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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Die Deutsche Bank AG, Frankfurt, wird sich ab 2015 in Höhe von jährlich 45.000.000 Euro gemeinsam mit dem Emirat Katar an der Finanzierung des internationalen Terrorismus beteiligen. \r\n\r\nTerrorismusfinanzierung gem. § 1 (2) 1 Geldwäsche-Gesetz (GWG) ist unter anderem: \" 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten\". \r\n\r\nDie Deutsche Bank AG wird damit mindestens gegen § 261 StGB, § 25f ff. KWG, § 31b AO sowie das GWG verstoßen. \r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wann die Bafin in dieser Sache Ermittlungen aufnehmen wird bzw. ob diese aufgenommen worden sind und was der Sachstand des Verfahrens ist. Bitte teilen Sie mir ebenfalls mit, in welchen Fällen Kunden der Deutschen Bank AG Gefahr laufen, sich durch Unterhaltung der Bankbeziehung der Beihilfe zur Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG schuldig zu machen. \r\n\r\nHintergrund: \r\n\r\n1. Errechnung des Zahlungsvolumens \r\n\r\nAm 18. Mai 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, daß sie dem Emirat Katar ein Paket von 60.000.000 Aktien übertragen hat, \r\nQuelle: https://www.db.com/ir/de/download/Adhoc_18_Mai_2014.pdf .\r\n\r\nDie empfangende Investmentgesellschaft Paramount Services Holdings Ltd. steht nach Angaben der Bank \"im Besitz und unter Kontrolle von Scheich Hamad Bin Jassim Bin Jabor Al-Thani aus Katar\". Dieser war als Mitglied der königlichen Familie Premierminister und Außenminister des Landes,\r\nhttp://de.wikipedia.org/wiki/Hamad_ibn_Dschasim_ibn_Dschabir_Al_Thani . \r\n\r\nDas Aktienpaket wird ab 2015 zu einer jährlichen Zahlung von etwa 45.000.000 Euro an Katar führen (Basis: Dividendenzahlungen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 0,75 Euro pro Aktie). \r\n\r\n2. Finanzierung des internationalen Terrorismus durch das Emirat Katar \r\n\r\nNach einem Bericht der ARD vom 27.3.2003 unterstützt das Emirat Katar das Terrornetzwerk Al-Qaida \"Presseerklärung: Innenminister von Katar unterstützt Al-Qaida\", \r\nhttp://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2003/erste8370.html .\r\n\r\nNach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 31.1.2013 unterstützt Katar ebenfalls den bewaffneten Umsturz in Syrien,\r\nhttp://www.fr-online.de/politik/al-kaida-in-mali-und-syrien-die-terror-zyniker,1472596,21596690.html .\r\n\r\nDort sind nach Angaben der UN bis 2013 über 100.000 Menschen getötet worden,\r\nQuelle: ARD, 7.1.2014, http://www.tagesschau.de/ausland/syrien3346.html.",
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"Die Deutsche Bank AG, Frankfurt, wird sich ab 2015 in Höhe von jährlich 45.000.000 Euro gemeinsam mit dem Emirat Katar an der Finanzierung des internationalen Terrorismus beteiligen. \r\n\r\nTerrorismusfinanzierung gem. § 1 (2) 1 Geldwäsche-Gesetz (GWG) ist unter anderem: \" 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten\". \r\n\r\nDie Deutsche Bank AG wird damit mindestens gegen § 261 StGB, § 25f ff. KWG, § 31b AO sowie das GWG verstoßen. \r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wann die Bafin in dieser Sache Ermittlungen aufnehmen wird bzw. ob diese aufgenommen worden sind und was der Sachstand des Verfahrens ist. Bitte teilen Sie mir ebenfalls mit, in welchen Fällen Kunden der Deutschen Bank AG Gefahr laufen, sich durch Unterhaltung der Bankbeziehung der Beihilfe zur Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG schuldig zu machen. \r\n\r\nHintergrund: \r\n\r\n1. Errechnung des Zahlungsvolumens \r\n\r\nAm 18. Mai 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, daß sie dem Emirat Katar ein Paket von 60.000.000 Aktien übertragen hat, \r\nQuelle: https://www.db.com/ir/de/download/Adhoc_18_Mai_2014.pdf .\r\n\r\nDie empfangende Investmentgesellschaft Paramount Services Holdings Ltd. steht nach Angaben der Bank \"im Besitz und unter Kontrolle von Scheich Hamad Bin Jassim Bin Jabor Al-Thani aus Katar\". Dieser war als Mitglied der königlichen Familie Premierminister und Außenminister des Landes,\r\nhttp://de.wikipedia.org/wiki/Hamad_ibn_Dschasim_ibn_Dschabir_Al_Thani . \r\n\r\nDas Aktienpaket wird ab 2015 zu einer jährlichen Zahlung von etwa 45.000.000 Euro an Katar führen (Basis: Dividendenzahlungen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 0,75 Euro pro Aktie). \r\n\r\n2. Finanzierung des internationalen Terrorismus durch das Emirat Katar \r\n\r\nNach einem Bericht der ARD vom 27.3.2003 unterstützt das Emirat Katar das Terrornetzwerk Al-Qaida \"Presseerklärung: Innenminister von Katar unterstützt Al-Qaida\", \r\nhttp://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2003/erste8370.html .\r\n\r\nNach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 31.1.2013 unterstützt Katar ebenfalls den bewaffneten Umsturz in Syrien,\r\nhttp://www.fr-online.de/politik/al-kaida-in-mali-und-syrien-die-terror-zyniker,1472596,21596690.html .\r\n\r\nDort sind nach Angaben der UN bis 2013 über 100.000 Menschen getötet worden,\r\nQuelle: ARD, 7.1.2014, http://www.tagesschau.de/ausland/syrien3346.html."
