Stangenteich 2, 21521 Sachsenwald – mindestens 21 Unternehmen haben aktuell unter dieser unscheinbaren Adresse ihren Firmensitz. Doch keine Fabrik, kein großes Geschäftsgebäude, ja nicht einmal ein Parkplatz findet sich dort. Rund eine Stunde Fußmarsch vom nächsten Ort entfernt, am Ende eines schlammigen Forstwegs und wenige Meter nach einem „Zutritt Verboten“-Schild erhebt sich zwischen hohen Bäumen nur ein einsames Reetdach.
Die alte Jagdhütte am Teich gibt ein idyllisches Bild ab. Erst auf den zweiten Blick wirkt so manches Detail ein wenig deplatziert: Mehrere Briefkästen an der Außenwand der Hütte, Firmennamen auf den Klingelschildern und ein kleines Metallschild neben der Tür: „Büro“. In dieser einsamen Jagdhütte betreibt Graf Gregor von Bismarck, Ururenkel des Reichsgründers Otto von Bismarck, seit rund einem Jahrzehnt eine Steueroase, von der millionenschwere Unternehmen profitieren – und vor allem Bismarck selbst.
Gemeinsam mit dem ZDF Magazin Royale haben wir uns in den letzten Monaten durch das Handelsregister gewühlt, Tabellen mit Steuerausgleichsberechnungen gesichtet und historische Gesetze gewälzt. Wir haben etliche E-Mails an Ministerien, Ämter und einen Landrat geschrieben. Wir waren mehrmals unterwegs im schleswig-holsteinischen Mischwald und haben zu Methoden gegriffen, die einen Hauch von Spionagethriller tragen – und am Ende haben wir Graf Gregor von Bismarck auf Basis des Presserechts verklagt. Das Ergebnis ist ein detailliertes Bild über die absurdeste Steueroase der deutschen Geschichte: Bismarcks Hütte im Wald.
Der Wald der Millionäre
Wer die Bismarcksche Steueroase zwischen Buchen und Eichen verstehen möchte, muss zuerst den Wald verstehen, in dem diese Hütte steht. Der Sachsenwald ist das größte Forstgebiet Schleswig-Holsteins, wenige Kilometer östlich von Hamburg gelegen. Einst war der Sachsenwald das Jagdrevier von Kaiser Wilhelm I., 1871 schenkte er ihn seinem Reichskanzler Otto von Bismarck als Dank, dass er Deutschland zum Deutschen Kaiserreich geeint hatte. Noch heute gehört ein Großteil des Sachsenwalds der Familie Bismarck, die am Rand des Waldes auf Schloss Friedrichsruh lebt.

(c) OpenStreetMap contributors
Hamburg
Sachsenwald
Zudem ist der Sachsenwald Ursprung für den enormen Reichtum der Familie Bismarck. Binnen weniger Jahre verwandelte Otto von Bismarck den vom Kaiser geschenkten Wald in einen florierenden Holzhandel, der ihn zu einem der reichsten Deutschen seiner Zeit machte. Heute wird das Vermögen der Familie Bismarck auf mehrere hundert Millionen Euro geschätzt.
Bismarcksche Familienunternehmen mitten im Wald
Das einstige Dampfsägewerk Friedrichsruh, mit dem sein Ururgroßvater den Grundstein für seinen Reichtum geschaffen hatte, betreibt Gregor von Bismarck noch heute. Allerdings hat er den Betrieb zwischenzeitlich deutlich verändert. Mittlerweile heißt das einstige Kernstück von Bismarcks Familienunternehmen „Sachsenwald Energy GmbH“ und hat seinen Geschäftszweck stark erweitert. Neben dem klassischen Kerngeschäft eines Holzbetriebs – Bearbeitung und Vertrieb von Holz sowie der Herstellung von Holzschnetzeln für Brennkraftwerke – zählen jetzt auch „Handel mit Rohstoffen, Devisen, Wertpapieren, Optionen und Index Futures“ zum Geschäft. Zudem hat das einstige Sägewerk, das jetzt auch am Finanzmarkt aktiv ist, seinen offiziellen Geschäftssitz verlegt: Von der Adresse „Am Sägewerk 4“ an die neue Anschrift „Am Stangenteich 2“ – die Hütte im Wald.

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Der Sachsenwald
Mit knapp 70 km² ist es Schleswig-Holsteins größtes zusammenhängendes Waldgebiet. Große Teile des Waldes gehören seit mehr als 150 Jahren der Familie Bismarck, die bis heute ihren Stammsitz auf Schloss Friedrichsruh am Rande des Sachsenwalds hat.
Hütte im Wald
Schloss
Friedrichsruh
Am Sägewerk 4
Es ist nicht das einzige Unternehmen, das Gregor von Bismarck betreibt. Er ist unter anderem Geschäftsführer mehrerer Immobilienfirmen, einer Vermögensberatung und Treuhandgesellschaft und von Floh Enterprises, die eine Kombination aus Rucksack und Tretroller vertreiben; angeblich eine Erfindung von Gregor von Bismarck höchstpersönlich. All diese Unternehmen sind innerhalb der letzten zehn Jahre in die Hütte im Sachsenwald gezogen. Hinzugekommen sind mittlerweile auch eine zweistellige Anzahl an Tochterfirmen internationaler Unternehmen. All diese Firmen in Bismarcks Hütte können sich über einen überraschenden Standortvorteil mitten im Wald freuen: sehr niedrige Gewerbesteuern. Denn seit 1958 gilt im Sachsenwald ein Gewerbesteuerhebesatz von nur 275 Prozent – Unternehmen zahlen hier nur etwa halb so viel wie im nahen Hamburg.
Was ist die Gewerbesteuer?
Gewerbesteuer ist die Steuer, die Unternehmen auf ihren Gewinn zahlen. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle für Gemeinden. Das Geld fließt etwa in Straßenbau, Schulsanierungen oder die Stadtreinigung. Rund ein Drittel der eingenommenen Gewerbesteuer müssen die Gemeinden als Umlage an Bund und Land weiterleiten. Wie viel Gewerbesteuer die Unternehmen bezahlen müssen, ergibt sich aus dem Gewerbesteuerhebesatz. Den Hebesatz darf jede Gemeinde selbst wählen – einzige Einschränkung: Der Hebesatz muss mindestens 200 Prozent betragen. Der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland liegt bei 407 Prozent. Manche Gemeinden setzen ihren Gewerbesteuerhebesatz gezielt sehr niedrig an, damit sich mehr Unternehmen bei ihnen ansiedeln und dort Steuern zahlen. Für Unternehmen ergeben sich durch die Standortwahl in einer solchen Steueroase leicht deutliche Steuersenkungen. Ein Unternehmen mit einem Gewerbeertrag von einer Million Euro müsste bei einem Hebesatz von 470 Prozent, wie er etwa in Hamburg gilt, rund 160.000 Euro Gewerbesteuer zahlen. Bei einem Hebesatz von 275 Prozent wären es hingegen nur etwas mehr als 90.000 Euro, also eine Steuerersparnis von fast 45 Prozent.
Gemeindefreies Gebiet: „ein historisches Relikt“
Ein Wald, der einen eigenen Gewerbesteuerhebesatz hat? Möglich macht dies eine Situation, die ihre Wurzeln in einer Zeit hat, in der Deutschland noch von einem Kaiser regiert wurde. Denn der geschenkte Sachsenwald ist nicht nur der Privatwald der Bismarcks, er ist gewissermaßen seit über einem Jahrhundert ihre private Verwaltungseinheit. Denn der Sachsenwald ist ein „gemeindefreies Gebiet“. Dort herrschen noch immer Sonderregeln, die ihren Ursprung in vordemokratischen Zeiten haben – in der „Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein“ aus dem Jahr 1892. Darin wurden selbständige Gutsbezirke als gleichberechtigte kommunale Verwaltungsform anerkannt. In dieser gibt es keine gewählte Gemeindevertretung, stattdessen ist der Gutsbesitzer „Träger der öffentlich-rechtlichen Pflichten“ und verwaltet das Gebiet. 1927 wurden diese Sonderrechte für Gutsbezirke und deren Besitzer durch ein schleswig-holsteinisches Gesetz weitgehend abgeschafft. Doch dieses Gesetz, das bis heute gilt, hatte eine entscheidende Ausnahme: den Sachsenwald der Bismarcks.
