NRWGefängnis muss ehemaligem Strafgefangenem Auskunft über Lohn geben

Eine NRW-Justizvollzugsanstalt muss einem ihrer ehemaligen Gefangenen Auskunft über die Höhe des Entgelts erteilen, das die JVA von zwei privaten Unternehmen für die von ihm geleistete Arbeit erhalten hat. 

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Eine NRW-Justizvollzugsanstalt muss einem ihrer ehemaligen Gefangenen Auskunft über die Höhe des Entgelts erteilen, das die JVA von zwei privaten Unternehmen für die von ihm geleistete Arbeit erhalten hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen Urteil zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW entschieden (VG Minden, Urteil vom 19.08.2015 – 7 K 2267/13). 

Während die JVA nach Tarifvertrag bezahlt wurde, berechnete sie die Höhe der Entgelts für den Kläger nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes. Es ist davon auszugehen, dass die JVA hierdurch einen Gewinn erzielen konnte.

IFG-Antrag macht keinen zu großen Aufwand

Die JVA hatte den IFG-Antrag des Klägers abgelehnt und argumentiert, die Informationen über das Entgelt müssten erst zusammengestellt werden. Damit seien sie nicht bei der Behörde vorhanden, sondern müssten erst beschafft werden. Dem Informationsanspruch stehe außerdem der Verwaltungsaufwand entgegen, hierbei handele es sich um einen öffentlichen Belang.

Würde man der JVA dies durchgehen lassen, könnten IFG-Anträge, die über einfache Auskünfte hinaus gehen, rundweg abgelehnt werden, mit der Folge, dass die Anwendung des IFG deutlich eingeschränkt würde. So könnten sich Behörden darauf berufen, dass die Erstellung einer Statistik über behördliche Vorgänge ein Beschaffen sei, auch wenn eine solche Auswertung EDV-gestützt innerhalb von Sekunden erstellt werden könnte. Ein Ergebnis, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, denn nach § 1 IFG NRW soll ein „freie[r]“ Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleistet werden. Vorhanden bedeutet daher, dass die Informationen bei der Behörde liegen müssen, die Form ist egal. Wenn also erst in den Akten nachgeschaut und ein Taschenrechner bemüht werden muss, ist dies keineswegs außergewöhnlich. So sah es auch das Gericht, das bloße Sichten, Heraussuchen und Zusammenstellen des begehrten (vorhandenen) Datenmaterials sei „typischerweise Teil der Verpflichtung der Behörde zur Informationsgewährung“. Dass dabei Verwaltungsaufwand entsteht, nimmt das IFG in Kauf.

Verwaltungsaufwand für Beantwortung ist normal

Nur wenn die Behörde mit der Bearbeitung des Antrags personell oder sachlich überfordert wäre, könnte ein Antrag ausnahmsweise unter Verweis auf den entstehenden Aufwand abgelehnt werden. Die Behörde muss aber im Vorfeld ausreichende Vorkehrungen treffen, damit sie ihrer Informationsverpflichtung nachkommen kann. Sie kann sich beispielsweise nicht darauf zurückziehen, sie sei personell chronisch unterbesetzt.

Es ist schon erstaunlich, dass sich eine Behörde trotz der eher einfachen Anfrage so zugeknöpft gibt. Obwohl Bürger in NRW seit mittlerweile zehn Jahren einen Informationsanspruch nach dem IFG haben hat sich offenbar noch nicht überall herumgesprochen, dass mehr Offenheit der Verwaltung gut tut. Sie schafft Transparenz, die Verwaltung wird bürgernäher und offener. Gegen die „Kein-Bock-Einstellung“ mancher Behörden hilft offenbar nur, wenn Richterinnen und Richter ein Machtwort sprechen.

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