgt dafür, dass nur zugelassene Versicherer am Markt tätig sind und diese Unternehmen von Vorständen geleitet werden, die ihre fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben und die Versicherer ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen und alle gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben einhalten. Insbesondere haben die Unternehmen ihr Sicherungsvermögen risikogerecht, das heißt sicher und rentabel, anzulegen.\nDie Wertpapieraufsicht\nWichtig für einen funktionierenden Wertpapierhandel ist, dass alle Teilnehmer darauf vertrauen können, faire und transparente Marktbedingungen vorzufinden. Bei Verdacht auf Marktmanipulation und Insiderhandel geht die \nBaFin\n den Dingen auf den Grund. Zudem wacht sie darüber, dass börsennotierte Aktiengesellschaften und deren Aktionäre ihre Meldepflichten einhalten. Die Gesellschaften müssen unter anderem Ad-hoc-Meldungen veröffentlichen, Vorstände und Aufsichtsräte ihre Geschäfte mit eigenen Aktien – \nDirectors’ Dealings\n – melden und Aktionäre sind verpflichtet anzuzeigen, wenn sie bedeutende Stimmrechtsanteile an einem börsennotierten Unternehmen halten. Wer 30 % der Stimmrechte hält, muss den anderen Anteilseignern ein Pflichtangebot unterbreiten, ihnen also anbieten, deren Aktien zu übernehmen.\nDie Wertpapieraufsicht kontrolliert darüber hinaus Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften. Sie prüft nicht nur die Unternehmen, sondern auch deren Produkte: alle zugelassenen deutschen und vertriebsberechtigten ausländischen Fonds. Außerdem prüft die \nBaFin\n Prospekte, ohne die eine Börsenzulassung oder ein öffentliches Angebot nicht erfolgen dürfen.\nDie Finanzaufsicht kontrolliert auch die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen. Dieser Aufsicht unterliegen rund 1.150 Unternehmen. 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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n"
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            "content": "GZ: PRO 3-Wp 7110-2014/0038 (bitte stets angeben)\r\nIhre Email vom 09.08.2014\r\n\r\nSehr geehrter Herr Antragsteller/in,\r\nich nehme Bezug auf Ihre Email vom 09.08.2014. Darin bitten Sie um die Zusendung der Verkaufsprospekte für eine Beteiligung an der Bürgerwind Barlt West GmbH & Co. KG und der Bürgermühle-2012 Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG in elektronischer Form, falls nötig auch eingescannt. Sie stützen Ihre Bitte auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG).\r\nZu Ihrer Information möchte ich zunächst anmerken, dass Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter anderem die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte durch Anlegerschutz, Markttransparenz und Marktintegrität ist. Sie ist in diesem Zusammenhang seit dem 01.07.2005 für die Prüfung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten zuständig. Die BaFin übt diese Tätigkeit im öffentlichen Interesse aus.\r\nVerkaufsprospekte für Vermögensanlagen, die aufgrund § 8i VerkProspG oder § 14 VermAnlG bei mir hinterlegt sind, habe ich in einer Datenbank erfasst. Auf meiner Homepage (www.bafin.de<http://www.bafin.de/>) können Sie unter Aufsicht und Prospekte sowohl diese Datenbank als auch weitere Informationen zu Vermögensanlagen abrufen.\r\nBezüglich Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass für die Beteiligung an der Bürgerwind Barlt West GmbH & Co. KG und für die Beteiligung an der Bürgermühle-2012 Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG ein Verkaufsprospekt vom 20.12.2011 bei mir hinterlegt ist.\r\nDie BaFin übersendet grundsätzlich keine Prospekte. Da die Prospekte zu veröffentlichen sind, beziehungsweise bei einer Zahlstelle bereitgehalten werden müssen, gehe ich davon aus, dass die Prospekte grundsätzlich in zumutbarer Weise anderweitig beschafft werden können. Bitte legen Sie deshalb bei Anforderung eines Verkaufsprospekts dar, dass Sie diesen nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen konnten. Eine allgemein zugängliche Quelle für einen Verkaufsprospekt ist die Zahlstelle im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 1. HS VerkProspG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VermAnlG, oder auch ein elektronisches Informationsverbreitungssystem. Bei diesen werden die Verkaufsprospekte bei Veröffentlichung im Wege der Schalterpublizität bzw. in Form des elektronischen Downloads zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Bei Veröffentlichung des Verkaufsprospekts im Wege der Schalterpublizität wird in der Hinweisbekanntmachung auf die Stelle verwiesen, bei der der Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird. Wo und wann die Hinweisbekanntmachung erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus der oben genannten Datenbank.