Gemeindefreie Gebiete gibt es in Deutschland noch einige. In der Regel sind es unbewohnte Wälder, Seen, Küstenstreifen oder Truppenübungsplätze in staatlicher Hand. Im Sachsenwald hingegen ist es ein Adeliger, der alle Rechte und Pflichten hat, die sonst einer demokratisch verwalteten Gemeinde zustehen. Und zu den Rechten und Pflichten einer Gemeinde gehört: Gewerbesteuer einnehmen.
„Der zahlt die Steuern an sich selbst“
Als Gutsbesitzer des gemeindefreien Gebiets Sachsenwald darf Gregor von Bismarck einen Gutsvorsteher vorschlagen, der dann vom Landrat berufen wird. Dieser Gutsvorsteher übernimmt gemäß dem Gesetz von 1927 die „obrigkeitlichen Geschäfte“, also das Tagesgeschäft des Gutsbezirks. Er darf mitbestimmen, wie hoch der Gewerbesteuerhebesatz sein soll, aus dem sich errechnet, wie viel Gewerbesteuer die Unternehmen in dem Gebiet zahlen müssen. Und er ist zuständig dafür, die Gewerbesteuer dann auch tatsächlich zu kassieren.
In den letzten Jahrzehnten haben die Bismarcks immer wieder ihre Angestellten zum Gutsvorsteher gemacht. Seit 2021 hat Andreas I. diesen Posten inne. Er ist seit weit über einem Jahrzehnt Mitarbeiter in der Verwaltung der Bismarcks und zudem Geschäftsführer einer Immobilienfirma – gemeinsam mit Gregor von Bismarck und mit Firmensitz in der Hütte im Wald. Dieser Angestellte und Geschäftspartner von Gregor von Bismarck ist aktuell dafür zuständig, die Gewerbesteuer einzutreiben, die seine eigene Firma und Bismarcks Firmen in der Hütte im Wald zahlen müssen – an den Sachsenwald von Gutsbesitzer Gregor von Bismarck.
Als „eine Art interne Verrechnung“ hatte Schleswig-Holsteins damaliger Innenminister Hans-Peter Bull die Steuerpraxis im Sachsenwald 1990 skizziert. „Da es keine Gemeinde gibt, die Steuergläubiger sein kann, kann es auch keinen Steuerschuldner im eigentlichen Sinne geben“, sagte er in einer Landtagsdebatte. „Der zahlt die Steuern an sich selbst, oder wie ist das?“, witzelte eine Abgeordnete der SPD damals. Doch was 1990 für Heiterkeit unter den Abgeordneten sorgte, führt seit fast einem Jahrzehnt dazu, dass zahlreiche Unternehmen ihre Steuern nicht mehr an eine Stadt oder Gemeinde zahlen, sondern an einen Adeligen, der sein Sonderrecht einem juristischen Überbleibsel aus der Kaiserzeit verdankt.
Im Parlament kündigte Innenminister Bull damals an, dieses „historische Überbleibsel“ des gemeindefreien Gebiets im Laufe des folgenden Jahres abzuschaffen. Doch das Vorhaben, den Sachsenwald in die umliegenden Gemeinden einzugliedern, scheiterte. Die Gemeinden hatten Sorge, dass sie dadurch zusätzliche Kosten hätten, um die Forstwege zu unterhalten. Zugleich seien aus dem Wald keine Steuereinnahmen zu erwarten, die diese Kosten decken würden.
Eine neue Adresse für millionenschwere Unternehmen
Die einstigen Sorgen über mangelnde Steuereinnahmen im Sachsenwald scheinen mittlerweile überholt. Denn neben den Firmen von Gregor von Bismarck sind aktuell auch zahlreiche weitere Firmen in der kleinen Hütte im Wald gemeldet: mehr als ein Dutzend Tochterunternehmen von Luxcara, Aves One und der Heinze Gruppe. Sie alle zahlen seitdem ihre Gewerbesteuer an den Sachsenwald und seinen Gutsbesitzer Gregor von Bismarck. Die meisten dieser Firmen tragen lange Namen wie Aves Rail Rent Hamburg GmbH & Co. KG, Aves Rail III Holding GmbH & Co. KG & Co. KG oder Luxcara Infrastructure GmbH.
Bei den Mutterunternehmen des Großteils dieser Firmen handelt es sich um zwei internationale und finanzstarke Unternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Luxcara, ein Asset Manager für erneuerbare Energien, verwaltet laut eigenen Angaben ein Portfolio mit einem Investitionsvolumen von sechs Milliarden Euro. Aves One, ein Bestandshalter für Güterwagen, hatte zum Jahresende 2020 eine Bilanzsumme von mehr als einer Milliarde Euro. Bis vor wenigen Jahren war Aves One noch im Prime Standard der Frankfurter Börse gelistet, einer Vorstufe des DAX. 2022 ließ sich der Konzern von seinem Hauptaktionär kaufen und von der Börse nehmen. Das Unternehmen kommentierte diesen Schritt mit einem Hinweis auf dadurch wegfallende Transparenzpflichten.
Nachhaltige Steueroase Sachsenwald
Wir haben die Muttergesellschaften und Geschäftsführer der 21 Unternehmen gefragt, warum sie sich ein nur wenige Quadratmeter großes Büro in einer Holzhütte mitten im Wald kilometerweit entfernt von der Zivilisation teilen. Die ebenso einhellige wie überraschende Antwort: Nachhaltigkeit.
Der maßgebliche Grund für die Ansiedlung im Wald habe darin gelegen, dass der Großteil der Gewerbesteuereinnahmen zweckgebunden der Erhaltung des Sachsenwaldes zugutekomme, betont der Bestandshalter für Güterwagen Aves One. „Das passt einfach gut zu unserem Geschäft.“ Auch der milliardenschwere Investor Luxcara erklärt, es stehe im Einklang mit dem übergeordneten Unternehmensziel, die Energiewende voranzutreiben, wenn ihre Gewerbesteuern zugunsten des Waldes verwendet würden. Der Geschäftsführer der inzwischen insolventen Heinze-Gruppe schreibt, dass er aus privaten Gründen nicht von zuhause aus arbeiten könne und deshalb froh sei, wenn er Ruhe in seinem Büro im Sachsenwald finde. Offen bleibt dabei, wie ruhig es in einem Büro ist, in dem 21 Firmen in einem einzigen Raum arbeiten.
Und auch Graf Gregor von Bismarck führt hehre Umweltziele dafür an, dass seine Unternehmen seit Jahren ihre Steuern in seiner persönlichen Waldgemeinde zahlen: „Die von mir und Herrn I. geführten Unternehmen haben sich zu einer nachhaltigen Unternehmensführung verpflichtet. Daher haben sie den Forstgutsbezirk Sachsenwald als Betriebsstätte gewählt, denn die dort erhobenen Gewerbesteuern werden für die Erhaltung und Aufforstung des größten Waldes in Norddeutschland genutzt, der einen wertvollen Beitrag zur Klimawende leistet.“
Durch den Umzug in die Hütte im Wald spare Gregor von Bismarck keine Steuern, schreibt er uns. Zudem sei es falsch, dass er persönlich die eingenommene Gewerbesteuer erhalte: „Die Gewerbesteuer fließt dem gemeindefreien Gebiet Sachsenwald zu, wo sie vollständig für die Instandhaltung von Wegen und Brücken, die Wiederaufforstung sowie für Gehälter und andere Kosten verwendet wird.“ Was der Graf dabei nicht erwähnt: Dass ihm der Sachsenwald gehört, die Forstmitarbeitenden bei ihm angestellt sind und der mit der von ihm erwähnten Aufforstung verschränkte Holzhandel aus dem Sachsenwald seit Generationen zum Geschäft seiner Familie gehört.
