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                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
                "request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2012-09-01",
                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
                "last_modified_at": "2005-02-14",
                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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Sie wurde 1996 durch die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker gegründet und ist die erste gesetzliche Direktkrankenkasse Deutschlands. Direktkrankenkasse bedeutet für uns: ein Sitz, wenig Verwaltung und immer erreichbar. Die BIG ist schneller, arbeitet effizienter und kundenorientierter als andere Krankenkassen. Und das Konzept gibt uns Recht: Über 390.000 Versicherte vertrauen der BIG.\r\n\r\nEin weiterer Vorteil für Sie: Wir bieten Ihnen an 7 Tagen in der Woche einen 24-Stunden-Service: Über die kostenlose Hotline 0800.54565456 und auf unserer Internetseite können Sie uns rund um die Uhr erreichen und Ihr Anliegen klären.\r\n\r\nnach oben\r\nWas heißt »Direktkrankenkasse«?\r\n\r\nAls erste Direktkrankenkasse Deutschlands verfolgen wir von Anfang an ein konsequent durchdachtes und einfaches Konzept: das Direktprinzip. Die Idee hinter der BIG lässt sich schnell beschreiben: eine konsequente Online-Ausrichtung und Service in neuer Qualität. Wir verzichten auf teure Filialen und nutzen stattdessen moderne Kommunikationswege. Niedrige Verwaltungskosten, ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis und ein ausgezeichneter Service sind das überzeugende Ergebnis.\r\n\r\nnach oben\r\nWelchen Vorteil habe ich, wenn ich zur BIG wechsle?\r\n\r\nWir bieten Ihnen ein maßgeschneidertes Preis-Leistungs-Verhältnis – auch mit Gesundheitsfonds. Denn Einheitsbeitragssatz heißt nicht Einheitspreis! Neben der Sicherheit einer gesetzlichen Krankenversicherung profitieren Sie von vielfältige Zusatzleistungen wie z.B. Homöopathie oder Burnout-Programm, individuellen Einsparmöglichkeiten durch die Wahltarife und einem kompetenten 24-Stunden-Service. Wir sind für Sie da – immer wenn Sie uns brauchen, unbürokratisch und direkt.\r\n\r\nnach oben\r\nWo befindet sich Ihr Firmensitz? Wie kann ich die BIG erreichen?\r\n\r\nUnser Verwaltungs-Standort befindet sich in Dortmund.\r\n\r\nAnschrift:\r\nBIG direkt gesund\r\nRheinische Straße 1\r\n44137 Dortmund\r\n\r\nUnser Rechtssitz befindet sich in Berlin.\r\n\r\nBIG direkt gesund\r\nCharlotten-Carree\r\nMarkgrafenstraße 62\r\n10969 Berlin\r\n\r\nkostenlose 24-Stunden-Hotline: 0800.54565456\r\nTelefon: 0231.5557-0\r\nTelefax: 0231.5557-199\r\n\r\nInternet: www.big-direkt.de\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nnach oben\r\nHaben Sie auch andere Zweigstellen?\r\n\r\nAls Direktkrankenkasse bündeln wir unsere Kräfte an unserem Verwaltungs-Standort in Dortmund. Durch unsere schlanke und effiziente Verwaltung können Sie uns jederzeit flexibel erreichen.\r\n\r\nAuszug-Ende\r\n\r\nDirektkrankenkassen wurden aber mal vor vielen Jahren verboten, wenn diese als gesetzliche GKV fungieren wollen. Sie ist eine Innungskrankenkasse, also eigentlich eine IKK. Aber Sie bekam von Ihnen, dem Bundeskartellamt, die Erlaubnis mit einer weiteren SGB V, eine BKK zu fusionieren. \r\n\r\nDafür ist normalerweise das Bundesversicherungsamt die Erlaubnisbehörde, aber nicht das für private Unternehmen gebildete Konstrukt \"Bundeskartellamt\". \r\n\r\nNun meine Fragen:\r\n\r\nSeit wann ist das Bundeskartellamt für gesetzliche Krankenkassen zuständig?\r\nHat sich die BIG Direkt gesund klammheimlich als PKV bezeichnet und ist es in Wahrheit - laut Ihrer Meinung bzw, gesetzlichen Prüfung auch?\r\nWäre es möglich eine Kopie der Fusionierungsanträge zu erhalten?