\r\nEine Übersendung eines Verkaufsprospekts kann nur im Wege einer Papierkopie erfolgen, wofür Gebühren und Auslagen erhoben werden. Dies folgt aus § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) i. V. m. Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV Nr. 2.1 (Teil A) ist für schriftliche Auskünfte sowie Abschriften ein Gebührenrahmen von 15 bis 125 € festgelegt. Des Weiteren werden Auslagen für die Herstellung der Abschriften erhoben. Für eine DIN A4- Kopie fallen Kosten in Höhe von 0,10 € (DIN A3-Kopien 0,15 €) an, § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 IFGGebV i. V. m. Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV Nr. 1.1 (Teil B). Für die Übersendung eines Verkaufsprospekts mit 100 Seiten können Sie mit Gebühren und Kosten von ca. 80 € rechnen.\r\nFür die Beteiligung an der Bürgerwind Barlt West GmbH & Co. KG habe ich bei meiner Recherche den Verkaufsprospekt auf der Internetseite\r\nhttp://www.wes-handel.de/buergerwind/2011-03-21-Prospekt-Barlt-Vers-final.pdf\r\naufgefunden. Derzeit gehe ich davon aus, dass es für Sie zumutbar ist, sich den Prospekt aus dieser allgemein zugänglichen Quelle zu beschaffen.\r\nBitte teilen Sie mir bis zum 29.08.2014 mit, ob Sie eine Übersendung des Prospekts der Bürgermühle-2012 Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG wünschen, den Prospekt anderweitig beschaffen konnten bzw. sich vergeblich bemüht haben. Darüber hinaus bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auf Übersendung des Verkaufsprospekts für die Beteiligung an der Bürgerwind Barlt West GmbH & Co. KG aufrecht erhalten.\r\nIch hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "GZ: PRO 3-Wp 7110-2014/0038\r\n\r\nSehr geehrt<< Anrede >>\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte meine verspätete Rückantwort zu entschuldigen.\r\n\r\nDie Anfrage hinsichtlich des Prospekts der „Bürgerwind Barlt West GmbH & Co. KG“ hat sich erledigt.\r\n\r\nIch befinde mich derzeit auf einem Auslandsaufenthalt in Australien bei dem ich öfters und unregelmäßig meinen Aufenthaltsort ändere.\r\n\r\nDaher ist es mir nicht möglich bei der von Ihnen genannten „Zahlstelle“ vorstellig zu werden.\r\n\r\nWeiterhin ist es mir auch nicht möglich, Briefpost zu empfangen. Aus diesem Grund hatte ich auch um eine elektronische Übermittlung gebeten.\r\n\r\nNunmehr haben Sie mir mitgeteilt, dass eine Übersendung eines Verkaufsprospekts nur im Wege einer Papierkopie erfolgen könne, da dies aus § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) i. V. m. Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) folgt.\r\n\r\nNach einem Blick in die soeben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen kann ich Ihrer Argumentation leider nicht folgen. Wo genau ist denn festgelegt, dass eine Übersendung nur in Papierform erfolgen kann?\r\n\r\nIm übrigen gelten die Ausführungen meines vorherigen Schreibens.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in\r\n\r\nAnfragenr: 7000\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n\r\n",
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            "content": "Meine Email vom 13.08.2014\r\nIhre Email vom 09.08.2014 und 16.09.2014\r\nSehr geehrter Herr Antragsteller/in,\r\nich nehme Bezug auf die obige Korrespondenz, insbesondere Ihre Email vom 16.09.2014.\r\nInsbesondere bitten Sie weiterhin um eine Übersendung des Prospekts Bürgermühle-2012 Kaiser -Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG in elektronischer Form. Sie geben unter anderem an, dass Sie sich derzeit auf einem Auslandsaufenthalt in Australien befinden, bei dem Sie öfters und unregelmäßig den Aufenthaltsort änderten. Deshalb können Sie sich nicht bei der Zahlstelle vorstellig werden und auch keine Briefpost empfangen.\r\nZunächst möchte ich anmerken, dass mein vorgehender Hinweis auf § 10 IFG lediglich die Kostentragungspflicht für die Herausgabe des Prospekts betrifft.