SilvesternachtDarum verklagen wir die Polizei Köln

Wir verklagen die Kölner Polizei. Sie will Dokumente zu möglichem Racial Profiling in der Silvesternacht nicht herausgeben. Was steht in den Einsatzberichten der Nacht?

-

Wenige Wochen ist es her, dass die Polizei Köln wegen ihres Verhaltens in der Silvesternacht stark in die Kritik geraten ist. Um Straftaten zu vermeiden, hatte die Polizei am Kölner Dom Hunderte Menschen in einem Polizeikessel festgehalten, die nach Angaben der Polizei "Nafris" waren - eine polizeiinterne Bezeichnung für Personen, die nach Einschätzung der PolizistInnen Straftäter sind und aus Ländern Nordafrikas oder des Nahen Ostens kommen. Kritiker warfen der Polizei daraufhin unter anderem "Racial Profiling" vor.

Wir wollen mehr über das Vorgehen der Polizei in der Silvesternacht erfahren. Deswegen haben wir das Kölner Polizeipräsidium in einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gebeten, uns sämtliche Tätigkeitsberichte und Verlaufsprotokolle der Polizeibeamten um den Kölner Dom aus der Silvesternacht zuzusenden.

Argumentation der Polizei ist falsch

Die Polizei lehnte unseren Antrag allerdings ab. Polizeieinsätze seien nicht Teil der Verwaltung und damit von der Pflicht befreit, Auskünfte zu geben. Die Argumentation der Behörde ist offensichtlich falsch: Nach geltender Rechtssprechung sind die meisten Polizeitätigkeiten vom IFG erfasst.

Daher klagen wir gegen die Polizei. Das Verwaltungsgericht Köln soll entscheiden, dass die Informationen herausgegeben werden müssen. Dabei dürfte die eigentlich zentral zu klärende Frage sein, ob die Polizei repressiv oder präventiv tätig wurde. Erteilen Polizeibeamte etwa Platzverweise oder verhaften Menschen, müssen sie über diese repressiven Tätigkeiten in der Regel keine Auskunft nach dem IFG geben. Anders bei präventiven Maßnahmen, die laut Polizei vor allem in der Silvesternacht angewendet wurden: Informationen etwa zu Befragungen und Identitätsfeststellungen müssen herausgegeben werden.

Klage aus Prinzip

Ein grundsätzliches Problem der Klage: Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist frühestens 2018 zu rechnen, falls die Polizei nicht vorher einlenkt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln liegt nämlich bei 16 Monaten. Journalisten werden dann kaum noch Interesse am Thema haben.

Wir klagen trotzdem - es geht uns darum, die Polizei grundsätzlich zur Auskunft zu verpflichten, auch über den Einzelfall hinaus. Wenn du uns dabei unterstützen willst, spende bitte an uns.

/ 12
PDF herunterladen
an Mdt. per Email Hotstegs Rechtsanwaltsges. mbH, Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln FAX: 0221/2066-457 Ihr Zeichen:                                       Unser Zeichen:                        Ansprechpartner/in:                                        Datum: 30/17/rh/D2/100-17                     Rechtsanwalt Robert Hotstegs                              24.02.2017 Tel. 0211 / 497657-16 Klage des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Klägers - Prozessbevollmächtigte:                                          Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen, endvertreten durch das Polizeipräsidium Köln, Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln, - Beklagte - wegen: Informationsfreiheit (IFG NRW) Hotstegs                                   Tel. 0211 / 497657-16                        Postbank Frankfurt a.M.                      Stadtsparkasse Düsseldorf Rechtsanwaltsgesellschaft mbH              Fax. 0211 / 497657-26                        BLZ: 500 100 60 Kto. 7 432 608               BLZ: 300 501 10 Kto. 100 522 3373 Mozartstr. 21                              kanzlei@hotstegs-recht.de                    IBAN DE11 5001 0060 0007 4326 08             IBAN DE52 3005 0110 1005 2233 73 40479 Düsseldorf                           www.hotstegs-recht.de                        BIC PBNKDEFF                                 BIC DUSSDEDDXXX Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf | Rechtsdienstleistungen seit 1985 | Amtsgericht Düsseldorf, HRB 70538 | Steuernr. 103/5734/1663 | Geschäftsführer: Robert Hotstegs
1