\r\n\r\nIch bin Journalistin. www.achtung-intelligence.org\r\n\r\nVielen Dank für Ihr rasches Feeback, weil es doch eine Überraschung dann für alle wäre, wenn die BIG so tut, sie sei eine GKV, aber sie ist dann doch eine PKV bzw. umgekehrt. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\n\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. Dezember 2014, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) beantragten. \r\n\r\nSie fragten, warum das Bundeskartellamt für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses der „BIG direkt gesund“, Berlin, und der „BKK Victoria – D.A.S.“, Düsseldorf, zuständig gewesen sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt. Des Weiteren baten Sie um Mitteilung, ob die „BIG direkt gesund“ sich gegenüber dem Bundeskartellamt als private Krankenversicherung bezeichnet habe. \r\n\r\nLetztlich baten Sie um Auskunft, ob eine Übersendung der Kopie der Fusionsanmeldung möglich sei. Sie gaben an, dass es sich Ihres Erachtens bei den von Ihnen angefragten Auskünften um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG handele und somit  keine Gebühren und Auslagen anfielen. Sie baten um Nachricht, sollten durch Ihren Antrag Gebühren anfallen.\r\n\r\nAufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html <http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html> ). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ <http://www.bundesversicherungsamt.de/> ) zu wenden.\r\n\r\nBei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet.\r\n\r\nDie Ihnen vorstehend erteilten Auskünfte sind einfache Auskünfte i. S. v. § 10 Abs. 1 IFG, für die keine Gebühren oder Auslagen anfallen. \r\n\r\nEine Akteneinsicht in die Anmeldungsunterlagen des Zusammenschlussvorhabens der „BIG direkt gesund“ und der „BKK Victoria – D.A.S.“ ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Da die umfangreichen Anmeldungsunterlagen jedoch zahlreiche Geschäftsgeheimnisse der Fusionspartner und personenbezogene Daten enthalten, kann eine Einsicht in diese Unterlagen nur nach Anhörung der „BIG direkt gesund“ und der jeweiligen Privatpersonen erfolgen. Durch den mit einer Anhörung Dritter verbundenen Verwaltungsaufwand und insbesondere der zu erwartenden Aussonderung von Daten zum Schutz von Geheimnissen, handelt es bei der Durchführung der Akteneinsicht in die Anmeldung des Zusammenschlusses nicht mehr um eine einfache Auskunft. Folglich würden hierfür Gebühren und Auslagen anfallen, deren konkrete Höhe vom tatsächlichen Aufwand abhängen, welcher derzeit nicht absehbar ist. Nach §§ 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowie Teil A Nr. 2.2 und Teil B Nr. 1.1 der dazugehörigen Anlage können die Gebühren 15 bis 500 Euro betragen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung.\r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. Dezember 2014, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) beantragten. \r\n\r\nSie fragten, warum das Bundeskartellamt für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses der „BIG direkt gesund“, Berlin, und der „BKK Victoria – D.A.S.“, Düsseldorf, zuständig gewesen sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf das für die Aufsicht der Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt. Des Weiteren baten Sie um Mitteilung, ob die „BIG direkt gesund“ sich gegenüber dem Bundeskartellamt als private Krankenversicherung bezeichnet habe. \r\n\r\nLetztlich baten Sie um Auskunft, ob eine Übersendung der Kopie der Fusionsanmeldung möglich sei. Sie gaben an, dass es sich Ihres Erachtens bei den von Ihnen angefragten Auskünften um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG handele und somit  keine Gebühren und Auslagen anfielen. Sie baten um Nachricht, sollten durch Ihren Antrag Gebühren anfallen.