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"description": "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - kurz \nBaFin\n genannt – vereinigt seit ihrer Gründung 2002 die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Die \nBaFin\n ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Damit ist sie unabhängig vom Bundesetat.\nDie 1.700 Beschäftigten der BaFin arbeiten in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beaufsichtigen rund 2.100 Banken, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungsunternehmen, 25 Pensionsfonds sowie 6.000 Fonds und 80 Kapitalanlagegesellschaften.\nZiele der BaFin\nDie \nBaFin\n ist nur im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Bankkunden, Versicherte und Anleger sollen dem Finanzsystem vertrauen können.\nIm Rahmen ihrer Solvenzaufsicht sichert die \nBaFin\n die Zahlungsfähigkeit von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen. Durch ihre Marktaufsicht setzt die \nBaFin\n zudem Verhaltensstandards durch, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wahren. Zum Anlegerschutz gehört es auch, dass die \nBaFin\n unerlaubt betriebene Finanzgeschäfte bekämpft.\nOrganisation der BaFin\nDie \nBaFin\n wird geleitet durch ein Direktorium, das aus Präsident Jochen Sanio und vier Exekutivdirektoren besteht. Karl-Burkhard Caspari übernimmt die Leitung der Wertpapieraufsicht in Frankfurt. Sabine Lautenschläger-Peiter leitet als Exekutivdirektorin die Bankenaufsicht der BaFin und Dr. Thomas Steffen steht an der Spitze der Versicherungsaufsicht. Michael Sell ist Exekutivdirektor des Bereichs „Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung“.\nDie Bankenaufsicht\nNur ein stabiles Finanzsystem kann die finanziellen Mittel bereitstellen, die eine Volkswirtschaft benötigt. Die Bankenaufsicht leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Sie überwacht Universal- und Spezialbanken, Großbanken sowie regional tätige Volksbanken und Sparkassen. Die \nBaFin\n achtet darauf, dass nur zugelassene Unternehmen ihre Dienste am Markt anbieten und dass diese Unternehmen von Vorständen geleitet werden, die ihre fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben und die Institute die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Grundsätze für Bankgeschäfte einhalten. Einer der wichtigsten Grundsätze besagt, dass Banken für Risiken, die sie eingehen, ein angemessenes Eigenkapitalpolster vorhalten müssen.\nDie Bankenaufsicht kann aber nicht immer verhindern, dass ein Unternehmen insolvent wird. In einem solchen Fall sorgen die Einlagensicherungseinrichtungen dafür, dass Kunden ihre Einlagen nicht vollständig verlieren. Wenn die \nBaFin\n den Entschädigungsfall festgestellt hat, kann das Entschädigungsverfahren beginnen. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, stellt dann allerdings nicht die \nBaFin\n, sondern die zuständige Entschädigungseinrichtung fest.\nDie Versicherungsaufsicht\nDas Versicherungsgeschäft basiert in besonderem Maß auf Vertrauen. Kunden erwarten von ihrem Versicherer, dass er ein verlässlicher Vertragspartner ist – und das oftmals über einen sehr langen Zeitraum. Die \nBaFin\n achtet darauf, dass die Belange der Versicherten gewahrt bleiben und die privaten Versicherungsunternehmen ihre vertraglichen Verpflichtungen jederzeit erfüllen können. Sie nimmt damit eine wichtige wirtschaftliche und soziale Aufgabe wahr.\nDie Versicherungsaufsicht sorgt dafür, dass nur zugelassene Versicherer am Markt tätig sind und diese Unternehmen von Vorständen geleitet werden, die ihre fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben und die Versicherer ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen und alle gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben einhalten. Insbesondere haben die Unternehmen ihr Sicherungsvermögen risikogerecht, das heißt sicher und rentabel, anzulegen.\nDie Wertpapieraufsicht\nWichtig für einen funktionierenden Wertpapierhandel ist, dass alle Teilnehmer darauf vertrauen können, faire und transparente Marktbedingungen vorzufinden. Bei Verdacht auf Marktmanipulation und Insiderhandel geht die \nBaFin\n den Dingen auf den Grund. Zudem wacht sie darüber, dass börsennotierte Aktiengesellschaften und deren Aktionäre ihre Meldepflichten einhalten. Die Gesellschaften müssen unter anderem Ad-hoc-Meldungen veröffentlichen, Vorstände und Aufsichtsräte ihre Geschäfte mit eigenen Aktien – \nDirectors’ Dealings\n – melden und Aktionäre sind verpflichtet anzuzeigen, wenn sie bedeutende Stimmrechtsanteile an einem börsennotierten Unternehmen halten. Wer 30 % der Stimmrechte hält, muss den anderen Anteilseignern ein Pflichtangebot unterbreiten, ihnen also anbieten, deren Aktien zu übernehmen.