Ein Büro wie eine verlassene Theaterkulisse
Einig sind sich alle Unternehmen, die in der Hütte im Wald gemeldet sind, dass sie dort keinesfalls Briefkastenfirmen betreiben, deren Zweck es sei, durch eine vorgetäuschte Betriebsstätte von den niedrigen Gewerbesteuern im Sachsenwald zu profitieren. Mitarbeitende seien regelmäßig vor Ort und würden die Büroflächen für betriebliche Zwecke nutzen. Zugleich weisen sowohl Aves One als auch Luxcara darauf hin, dass all ihre Tochterunternehmen gar keine Arbeitnehmer*innen beschäftigen würden und es sich um reine Verwaltungsgesellschaften handle. Gregor von Bismarck, der den Firmen Büroflächen in seiner Hütte im Wald vermietet, betont, dass am Stangenteich 2 „ordentliche Büros“ eingerichtet seien, die von allen dort ansässigen Unternehmen regelmäßig als Betriebsstätte genutzt würden.
Tatsächlich fallen bei einem flüchtigen Blick durch die großflächigen Fenster und Glastüren der Hütte sofort die deplatziert wirkenden Monitore zwischen rustikalen Massivholzmöbeln ins Auge. Doch schon auf den zweiten Blick offenbart sich ein Bild, das mehr an eine verlassene Theaterkulisse erinnert als an ein Büro, in dem teils Umsätze in Millionenhöhe generiert werden sollen. Leere Schreibtische; darunter leere Papierkörbe; daneben leere Aktenordner auf einer leeren Hängeregistratur. In der kleinen Büroküche steht Pfefferminztee, der seit vier Jahren abgelaufen ist. Die Uhr in der Küche hängt 19 Minuten hinterher. Ein ausgeschalteter Kühlschrank wird von einer Flasche Bismarck-Wasser offen gehalten. Es ist eine absurd anmutende Büro-Kulisse mitten im Wald. Was wir an einem ganz normalen Dienstagmittag im September 2024 dort nicht sehen: Menschen, die in der Hütte arbeiten. Und das scheint nicht nur an diesem Tag so zu sein.
Um herauszufinden, wie oft Menschen in der Hütte im Wald sind, in der 21 Unternehmen ihren Sitz haben, haben wir gemeinsam mit dem ZDF Magazin Royale über einen Zeitraum von zwei Monaten eine Wildkamera am einzigen öffentlichen Zufahrtsweg zur Hütte platziert. Jedes Mal, wenn sich dort jemand bewegt hat, hat die Kamera ausgelöst.
„Regelmäßig als Betriebsstätte genutzt“
Das Ergebnis: In der gesamten Zeit – 44 Werktage zuzüglich Wochenenden – haben sich 25 mal Menschen in Richtung der Hütte bewegt und das bei 21 Firmensitzen in der Hütte am Stangenteich. Mal waren es Menschen auf Fahrrädern. Mal war es ein Auto. Mal waren es Fußgänger. Ob diese Menschen joggen, spazieren gehen oder auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz waren, wissen wir nicht. Aber bei dem Großteil der von uns dokumentierten Fällen waren die Menschen sehr wahrscheinlich nicht auf dem Weg zur Hütte, um dort im klassischen Sinne zu arbeiten. Sie waren offensichtlich Tourist*innen, machten eine Radtour am Wochenende oder fuhren mit dem Auto nach kurzer Zeit wieder in die Gegenrichtung. Wen wir hingegen ständig direkt an der Hütte im Wald gesehen haben: Eichhörnchen, Buntspechte und etliche Wildschweine.
Wir haben Gregor von Bismarck und die ansässigen Unternehmen gefragt, wie sie diese sehr geringe Zahl an Menschen rund um die Hütte erklären und wie dies mit ihren Aussagen in Einklang zu bringen ist, dass die Arbeitsplätze dort regelmäßig genutzt würden. Niemand von ihnen äußerte sich dazu konkret. Luxcara schrieb uns lediglich, die Geschäftsführung der Unternehmen sei „zumeist mindestens einmal im Monat“ zum Arbeiten in der Hütte. In früheren Antworten erwähnten Gregor von Bismarck und Luxcara, dokumentiert zu haben, wann und wie die Hütte im Wald als Betriebsstätte genutzt wurde. Beide haben wir gebeten, uns diese Daten für den Zeitraum der von uns dokumentierten zwei Monate zukommen zu lassen, damit wir unsere Erkenntnisse gegebenenfalls korrigieren können. Eine konkrete Antwort darauf erhielten wir nicht.
Briefkastenfirmen, die ihre Briefkästen nicht nutzen?
Was wir in den gesamten zwei Monaten kein einziges Mal auf dem Zufahrtsweg zur Hütte gesehen haben: ein Postfahrzeug. Deshalb haben wir den Tochterfirmen der Hamburger Großunternehmen Aves One und Luxcara Briefe geschickt, die mit einem Tracker präpariert waren – an ihre Firmenadressen im Sachsenwald und mit exakt den Firmennamen als Empfänger, die auf den Briefkästen neben der Tür zu lesen sind.
Doch statt zur Hütte lieferte die Post sie zu einem anderen Firmensitz von Gregor von Bismarck: dem früheren Sägewerk am Rande des Walds. Von dort gingen die Briefe einen Tag später erneut auf die Reise und landeten in Hamburg – bei den Adressen der Mutterfirmen: Bei Aves One direkt an der Elbe und bei Luxcara mitten in der Innenstadt, unweit der Alster. Die Hütte im Wald – also die Adresse auf dem Umschlag – erreichten die Briefe auf ihrem verschlungenen Weg nach Hamburg nicht.
Nachdem einer unserer Briefe seit der Zustellung an einem Freitagvormittag das Wochenende über am Hauptsitz von Aves One in Hamburg verweilte, konnten wir verfolgen, wie sich der Tracker am Montagmorgen erneut bewegte. Diesmal allerdings ohne Umwege über Postverteilungszentren und binnen kürzester Zeit über die direkte Autostrecke: in die Hütte im Wald am Stangenteich 2. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir Aves One bereits mit den Ergebnissen unserer Recherche konfrontiert. Kurz bevor unser Tracker den Firmensitz von Aves One in Richtung Sachsenwald verließ, schrieb uns der Konzern, das Büro in der Hütte im Wald werde regelmäßig von ihnen genutzt. Bei unserem erneuten Besuch der Hütte zwei Tage später war unser Brief mit dem im Werbeprospekt versteckten Tracker offenbar von außen gut sichtbar neben einem der Tische drapiert.
Warum Post, die an Mieter seiner Hütte im Wald adressiert ist, erst an eine andere Geschäftsadresse von ihm ausgeliefert und dann von dort weiterverschickt wird, beantwortete Gregor von Bismarck trotz mehrfacher Nachfrage nicht. In einer ersten Antwort erklärte er, dass sich sein Geschäftsverhältnis mit den Firmen in seiner Waldhütte auf das Vermieten von Büroflächen beschränke und er keine Bürodienstleistungen für sie übernehme. „Es kommt vor, dass wir uns hilfsweise die wenigen Briefe, die noch per Post an uns geschickt werden, weiterleiten lassen“, schrieb uns Aves One – und wiederholte zugleich, das Büro im Wald regelmäßig zu nutzen. Luxcara teilte uns mit, die „Verarbeitung“ der Post an die Unternehmen in der Hütte im Wald erfolge „regelmäßig am dortigen Geschäftssitz“. Den von uns beschriebenen Sendungsverlauf könne man nicht mehr nachvollziehen. Zwei Werktage zuvor hatte unser Brief den Luxcara-Hauptsitz erreicht. Dort endete auch das Signal unseres Trackers.
