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        "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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        "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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    "description": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nauf der Webseite des Landrats des Märkischen Kreises im Bereich Landrat und Politik (vgl. http://www.maerkischer-kreis.de/der-kreis/landrat-politik/index.php) befindet sich folgender Hinweis: \"Sehr umfangreich ist die Rechtssammlung des Märkischen Kreises. Alle Beschlüsse, Erlasse, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien, die rechtsverbindlich sind, können nachgelesen werden.\" Vor dem Hintergrund dieses Hinweises beantrage ich elektronische Auskunft per E-Mail d.h. die Beantwortung der folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Wo sind die Beschlüsse des Märkischen Kreises nachlesbar?\r\n2. Wo sind die Erlasse des Märkischen Kreises nachlesbar?\r\n3. Wo sind die Verordnungen des Märkischen Kreises nachlesbar?\r\n4. Wo sind die Satzungen des Märkischen Kreises nachlesbar?\r\n5. Wo sind die Richtlinien des Märkischen Kreises nachlesbar?\r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nGemäß § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW möchte ich, dass der Informationszugang ausdrücklich nur auf elektronischen Weg per E-Mail stattfindet. Eine Abweichung von diesem Rechtsanspruch auf Informationszugang darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW). Sollten Sie daher von meinem Rechtsanspruch auf elektronischen Informationszugang abweichen, bitte ich daher um Mittelung und Begründung dieses wichtigen Grundes.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach § 5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden",
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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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Unter allen Navigationspunkten kann man auch die Beschlüsse der jeweiligen Gremien nachlesen.\r\n\r\nzu 2: Erlasse werden vom Märkischen Kreis nicht gefertigt; Erlasse werden nur von Landes- und Bundesministerien herausgegeben.\r\n\r\nzu 3-5: : auf dieser Seite http://www.maerkischer-kreis.de/der-kreis/landrat-politik/kreisrecht.php erreicht man das gesamte Kreisrecht, also auch alle Verordnungen, Satzungen und Richtlinien. \r\nDie Informationen werden zum Einen angeboten als \"Kreisrechtssammlung komplett Stand Oktober 2014\":  \r\nhttp://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/broschueren/fb1/Kreisrecht_komplett_14-10-28.pdf\r\n\r\nAußerdem wird einzeln angeboten \"4.1 Satzungen, Geschäftsordnungen\", darin enthalten sind auch Verordnungen:\r\nhttp://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/broschueren/fb1/Kreisrecht_Teil_4_14-10-28.pdf\r\n\r\nDie Gliederung des Teils \"4.1 Satzungen, Geschäftsordnungen\" wird im Internet angezeigt:\r\n4.1.1 Allgemeine Verwaltung\r\n4.1.1.1 Hauptsatzung des Märkischen Kreises\r\n4.1.1.2 Geschäftsordnung für den Kreistag des Märkischen Kreises\r\n4.1.1.3 Satzung über die Ernennung von Zeitbeamten\r\n4.1.1.4 Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden\r\n4.1.2    Finanzverwaltung\r\n4.1.2.1 Allgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif\r\n4.1.3    Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung\r\n4.1.3.1 Satzung des Märkisches Kreises über Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene\r\n4.1.3.2 Gebührensatzung des Märkischen Kreises für die Rettungswachen\r\n4.1.3.3 Satzung über die Erstattung von Verdienstausfall an beruflich selbständige Helfer privater Hilfsorganisationen\r\n4.1.3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle\r\n4.1.3.5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung\r\n4.1.4 Umweltschutz, Abfallwirtschaft\r\n4.1.4.1 Satzung über die Abfallwirtschaft\r\n4.1.4.2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung\r\n4.1.4.3 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 1 \"Plettenberg - Herscheid - Neuenrade\"\r\n4.1.4.4 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 2 \"Balve - Mittleres Hönnetal\"\r\n4.1.4.5 Satzung des Märkischen Kreises über über den Landschaftsplan Nr. 3 \"Lüdenscheid\"\r\n4.1.4.6 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 4 \"Iserlohn\"\r\n4.1.4.7 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 5 \"Herscheid\"\r\n4.1.4.8 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 6 \"Meinerzhagen\"\r\n4.1.4.9 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 7 \"Kierspe\"\r\n4.1.5 Schul- und Kulturverwaltung\r\n4.1.5.1 Satzung der Märkischen Kulturstiftung Burg Altena\r\n4.1.5.