\nDie Wertpapieraufsicht kontrolliert darüber hinaus Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften. Sie prüft nicht nur die Unternehmen, sondern auch deren Produkte: alle zugelassenen deutschen und vertriebsberechtigten ausländischen Fonds. Außerdem prüft die \nBaFin\n Prospekte, ohne die eine Börsenzulassung oder ein öffentliches Angebot nicht erfolgen dürfen.\nDie Finanzaufsicht kontrolliert auch die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen. Dieser Aufsicht unterliegen rund 1.150 Unternehmen. Die Bilanzkontrolle (\nEnforcement\n) ergänzt die interne Rechnungslegungsprüfung durch den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer eines Unternehmens.\nDie Querschnittsaufgaben\nSektorübergreifende Aufgaben übernehmen Querschnittsabteilungen. Eine davon bündelt sämtliche internationale Aktivitäten der \nBaFin\n und vertritt die deutschen Interessen in \nEU\n- und anderen internationalen Gremien. Andere Abteilungen sind für die Beschwerdebearbeitung und die Verfolgung unerlaubter Finanzgeschäfte zuständig. Darüber hinaus bekämpft eine Gruppe Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Eine weitere Gruppe ist zuständig für Grundsatzfragen quantitativ-mathematischer Modellierung bei Markt-, Kredit-, Liquiditäts- und operationellen Risiken und prüft diese Modelle vor Ort.\n\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BaFin/Bundesanstalt-fuer-Finanzdienstleistungsaufsicht.html",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"subject": "Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG, Frankfurt, gem. §1 (2) 1 GWG: Zahlungen an das Emirat Katar [#7716]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Deutsche Bank AG, Frankfurt, wird sich ab 2015 in Höhe von jährlich 45.000.000 Euro gemeinsam mit dem Emirat Katar an der Finanzierung des internationalen Terrorismus beteiligen. \r\n\r\nTerrorismusfinanzierung gem. § 1 (2) 1 Geldwäsche-Gesetz (GWG) ist unter anderem: \" 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten\". \r\n\r\nDie Deutsche Bank AG wird damit mindestens gegen § 261 StGB, § 25f ff. KWG, § 31b AO sowie das GWG verstoßen. \r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wann die Bafin in dieser Sache Ermittlungen aufnehmen wird bzw. ob diese aufgenommen worden sind und was der Sachstand des Verfahrens ist. Bitte teilen Sie mir ebenfalls mit, in welchen Fällen Kunden der Deutschen Bank AG Gefahr laufen, sich durch Unterhaltung der Bankbeziehung der Beihilfe zur Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG schuldig zu machen. \r\n\r\nHintergrund: \r\n\r\n1. Errechnung des Zahlungsvolumens \r\n\r\nAm 18. Mai 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, daß sie dem Emirat Katar ein Paket von 60.000.000 Aktien übertragen hat, \r\nQuelle: https://www.db.com/ir/de/download/Adhoc_18_Mai_2014.pdf .\r\n\r\nDie empfangende Investmentgesellschaft Paramount Services Holdings Ltd. steht nach Angaben der Bank \"im Besitz und unter Kontrolle von Scheich Hamad Bin Jassim Bin Jabor Al-Thani aus Katar\". Dieser war als Mitglied der königlichen Familie Premierminister und Außenminister des Landes,\r\nhttp://de.wikipedia.org/wiki/Hamad_ibn_Dschasim_ibn_Dschabir_Al_Thani . \r\n\r\nDas Aktienpaket wird ab 2015 zu einer jährlichen Zahlung von etwa 45.000.000 Euro an Katar führen (Basis: Dividendenzahlungen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 0,75 Euro pro Aktie). \r\n\r\n2. Finanzierung des internationalen Terrorismus durch das Emirat Katar \r\n\r\nNach einem Bericht der ARD vom 27.3.2003 unterstützt das Emirat Katar das Terrornetzwerk Al-Qaida \"Presseerklärung: Innenminister von Katar unterstützt Al-Qaida\", \r\nhttp://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2003/erste8370.html .\r\n\r\nNach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 31.1.2013 unterstützt Katar ebenfalls den bewaffneten Umsturz in Syrien,\r\nhttp://www.fr-online.de/politik/al-kaida-in-mali-und-syrien-die-terror-zyniker,1472596,21596690.html .