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 2 - / Unter Hinweis auf die in der Anlage 1 beigefügte Vollmacht erheben wir Klage und beantragen namens des Klägers: Das    beklagte    Land    wird    unter      teilweiser     Aufhebung  des   Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 26.01.2017 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über sämtliche Tätigkeitsberichte, Verlaufsberichte- und protokolle des Einsatzes der Kölner Polizei am Silvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof zu erteilen. hilfsweise Das    beklagte    Land    wird    unter      teilweiser     Aufhebung  des   Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 26.01.2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19.01.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 1. Sachverhalt Der Kläger hat unter dem 19.01.2017 einen "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW" an das beklagte Polizeipräsidium gerichtet. Für den Antrag und die weitere Kommunikation hat er sich des Internetportals www.fragdenstaat.de bedient. vgl.     Antrag und weiterer Kommunikationsverlauf über das Portal fragdenstaat.de in /                 Anlage 2. Er beantragte in elektronischer Form "sämtliche     Tätigkeitsberichte,      Verlaufsberichte-        und protokolle  sowie  die Lageabschlussmeldung des Einsatzes der Kölner Polizei am Sylvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof" übersandt zu bekommen. Unter dem 26.01.2017 teilte das Polizeipräsidium sodann mit, dass es beabsichtige dem Informationsgesuch nicht nachzukommen und einen klagefähigen Bescheid zu erlassen.
2

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 3 - Nachdem der Antragsteller seine Postanschrift mitgeteilt hatte, erhielt er dann unter dem 28.01.2017 den in der Klage angefochtenen Bescheid. /        vgl.    Bescheid vom 26.01.2017 in Anlage 3. Der Antragsteller hat sodann die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten. Das Vermittlungsgesuch vom 14.02.2017 (Az. 209.2.3.1.5-599/17) hat vor Klageerhebung und Ablauf der Klagefrist nicht zu einer Änderung des Bescheides geführt. Die   Klage    richtet  sich   gegen     den     ablehnenden         Bescheid, soweit er nicht die Lageabschlussmeldung betrifft. 2. rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der (öffentlichen) Stelle vorhandenen Informationen. Die Anwendbarkeit des IFG NRW, die im Hinblick auf die besondere Tätigkeit der Polizei durch § 2 Abs. 2 S. 1 und § 6 S. 1 a) IFG NRW im Gesetz selbst eingeschränkt ist, ist hier gegeben. 2.1. Anwendbarkeit des IFG NRW auf die Tätigkeit der Polizeibehörden Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09) ist in der Rechtsprechung anerkannt: "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne.
3

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 4 - Sinn und Zweck der Vorschrift legen ein weites Verständnis des Begriffs der Verwaltungstätigkeit nahe. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen. Vgl. LT-Drs. NRW 13/1311, S. 1, 2, 9, 12. Hiervon ausgehend erfasst der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zunächst die Verwaltung im formellen Sinne. Ebenso     Franßen,   in:  Franßen/Seidel,          Das   Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 239; Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (247); Bull, ZG 2002, 201 (216), allerdings nicht speziell zum IFG NRW; Beckmann, DVP 2003, 142 (143 f.); Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, IFG-Kommentar, 2008, § 2 Erl. 1.2; a. A. Stollmann, NWVBl. 2002, 217. Darunter wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Die Verwaltung im formellen Sinne schließt die Schaffung von Satzungs- oder Verordnungsrecht ein. Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 1 Rn. 13; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 159. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW auch die Verwaltung im materiellen Sinne, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW ergibt, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich- rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden.
4