\r\n\r\nAufgabe des Bundeskartellamtes ist der Schutz des Wettbewerbs. Wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe ist unter anderem die Fusionskontrolle. Mit der achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in § 172 a des fünften Sozialgesetzbuchs ausdrücklich die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Krankenkassen erstreckt (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html <http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__172a.html> ). Vor einer Untersagungsentscheidung muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt herstellen. Die kartellrechtliche Fusionskontrolle ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren des Bundesversicherungsamtes. Sollten Sie zu diesem Verfahren Information benötigen, bitten wir Sie, sich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/ <http://www.bundesversicherungsamt.de/> ) zu wenden.\r\n\r\nBei der „BIG direkt gesund“ handelt es sich, wie auch aus Ihrer E-Mail hervorging, um eine gesetzliche Krankenkasse. Die „BIG direkt gesund“ hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt auch nicht als private Krankenversicherung bezeichnet.\r\n\r\nDie Ihnen vorstehend erteilten Auskünfte sind einfache Auskünfte i. S. v. § 10 Abs. 1 IFG, für die keine Gebühren oder Auslagen anfallen. \r\n\r\nEine Akteneinsicht in die Anmeldungsunterlagen des Zusammenschlussvorhabens der „BIG direkt gesund“ und der „BKK Victoria – D.A.S.“ ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Da die umfangreichen Anmeldungsunterlagen jedoch zahlreiche Geschäftsgeheimnisse der Fusionspartner und personenbezogene Daten enthalten, kann eine Einsicht in diese Unterlagen nur nach Anhörung der „BIG direkt gesund“ und der jeweiligen Privatpersonen erfolgen. Durch den mit einer Anhörung Dritter verbundenen Verwaltungsaufwand und insbesondere der zu erwartenden Aussonderung von Daten zum Schutz von Geheimnissen, handelt es bei der Durchführung der Akteneinsicht in die Anmeldung des Zusammenschlusses nicht mehr um eine einfache Auskunft. Folglich würden hierfür Gebühren und Auslagen anfallen, deren konkrete Höhe vom tatsächlichen Aufwand abhängen, welcher derzeit nicht absehbar ist. Nach §§ 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowie Teil A Nr. 2.2 und Teil B Nr. 1.1 der dazugehörigen Anlage können die Gebühren 15 bis 500 Euro betragen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung.\r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen,"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre so umfassende Antwort. Sie haben mir selber geholfen. Aber ich habe jedoch auch noch Anmerkungen und hätte gerne eine Einschätzung Ihrer Experten. Mir sind Gesetzesfehler aufgefallen. \r\n\r\nIch bin sehr überrascht, dass das SGB V, Sie als Behörde zulässt, weil die BIG Direkt Gesund im Unterschied zu der Techniker Krankenkasse oder AOK Rheinland als Beispiel hier gesagt, eine echte SGB V IK-Nummer im Impressum hat, aber die anderen GKV wie die Barmer GEK eine Umsatzsteuer-Nummer ID im Impressum auflisten.\r\n\r\nEs war deswegen auch so irritierend, weil die gesetzliche Unfallversicherung, VBG, eine SGB VII, vom Finanzamt Hamburg, eine UST-ID für Großunternehmen aufgedrückt bekam, obwohl die eigentlich auch nur eine IK sind und wie alle anderen auch in Wahrheit Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.\r\n\r\nTeilweise sind sie bundesunmittelbare   siehe DRV-Bund (vormals BfA), die aber auch in Berlin eine Umsatzsteuer ID hat, obwohl sie auch nur eine IK benötigt und wie der Rest eine Körperschaftsnummer. Keiner hat eine Körperschaftsnummer im Impressum. Die IK ist eine SGB Institutionskennzeichennummer. \r\n\r\nDeshalb wirkt das mit dem Wettbewerb so dumm auf mich. Körperschaften stehen nicht im betriebswirtschaftlichen Wettbewerb, wenn diese in Wahrheit Teil des Artikel 87 GG ab Absatz 2 stehen. (Bundesverwaltung)\r\n\r\nDie Anfrage ist insofern wichtig, weil es natürlich die Leser von www.achtung-intelligence.org interessiert.  