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für offene Ganztagsschulen des Märkischen Kreises\r\n4.1.6 Sozial- und Gesundheitsverwaltung\r\n4.1.6.1 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe\r\n4.1.6.2 Satzung für das Jugendamt des Märkischen Kreises\r\n4.1.6.3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)\r\n4.1.6.4 Satzung über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes\r\n4.1.6.5 Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern\r\n4.2 Verordnungen\r\n4.2.3 Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung\r\n4.2.3.1 Rechtsverordnung über den Verkehr mit Taxen\r\n4.2.3.2 Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxe\r\n4.2.5 Schul- und Kulturverwaltung\r\n4.2.5.1 Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen\r\n4.2.6 Sozial- und Gesundheitsverwaltung\r\n\r\nEbenfalls einzeln angeboten wird \"Teil 5. Richtlinien\":\r\nhttp://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/broschueren/fb1/Kreisrecht_Teil_5_14_02-07.pdf\r\nmit folgenden Gliederung, die ebenfalls angezeigt wird:\r\n5.6.1 Richtlinien für die Sportförderung\r\n5.6.2 Richtlinien zum Haushalt des Kreisjugendamtes\r\n5.6.3 Richtlinien für die Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler\r\n5.6.4 Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach § 23 SBG VIII\r\n5.6.5 Richtlinien für die Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen\r\n5.6.6 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen\r\n5.6.7 Richtlinien zur Umsetzung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Unter allen Navigationspunkten kann man auch die Beschlüsse der jeweiligen Gremien nachlesen.\r\n\r\nzu 2: Erlasse werden vom Märkischen Kreis nicht gefertigt; Erlasse werden nur von Landes- und Bundesministerien herausgegeben.\r\n\r\nzu 3-5: : auf dieser Seite http://www.maerkischer-kreis.de/der-kreis/landrat-politik/kreisrecht.php erreicht man das gesamte Kreisrecht, also auch alle Verordnungen, Satzungen und Richtlinien. \r\nDie Informationen werden zum Einen angeboten als \"Kreisrechtssammlung komplett Stand Oktober 2014\":  \r\nhttp://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/broschueren/fb1/Kreisrecht_komplett_14-10-28.pdf\r\n\r\nAußerdem wird einzeln angeboten \"4.1 Satzungen, Geschäftsordnungen\", darin enthalten sind auch Verordnungen:\r\nhttp://www.maerkischer-kreis.de/buergerinfo/broschueren/fb1/Kreisrecht_Teil_4_14-10-28.pdf\r\n\r\nDie Gliederung des Teils \"4.1 Satzungen, Geschäftsordnungen\" wird im Internet angezeigt:\r\n4.1.1 Allgemeine Verwaltung\r\n4.1.1.1 Hauptsatzung des Märkischen Kreises\r\n4.1.1.2 Geschäftsordnung für den Kreistag des Märkischen Kreises\r\n4.1.1.3 Satzung über die Ernennung von Zeitbeamten\r\n4.1.1.4 Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden\r\n4.1.2    Finanzverwaltung\r\n4.1.2.1 Allgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif\r\n4.1.3    Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung\r\n4.1.3.1 Satzung des Märkisches Kreises über Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene\r\n4.1.3.2 Gebührensatzung des Märkischen Kreises für die Rettungswachen\r\n4.1.3.3 Satzung über die Erstattung von Verdienstausfall an beruflich selbständige Helfer privater Hilfsorganisationen\r\n4.1.3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle\r\n4.1.3.5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung\r\n4.1.4 Umweltschutz, Abfallwirtschaft\r\n4.1.4.1 Satzung über die Abfallwirtschaft\r\n4.1.4.2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung\r\n4.1.4.3 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 1 \"Plettenberg - Herscheid - Neuenrade\"\r\n4.1.4.4 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 2 \"Balve - Mittleres Hönnetal\"\r\n4.1.4.5 Satzung des Märkischen Kreises über über den Landschaftsplan Nr. 3 \"Lüdenscheid\"\r\n4.1.4.6 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 4 \"Iserlohn\"\r\n4.1.4.7 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 5 \"Herscheid\"\r\n4.1.4.8 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 6 \"Meinerzhagen\"\r\n4.1.4.9 Satzung des Märkischen Kreises über den Landschaftsplan Nr. 7 \"Kierspe\"\r\n4.1.5 Schul- und Kulturverwaltung\r\n4.1.5.1 Satzung der Märkischen Kulturstiftung Burg Altena\r\n4.1.5.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für offene Ganztagsschulen des Märkischen Kreises\r\n4.1.6 Sozial- und Gesundheitsverwaltung\r\n4.1.6.1 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe\r\n4.1.6.2 Satzung für das Jugendamt des Märkischen Kreises\r\n4.1.6.3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)\r\n4.1.6.4 Satzung über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes\r\n4.1.6.5 Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern\r\n4.2 Verordnungen\r\n4.2.3 Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung\r\n4.2.3.1 Rechtsverordnung über den Verkehr mit Taxen\r\n4.2.3.2 Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxe\r\n4.2.5 Schul- und Kulturverwaltung\r\n4.2.5.1 Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen\r\n4.2.6 Sozial- und Gesundheitsverwaltung\r\n\r\nEbenfalls einzeln angeboten wird \"Teil 5. 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