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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"description": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):\r\n\r\nI - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013):\r\n\r\nIn einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit:\r\n\r\n„Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“\r\n\r\nIch bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen\r\n\r\n1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und \r\n2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität\r\n\r\nin den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nII - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht\r\n\r\nIn der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen:\r\n\r\n„Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall.\r\n\r\nProblematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“\r\n\r\nQuelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nIch weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.\r\n\r\nSollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. 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Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. 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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"name": "Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)",
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"long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):\r\n\r\nI - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013):\r\n\r\nIn einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit:\r\n\r\n„Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“\r\n\r\nIch bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen\r\n\r\n1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und \r\n2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität\r\n\r\nin den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nII - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht\r\n\r\nIn der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen:\r\n\r\n„Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall.\r\n\r\nProblematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“\r\n\r\nQuelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nIch weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.\r\n\r\nSollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Ungleichbehandlungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV des Sozialrechts (2006-2013) sowie Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht [#7971]"
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):\r\n\r\nI - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013):\r\n\r\nIn einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit:\r\n\r\n„Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“\r\n\r\nIch bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen\r\n\r\n1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und \r\n2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität\r\n\r\nin den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nII - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht\r\n\r\nIn der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen:\r\n\r\n„Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall.\r\n\r\nProblematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“\r\n\r\nQuelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nIch weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.\r\n\r\nSollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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"content": "Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,\r\n \r\nvielen Dank für Ihre Eingabe vom 12.11.2014 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, mit der Sie um eine Beratung bitten. \r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Eingabe wird baldmöglichst erfolgen. Wir bitten insoweit noch um etwas Geduld und werden unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189",
"content": "Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.11.2014 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Sie bitten um Auskunft zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I. Konkret geht es Ihnen um Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Weiterhin bitten Sie um Auskunft zu Benachteiligungen im Bereich § 19a SGB IV, d.h. bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Sie bitten um Auskunft für den Zeitraum 2006 bis 2013 und bitten hier um eine Aufgliederung der Anzahl an Benachteiligungen für die Einzeljahre sowie die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 1 IFG haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Einsicht in bzw. die Mitteilung von in unseren Akten vorhandenen Daten. In diesen Unterlagen sind nicht alle von Ihnen gewünschten Informationen vorhanden, so dass wir Ihnen nur eingeschränkt Auskunft geben können.\r\n\r\nZunächst trifft die Antidiskriminierungsstelle des Bundes keine rechtsverbindliche Feststellung darüber, ob eine Person benachteiligt wurde. Eine rechtverbindliche Feststellung kann nur im Wege einer Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden, wenn die betroffene Person eine entsprechende Diskriminierungsklage erhoben hat.\r\nNach § 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich, wer der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden.\r\nIn diesem Fall informiert die ADS über die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung. Dementsprechend wird nur erfasst, aus welchem Grund im Sinne des AGG sich eine Person benachteiligt gefühlt hat, die sich an die ADS gewandt hat.\r\nIn Bezug auf die bei uns eingehenden Beratungsanfragen erfassen wir für den Bereich des Sozialrechts, ob sich die anfragende Person durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung aus einem Diskriminierungsrund nach § 1 AGG benachteiligt sieht. Weiterhin erfassen wir, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I und Arbeitsförderung nach SGB III benachteiligt sieht. Erfasst wird auch, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme folgender sozialer Leistungen benachteiligt sieht: Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe, Kinder-und Jugendhilfe (Jugendamt), Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX. Die Anfragezahlen haben wir Ihnen zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle aufgelistet. Sie finden die Tabelle als Anhang beigefügt.\r\n\r\nIhre Anfrage, inwieweit das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12) findet sowie Ihre Anfrage, inwieweit die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen für das Sozialrecht (SGB I bis SGB XII) Anwendung finden, betreffen rechtliche Fragestellungen. Das Erteilen von Rechtsauskünften wird nicht vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. § 1 Abs. 1 IFG beschränkt sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen. Was amtliche Informationen sind, wird in § 2 Nr. 1 IFG definiert. Hiernach handelt es sich um jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Rechtsauskünfte sind keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 I Nr. 1 IFG.\r\nFür die Regelungen in den Sozialgesetzbüchern sowie für die Umsetzung der genannten Richtlinien in den Bereich des Sozialrechts ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Gegebenenfalls kann Ihnen das Ministerium bei den genannten Fragestellungen weiterhelfen. Die Kontaktdaten des Ministeriums lauten wie folgt:\r\n\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)\r\nWilhelmstraße 49\r\n10117 Berlin\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nWir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft, für die wir keine Gebühren erheben, helfen konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen",
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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