Früher waren die Versicherungen unterteilt in TK für die Techniker, AOK, allgemeine, DAK für die Angestellten etc pp\r\n\r\nIch hätte gerne also eine juristische Ansicht oder tatsächlich Info über die korrekte Zuständigkeit, wieso dieser Fehler sich eingeschlichen haben. Körperschaften sind immer Bund in Wahrheit (GKVs finanziert vom Bundesfinanzministerium - die stehen dort im Haushalt des Bundes, fast \"uns Versicherte\" komplett steuerlich von der Lohnsteuerkarte dann im Neujahr absetzbar)\r\n\r\nIch verzichte aber Einsicht in die Verschmelzungs-Unterlagen, aber die Gesetze erscheinen mir nicht in sich nicht konform und die Impressums der  vielen GKVs auch nicht.  Es gibt zahlreiche Gesetze, die nicht miteinander korrekt verzahnt sind. \r\n\r\nPer Artikel 25 GG und Artikel 1 GG Absatz 2 hat das Völkerrecht Vorrang, das Menschenrecht auch und ist bindend für Behörden auch per 20 GG Absatz 3. Die BRD ist ein Sozialstaat per Artikel 20 GG Absatz 1. \r\n\r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht seit  vielen Jahren dieses (je nach Layout bekommt die Seite mal einen anderen Link und neues Layout)\r\n\r\nHier geht es um Gesundheit im SGB V bzw. SGB-Bereich.\r\n\r\nhttp://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html\r\n\r\n(...)\r\nInternationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\r\n\r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit,\r\n\r\n das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung.\r\n\r\n Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen.\r\n\r\nAuszug-Ende\r\n\r\nDadurch kann es keinen Wettbewerb an sich geben im Sinne der freien Marktwirtschaft geben, sondern nur de Luxe Medizin im Soziales (Höchstmaß)  deshalb sind die \"nur\" Körperschaften, was die nicht immer wahrhaben wollen und es herrscht Luxusmedizin.Pflicht (aber nicht für das private Säckerl an Pharmadeluxe-Reisen korrupter Art)\r\n\r\nIch sehe also eine Nachbesserungspflicht bezüglich der von Ihnen zitierten SGB V Paragraphen. Ich werde mich zusätzlich an das Bundesversicherungsamt, wie von Ihnen vorgeschlagen, aber auch noch wenden. Das BMAS vergaß die Superbehandlungen, jemand erfand auch dem Höchstmaß - so wenig wie möglich. \r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in\r\n\n\nAnfragenr: 8125\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nwir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2014.\r\n\r\nIhrer Nachricht entnehmen wir, dass Sie keine Einsicht in die Verfahrensakte des Vorgangs BIG direkt gesund/ BKK Victoria-D.A.S. [B3 - 166/14] beantragen. Somit ist das IFG-Verfahren für uns mit der per E-Mail vom 12. Dezember 2014 mitgeteilten einfachen Auskunft abgeschlossen.\r\n\r\nSollten Sie weiteren Informationsbedarf über die Zuständigkeit bei der Krankenkassenaufsicht haben, so bitten wir Sie, dass Sie sich an das\r\n\r\n·         Bundesversicherungsamt (zuständig für bundesunmittelbare Krankenkassen - d.h. die Krankenkasse ist in mehr als drei Bundesländern tätig) \r\n\r\noder die\r\n\r\n·         Sozialministerien der Bundesländer (zuständig für Krankenkassen mit Tätigkeitsgebiet von weniger als drei Bundesländern - i.d.R. Allgemeine Ortskrankenkassen) wenden.\r\n\r\nSollten Sie es für notwendig erachten, sich für Gesetzesänderungen im Bereich der Krankenkassenaufsicht einzusetzen, so ist das Bundesministerium für Gesundheit der richtige Ansprechpartner.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung.\r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "Antragsteller/in"
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                    "\r\n\n\nAnfragenr: 8125\nAntwort an: "
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                    "<<E-Mail-Adresse>>"
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                    "\n\nPostanschrift\n"
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                    "Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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