Tochterunternehmen und Briefkastenfirmen
Hier zeige sich ein typisches Problem, sagt Christoph Trautvetter, Koordinator des Netzwerks Steuergerechtigkeit: „Unternehmen zahlen oft ihre Steuern nicht dort, wo sie erarbeitet werden, sondern verschieben ihre Gewinne über Tochterunternehmen dorthin, wo niedrigere Steuern anfallen.“ Das hohe Unternehmensaufkommen in der Hütte mitten im Wald wirft ihm zufolge die Frage auf, ob dabei die Grenze zur Illegalität überschritten wurde. „Deswegen müssten Behörden hier sehr genau hingucken“, fordert Trautvetter. Illegal sei eine Gewinnverschiebung immer dann, wenn den Behörden eine Geschäftstätigkeit vor Ort vorgetäuscht wird, die es nicht gibt. Und bei Bismarcks Steueroase im Sachsenwald gebe es diesbezüglich einige Anhaltspunkte für eine vertiefte Prüfung.
Die Hamburger Finanzverwaltung äußert sich auf Nachfrage nicht dazu, ob sie darüber im Bilde ist, dass millionenschwere Hamburger Unternehmen ihre Tochterfirmen in einer Hütte im Wald angesiedelt haben. Auch ob deswegen gegen die Unternehmen ermittelt werde, beantworten Finanzbehörde und Steuerfahndung nicht und verweisen auf das Steuergeheimnis. Zugleich betont die Finanzbehörde, dass ihr „das Thema missbräuchlicher Steuergestaltungen von Unternehmen in Kommunen mit auffallend niedrigem Hebesatzniveau“ bekannt sei. Darunter falle auch das „bloße Vorhalten eines Briefkastens“.
Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit weist zudem auf einen zentralen Punkt hin, der die Bismarcksche Steueroase im Wald zur Absurdität macht: Dass ein adeliger Großgrundbesitzer im Jahr 2024 in Deutschland mit Hilfe seines Gutsvorstehers seine eigenen Steuern erheben kann. „Das Prinzip haben wir ja eigentlich beendet und gesagt, wir entscheiden das demokratischer“, führt Trautvetter aus. „Wir zahlen Geld in die Gemeindekasse und dann entscheidet die Gemeinschaft darüber, wie Steuern verwendet werden und nicht der Herrscher.“
Wie viel Geld fließt in den Sachsenwald?
Eine entscheidende Frage bleibt am Ende offen: Wie viel Gewerbesteuer kassieren der Sachsenwald und dessen Gutsbesitzer Gregor von Bismarck seit rund einem Jahrzehnt von all den Firmen in der Hütte?
Eigentlich sollte es ein Leichtes sein, das herauszufinden. Das Statistische Amt Nord veröffentlicht auf seiner Website detailliert, wie viel Gewerbesteuer jede schleswig-holsteinische Gemeinde pro Jahr eingenommen hat. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten an das Statistikamt zu melden – so auch das gemeindefreie Gebiet Sachsenwald. Doch für den Sachsenwald sucht man auf der Website des Statistikamts vergeblich nach Zahlen. Auf unsere Nachfrage räumt das Amt ein, nach hausinternen Recherchen habe man festgestellt, dass keine Meldungen aus dem Sachsenwald vorliegen.
Das Innenministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht alljährlich umfangreiche Berechnungen zum Kommunalen Finanzausgleich, einer Umverteilung von Steuereinnahmen zwischen Land, Kreisen und Kommunen. In den langen Tabellen listet die Behörde das Gewerbesteuer-Istaufkommen jeder einzelnen Gemeinde im Bundesland auf. Auch der Forstgutsbezirk Sachsenwald findet sich in einer der Listen. In der neuesten Berechnung, die das Ministerium veröffentlicht hat, steht als Gewerbesteuer-Istaufkommen des Sachsenwalds jedoch eine Angabe, die angesichts des regen Geschäftsaufkommens in der Waldhütte verwundert: Null Euro.
Auch in früheren Berechnungen aus den letzten zwei Jahrzehnten, die wir durch das Informationsfreiheitsgesetz bekommen haben, findet sich für den Sachsenwald stets die gleiche Angabe: Ein Gewerbesteuer-Istaufkommen von Null Euro. Auf unsere Nachfrage räumt das Ministerium ein, dass auch dort die Zahlen aus dem Gutsbezirk Sachsenwald fehlen – und dass nun geprüft werde, inwiefern diese Datenlücke Auswirkungen auf den gesamten Kommunalen Finanzausgleich haben könnte. Beim Finanzministerium Schleswig-Holstein entdecken Mitarbeitende nach mehrfacher Nachfrage immerhin, dass der Gutsbezirk Sachsenwald ordnungsgemäß die Gewerbesteuerumlage an das Land abgeführt habe. Daraus schließt das Ministerium, dass im Sachsenwald eindeutig Gewerbesteuer erhoben wurde; wie viel Steuer Bismarcks Gutsvorsteher erhoben hat, kann aber dort niemand beantworten. Und auch im Landratsamt des Kreises Herzogtum Lauenburg und im Amt Hohe Elbgeest, der kleinsten Verwaltungseinheit über den Gemeinden, liegen keine Informationen vor, wie viel Gewerbesteuer im Sachsenwald anfällt.
Wer eindeutig wissen sollte, wie viel Geld durch die zahlreichen Firmensitze in der Hütte jedes Jahr in die Kasse von Bismarck und seinem Sachsenwald fließen: Gregor von Bismarck und sein Gutsvorsteher Andreas I.. Doch auf unsere Fragen dazu erhalten wir weder vom Gutsbesitzer noch von seinem Gutsvorsteher die erbetene Auskunft.
Deswegen haben wir Gregor von Bismarck jetzt verklagt; auf Grundlage des Presserechts. Wir wollen klare Antworten auf unsere Fragen. Denn zu den Rechten und Pflichten einer Gemeinde gehört nicht nur Gewerbesteuer einnehmen, sondern auch die Auskunftspflicht gegenüber der Presse – auch für einen adeligen Gutsbesitzer und seinen Gutsvorsteher. Erst recht im Jahr 2024.
Du willst wissen, wie es mit der Recherche weitergeht? Abonniere unseren Newsletter!
Im Zuge dieser Recherche waren wir mit zahlreichen Behörden im Austausch. Zudem haben wir Gregor von Bismarck sowie die Mutterunternehmen oder Geschäftsführer aller Firmen, die in der Hütte im Wald ihren Unternehmenssitz angemeldet haben, mehrfach um Stellungnahme zu unseren Rechercheergebnissen gebeten. Wir veröffentlichen hier den gesamten Mailverkehr, um unsere Recherche sowie die Ausführungen der Unternehmen transparent und vollständig darzustellen. Unsere Anfragen basieren dabei stets auf dem Recherchestand, den wir zum jeweiligen Zeitpunkt hatten und stimmen nicht immer mit späteren Ergebnissen überein. In den E-Mails widersprechen sich Behörden zuweilen gegenseitig, manch eine Stelle gibt nach mehrfacher Nachfrage eine andere Antwort als noch wenige Tage zuvor. Die Stellungnahmen von Gregor von Bismarck und den Unternehmen enthalten auch Aussagen, die wir nicht überprüfen können. Zudem findet sich in einer Antwortmail Bismarcks mindestens eine falsche Behauptung: Er schrieb uns, der Gewerbesteuerhebesatz des Sachsenwalds liege auf dem Niveau der umliegenden Gemeinden. Aktuell liegt der Hebesatz im Forstgutsbezirk Sachsenwald mehr als 100 Prozentpunkte unter allen anderen Gemeinden desselben Amtsgebiets.