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 5 - Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 1 Rn. 5 ff. sowie Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266. Zum weiten Anwendungsbereich des IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 (Anspruch auf Zugang zu Rechnungsprüfungsberichten); Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 (Einsicht in eine über die Klägerin geführte Jugendamtsakte) und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 (Einsicht in Bautagebücher einer Gemeinde)." vgl.   Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09, Rn. 29ff, juris Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die gesamte Tätigkeit des beklagten Polizeipräsidiums, das als Kreispolizeibehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW eine untere Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 LOG NRW) und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist. 2.2. kein Ausschluss gem. § 2 Abs. 2 IFG NRW (repressive Tätigkeit) Die bereits genannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geht davon aus, dass präventive Tätigkeit der Polizei dem Informationsfreiheitsgesetz unterfällt, nicht aber repressive. Das Polizeipräsidium ist dem Kläger gegenüber nicht repressiv tätig geworden. Auch ansonsten will der Antrag des Klägers ausschließlich Auskünfte über - im Schwerpunkt - präventive Tätigkeiten abdecken. 2.1. Der Begriff "Behörden der Staatsanwaltschaft" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird. Denn die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sein; mit ihr auch die repressive polizeiliche (Zu- )Arbeit.
5

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 6 - vgl.    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09, Rn. 47ff, juris. 2.2. Nach eigenen Angaben der Polizei Köln, des Innenministeriums und polizeinaher Gewerkschaften       lag  dem   Silvestereinsatz     maßgeblich         ein Präventionskonzept namens "Schutzzone Dom" zugrunde. Das Ministerium für Inneres und Kommunales teilte mit LT-Drs. 16/4663 dem Innenausschuss des Landtages am 16.01.2017 mit, dass in Köln über 600 Personen einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden. Auch ausweislich der Lageabschlussmeldung der Polizei Köln vom 01.01.2017 lag hierauf der Schwerpunkt polizeilicher Maßnahmen. /         vgl.    LT-Drs. 16/4663 in Anlage 4. Identitätsfeststellungen (§ 12 PolG NRW) und Befragungen (§ 9 PolG NRW) wohnt eine "in der Norm selbst angelegte, primär generalpräventive Funktion" inne. Diese Wertung ist auch für das Informationsrecht des Klägers maßgeblich. vgl.    zur generalpräventiven Funktion der Parallelvorschriften im BPolG: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14, juris. Repressive Maßnahmen wie etwa 48 Platzverweise, 56 Ingewahrsamnahmen, 19 vorläufige Festnahmen, sowie etwa 30 Strafanzeigen standen bereits zahlenmäßig deutlich im Hintergrund des gesamten Einsatzes. vgl.    Darstellung in der Lageabschlussmeldung (Teil der Anlage 4). 2.3. kein Ausschluss gem. § 5 Abs. 4 IFG NRW (zugängliche Quellen) Zuletzt greift der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht zugunsten des beklagten Landes ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
6

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 7 - § 5 Abs. 4 IFG NRW liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschränkung des Informationszugangs sachgerecht ist, wenn der Zugang zu den gewünschten Informationen in den in der Norm genannten Fällen im Ergebnis gewährleistet ist. vgl.   Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12. Eine allgemeine Pflicht, sich die amtlichen Informationen selbst zu beschaffen, statuiert § 5 Abs. 4 IFG NRW indes nicht. Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen. Ausgehend davon kann das Polizeipräsidium seine Ablehnungsentscheidung nicht erfolgreich mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW begründen. Das beklagte Land legt nicht dar, welche Informationen öffentlich zugänglich sein sollen und welche nicht. Die Formulierung "eine Vielzahl der von Ihnen erbetenen Informationen" ist insofern zu allgemein gewählt. Lediglich für die Lageabschlussmeldung, die daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, hat die Behörde einen sogar sehr konkreten Verweis auf die Landtagsdokumentation aufgenommen. Dies macht deutlich, dass für die Lageabschlussmeldung tatsächlich ein Ausschlussgrund vorlag und der Kläger anderweitig aus öffentlicher Quelle an die gewünschte Information gelangen konnte. Für die im Übrigen aber angefragten Tätigkeitsberichte, Verlaufsberichte- und protokolle kann der Kläger dem Bescheid nicht entnehmen, welche Berichte/Protokolle in welchen öffentlichen Quellen zugänglich sein sollen. Schon die Zahl der Berichte/Protokolle ist ihm naturgemäß unbekannt. Der pauschale Verweis auf anderweitige Informationsquellen kann daher der gesetzlichen Systematik nicht gerecht werden. Der Kläger würde diese Klage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anstrengen und weiterverfolgen, wenn er diese Informationen schon hätte oder öffentlich zugängliche Quellen leicht recherchierbar wären.
7

