IFG vs. Wissenschaftlicher Dienst

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Der Deutsche Bundestag hat 2006 das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – bekannt als Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – verabschiedet. Sechs Jahre später wehrt er sich gegen ein Urteil, dass dieses Informationsfreiheitsgesetz auf einen Teil von ihm selbst, nämlich die Wissenschaftlichen Dienste, anwenden würde.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD) erstellen auf Anfrage von Abgeordneten wissenschaftliche Ausarbeitungen. Einige wenige “ausgewählte Arbeiten” stehen der Öffentlichkeit auch online zur Verfügung, und sind sehr interessant zu lesen. Aber ein Großteil der Arbeiten sind nicht verfügbar: für 2010 hat bundestag.de 115 Dokumente gelistet und das bei bis zu 3000 Anfragen im Jahr.

Es ist unverständlich, dass Bürger nicht über die mit Steuergeldern bezahlten Gutachten informiert werden, auf die unsere Abgeordneten auch noch ihre Entscheidungen stützen. Wissenschaft lebt vor allem durch Veröffentlichungen, die eine unabhängige Überprüfung der Ergebnisse möglich machen. Meines Erachtens muss gerade der Wissenschaftliche Dienst mit seinem Einfluss auf das Parlament sich einer Peer Review stellen.

Aber wenn man versucht über eine Informationsfreiheitsanfrage Einsicht in eines dieser geheimen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zu erhalten, dann wird diese generell abgelehnt und zwar aus zwei Gründen.

Erstens, so wird vom Bundestag ausgeführt, falle der Wissenschaftliche Dienst nicht unter das IFG, da er keine Verwaltungsaufgaben des Bundes, sondern parlamentarische Aufgaben erfülle. Das IFG deckt aber nur die Verwaltung des Bundes ab und keine anderen Tätigkeiten des Staates (wie Exekutive, Legislative, Judikative).

Um aber bloß nicht etwas veröffentlichen zu müssen, falls sich herausstellt, dass das IFG doch auf den WD zutrifft, wird als weiterer Ablehnungsgrund noch §6 IFG hinterher geschoben und auf das Urheberrecht verwiesen. Dies ist leider ein nicht-abwägbarer Ausnahmegrund des IFG, was bedeutet, dass das Informationsinteresse des Bürgers nicht gegen das Urheberrecht abgewogen werden kann. Diese Regelung hat auch Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit, schon beklagt und Nachbesserung gefordert.

Zum konkreten Fall

Eines dieser geheimen Gutachten mit dem klingenden Titel “Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen” wurde von der CDU-Abgeordneten Gitta Connemann in Auftrag gegeben und ist als sogenanntes UFO-Gutachten bekannt geworden. Dieses Gutachten wurde 2010 per Informationsfreiheitsanfrage angefordert und der WD des Bundestags lehnte die Anfrage wie üblich ab. Der Antragsteller klagte aber und bekam am 1. Dezember 2011 in erster Instanz vor dem Berliner Verwaltungsgericht recht.

Das Gericht folgte den Ablehnungsgründen des Bundestags nicht. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei seiner Art her der Verwaltung zuzurechnen. Außerdem könne das Urheberrecht nicht als Ablehnungsgrund zählen, da der Antragsteller das Dokument nur lesen und nicht veröffentlichen wolle und somit der WD nicht in seinem Urheberrecht verletzt werde.

Das Urteil ist leider nicht rechtskräftig, wie man mir auf meine eigene UFO-Anfrage hin mitteilte, da der Bundestag in Berufung gegangen ist. Das erweckt den Anschein, dass der Bundestag die Einsicht in das UFO-Gutachen mit allen Mitteln verhindern will und das ist natürlich gerade beim Thema Außerirdische eine Steilvorlage für Verschwörungstheorien. 

Der Bundestag hätte aber mit diesem Urteil nicht nur die Exklusivität über die Informationen des UFO-Gutachtens verloren, sondern sehr wahrscheinlich auch über all die anderen nicht veröffentlichten Gutachten. Und das könnte einige peinliche Ungereimtheiten aufdecken, z.B. wenn Parlamentarier Gutachten anfordern, aber der wissenschaftliche Inhalt nicht mit der Parteilinie in Einklang gebracht werden konnte und daher lieber geheimgehalten wurde. Oder nehmen wir das Gutachten mit dem vielversprechenden Titel “Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption”, das vielleicht erklären könnte, warum der Deutsche Bundestag im März 2011 die UN-Konvention gegen Korruption nicht ratifiziert hat.

Wie könnte FragDenStaat.de helfen?

Wäre dieses Urteil rechtskräftig, so bestände die realistische Chance, das jede/r Bürger/in alle Dokumente des Wissenschaftlichen Dienstes einsehen könnte. Allerdings wäre FragDenStaat.de selbst dann wohl nicht in der Lage die Dokumente öffentlich zu machen, da durch eine Veröffentlichung die Urheberrechte des Wissenschaftlichen Dienstes verletzt würden. Um in diesem Fall trotzdem allen Interessierten möglichst unkompliziert Zugang zu verschaffen, habe ich mir da etwas ausgedacht.

FragDenStaat.de wird den Nutzern die Möglichkeit geben mit einem Klick die gleiche Anfrage in ihrem eigenen Namen noch einmal zu stellen. Damit muss ein urheberrechtlich geschütztes Dokument zwar immer neu angefragt werden, dies ist aber für den Nutzer mit geringstem Aufwand möglich. Für den Bundestag steigt der Aufwand allerdings enorm, da immer noch jeder Antrag einzeln beschieden werden muss.

Ich hoffe natürlich, dass der Bundestag dann ein Einsehen hat und sich für die Veröffentlichung des angefragten Dokuments bzw. natürlich gleich aller Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes entscheiden wird.

Dadurch, dass der Bundestag gegen das Urteil in Berufung gegangen ist, muss ich mein Vorhaben, den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags zu öffnen, um mindestens ein bis zwei Jahre verschieben. Denn so lange wird es wohl bis zur Entscheidung der nächsten Instanz dauern.

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