RAe BKP & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Palmaille 96 , 22767 Hamburg
Per beA
SEBASTIAN SUDROW
Verwaltungsgericht Schleswig Rechtsanwalt
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
Telefon +49 (0)40 18 18 98 0-0
24837 Schleswig Telefax +49 (0)40 18 18 98 099
E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de
Internet www.bkp-kanzlei.de
HAMBURG
Harald Beiler 1
EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN! Jan Clasen
Reinher Karl 2
Arne Platzbecker
Steffen Sauter 3
Sebastian Sudrow 4
BERLIN
Jan Simon
Heiko Wiese
HAMBURG, DEN UNSER ZEICHEN: IHR ZEICHEN/ AZ.:
WISMAR
10.10.2024 22-24-1117
Hendrik Prahl
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
des Herrn Aiko Kempen, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße
109, 10179 Berlin
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: BKP & Partner Rechtsanwälte, Palmaille 96, 22767 Hamburg
gegen
den Gutsbesitzer des Gutsbezirks Sachsenwald Herrn Gregor Graf von Bismarck, Am Sä-
gewerk 4, 21521 Aumühle (Friedrichsruh)
- Antragsgegner zu 1.) -
den Gutsvorsteher des Gutsbezirks Sachsenwald Herrn , Am Schloßteich
1, 21521 Aumühle (Friedrichsruh)
- Antragsgegner zu 2.) -
wegen presserechtlicher Auskunft
Streitwert: 5.000,- Euro
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir der Dringlichkeit wegen ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Erlass der folgenden einstweiligen Anord-
nung:
BKP & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Bankverbindung DKB | IBAN: DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001
Register AG Hamburg | PR 596 | Partnerschaftsgesellschaft
Standorte HH: Palmaille 96, 22767 Hamburg | B: Kantstraße 150, 10623 Berlin | HWI: Schweriner Straße 5, 23970 Wismar
Fachanwalt für 1
Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht
/2
Im Wege der einstweiligen Anordnung werden die Antragsgegner zu 1.) und 2.)
verpflichtet, dem Antragsteller über die folgenden Fragen schriftlich Auskunft zu
erteilen:
1. Hat der Gutsbezirk Sachsenwald in den Jahren 2014 bis 2023 die Daten gem.
§ 6 Abs. 2 GemStAntV SH (Höhe der Gewerbesteuerumlage sowie die Berech-
nungsgrundlagen, Höhe der Abschlagszahlungen sowie die Berechnungs-
grundlagen) an das Statistische Amt Nord gemeldet?
2. Können Sie mir bitte das jeweilige Gewerbesteuer-Istaufkommen des Gutsbe-
zirks Sachsenwald für die Jahre 2014 bis 2023 nennen?
Begründung
Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern presserechtliche Auskunft in Bezug auf die
Meldung von Daten an das Statistische Amt Nord und das Gewerbesteueraufkommen im ge-
meindefreien Gutsbezirk Sachsenwald.
A. SACHVERHALT
I. ANTRAGSTELLER
1. Person des Antragstellers
Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Investigativ-Journalisten und Redakteur des Me-
diums „FragDenStaat“ (www.fragdenstaat.de). FragDenStaat stellt nicht nur die bekannte Platt-
form zur Geltendmachung von Informationszugangsansprüchen gegenüber Behörden zur Ver-
fügung. Bei dem Projekt FragDenStaat sind neben dem Antragsteller mit Herrn Arne Semsrott,
Frau Sabrina Winter und Frau Vera Deleja-Hotko auch mehrere investigative Journalist:innen
beschäftigt, die als Recherchekollektiv mittels IFG- und Presseauskunftsersuchen eigene Re-
cherchen vornehmen und auf FragDenStaat über gesellschaftliche Missstände berichten. Dies
erfolgt auch über ein Druckerzeugnis mit dem Titel „FragDenStaat DE“, für das der Antragsteller
ebenfalls als Redakteur tätig ist und von dem im Dezember 2023 die zweite Ausgabe erschie-
nen ist.
In der Anlage ASt1 überreichen wir vorsorglich eine Kopie des Presseausweises des Antrag-
stellers.
Glaubhaftmachung: Presseausweis des Antragstellers, Anlage ASt1
Er veröffentlicht sowohl regelmäßig journalistische Artikel auf FragDenStaat als auch unregel-
mäßig in anderen Online- und Printmedien. Dies umfasst unter anderem die folgenden Veröf-
fentlichungen:
FragDenStaat
https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2024/09/wir-haben-sachsens-verfassungsschutz-verklagt-und-
gewonnen/
https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/
https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei-chat/
https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/
https://fragdenstaat.de/blog/2023/07/24/andre-eminger-nsu-helfer-olg-muenchen/
https://fragdenstaat.de/blog/2023/06/30/alois-brunner-gehlen-akten-verfassungsschutz/
10.10.24.12
BKP-KANZLEI
/3
Tagesschau/ARD Monitor
https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/polizei-chat-rassismus-101.html
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/testkonzept-schulen-100.html
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/laschet-klimaschutz-100.html
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/cdu-maskenaffaere-100.html
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/bautzen-108.html
Die Zeit
https://www.zeit.de/campus/2021-12/rechtsextremismus-landgericht-chemnitz-neonazi-ausbildung-volljurist
https://www.zeit.de/campus/2021/01/rechtsextremismus-leipzig-connewitz-brian-e-rechtsreferendar-studium
https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-03/jva-chemnitz-tuberkulose-verdachtsfaelle-frauengefaengnis-grund-
rechte
https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-03/jva-chemnitz-tuberkulose-verdachtsfaelle-frauengefaengnis-grund-
rechte
taz
https://taz.de/Gesundheitsversorgung-in-Gefaengnissen/!5699817/
https://taz.de/Saechsische-Polizei-und-Nazis/!5677486/
https://taz.de/Gewalt-in-Leipzig-Connewitz-an-Silvester/!5650003/
VICE
https://www.vice.com/de/article/wxdmkx/deutsche-welle-verweigert-herausgabe-brisanter-dokumente-vice-
und-fragdenstaat-klagen
https://www.vice.com/de/article/g5ggby/auf-dem-rechten-weg-rassisten-in-der-polizei
https://www.vice.com/de/article/884d8x/leipzig-vor-ob-wahl-connewitz-linksextremismus-gewalt-eskaliert-
dann-debatte
2. Die journalistische Arbeit von FragDenStaat
Wie bereits ausgeführt arbeitet der Antragsteller zusammen mit dem Chefredakteur Arne Sems-
rott, sowie den Investigativ-Journalistinnen Frau Vera Deleja-Hotko und Frau Sabrina Winter im
Rechercheteam von FragDenStaat. Dieses nimmt eigene Recherchen vor und publiziert deren
Ergebnisse auf FragDenStaat unter der Rubrik „Recherche“ und der URL https://fragden-
staat.de/blog/. Es handelt sich dabei um ein journalistisch-redaktionell betriebenes Angebot.