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 8 - Selbst wenn der Ablehnungsgrund der zumutbaren Beschaffung in öffentlichen Quellen zu bejahen wäre, hätte das Polizeipräsidium, um den Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW auszufüllen, zusätzlich auf Ermessensseite plausibilisieren müssen, warum es für die Behörde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, dem Kläger die Informationen ebenfalls zugänglich zu machen. Dies hat die Behörde aber nicht getan. vgl.    zur entsprechenden Plausibilisierungspflicht in Fällen des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.06.2015, Az. 15 A 1997/12, Rn. 143. Da die Berichte/Protokolle daher nicht anhand allgemein zugänglicher Quellen i.S.d. § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW ermittelbar sind, traf den Kläger schließlich keine anspruchsvernichtende Pflicht, sich die Informationen selbst zu beschaffen. 2.4. kein Ausschluss gem. § 6 IFG NRW (Schutz öffentlicher Belanger/Rechtsdurchsetzung) Soweit nach der obigen Prüfung des repressiven bzw. - hier - präventiven Tätigwerdens der Polizei noch ein weiterer Ausschlusstatbestand des § 6 IFG NRW dem klägerischen Antrag entgegengehalten wird, liegt auch dieser nicht vor. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nach hiesiger Auffassung durch die Bekanntgabe der beantragten Informationen nicht (mehr) beeinträchtigt werden. Denn es ist ausgeschlossen, dass sich die gleiche Situation wie Silvester 2016/2017 zu einem beliebigen anderen Datum oder Jahr wiederholt. Auch nach den gerichtsbekannten Vorfällen Silvester 2015/2016 ist es nicht zu denselben Vorfällen erneut gekommen, sondern es sind andere Maßnahmen ergriffen und offenbar auch andere Straftaten begangen worden. Auch wenn die Straftaten nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, verdeutlicht der Vergleich von 2015 auf 2016 doch hinreichend, dass einer konkreten Wiederholung nicht zu rechnen ist. Tätigkeitsberichte,   Verlaufsberichte-    und     protokolle     können daher  auch    nach    ihrem Bekanntwerden nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen.
8

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 9 - 2.5. Zwischenergebnis Der Kläger ist anspruchsberechtigt, das Polizeipräsidium informationspflichtige Behörde. Der Antrag zielt auf Informationen aus dem präventiven Tätigkeitsfeld der Polizeibehörde. Ablehnungsgründe liegen nicht vor. 3. zum Hilfsantrag Soweit ein Hilfsantrag gestellt wird, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass die ursprüngliche Antragsstellung des Klägers vielleicht aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend konkret gewesen sein könnte und daher der - auch inhaltlichen und juristischen - Auslegung bedurfte. In diesem Zusammenhang wird auf die jüngste Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs zum Antragsrecht eines Abgeordneten verwiesen. Dessen Grundzüge sind auch auf das allgemeine Antragsrecht nach einem Informationsfreiheitsgesetz - aus hiesiger Sicht - übertragbar. So heißt es in der Entscheidung etwa: "Diese Fragen sind [...] zu beantworten; es besteht grundsätzlich eine Antwortpflicht (für die Ebene des Bundes siehe BVerfGE 124, 161, 188; 137, 185, 231; 139, 194, 223; st. Rspr.). [...] Ein Fragerecht ohne eine entsprechende Antwortpflicht ergibt zudem keinen Sinn. Der Antwortpflicht entspricht auch ein Informationsanspruch des Fragestellers (für die jeweilige Rechtslage z.B. HbgVerfG, LVerfGE 14, 221, 228; HbgVerfG, NVwZ-RR 2011, 425, 426; NRWVerfGH, NVwZ 1994, 678, 679). Ein Fragerecht des Abgeordneten ist ohne einen korrespondierenden Anspruch auf Beantwortung der Frage funktionslos (für die Rechtslage im Saarland SaarlVerfG, LVerfGE 13, 303, 308: 'nicht denkbar'). " vgl.    Staatsgerichtshof der Freien Handestadt Bremen, Urteil v.14.02.2017, Az. St 4/16 Nichts anderes gilt für einen Jedermann-Informationsfreiheitsanspruch des Bürgers nach dem IFG NRW. Gesetz und Intention des Gesetzes sehen eine Antwortpflicht vor: Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. (§ 1 IFG NRW)
9

