Kurioser AblehnungsgrundHäufigkeit des Namens zu groß

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Von Jürgen Helpa, dem Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums Köln, kommt ein sehr kreativer IFG-Ablehnungsgrund: der Name des/der Antragstellenden kommt in Deutschland einfach zu häufig vor, daher sei der Antrag nicht genau genug bestimmt:

Nach diesseitiger Rechtsauffassung liegt die Bestimmtheit Ihres Antrags zur Zeit nicht vor. Der Name Antragsteller/in ist ein häufig vorkommender Name in der Bundesrepublik Deutschland, so dass eine Identifizierung der antragstellenden natürlichen Person durch mich nicht möglich ist.

Herr Helpa kennt die antragstellende Person offenbar nicht persönlich und kann sie auch nicht gut genug googlen, um die IFG-Anfrage zur Beantwortung freizugeben.

Da frage ich doch mal beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit NRW nach, ob denn Frau Anna Müller oder Herr Peter Schmidt jetzt keine IFG-Anfragen mehr in NRW stellen können.

Update:Der LfDI NRW hat geantwortet und weist die Interpretation von Herrn Helpa zurück.

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