\r\nWie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, liegt mir der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt für die Beteiligung an der Bürgermühle-2012 Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG nicht digital vor. Dies ist den gesetzlichen Regelungen geschuldet. Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagegesetzbuch (vormals Verkaufsprospektgesetz) werden in der Praxis regelmäßig in Papierform eingereicht.\r\nNach dem IFG bin ich nicht verpflichtet diese Papierversion in ein elektronisches Format umzuwandeln. Ich kann Ihnen den Zugang so gewähren, wie mir die Aufzeichnung tatsächlich vorliegt.\r\nDarüber hinaus haben Sie in Ihrem Antrag vom 09.08.2014 um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG gebeten. Ihrer Auffassung nach handele es sich hierbei um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach § 10 IFG bzw. nach anderen Vorschriften nicht anfielen. Weiter führen Sie aus, dass eine Antwort an Ihre persönliche E-Mailadresse bei Ihrem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht klar, ob Sie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnen möchten.\r\nUnabhängig davon, kann ich Ihnen aber lediglich eine Papierkopie des von Ihnen begehrten Prospekts zugänglich machen. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, fallen hierfür Kosten an. Die Übersendung von Kopien eines Verkaufsprospekts fällt nämlich nicht unter den Begriff einer einfachen Auskunft, sondern einer kostenpflichtigen Akteneinsicht. Die Mitteilung einer Postanschrift ist in diesem Fall daher notwendig, weil Sie als Kostenschuldner identifizierbar und postalisch ermittelbar sein müssen.\r\nIch bitte Sie mir mitzuteilen, wie Sie weiter verfahren möchten. Für den Eingang einer Mitteilung habe ich mir den 22.11.2014 notiert.\r\nIch hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    ",\r\nich nehme Bezug auf die obige Korrespondenz, insbesondere Ihre Email vom 16.09.2014.\r\nInsbesondere bitten Sie weiterhin um eine Übersendung des Prospekts Bürgermühle-2012 Kaiser -Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG in elektronischer Form. Sie geben unter anderem an, dass Sie sich derzeit auf einem Auslandsaufenthalt in Australien befinden, bei dem Sie öfters und unregelmäßig den Aufenthaltsort änderten. Deshalb können Sie sich nicht bei der Zahlstelle vorstellig werden und auch keine Briefpost empfangen.\r\nZunächst möchte ich anmerken, dass mein vorgehender Hinweis auf § 10 IFG lediglich die Kostentragungspflicht für die Herausgabe des Prospekts betrifft.\r\nWie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, liegt mir der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt für die Beteiligung an der Bürgermühle-2012 Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH & Co. KG nicht digital vor. Dies ist den gesetzlichen Regelungen geschuldet. Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagegesetzbuch (vormals Verkaufsprospektgesetz) werden in der Praxis regelmäßig in Papierform eingereicht.\r\nNach dem IFG bin ich nicht verpflichtet diese Papierversion in ein elektronisches Format umzuwandeln. Ich kann Ihnen den Zugang so gewähren, wie mir die Aufzeichnung tatsächlich vorliegt.\r\nDarüber hinaus haben Sie in Ihrem Antrag vom 09.08.2014 um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG gebeten. Ihrer Auffassung nach handele es sich hierbei um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach § 10 IFG bzw. nach anderen Vorschriften nicht anfielen. Weiter führen Sie aus, dass eine Antwort an Ihre persönliche E-Mailadresse bei Ihrem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht klar, ob Sie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnen möchten.\r\nUnabhängig davon, kann ich Ihnen aber lediglich eine Papierkopie des von Ihnen begehrten Prospekts zugänglich machen. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, fallen hierfür Kosten an. Die Übersendung von Kopien eines Verkaufsprospekts fällt nämlich nicht unter den Begriff einer einfachen Auskunft, sondern einer kostenpflichtigen Akteneinsicht. Die Mitteilung einer Postanschrift ist in diesem Fall daher notwendig, weil Sie als Kostenschuldner identifizierbar und postalisch ermittelbar sein müssen.\r\nIch bitte Sie mir mitzuteilen, wie Sie weiter verfahren möchten. Für den Eingang einer Mitteilung habe ich mir den 22.11.2014 notiert.\r\nIch hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.\r\nMit freundlichen Grüßen"
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