\r\n\r\nDort sind nach Angaben der UN bis 2013 über 100.000 Menschen getötet worden,\r\nQuelle: ARD, 7.1.2014, http://www.tagesschau.de/ausland/syrien3346.html.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\n\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nChristoph Marloh\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nChristoph Marloh\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Deutsche Bank AG, Frankfurt, wird sich ab 2015 in Höhe von jährlich 45.000.000 Euro gemeinsam mit dem Emirat Katar an der Finanzierung des internationalen Terrorismus beteiligen. \r\n\r\nTerrorismusfinanzierung gem. § 1 (2) 1 Geldwäsche-Gesetz (GWG) ist unter anderem: \" 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten\". \r\n\r\nDie Deutsche Bank AG wird damit mindestens gegen § 261 StGB, § 25f ff. KWG, § 31b AO sowie das GWG verstoßen. \r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wann die Bafin in dieser Sache Ermittlungen aufnehmen wird bzw. ob diese aufgenommen worden sind und was der Sachstand des Verfahrens ist. Bitte teilen Sie mir ebenfalls mit, in welchen Fällen Kunden der Deutschen Bank AG Gefahr laufen, sich durch Unterhaltung der Bankbeziehung der Beihilfe zur Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG schuldig zu machen. \r\n\r\nHintergrund: \r\n\r\n1. Errechnung des Zahlungsvolumens \r\n\r\nAm 18. Mai 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, daß sie dem Emirat Katar ein Paket von 60.000.000 Aktien übertragen hat, \r\nQuelle: https://www.db.com/ir/de/download/Adhoc_18_Mai_2014.pdf .\r\n\r\nDie empfangende Investmentgesellschaft Paramount Services Holdings Ltd. steht nach Angaben der Bank \"im Besitz und unter Kontrolle von Scheich Hamad Bin Jassim Bin Jabor Al-Thani aus Katar\". Dieser war als Mitglied der königlichen Familie Premierminister und Außenminister des Landes,\r\nhttp://de.wikipedia.org/wiki/Hamad_ibn_Dschasim_ibn_Dschabir_Al_Thani . \r\n\r\nDas Aktienpaket wird ab 2015 zu einer jährlichen Zahlung von etwa 45.000.000 Euro an Katar führen (Basis: Dividendenzahlungen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 0,75 Euro pro Aktie). \r\n\r\n2. Finanzierung des internationalen Terrorismus durch das Emirat Katar \r\n\r\nNach einem Bericht der ARD vom 27.3.2003 unterstützt das Emirat Katar das Terrornetzwerk Al-Qaida \"Presseerklärung: Innenminister von Katar unterstützt Al-Qaida\", \r\nhttp://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2003/erste8370.html .\r\n\r\nNach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 31.1.2013 unterstützt Katar ebenfalls den bewaffneten Umsturz in Syrien,\r\nhttp://www.fr-online.de/politik/al-kaida-in-mali-und-syrien-die-terror-zyniker,1472596,21596690.html .\r\n\r\nDort sind nach Angaben der UN bis 2013 über 100.000 Menschen getötet worden,\r\nQuelle: ARD, 7.1.2014, http://www.tagesschau.de/ausland/syrien3346.html.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\n\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nChristoph Marloh\n"
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"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage \"Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG, Frankfurt, gem. §1 (2) 1 GWG: Zahlungen an das Emirat Katar\" vom 08.10.2014 (#7716) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nChristoph Marloh\n\nAnfragenr: 7716\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nChristoph Marloh\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"\n\nPostanschrift\nChristoph Marloh\n"
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"<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>"
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"\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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"sender": "Christoph Marloh",
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"subject": "Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank AG, Frankfurt, gem. §1 (2) 1 GWG: Zahlungen an das Emirat Katar [#7716]",
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"sender": "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht",
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