Beispielhaft verweisen wir auf die nachfolgende Auswahl aktueller Texte des Rechercheteams:
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/12/07/gefangenpersonalakt-adolf-hitler/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/25/elektroschocker-fur-die-polizei/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/18/was-mit-den-geschenken-an-ministerinnen-passierte/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/10/05/wie-die-europaische-union-ihre-kontrollen-aufweichte-und-
deutschland-half/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei-
chat/
• https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/
Darüber hinaus erfolgen journalistische Recherchen und Veröffentlichungen von FragDenStaat
oft in Kooperation mit anderen etablierten Medienunternehmen wie den Printhäusern taz, Die
Zeit, Süddeutsche Zeitung, Stern und Der Spiegel, den Fernsehformaten ZDF Magazin Royale,
ARD Kontraste, WDR, MDR sowie den Internetmedien Buzzfeed News und Correctiv. Die Ko-
operationen laufen in der Regel so ab, dass gemeinsam beziehungsweise zunächst über Frag-
DenStaat recherchiert wird und die Ergebnisse der Recherchen dann gemeinsam ausgewertet
und zeitgleich sowohl auf FragDenStaat als auch beim jeweiligen Kooperationspartner
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veröffentlicht werden. Beispielhaft sei hier auf folgende kooperative Veröffentlichungen aus dem
vergangenen Jahr hingewiesen:
• Artikel vom 15. Juni 2021: Bundeszentrale für politische Bildung: Demontage in 6 Schritten, Koopera-
tion mit Taz, Die Tageszeitung von Arne Semsrott
• Artikel vom 16. Juli 2021: Bloß nicht „Nazi“ sagen: Mecklenburg-Vorpommern erfand „Deutschfeind-
lichkeit“, Kooperation mit Nordkurier von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 19. Juli 2021: Anschlag von Halle: interner Polzeibericht zeigt fehlende Opferbetreung,
Kooperation mit Taz, Die Tageszeitung von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 8. Oktober 2021: Desiderius Erasmus Stiftung: politische Bildung von Rechtsaußen, Ko-
operation mit ZDF Magazin Royale von Arne Semsrott
• Artikel vom 14. Oktober 2021: „Berliner Erpressung“: Die Visa Strategie des Auswärtigen Amts, Ko-
operation mit Buzzfeed und RBB Kontraste von Vera Deleja-Hotko und Stefan Wehrmeyer
• Artikel vom 22. Oktober 2021: Flüchtende hinter Stacheldraht: Wie die EU den Bau von Lagern un-
terstützt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 3. Dezember 2021: Fahren von Fahrschein: Wie der Staat Menschen ohne Geld ein-
sperrt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 11. Februar 2022: Transfeindlichkeit im Bewerbungsverfahren der Bundeswehr, Koope-
ration mit Taz von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 24. Februar 2022: Rechte im Rechtsstreit: Wem gehört die Marke Erasmus? Kooperation
mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen
• Artikel vom 3. März 2022: Fehlende Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche bundesweit, Koope-
ration mit Correctiv und diversen Correctiv-Lokalredaktionen von Arne Semsrott
• Artikel vom 22. März 2022: AfD-nahe Stiftung: Jetzt muss das Verfassungsgericht wieder ran, Ko-
operation mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen
• Artikel vom 23. März 2022: Umweltstiftung MV: Woher und wofür das Geld , Kooperation mit T-On-
line von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 20. April 2022: Nord Stream 2 und die Politik: „Entsprechender Kabinettsbeschluss wün-
schenswert“, Kooperation mit Die Zeit von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 10. Mai 2022: Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität, Kooperation mit Der Freitag
von Aiko Kempen
• Artikel vom 11. Mai 2022: Deutsche Welle verweigert Herausgabe von brisanten Dokumenten, Ko-
operation mit VICE von Aiko Kempen
• Artikel vom 12. Mai 2022: Cum-Ex-Skandal: Schützenhilfe für die Warburg-Bank? Kooperation mit
WDR/Tagesschau.de von Arne Semsrott
• Artikel vom 16. Mai 2022: So viele Rechtsextreme werden in den Bundesländern gesucht, Koopera-
tion mit Süddeutsche Zeitung von Aiko Kempen
• Artikel vom 21. Juni 2022: Wie unkritisch die Bundespolizei die rechte Vergangenheit eines Polizei-
professors, Kooperation mit Ippen Investigativ von Aiko Kempen
• Artikel vom 3. August 2022: Ein vorbestrafter Investor für Seehofers Vermächtnis, Kooperation mit
dem ARD-Politmagazin Kontraste und rbb24 von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 21.12.2022: Das geheime Treffen zur Milliarden-Bahn https://fragden-
staat.de/blog/2022/12/21/munchner-stammbahn-ifg-verkehrsministerium-scheuer-soeder/, Koopera-
tion mit Süddeutsche Zeitung https://www.sueddeutsche.de/muenchen/markus-soeder-zweite-
stammstrecke-krisengipfel-platzen-s-bahn-muenchen-1.5718353, von Arne Semsrott
• Artikel vom 15. Februar 2023: Verfassungsschutz überprüft Polizeiprofessor https://fragden-
staat.de/blog/2023/02/15/maninger/, Kooperation mit NDR/Tagesschau https://www.tages-
schau.de/investigativ/ndr/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html, von Aiko Kempen
• Artikel vom 03. Mai 2023: Tödliche Polizeieinsätze https://fragdenstaat.de/blog/2023/05/03/polizei-
krisen/, Kooperation mit ZDF Die Spur https://www.zdf.de/dokumentation/die-spur/polizeieinsatz-ge-
walt-rassismusverdacht-dortmund-nordstadt-100.html, von Aiko Kempen
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• Artikel vom 19. Mai 2023: Die Migrations-Manager https://fragdenstaat.de/blog/2023/05/19/icmpd-
die-migrations-manager/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale https://www.zdf.de/comedy/zdf-ma-
gazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-19-mai-2023-102.html, von Vera Deleja-Hotko
• Artikel vom 30. Juni 2023: Die Geheimdienst-Akten über Alois Brunner https://fragden-
staat.de/blog/2023/06/30/alois-brunner-gehlen-akten-verfassungsschutz/, Kooperation mit taz
https://taz.de/Verfassungsschutz-hielt-NS-Akten-zurueck/!5940446/, von Aiko Kempen
• Artikel vom 29. September 2023: Wie deutsche Ministerien Tesla hofierenhttps://fragden-
staat.de/blog/2023/09/29/wie-deutsche-ministerien-tesla-hofieren/, Kooperation mit Stern
https://www.stern.de/wirtschaft/tesla-recherche--wie-deutsche-politiker-um-die-gunst-von-tesla-buh-
len-33868678.html, von Aiko Kempen
• Artikel vom 29. September 2023: Wir veröffentlichen den rechtsextremen Frankfurter Polizeichat
https://fragdenstaat.de/blog/2023/09/29/wir-veroffentlichen-den-rechtsextremen-frankfurter-polizei-
chat/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-ma-
gazin-royale-vom-29-september-2023-102.html von Aiko Kempen, Sabrina Winter, Arne Semsrott
• Artikel vom 6. Oktober 2023: Der NSU 2.0 war nicht allein https://fragden-
staat.de/blog/2023/10/06/der-nsu-20-war-nicht-allein/, Kooperation mit ZDF Magazin Royale
https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-6-oktober-2023-100.html
von Aiko Kempen, Sabrina Winter
3. FragDenStaat-Druckerzeugnis
Einige der auf FragDenStaat zunächst online veröffentlichten journalistischen Artikel des An-
tragstellers haben zudem in die seit Juli 2022 in unregelmäßigen Abständen herausgegebenen
Printzeitung mit dem Titel „FragDenStaat DE“ Eingang gefunden. Inzwischen liegen zwei Aus-
gaben des Druckerzeugnisses vor, für die der Antragsteller als Autor und Redakteur fungiert.
Glaubhaftmachung: FragDenStaat Druckerzeugnis #1 und 2, Anlage ASt2
II. ANTRAGSGEGNER
Der Antragsgegner zu 1.) fungiert als Gutsbesitzer des Gutsbezirks Sachsenwald. Der Antrags-
gegner zu 2.) ist dessen Gutsvorsteher.
III. BEABSICHTIGTE VERÖFFENTLICHUNG
Anlass und Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Anfrage des Antragstellers ist die An-
siedlung diverser Unternehmen in einer abgelegenen Holzhütte mitten im Sachsenwald. Seit
2024 recherchiert der Antragsteller zu den Hintergründen und hat diesbezüglich zahlreiche
presserechtliche Anfragen an verschiedene Behörden gestellt. Die Rechercheergebnisse wer-
den zwischen dem Antragsteller und dem ZDF Magazin Royal geteilt, um darauf eine gemein-
same Berichterstattung in den Kanälen des ZDF, auf FragDenStaat und im Druckerzeugnis
FragDenStaat DE aufzubauen. In diesem Zusammenhang sind den Journalist:innen Hinweise
zugegangen, wonach im Sachsenwald eine „Steueroase“ betrieben wird. Mit der presserechtli-
chen Auskunftsanfrage geht der Antragsteller diesen Hinweisen nach. Seine Recherchen in
dieser Frage sollen Eingang in die gemeinsame Berichterstattung mit dem ZDF Magazin Royal
in den Kanälen des ZDF, auf FragDenStaat und im Druckerzeugnis FragDenStaat DE finden.
IV. GANG DES PRESSERECHTLICHEN AUSKUNFTSVERFAHRENS
Der Antragsteller wandte sich initial per E-Mail am 30.09.2024 an den Antragsgegner zu 1.),
stellte sein Recherchevorhaben vor und übermittelte dem Antragsgegner einen Fragenkatalog.