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 10 - Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller aber die konkrete Form der behördlichen Information (etwa die behördeninterne genaue Bezeichnung, das Datum, verschiedene Veröffentlichungsformen) oder aber auch anderweitige Veröffentlichungen (durch die Presse, im Rahmen parlamentarischer Informationen, durch Allgemeinverfügungen, o.ä.) regelmäßig unbekannt sind, ist stets eine Auslegung des Antrags geboten. Hier geben die Maßstäbe der o.g. Landesverfassungsgerichtsentscheidung einen Maßstab vor: "Welche Anforderungen genau an die Abfassung von Antworten, an den Zeitpunkt der Beantwortung und an die der Beantwortung vorangehende Sachverhaltsfeststellung ver- fassungsrechtlich zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Angesichts der darge- stellten Bedeutung des Frage- und Informationsrechts im Rahmen des Systems parla- mentarischer Kontrolle müssen die Erfassung des wesentlichen Inhalts der Frage und die Befriedigung des Kerns des Informationsverlangens aber in jedem Fall sichergestellt sein (vgl. für das jeweilige Landesrecht BayVerfGH, BayVBl. 2001, 657, 658; SaarlVerfG, LVerfGE 13, 303, 309; NRWVerfGH, NVwZ 1994, 678, 680; NRWVerfGH, NWVBl. 2016, 371, 375; BerlVerfGH, DVBl. 2015, 572, 573). Die Verantwortung dafür trifft den Senat. Er hat dementsprechende Organisations- (für die dortige Rechtslage NdsStGH, DVBl. 2016, 371, 373) und Sorgfaltspflichten. Werden sie verletzt, ist es unerheblich, ob das willentlich geschieht. Verschuldensaspekte spielen insoweit keine Rolle (vgl. zur dortigen Rechtslage BerlVerfGH, DVBl. 2015, 572, 573 f.). [...] 3.    Um     den     wesentlichen      Inhalt        einer    Frage und den    Kern     des Informationsverlangens zu ermitteln, ist zunächst am Wortlaut der Frage anzusetzen. Dabei kann vom Abgeordneten grundsätzlich eine sorgfältige Formulierung seines Begehrens verlangt werden (für die dortige Rechtslage NRWVerfGH, NWVBl. 2016, 371, 372; für die Ebene des Bundes BVerfGE 137, 185, 229). Allerdings ist bei den Anforderungen an die bei der Formulierung gebotene Sorgfalt zu berücksichtigen, dass der Abgeordnete den zu erforschenden Sachverhalt vorab in der Regel noch nicht präzise kennt. Er muss sich bei der Abfassung seiner Frage auch nicht vorsorglich juristisch oder in anderer Weise fachlich beraten lassen und darf einen alltäglichen Sprachgebrauch zugrunde legen. Außer auf den Wortlaut ist zudem auf den Zusammenhang abzustellen, in dem eine Frage gestellt wird (für die Ebene des Bundes BVerfGE 137, 185, 229). Die Exekutive ist befugt und gehalten, sich nicht ausschließlich am Wortlaut der Frage zu orientieren (für das jeweilige Landesrecht SaarlVerfGH, LVerfGE 13, 303, 309; ThürVerfGH, LVerfGE 14, 437, 450). Vielmehr hat sie den wesentlichen Inhalt des Fragethemas zu klären und danach Art und Umfang der Antwort zu bestimmen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 14, 437, 450). Dabei sind nicht nur die
10

Zur nächsten Seite

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Bundesverwaltungsgericht Behörden verlangen seit zehn Jahren rechtswidrig Gebühren für Auskünfte

Eine Schwarz-Weiß-Kopie für zehn Cent, eine Farbkopie für fünf Euro. Wenn Bundesbehörden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geben, senden sie die Ergebnisse gerne per Post statt per E-Mail zu. Bisher stellten sie die Kosten dafür den Antragsstellern in Rechnung.