Auswärtiges Amt hält Böhmermann-Gutachten unter Verschluss

Das Auswärtige Amt hält seine interne juristische Prüfung zum Fall Böhmermann weiter unter Verschluss. Das geht aus einer Antwort auf unsere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hervor. 

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Jan Böhmermann –

Um auf Nummer sicher zu gehen, dass es das offenbar neunzeilige interne Gutachten nicht herausgeben muss, macht das Amt gleich vier der über dreißig möglichen Ausschlussgründe geltend:

Die Veröffentlichung des Gutachtens würde laut Auswärtigem Amt "nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben".

Zur Begründung führt das Amt aus, dass die Unschuldsvermutung staatlichen Stellen Äußerungen verbiete, wonach eine bestimmte Person eine strafbare Handlung begangen habe. Unklar ist allerdings, warum das Auswärtige Amt dann überhaupt ein solches Gutachten anfertigen ließ - wohlgemerkt, bereits bevor es eine Anklage Erdogans gegen Böhmermann gab.

Eine Herausgabe der Informationen könnte nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen Deutschlands zur Türkei haben, da es eine Veröffentlichung des Gutachtens als "Vertrauensbruch" werten könnte.

Der Ausschlussgrund zu "nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen" ist ein viel genutzter Gummiparagraph des IFG - danach können Behörden Veröffentlichungen recht willkürlich ablehnen, wenn diese ihrer Ansicht nach negative Folgen für die Bundesrepublik nach sich ziehen könnten. Laut Bundesverwaltungsgericht ist diese Entscheidung dann "nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar".

Das Gutachten ist offenbar als Verschlusssache VS-Vertraulich gekennzeichnet, die dritthöchste Geheimhaltungsstufe.

Eine Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung sollte im Sinne der Informationsfreiheit eigentlich kein legitimer Ausschlussgrund sein. Zum einen muss bei einer Anfrage ohnehin überprüft werden, ob die Einstufung eines Dokuments weiterhin Bestand hat. Zum anderen sollten die anderen Ausschlussgründe nach dem IFG - also etwa negative Auswirkungen auf die innere Sicherheit - ausreichend sein, um eine Herausgabe zu klären. Spricht kein inhaltlicher Grund gegen eine Veröffentlichung, sollte auch die Einstufung eines Dokuments als vertraulich kein Ausschlussgrund sein.

Die Offenlegung des Textes könnte strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen.

Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Beeinträchtigung von Ermittlungen nur dann ein Ausschlussgrund, wenn "das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, beeinträchtigt". Dies würde bedeuten, dass das Auswärtige Amt durch die Veröffentlichung seiner juristischen Einschätzung eine öffentliche Wirkung befürchtet, die die Wahrheitsfindung des Gerichts beeinträchtigt würde.

Damit sollte recht klar sein, dass die juristische Einschätzung des Auswärtigen Amts per Informationsfreiheitsgesetz nicht das Licht der Welt erblicken wird.

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