Im Zeitpunkt der Übermittlung des Fragenkatalogs ging der Antragsteller aufgrund der Angaben
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verschiedener öffentlicher Stellen zunächst davon aus, dass im Gutsbezirk Sachsenwald über-
haupt keine Gewerbesteuer erhoben werde.
Mit E-Mail vom 06.10.2024 antwortete der Antragsgegner zu 1.) inhaltlich auf die übersandten
Fragen des Antragstellers.
Zwischenzeitlich hatte sich aus der Korrespondenz des Antragstellers mit dem Finanzministe-
rium Schleswig-Holstein ergeben, dass entgegen der anderslautenden öffentlichen Angaben in
den vergangenen Jahren im Gutsbezirk Sachsenwald vermutlich Gewerbesteuer erhoben wor-
den war.
Glaubhaftmachung: Korrespondenz mit dem Finanzministerium, Anlage ASt6
Mit E-Mail vom 07.10.2024 um 08:04 Uhr bedankte sich der Antragsteller für die ausführliche
Rückmeldung und stellte weitere Rückfragen, da sich aufgrund weiterer Recherchen ein neuer
Sachstand ergeben habe. Darunter befinden sich auch die hier verfahrensgegenständlichen
Fragen, die der Antragsteller in seiner E-Mail an den Antragsgegner wie folgt erläutert:
„Wie Sie meiner ersten Mail entnehmen konnten, geben das Innenministerium Schles-
wig-Holstein und das Statistikamt Nord sowohl auf deren Websites als auch auf entspre-
chende Nachfrage an, dass das Gewerbesteuer-Istaufkommen in Ihrem Gutsbezirk bei
Null liege bzw. nicht erfasst sei. Die gleiche Information gab uns auch der Kämmerer
des Amts Hohe Elbgeest. Entsprechend basierte darauf die Nachfrage an Sie, ob dies
denn zutrifft.
Zwischenzeitlich hat das Finanzministerium nach erneuter Nachfrage festgestellt, dass,
so wie Sie schreiben, eine Gewerbesteuerumlage an die Landeskasse abgeführt wurde.
Offen bleibt nun aber, warum bei den anderen Behörden die relevanten Zahlen zu Ihrem
Gutsbezirk fehlen, da es sich ja auch um veröffentlichungspflichtige Informationen han-
delt. Dass diese Zahlen in allen Dokumenten der oben aufgeführten Behörden fehlen,
können Sie exemplarisch hier
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-ver-
waltung/kommunales/KommunaleFinanzen/kommunalerFinanzaus-
gleich/2024_kfa/Downloads_2024/KFA2024_Anlage3_3_StKraftmesszahlAemterKreisfr-
Gem.pdf?__blob=publicationFile&v=4 und hier
https://region.statistik-nord.de/detail/0000000100000001010/1/0/578/ ersehen.
Nach § 6 Abs. 2 SchlHEStGemAVO haben die Gemeinden die Höhe der Gewerbesteu-
erumlage sowie die Berechnungsgrundlage etc. an das Statistische Amt für Hamburg
und Schleswig-Holstein zu melden. Nach § 9 der SchlHEStGemAVO werden die ge-
meindefreien Gutsbezirke bei der Beteiligung an der Einkommensteuer und der Abfüh-
rung der Gewerbesteuerumlage gleichgestellt. Deswegen folgende kurze Rückfragen:
1. Hat Ihr Gutsbezirk in den Jahren 2014 bis 2023 die entsprechenden Daten an
das Statistische Amt Nord gemeldet?
2. Können Sie mir bitte das jeweilige Gewerbesteuer-Istaufkommen Ihres Gutsbe-
zirks für die Jahre 2014 bis 2023 nennen?“
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Mit E-Mail vom 07.10.2024 um 12:01 Uhr adressierte der Antragsteller weitere Rückfragen an
den Antragsgegner zu 1.).
Der Antragsgegner zu 1.) antwortete auf die Rückfragen mit E-Mail vom 08.10.2024 und erklärte
lediglich, dass das Innen- und Finanzministerium Schleswig-Holstein ihm mitgeteilt habe, dass
dem Antragsteller bereits bestätigt worden sei, dass im Forstgutsbezirk Gewerbesteuern erho-
ben würden und dass bei dem Antragsgegner alles korrekt ablaufe. Die zuvor wiedergegebenen
beiden verfahrensgegenständlichen Fragen zum Gewerbesteueraufkommen wurden vom An-
tragsgegner zu 1.) nicht beantwortet. Darauf wies ihn der Antragsteller mit E-Mail vom
08.10.2024 noch einmal hin. Er setzte eine Frist zur schriftlichen Rückmeldung bis Mittwoch,
09.10.2024 um 12 Uhr. Eine weitere Antwort des Antragsgegners zu 1.) erfolgte bis dato nicht.
Glaubhaftmachung: E-Mail-Wechsel des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 1.)
vom 30.09.-08.10.2024, Anlage ASt3
Der Antragsteller stand parallel auch mit dem Antragsgegner zu 2.) per E-Mail in Kontakt. Auch
an diesen adressierte er am 30.09.2024 einen Fragenkatalog, an dessen Beantwortung er am
02.10.2024 erinnerte.
Am 07.10.2024 um 08:01 Uhr meldete sich der Antragsgegner zu 2.) und verwies auf die Stel-
lungnahme des Antragsgegners zu 1.), die er sich auch im Namen der Forstgutsverwaltung
vollständig zu eigen machen würde. Im Übrigen bat er darum, etwaige weitere Korrespondenz
nicht an ihn, sondern unmittelbar an den Antragsgegner zu 1.) zu richten.
Der Antragsteller schrieb dem Antragsgegner zu 2.) am 07.10.2024 um 14:35 Uhr ein weiteres
Mal an und bat mit Verweis auf § 4 PresseG SH um die Beantwortung der weiteren Frage:
„1. Bitte teilen Sie mir das jeweilige Gewerbesteuer-Istaufkommen des Gutsbezirks
Sachsenwald für die Jahre 2014 bis 2023 mit.“
Am 10.10.2021 um 8:18 Uhr wandte sich der Antragsteller letztmalig an den Antragsgegner zu
2.) und ersuchte um eine Antwort auf die folgende weitere Frage mit Fristsetzung bis spätestens
10.10.2024 um 12:00 Uhr:
„Hat der Gutsbezirk Sachsenwald in den Jahren 2014 bis 2023 die Daten gem. § 6 Abs.
2 GemStAntV SH (Höhe der Gewerbesteuerumlage sowie die Berechnungsgrundlagen,
Höhe der Abschlagszahlungen sowie die Berechnungsgrundlagen) an das Statistische
Amt Nord gemeldet?“
Eine Rückmeldung des Antragsgegners zu 2.) erfolgt nicht.
Glaubhaftmachung: E-Mail-Wechsel des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 2.)
vom 30.09.-10.10.2024, Anlage ASt4
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nicht verfassungsrechtlicher Art, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller macht einen
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presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Streitentscheidende Norm ist § 4 Abs. 1 des
Pressegesetzes Schleswig-Holstein (PresseG SH) und dementsprechend eine öffentlich-recht-
liche Norm. Nach § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die verschiedenen Punkte des Gesetzes über
die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts (GemRPRegG SH) ist für
den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes Träger der öffentlich-
rechtlichen Rechte und Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemeindebezirkes die
Gemeinde ist, mit den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflichten aus den Gesetzen fol-
genden Maßgaben. § 13 Nr. 3 GemRPRegG SH bestimmt, dass die obrigkeitlichen Geschäfte
für den Gutsbezirk der Gutsvorsteher ausübt. Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind dementspre-
chend rechtlich als Träger öffentlicher Verwaltung bzw. Behörden und nicht als Privatrechtssub-
jekte zu behandeln.
Der Antrag ist im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
vor. Der Antragsteller hat seine Fragen im Vorfeld sowohl an den Antragsgegner zu 1) als auch
den Antragsgegner zu 2) gerichtet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller den An-
tragsgegner zu 2) bereits am 30.09.2024 initial kontaktiert und dieser bereits mitgeteilt hat, dass
er sich die Antworten des Antragsgegners zu 1) zu eigen mache und weitere Korrespondenz
über den Antragsgegner zu 2) zu führen sei, ist auch die vergleichsweise kurze Frist hinsichtlich
der zweiten Frage nicht zu beanstanden (vgl. diesbezüglich BVerwG, Beschluss vom
12.09.2024 -10 VR 1.24).
Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Leistung der öffent-
lichen Hand gerichtet sind, sind gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen
Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl.
Schoch/Schneider/Meissner/Schenk VwGO § 78 Rn. 52). Eine (Gebiets-)Körperschaft im klas-
sischen Sinne gibt es vorliegend nicht. Allerdings ist nach § 13 Nr. 2 GemRPRegG SH für den
Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes, also der Antragsgegner zu
1.) Träger der öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, deren Träger für den Bereich eines
Gemeindebezirkes die Gemeinde ist, mit den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflichten
aus den Gesetzen folgenden Maßgaben. Der Antragsgegner zu 2.) übt nach § 13 Nr. 3
GemRPRegG SH die obrigkeitlichen Geschäfte für den Gutsbezirk der Gutsvorsteher aus und
erhebt insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhebung der Gewer-
besteuer in gemeindefreien Gebieten vom 3. Dezember 2007 (GewStgemfGV SH) die Gewer-
besteuer. Auch ihm stehen dementsprechend die Rechte und Pflichten einer Gemeinde zu.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Re-
gelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind nach § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und
das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Vorlie-
gend ist sowohl ein Anordnungsanspruch (I.) als auch ein Anordnungsgrund (II.) gegeben. Der
Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen (III.).
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I. ANORDNUNGSANSPRUCHS GEM. § 123 ABS. 3 VwGO
1. Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 PresseG SH
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu,
der auf § 4 Abs. 1 PresseG SH beruht. Nach dieser Vorschrift sind alle schleswig-holsteinischen
Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öf-
fentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse findet ihre Absicherung in diesen Auskunfts-
ansprüchen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in
den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion als sog. „vierte Ge-
walt“ wirksam wahrzunehmen und berichten zu können.
Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 PresseG SH sind erfüllt. Der Antragsteller ist als
Pressevertreter auskunftsberechtigt. Er hat sich durch seinen Presseausweis ausgewiesen. Es
wird im Übrigen erneut auf seine journalistische Tätigkeit verwiesen. Vorsorglich weisen wir da-
rauf hin, dass für die Mitglieder der FragDenStaat-Redaktion im Hinblick auf das Druckerzeugnis
„FragDenStaat DE“ die Eigenschaft als Pressevertreter bereits gerichtlich bejaht wurde (OVG
Berlin-Brandenburg (6. Senat), Beschluss vom 16.08.2022 – OVG 6 S 37/22). In einer aktuellen
Entscheidung hat das Sächsische OVG die Presseeigenschaft des Antragstellers ausdrücklich
bejaht.
Glaubhaftmachung: Sächsisches OVG (5. Senat), Beschluss vom 12.09.2024 – 5 B
94/24, Rn. 17, Anlage ASt5
Der Antragsgegner zu 1.) ist als Gutsbesitzer, der Antragsgegner zu 2.) als Gutsvorsteher des
Sachsenwaldes auch eine Behörde i.S.v. § 4 Abs. 1 PresseG SH und damit auskunftsverpflich-
tet. Den Landespressegesetzen liegt ein eigenständiger funktionell-teleologischer Behördenbe-
griff zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - juris, MDR 2005, 819 -
820). Der Auskunftsanspruch ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch auf Behörden im
klassischen Sinn beschränkt, sondern aufgrund des funktionell-teleologischen Behördenbegriffs
weiter zu verstehen, sodass beispielsweise auch juristische Personen des Privatrechts und
auch solche des öffentlichen Rechts erfasst sind, die ein Hoheitsträger errichtet oder in einem
von ihm verfolgten Interesse errichten lässt und die dazu dienen, entsprechende öffentliche
Aufgaben und/oder Funktionen „im Auftrag“ und mit Mitteln des Hoheitsträgers (oder Mitteln
eines Dritten in Absprache mit dem Hoheitsträger) wahrzunehmen (vgl. OLG Rostock, Be-
schluss vom 11.07.2022 – 6 U 19/22).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich auch, dass sowohl der Antragsgegner zu 1.) als auch der
Antragsgegner zu 2.) Behörden im Sinne des funktionell-teleologischen Behördenbegriffs sind.
Gem. § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfas-
sungsrechts (GemRPRegG SH) gilt bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirkes, dass der
Gutsbesitzer für den Bereich eines gemeindefreien selbstständigen Gutsbezirkes „Träger der
öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten“ ist, deren Träger für den Bereich eines Gemeinde-
bezirkes wiederum die Gemeinde ist. Gem. § 13 Nr. 3 GemRPRegG SH übt der Gutsvorsteher
die obrigkeitlichen Geschäfte für den Gutsbezirk aus. Stehende Gewerbebetriebe unterliegen
gem. § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte
zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Für Betriebsstätten in gemeindefreien
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Gebieten bestimmt nach § 4 Abs. 2 S. 1 GewSt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Die Gewerbe-
steuer für die gemeindefreien Gebiete auf dem schleswig-holsteinischen Festland wird gemäß
§ 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien
Gebieten vom 3. Dezember 2007 (GewStgemfGV SH) von der Gutsvorsteherin oder dem Guts-
vorsteher erhoben.
Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Steuererhebung vom
Gutsvorsteher bzw. Gutsbesitzer wahrgenommen wird und diese sind insofern als Hoheitsträger
anzusehen (s. bereits oben).
Das Auskunftsverlangen dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. § 3 Abs.
2 PresseG SH). Die Presse erfüllt demnach eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegen-
heiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik
übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Das Auskunftsverlangen dient dem
Antragsteller zur Beschaffung von Informationen, die in die Berichterstattung des ZDF Magazin
Royal, FragDenStaat und FragDenStaat DE über die „Steueroase Sachsenwald“ eingehen sol-
len. Dies umfasst auch dessen Einordnung und ggf. Kritik des aktuellen Zustands.
2. Ausschlussgründe
Ausschlussgründe, die der Erfüllung des Auskunftsbegehrens entgegenstehen, sind nicht er-
sichtlich. Insbesondere greift der Ausschlussgrund aus § 4 Abs. 2 PresseG SH nicht ein.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Steuergeheimnis aus § 30 Abgabenordnung (AO)
der presserechtlichen Auskunft nicht entgegensteht, da weder personenbezogene Daten,
fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, noch sonstige geschützte Daten durch die Beant-
wortung der beiden verfahrensgegenständlichen Fragen tangiert wären.
Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass das Gewerbesteuer-Istaufkommen der Gemeinden
sowohl vom Statistikamt Nord als auch vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und
Sport veröffentlicht wird (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inne-
res-sicherheit-verwaltung/kommunales/KommunaleFinanzen/kommunalerFinanzaus-
gleich/2024_kfa/Downloads_2024/KFA2024_Anlage3_3_StKraftmesszahlAemterKreisfr-
Gem.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Lediglich die streitgegenständlichen Angaben zu Sach-
senwald fehlen bzw. wurden fälschlicherweise mit 0 erfasst.
Glaubhaftmachung: E-Mail-Wechsel des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 1.)
vom 30.09.-08.10.2024, Anlage ASt3
Korrespondenz mit dem Finanzministerium, Anlage ASt6
II. ANORDNUNGSGRUND GEM. § 123 ABS. 3 VwGO
Auch der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsgrund ist
gegeben.
An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dürfen in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit
Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG umfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl
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Finanzamt Ratzeburg Mailverkehr
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Andreas I. Mailverkehr
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Amt Hohe Elbgeest Mailverkehr
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Aves One Mailverkehr
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Heinze Gruppe Mailverkehr
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Luxcara Mailverkehr
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Statistikamt Nord Mailverkehr
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Innenministerium SH Mailverkehr
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Finanzministerium SH Mailverkehr
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Finanzbehörde Hamburg Mailverkehr
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Landrat Mailverkehr
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